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DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2021 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dienstag, 06.04.21 15:05
DGAP-HV: LANXESS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2021 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: LANXESS Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
LANXESS Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2021 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

06.04.2021 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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LANXESS Aktiengesellschaft Köln WKN 547040
ISIN DE0005470405 Wir berufen hiermit die ordentliche Hauptversammlung der LANXESS Aktiengesellschaft mit Sitz in Köln ein auf Mittwoch, den 19. Mai 2021,
um 10:00 Uhr MESZ.


Die ordentliche Hauptversammlung findet mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft als sog. virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten auf Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (sog. Covid-19-Gesetz) statt.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume am Sitz der Gesellschaft, Kennedyplatz 1, 50569 Köln. Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur physischen Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte Hauptversammlung wird für die angemeldeten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton im InvestorPortal auf der Internetseite der Gesellschaft, erreichbar unter

hv.lanxess.de
 

übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Die Aktionäre werden gebeten, insbesondere den Abschnitt "Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung" (siehe Abschnitt II.1) zu beachten.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020 mit dem zusammengefassten Lagebericht für die LANXESS Aktiengesellschaft und für den Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1 sowie 315a Absatz 1 HGB, sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.

Die Unterlagen zu diesem Tagesordnungspunkt sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

hv.lanxess.de

zugänglich. Das Manuskript der Rede des Vorstandsvorsitzenden zu diesem Tagesordnungspunkt wird dort vorab veröffentlicht, um angemeldeten Aktionären die Einreichung von Fragen dazu zu ermöglichen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 in Höhe von EUR 130.210.957,93 wie folgt zu verwenden:

- Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie 86.346.303,00 EUR
- Gewinnvortrag 43.864.654,93 EUR
Bilanzgewinn insgesamt 130.210.957,93 EUR

Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag wurden die bei Fassung des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen dividendenberechtigten Stückaktien (86.346.303) zugrunde gelegt. Die Gesellschaft hält 1.101.549 eigene Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind.

Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zum Tag der Hauptversammlung verändern, wird der Hauptversammlung ein an diese Änderung wie folgt angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet werden: Der Dividendenbetrag je dividendenberechtigter Stückaktie von EUR 1,00 bleibt unverändert. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der Gewinnvortrag entsprechend.

Die Auszahlung der Dividende erfolgt am Montag, den 24. Mai 2021.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Wahlen zum Prüfer

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main,

5.1

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 sowie

5.2

zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht 2021 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für den Konzern

zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung gemäß Art. 16 Absatz 2 und Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt hat.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu geschaffenen § 120a Absatz 1 AktG hat die Hauptversammlung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre Beschluss zu fassen. Der Aufsichtsrat hat mit Wirkung zum 1. Januar 2021 und unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Absatz 1 Aktiengesetz das in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 wiedergegebene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschlossen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das in der Anlage zu dieser Tagesordnung wiedergegebene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder

Nach § 113 Absatz 3 AktG in der nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geltenden Fassung ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist konkret in § 12 der Satzung festgesetzt. Das zugrundeliegende abstrakte Vergütungssystem ist in der Anlage zu dieser Tagesordnung beschrieben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die in der Anlage zu dieser Tagesordnung wiedergegebene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu bestätigen.

Anlagen zur Tagesordnung

Anlage zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder

Grundsätze und Ziele des Vergütungssystems

Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2020 auf Basis des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und der neuen Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vom 16. Dezember 2019 das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands überarbeitet. Unter besonderer Berücksichtigung der nachhaltigen sowie der strategischen Ausrichtung von LANXESS wurden im neuen, vom Aufsichtsrat beschlossenen und ab dem 1. Januar 2021 geltenden Vergütungssystem wesentliche Änderungen umgesetzt. Insbesondere wird sowohl die kurzfristige variable Vergütung als auch die langfristige variable Vergütung auf jeweils zwei messbaren Zielgrößen basieren. Zudem wurde die Gewichtung der Anteile von kurz- und langfristiger variabler Vergütung dahingehend festgesetzt, dass die langfristigen Vergütungsbestandteile die kurzfristigen überwiegen. Das überarbeitete Vergütungssystem findet seit dem 1. Januar 2021 mit einer Ausnahme für die laufenden Vorstandsverträge Anwendung. Um die bisher vereinbarte Gewichtung der einzelnen Vergütungselemente und damit die Höhe der Gesamtvergütung aufrechtzuerhalten, wurde für einen Teil der laufenden Vorstandsverträge die Empfehlung des DCGK noch nicht umgesetzt, wonach der Anteil der langfristigen variablen Vergütung den der kurzfristigen variablen Vergütung überwiegen soll. Bei zukünftigen Wieder- oder Neubestellungen von Vorstandsmitgliedern wird der Aufsichtsrat in allen abzuschließenden neuen Vorstandsverträgen das neue Vergütungssystem zur Anwendung bringen.

