Einführung der Abgeltungsteuer (2009)

Seit dem 01.01.2009 ist in Deutschland die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne in Kraft. Diese wird direkt als Quellensteuer erhoben, folglich direkt an der „Quelle“ (vom Kreditinstitut) abgezogen und gleich an das Finanzamt abgeführt.

 

Damit ist die Höhe der Steuer für jeden identisch und von dem persönlichen Einkommensteuersatz unabhängig. Mit der einbehaltenen Steuer gilt für den Privatanleger seine Steuerpflicht als „abgegolten“ und die damit bereits versteuerten Erträge finden bei der Einkommensteuererklärung keine Beachtung mehr.

 

Es werden folgende Einkünfte von der Abgeltungsteuer erfasst:

  • Einkünfte aus dem Kapitalvermögen
  • Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten
  • Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren
  • Dividenden
  • Erträge aus Investmentfonds
  • Termingeschäfte
  • Zertifikatserträge
  • Gewinne bei Wertpapieren
  • Investmentanteilen
  • Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Die Höhe der Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Abgeltungsteuer) und ggf. Kirchensteuer (8 oder 9 Prozent der Abgeltungsteuer). Damit ergibt sich eine maximale Gesamtbelastung von 28,6 Prozent. Anleger haben die Möglichkeit bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag einzureichen und können dabei einen Betrag von 801 Euro pro Person geltend machen (Freibetrag vor 2009: 1.313 Euro).

 

Im internationalen Vergleich haben Anleger in Deutschland eine relativ hohe Belastung und liegen damit im oberen Drittel. Während in Australien, Estland, Großbritannien, Indien, Irland und Südafrika gar keine Quellensteuer erhoben wird,

müssen Steuerpflichtige nur in Schweden, Finnland und Italien tiefer als hierzulande in die Taschen greifen.
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