Einige institutionelle Investoren wie Stiftungen, Pensionsfonds und Versicherungen dürfen Derivate wie Optionsscheine, Optionen, Futures und Zertifikate nur eingeschränkt oder überhaupt nicht einsetzen, da das Risiko zu groß wäre. In einem gewissen Umfang können Indexfonds Derivate ersetzen und für eine höhere Performance sorgen.
So können gehebelte ETFs in einem gewissen Maß andere Hebelprodukte wie Zertifikate oder Optionsscheine substituieren. Mit Short-ETFs lässt sich auch auf fallende Kurse spekulieren.
ETCs ermöglichen zudem ein breit gefächertes Investment in den Rohstoffmarkt. Der Vorteil ist offensichtlich: Während beim Handel mit Futures eine ausführliche Risikoadjustierung unumgänglich ist und ein Einschuss (Margin) bezahlt werden muss, der bei Kursrückgängen drastisch ansteigen kann, sind Indexprodukte leichter handelbar und verständlicher. Insbesondere Versicherungsgesellschaften profitieren davon, dass nach der Anlagenverordnung ETFs für das Sicherungsvermögen verwendet werden dürfen.
Einige institutionelle Anleger müssen bei ihren Investments zudem eine bestimmte Richtlinie befolgen: die UCITS III. Die UCITS III wurde im Dezember 2001 vom europäischen Finanzministerrat verabschiedet und gilt für die gesamte Europäische Union. Die Abkürzung UCITS steht für »Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities« (offizielle deutsche Bezeichnung: »Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren«).
Vorläufer dieser Richtlinie war die UCITS I, die bereits 1985 in Kraft trat. Sie bestimmt, dass ein Fonds, der in einem Land der Europäischen Union zugelassen wurde, auch in allen anderen Mitgliedsländern ein Vertriebsrecht erhält, nachdem er dies den zuständigen Aufsichtsbehörden des jeweiligen Landes gemeldet hat. Diese Richtlinie war ein voller Erfolg und führte dazu, dass in den neunziger Jahren die Zahl der (Investment-) Fonds deutlich anstieg.
Die Richtlinie UCITS III erweitert diese Befugnisse. Die Bestimmung wird unterteilt in eine
Die Produktrichtlinie bestimmt, dass Fonds künftig auch in Bankeinlagen, den Geldmarkt, Derivate und in den unregulierten OTC-Markt, der zwischen den Banken stattfindet, investieren dürfen. Beim Vertrieb in anderen EU-Ländern ist dafür kein erneutes Zulassungsverfahren erforderlich, wenn der Fonds bereits in einem EU-Land die Zulassung erhalten hat. Der Fonds muss lediglich den Vertrieb der Aufsichtsbehörde des entsprechenden Staates melden.
Die Verwaltungsrichtlinie konkretisiert, dass Fonds auch das Depot verwalten dürfen, wenn der Fonds seinen Sitz im Ausland hat, sofern das jeweilige Land eine solche Regelung gestattet. Die Verwaltungsrichtlinie legt zudem fest, wie die Risikoüberwachung, Kapitalausstattungen, interne Kontrollen und das Rechnungswesen funktionieren müssen.