Das Vergütungssystem für den Vorstand ist darauf gerichtet, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Unternehmenserfolg zu berücksichtigen. Ziel des Vergütungssystems ist es, eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung zu unterstützen. Die Vergütungsstruktur von LANXESS ist deshalb darauf ausgerichtet, Anreize für eine erfolgreiche Arbeit zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung, zur Erreichung strategischer Unternehmensziele und an einer langfristigen Wertschaffung für unsere Aktionäre zu setzen. Hierbei richten sich die beiden langfristigen variablen Komponenten an der Unternehmensentwicklung über mehrere Jahre aus und setzen damit langfristige Verhaltensanreize. Dadurch, dass eine dieser langfristigen Vergütungskomponenten die Entwicklung des Aktienkurses im Vergleich zu einem Index berücksichtigt, wird die Zielsetzung des Managements mit den unmittelbaren Interessen der Aktionäre in Einklang gebracht. Bei der Ausgestaltung der Vorstandsvergütung legt der Aufsichtsrat des Weiteren Wert darauf, dass diese weitgehend im Einklang mit dem Vergütungssystem der oberen Führungsebenen steht, um eine einheitliche Anreizwirkung innerhalb des Managements von LANXESS sicherzustellen.

Verfahren zur Festsetzung sowie zur Überprüfung der Vorstandsvergütung

Der Aufsichtsrat beschließt gemäß § 87a AktG ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats über das Vergütungssystem werden vom Präsidium des Aufsichtsrats vorbereitet. Das Präsidium bereitet zudem die regelmäßige Überprüfung des Systems und die Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat vor. Bei Bedarf empfiehlt es dem Aufsichtsrat Änderungen vorzunehmen.

Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene Vergütungssystem bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber alle vier Jahre, der Hauptversammlung zur Billigung vor. Sollte die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte System zur Vorstandsvergütung nicht billigen, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt.

Die Angemessenheit der Vergütung wird regelmäßig vom Aufsichtsrat überprüft. Hierbei bedient er sich unabhängigen externen Personalberatungsunternehmen. Eine solche Überprüfung hat zuletzt im Geschäftsjahr 2019 stattgefunden. Bei dieser Überprüfung wurde die Vorstandsvergütung mit der der Unternehmen des MDAX sowie zudem mit der einer Gruppe ausgewählter Chemieunternehmen verglichen. Diese Vergleichsgruppe besteht aus folgenden Unternehmen: AkzoNobel, Beiersdorf, Clariant, Covestro, Evonik, Henkel, K+S, Linde, Lonza, Merck, Royal DSM, Solvay, Symrise, Wacker Chemie. Diese Unternehmen wurden vom Aufsichtsrat aufgrund ihrer Vergleichbarkeit hinsichtlich Geschäftsmodell, Umsatz, Marktkapitalisierung, Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl ausgewählt. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung umfassen insbesondere die Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage, den Erfolg und die nachhaltige Entwicklung des LANXESS Konzerns. Darüber hinaus werden die Üblichkeit der Vergütung bei vergleichbaren Unternehmen und die Vergütungsstruktur innerhalb des Unternehmens hinsichtlich des Verhältnisses der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft sowohl insgesamt als auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigt.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind verpflichtet, jegliche Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat mitzuteilen. In diesem Fall nehmen die Aufsichtsratsmitglieder nicht an den Beschlussfassungen zu den betreffenden Tagesordnungspunkten teil. Sollte es zu einem dauerhaften und unlösbaren Interessenkonflikt kommen, wird das betreffende Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegen.

Nach dem Aktiengesetz kann der Aufsichtsrat vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie die Bestandsteile des Vergütungssystems nennt, von denen abgewichen werden kann. Ein solches Abweichen setzt verfahrensmäßig einen ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats voraus, in dem konkret die Dauer der Abweichung sowie die Abweichung als solche, aber auch der Grund hierfür in angemessener Form beschrieben sind. Sachlich kann der Aufsichtsrat insbesondere vorübergehende Abweichungen bei den erfolgsabhängigen variablen Vergütungskomponenten beschließen, aber auch Abweichungen von der Grundvergütung und den anderen Vergütungskomponenten, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft liegt.

Vergütungsbestandteile im Überblick

Das Vergütungssystem beinhaltet mit Wirkung zum 1. Januar 2021 die in der nachfolgenden Übersicht genannten Bestandteile. Inhalt des Vergütungssystems sind zudem eine Einbehalts- und Rückforderungsklausel ('Clawback') sowie eine Aktienhalteverpflichtung, die die Vorstandsmitglieder verpflichtet, einen definierten Anteil der Vergütung in Aktien zu investieren und die Aktien für die Dauer des Vorstandsmandats zu halten, sog. Share Ownership Guideline. Gegenstand des Vergütungssystems ist ebenfalls ein zeitlich begrenztes Recht zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines Kontrollwechsels mit beschränkter Abfindungsregelung ('Change of Control'). Aus der Übersicht ergeben sich ferner die relativen Anteile der einzelnen Vergütungskomponenten an der Gesamtzielvergütung der Vorstandsmitglieder.
 


Vergütungskomponenten im Einzelnen:

Die Bestandteile der Vergütung der Mitglieder des Vorstands sind neben der festen Vergütung die kurz- und langfristigen variablen Vergütungskomponenten Annual Performance Payment des Vorstands (APP) und der Long Term Incentive Plan (LTI) sowie die Altersversorgung. Die beiden variablen Komponenten APP und LTI orientieren sich am jährlichen bzw. am mehrjährigen Erfolg von LANXESS und honorieren somit die nachhaltige wertorientierte Entwicklung des Unternehmens. Die langfristige variable Vergütungskomponente LTI setzt sich aus dem Long Term Stock Performance Plan (LTSP) und dem Sustainability Performance Plan (SPP) zusammen. Die Gewichtung der Anteile von kurz- und langfristiger variabler Vergütung sind dahingehend festgesetzt, dass die langfristigen Vergütungsbestandteile die kurzfristigen überwiegen. Nachfolgend werden die einzelnen Bestandteile des Vergütungssystems, das eine Obergrenze für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands vorsieht, sowie die Vergütungsstruktur detailliert erläutert.

Feste Jahresvergütung und Nebenleistungen

Die erfolgsunabhängige Komponente umfasst die feste Jahresvergütung sowie geldwerte Vorteile, die sich im Wesentlichen aus den nach steuerlichen Regelwerken zu berücksichtigenden Werten, wie z. B. für die Nutzung von Dienstwagen, ergeben. Die feste Jahresvergütung der Mitglieder des Vorstands ist leistungsbezogen, marktorientiert und an der Vergütung der bereits zuvor erwähnten Vergleichsgruppe ausgerichtet. Sie wird monatlich in zwölf gleichen Teilen als Entgelt gezahlt. Die geldwerten Vorteile sind auf 15 Prozent der festen Jahresvergütung begrenzt.

Kurzfristige variable Vergütung

Das APP des Vorstands berücksichtigt nunmehr zwei statt bisher eine messbare Zielgröße:

-

ein finanzielles Ziel mit einem Anteil von 80 % des individuellen APP sowie

-

ein nicht-finanzielles Ziel mit einem Anteil von 20 % des individuellen APP.

Die Ziele und die Auszahlungskurven für das APP des Vorstands werden jährlich vor Beginn des Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat einheitlich für alle Mitglieder des Vorstands festgelegt. Eine nachträgliche Anpassung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Das finanzielle Ziel ist zurzeit die für den LANXESS Konzern zentrale Steuerungsgröße, das EBITDA vor Sondereinflüssen. Eine 100%ige Zielerreichung wird bei einem bestimmten, vom Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahres festgelegten EBITDA vor Sondereinflüssen erreicht. Zwischen diesem Zielwert und der Unter- bzw. Obergrenze (0 % und 200 %) folgt die Auszahlungskurve jeweils einem linearen Ansatz. Beim Erreichen des vom Aufsichtsrat gesetzten finanziellen Ziels entspricht die APP-Zielerreichung 100 %. Das finanzielle Ziel des Vorstands wird nach Ablauf des Geschäftsjahres im Vergütungsbericht veröffentlicht.

Das nicht-finanzielle Ziel ist derzeit die Million-Arbeitsstunden-Quote (MAQ) der Unfälle mit Ausfalltagen. Dies spiegelt die hohe Bedeutung der Sicherheit der Mitarbeiter und Standorte für LANXESS wider. Die Auszahlungskurve der MAQ, die mit einer Nachkommastelle berichtet wird, berücksichtigt einen Stufenansatz, um die bestehende positive Meldekultur von Ereignissen zu erhalten. Eine 100%ige Zielerreichung wird bei einem bestimmten, vom Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahres festgelegten Wert erreicht. Die Untergrenze der Zielerreichung beträgt 0 %, die Obergrenze liegt bei 200 %. Das langfristige Bestreben ist es, jeden Unfall zu vermeiden. Deshalb wird LANXESS immer ein ambitioniertes Ziel setzen.

Der APP Auszahlungsprozentsatz bezieht sich beim Vorstand und den Führungskräften in der Ebene unterhalb des Vorstands auf den individuell zugrunde liegenden APP-Prozentsatz. Für die ordentlichen Vorstandsmitglieder entspricht ein Auszahlungsprozentsatz von 100 % auch 100 % der festen Jahresvergütung. Für den Vorstandsvorsitzenden entspricht ein Auszahlungsprozentsatz von 100 % hingegen 125 % der festen Jahresvergütung.

Innerhalb des APP besteht die Möglichkeit der Gewährung eines anlassbezogenen Ermessensbonus. Dieser dient der Würdigung besonderer Leistungen bzw. zur Schaffung eines zusätzlichen Anreizes und wird nur als Teil des APP des Vorstands gewährt werden. Er ist auf 20 % der festen Jahresvergütung begrenzt. Der Ermessensbonus kann nur in Ausnahmefällen zum Einsatz kommen und bedarf einer transparenten Begründung durch den Aufsichtsrat.

Die maximale Zielerreichung für das APP des Vorstands (inkl. des Ermessensbonus) ist auf 200 % begrenzt.

Der Aufsichtsrat behält sich weiterhin vor, eine Kürzung des APP vorzunehmen, sollten gravierende Arbeitssicherheits- und/oder Umweltprobleme auftreten.

Langfristige variable Vergütung

Der Vorstand ist dazu angehalten, sich langfristig für das Unternehmen zu engagieren, Nachhaltigkeit zu fördern und zu erzielen. Dies bedeutet einen effizienten Umgang mit dem von Aktionären und Investoren zur Verfügung gestellten Kapital. Die starke Orientierung an Nachhaltigkeit begreift LANXESS als wichtigen Aspekt der eigenen Wettbewerbsfähigkeit, nicht zuletzt da diese in ihren unterschiedlichen Facetten immer stärker von Kunden und Konsumenten eingefordert wird. Durch Mechanismen wie Emissionszertifikate nimmt nachhaltiges Produzieren auch direkt Einfluss auf unsere finanziellen Leistungen. Insgesamt ist Nachhaltigkeit daher ein wichtiger Bestandteil unserer Strategie, die sich nun auch im Vergütungssystem widerspiegelt.

Das LTI besteht ebenfalls aus zwei messbaren Zielgrößen, die für alle Vorstandsmitglieder einheitlich festgelegt werden:

-

einer an der Aktienkursentwicklung orientierten Komponente in Form des Long Term Stock Performance Planes (LTSP) mit einem langfristigen Anteil des individuellen LTI von 60 % sowie

-

einer Nachhaltigkeitskomponente in Form des Sustainability Performance Plans (SPP) mit einem langfristigen Anteil des individuellen LTI von 40 %.

Die aktienbasierte Vergütungskomponente LTSP bemisst sich nach der Kursentwicklung der LANXESS Aktie im Vergleich zu einem Referenzindex, derzeit der MSCI World Chemicals Index. Das bestehende LTSP erstreckt sich über vier Tranchen, wobei jährlich die Performance bestimmt und am Ende der jeweils vierjährigen Laufzeit der Tranchen die Auszahlungsquote auf Basis der jährlichen Einzelwerte berechnet wird. Bei Fälligkeit der Tranche nach jeweils vier Jahren werden die Anrechte sofort in einen etwaigen Auszahlungsbetrag gewandelt. Die Auszahlungskurve folgt jeweils zwischen dem Zielwert von 100 % und der Unter- bzw. Obergrenze (0 % und 200 %) einem linearen Ansatz. Die maximale Zielerreichung ist auf das Zweifache des individuellen LTSP-Zielprozentsatzes begrenzt.

Der SPP incentiviert die Erreichung von langfristigen Nachhaltigkeitszielen. Die Bemessungsperiode dieser Komponenten beträgt ebenfalls vier Jahre. Angelehnt an das von LANXESS veröffentlichte Zwischenziel für 2025 hat der Aufsichtsrat erstmalig für das Jahr 2024 ein CO2e-Ziel beschlossen, welches im SPP berücksichtigt wird. In den Folgejahren kann ein anderes Zielkriterium gewählt werden, das den jeweiligen Fokus des Unternehmens reflektiert. Durch diesen Mechanismus soll ermöglicht werden, unterschiedliche Facetten der Nachhaltigkeit zu betonen. Das Ziel und die Auszahlungskurve für das SPP werden jährlich vor Beginn des Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat festgelegt. Eine nachträgliche Anpassung ist, außer bei den CO2-Zielen zur Berücksichtigung von M&A-Transaktionen, grundsätzlich ausgeschlossen. Die Auszahlungskurve folgt jeweils zwischen dem Zielwert von 100 % und der Unter- bzw. Obergrenze (0 % und 200 %) einem linearen Ansatz. Die maximale Zielerreichung ist auf das Zweifache des individuellen SPP-Zielprozentsatzes begrenzt.

Die Bezugsgröße für das LTSP sowie das SPP ist die feste Jahresvergütung.

Altersversorgung

Bei der Altersversorgung für die Mitglieder des Vorstands handelt es sich um einen beitragsorientierten Pensionsplan, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Mitgliedern des Vorstands Leistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gewährt. Dabei handelt es sich um Leistungen, die bei Erreichen der Altersgrenze von 60 bzw. 62 Lebensjahren, im Falle der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit und im Todesfall an die Hinterbliebenen erbracht werden.

Die Altersversorgung sieht einen von der Gesellschaft zu erbringenden Beitrag in Höhe von jeweils 50 % bzw. 56,25 % beim Vorstandsvorsitzenden der festen Jahresvergütung vor. Darüber hinaus ist von den Vorstandsmitgliedern ein Eigenbeitrag aus Entgeltumwandlung in Höhe von 12,5 % des APP des Vorstands zu leisten. Dieser Eigenbeitrag kann von den Vorstandsmitgliedern auf bis zu 25 % des APP erhöht werden. Grundlage der Berechnung des Eigenbeitrags ist das zur Auszahlung kommende APP, jedoch maximal begrenzt auf eine 100%ige Zielerreichung. Die Summe der Beiträge ist auf eine maximale Obergrenze begrenzt. Im Versorgungsfall können bis zu 30 % des verzinslich angesammelten Kapitals in eine Rentenleistung umgewandelt werden. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Erreichen der Altersgrenze von 60 bzw. 62 Lebensjahren erbringt die Gesellschaft bestimmte Zusatzbeiträge bis zu einer festgelegten Höchstgrenze.

Maximalvergütung

Gemäß den Vorgaben des § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG hat der Aufsichtsrat einen absoluten Euro-Betrag als Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder der in einem Geschäftsjahr gewährten Vergütung festgelegt. Die Maximalvergütung wurde für jedes Vorstandsmitglied einzeln festgelegt und schließt jeweils sämtliche festen und variablen Vergütungsbestandteile mit ein. Für den Vorstandsvorsitzenden Matthias Zachert liegt die Maximalvergütung bei EUR 9,4 Mio. pro Jahr, für die ordentlichen Vorstandsmitglieder Herrn Dr. Anno Borkowsky und Frau Dr. Stephanie Coßmann jeweils bei EUR 3,5 Mio. pro Jahr und für alle übrigen ordentlichen Vorstandsmitglieder, aktuell sind dies Herr Michael Pontzen und Herr Dr. Hubert Fink, jeweils bei EUR 4,1 Mio. pro Jahr.

Share Ownership Guideline

Die seit dem Jahr 2018 bestehende und im Jahr 2020 angepasste Share Ownership Guideline (SOG), eine Richtlinie zur Aktienhalteverpflichtung, legt die Höhe der Investition der Vorstandsmitglieder in Aktien der LANXESS AG fest. Die Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, über einen Zeitraum von vier Jahren einen definierten Anteil der Vergütung in Aktien der LANXESS AG zu investieren und die Aktien bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nachweisbar zu halten (SOG-Ziel). Der Erwerb und Bestand wird jährlich überprüft. Das SOG-Ziel beträgt, wie für deutsche Unternehmen marktüblich, für den Vorsitzenden des Vorstands 150 % und für die übrigen Mitglieder des Vorstands 100 % ihrer festen Jahresvergütung.

Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist jährlich während der vierjährigen Aufbauphase und danach alle drei Jahre nachzuweisen. Etwaige Dividenden aus den erworbenen LANXESS-Aktien stehen den Vorstandsmitgliedern zu. Ansonsten hat eine Dividendenzahlung keine Auswirkungen auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder.

Clawback

Für die variable Vergütung besteht eine Einbehalts- und Rückforderungsregelung (Clawback). Die Regelung ermöglicht es dem Aufsichtsrat, bei schwerwiegender Pflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds gegenüber der Gesellschaft die variable Vergütung ganz oder teilweise einzubehalten oder, im Falle einer bereits erfolgten Auszahlung, zurückzufordern.

Unabhängig davon besteht bei schädigendem pflichtwidrigem Verhalten der Vorstandsmitglieder auf gesetzlicher Grundlage die Möglichkeit zu einer Kürzung von Auszahlungen bzw. zu einem Rückgriff.

Vertragslaufzeiten und Beendigung der Vorstandstätigkeit

Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands sowie der Dauer der Vorstandsverträge die aktienrechtlichen Vorgaben und die Empfehlungen des DCGK. Bei einer erstmaligen Bestellung zum Vorstand beträgt die Bestelldauer und die Dauer des Dienstvertrags in der Regel drei Jahre. Bei Wiederbestellungen liegt die Höchstdauer der Dienstverträge bei fünf Jahren.

Die jeweiligen Dienstverträge sind befristet abgeschlossen und enden mit Fristablauf ohne gesonderte Kündigungsfrist. Im Fall eines Kontrollwechsels (Change of Control) haben die Vorstandsmitglieder ein zeitlich beschränktes Sonderkündigungsrecht wie im nachfolgenden Abschnitt beschrieben. Davon unberührt bleibt das Recht beider Parteien zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.

Die Dienstverträge aller Vorstandsmitglieder sehen eine generelle Begrenzung einer etwaigen Abfindung vor ('Abfindungs-Cap'), nach der Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei Jahresvergütungen einschließlich der variablen Vergütungsbestandteile nicht überschreiten, keinesfalls aber mehr als die Restlaufzeit des Vertrags vergüten dürfen. Keine Zahlung einer Abfindung ist vorgesehen bei einer Niederlegung des Mandats durch das Vorstandsmitglied selbst sowie einer Kündigung des Dienstvertrags durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund.

Kontrollübernahme (Change of Control)

Zahlungen im Falle einer Kündigung des Dienstvertrags aufgrund einer Kontrollübernahme (Change-of-Control) werden auf zwei feste Jahresvergütungen jeweils zuzüglich des APP des Vorstands und des SPP bei 100 % Zielerreichung unter anteiliger Berücksichtigung der verbleibenden Restlaufzeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags begrenzt.

Antrittsboni

Die Zahlung von Antrittsboni ist bei LANXESS grundsätzlich nicht üblich.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nicht vorgesehen. Für die Zeit nach Beendigung des Dienstvertrags kann jedoch eine Vereinbarung zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot getroffen werden. Im Falle eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots soll im Einklang mit dem DCGK die Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet werden.

Bezüge aus Nebentätigkeiten

Soweit Mitglieder des Vorstands Aufsichtsratsmandate oder ähnliche Ämter in Beteiligungsgesellschaften, an denen LANXESS unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder in Verbänden und ähnlichen Zusammenschlüssen, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer geschäftlichen Betätigung angehört oder nahe steht, im In- und/oder Ausland wahrnimmt, ist diese Tätigkeit mit der vereinbarten festen Jahresvergütung abgegolten. Für die genannten Ämter geleistete Vergütungen sind LANXESS mitzuteilen und werden von den vereinbarten Bezügen abgezogen.

Aufsichtsratsmandate und Mandate in vergleichbaren Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen außerhalb des LANXESS-Konzerns können nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats wahrgenommen werden. Der Aufsichtsrat wird in diesen Fällen auch entscheiden, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist.

Anlage zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der LANXESS Aktiengesellschaft ist in § 12 der Satzung (nachfolgend beigefügt als Anlage) festgesetzt. Danach erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit jährlich eine feste Vergütung. Eine variable Vergütung, die vom Erreichen bestimmter Erfolge bzw. Ziele abhängt, ist für die Aufsichtsratsmitglieder nicht vorgesehen. Die Höhe der festen Vergütung hängt im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. in dessen Ausschüssen ab. Für die Teilnahme an Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen erhalten die Aufsichtsratsmitglieder zudem ein Sitzungsgeld. Die Regelungen nach § 12 der Satzung finden Anwendung seit der Zeit nach Ablauf der letzten ordentlichen Hauptversammlung am 27. August 2020.

Das der Satzungsregelung zugrundeliegende abstrakte Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder stellt sich im Einzelnen wie folgt dar (Angaben nach § 113 Absatz 3 Satz 3 i.V.m. § 87a Absatz 1 Satz 2 AktG):

1.

Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sieht eine reine Festvergütung zuzüglich eines Sitzungsgeldes ohne erfolgsorientierte variable Bestandteile und ohne aktienbasierte Vergütung vor. Die Gewährung einer reinen Festvergütung entspricht der überwiegenden Praxis in anderen großen deutschen, börsennotierten Gesellschaften. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, um die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken. Dadurch soll er seiner Beratungs- und Überwachungsfunktion gegenüber dem Vorstand effektiv nachkommen. Hinzu kommt, dass sich der Umfang der Arbeitsbelastung und des Haftungsrisikos der Aufsichtsratsmitglieder in aller Regel nicht parallel zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens und der Ertragslage der Gesellschaft entwickelt. Vielmehr erfordern häufig gerade schwierige Zeiten, in denen sich eine variable Vergütung typischerweise reduziert, eine besonders intensive Beratung und Überwachung durch die Aufsichtsratsmitglieder. Eine reine Festvergütung von Aufsichtsratsmitgliedern ist auch in der Anregung G.18 Satz 1 des DCGK vorgesehen.

2.

Die Aufsichtsratsvergütung besteht aus den folgenden Bestandteilen:

2.1

Die feste Jahresvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats beträgt EUR 80.000. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache dieses Betrags, also EUR 240.000, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache, also EUR 120.000. Entsprechend der Empfehlung G.17 Satz 1 des DCGK wird damit der höhere zeitliche Aufwand für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigt.

2.2

Für Ausschussmitgliedschaften wird eine zusätzliche Vergütung nach folgenden Regeln gewährt: Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss angehören, erhalten grundsätzlich zusätzlich eine Hälfte der Festvergütung, also jeweils EUR 40.000. Dies sind der Prüfungsausschuss und das Präsidium des Aufsichtsrats der LANXESS AG. Dies gilt nicht für Aufsichtsratsmitglieder, die dem Nominierungsausschuss angehören. Diese erhalten jeweils lediglich ein Achtel der Festvergütung zusätzlich, also zusätzlich EUR 10.000. Für die Mitgliedschaft in dem gem. § 27 Absatz 3 MitbestG zu bildenden Ausschuss (sog. Vermittlungsausschuss) wird keine zusätzliche Vergütung gewährt.

Für den Vorsitz in Ausschüssen gilt Folgendes: Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich ein weiteres Halb der festen Vergütung, also zusätzlich EUR 40.000. Aufsichtsratsmitglieder, die in einem anderen Ausschuss als dem Prüfungsausschuss oder dem Nominierungsausschuss den Vorsitz führen, erhalten zusätzlich ein Viertel der festen Vergütung, also jeweils zusätzlich EUR 20.000. Für den Vorsitz im Nominierungsausschuss wird ebenso wie für den Vorsitz im Vermittlungsausschuss keine zusätzliche Vergütung gewährt.

In Übereinstimmung mit der Empfehlung G.17 Satz 1 des DCGK wird der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und der Mitglieder etwaiger Ausschüsse angemessen berücksichtigt. Dabei fällt erfahrungsgemäß besonders für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht ein erheblich höherer Vorbereitungs- und Arbeitsaufwand an. Deshalb wird der Vorsitz im Prüfungsausschuss höher vergütet als in den übrigen Ausschüssen. Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss wird wegen der in den letzten Jahren gestiegenen Bedeutung und dem damit verbundenen zeitlichen Aufwand ebenfalls zusätzlich vergütet, jedoch wegen der im Vergleich zu den anderen Ausschüssen geringeren Arbeitsbelastung nur in reduziertem Maße. Eine zusätzliche Vergütung für den Vorsitz im Nominierungsausschuss ist nicht vorgesehen. Mitgliedschaft und der Vorsitz im Vermittlungsausschuss werden ebenfalls nicht gesondert vergütet.

2.3

Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und eines Ausschusses, dem sie angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500 pro Sitzung. Für Sitzungen des Vermittlungsausschusses wird kein Sitzungsgeld gezahlt.

2.4

Insgesamt erhält ein Mitglied des Aufsichtsrats als Vergütung (bestehend aus der festen Jahresvergütung und der zusätzlichen Vergütung für Vorsitz oder Mitgliedschaft in Ausschüssen) maximal das Dreifache der festen Vergütung. Dies sind maximal jeweils EUR 240.000. Diese Grenze gilt auch für den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Hinzu kommt das Sitzungsgeld für jede Sitzung.

2.5

Sämtliche Vergütungen und das Sitzungsgeld werden zuzüglich Umsatzsteuer in der vom jeweiligen Aufsichtsratsmitglied geschuldeten gesetzlichen Höhe gezahlt.

2.6

Die Gesellschaft hat zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung (sogenannte D&O-Versicherung) abgeschlossen, welche die gesetzliche Haftpflicht für Pflichtverletzungen aus der Aufsichtsratstätigkeit unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts abdeckt. Außerdem erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied auf Nachweis seine angemessenen Auslagen sowie gegebenenfalls die auf den Auslagenersatz gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

3.

Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Beratung und Überwachung des Vorstands, der die Gesellschaft unter eigener Verantwortung leitet und deren Geschäfte führt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sowohl ihrer Struktur als auch ihrer Höhe nach die Anforderungen an das Aufsichtsratsamt, die zeitlichen Belastungen sowie die Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder für die Gesellschaft berücksichtigt. Dem wird die bestehende Satzungsregelung zur Aufsichtsratsvergütung gerecht. Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist - gerade auch im Hinblick auf die Aufsichtsratsvergütungen anderer vergleichbarer börsennotierter Gesellschaften in Deutschland - marktgerecht. Dabei hat die Gesellschaft sich an den nach dem Kriterium der Marktkapitalisierung kleineren deutschen DAX- und größeren deutschen MDAX-Unternehmen orientiert. Durch die so ausgestaltete Vergütung des Aufsichtsrats soll die Gesellschaft hervorragend qualifizierte Kandidaten mit wertvollen, fach- und branchenspezifischen Kenntnissen für den Aufsichtsrat gewinnen und halten. Dadurch soll die Voraussetzung für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat geschaffen und ein wesentlicher Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft geleistet werden.

4.

Die Vergütung für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und seinen Ausschüssen ist vier Wochen nach Ende des Geschäftsjahres fällig. Die dem jeweiligen Aufsichtsratsmitglied in einem Geschäftsjahr zustehenden Sitzungsgelder sind zum gleichen Zeitpunkt fällig. Weitere Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen bestehen nicht.

5.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in der Satzung geregelt. Die Vergütung ist an die Dauer der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat sowie die Dauer der Zugehörigkeit zu den Ausschüssen gekoppelt. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder in einem Ausschuss den Vorsitz geführt haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung (sog. pro rata temporis-Anpassung). Diese Berechnung erfolgt dabei tagesgenau. Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- oder Vorruhestandsregelungen bestehen nicht.

6.

Die Vergütungsregeln gelten gleichermaßen für Anteilseignervertreter und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer waren und sind für das Vergütungssystem des Aufsichtsrats ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Aufsichtsratsvergütung für eine Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer unterscheidet. Ein vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung wäre nicht sachgerecht.

7.

Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen.

Quelle: DGAP



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