adesso SE
Dortmund
ISIN DE000A0Z23Q5, WKN A0Z23Q
Einladung zur Hauptversammlung
Hiermit laden wir die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung ein.
Termin: Donnerstag, 27. Mai 2021, 10:00 Uhr MESZ
Die ordentliche Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
statt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Adessoplatz 1, 44269 Dortmund.
Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht kein Recht und
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung. Die gesamte Versammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte im Internet unter der Internetadresse
https://www.adesso-group.de/hv/
im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung
im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Die Durchführung als virtuelle Hauptversammlung führt zu notwendigen Veränderungen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie
bei den Rechten der Aktionäre. Wir bitten unsere Aktionäre daher um besondere Beachtung der nach der Tagesordnung aufgeführten
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Teilnahmeberechtigung und den Rechten der Aktionäre.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der adesso SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020 sowie
des zusammengefassten Lageberichts für die adesso SE und den Konzern (inkl. des erläuternden Berichts zu den Angaben nach
§§ 289a, 315a HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung
vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 2020 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 49.305.324,31
wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,52 je Stückaktie = EUR 3.216.378,36 und Vortrag des Restbetrags
auf neue Rechnung = EUR 46.088.945,95. Gemäß § 58 Abs. 4 AktG wird der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig, das ist der 1. Juni 2021.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dortmund, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.
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6. |
Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
§ 120a Abs. 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens
jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
beschließt. Die erstmalige Beschlussfassung sieht § 120a Abs. 1 AktG für die ordentliche Hauptversammlung 2021 vor.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das in der Anlage 1 zu dieser Tagesordnung beschriebene, vom Aufsichtsrat am 18. März 2021 beschlossene
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Bestätigung der Aufsichtsratsvergütung und Beschlussfassung über das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen
Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig.
Die Vergütung des Aufsichtsrats der adesso SE wird durch § 12 der Satzung der adesso SE bestimmt. Dieser hat derzeit folgende
Fassung:
'§ 12
Vergütung des Aufsichtsrats
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1. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten je eine Vergütung, die sich zusammensetzt aus einem fixen Bestandteil von € 5.000,00
und einer variablen Vergütung in Höhe von 0,275 ‰ des Bilanzgewinns der Gesellschaft, dieser vermindert um einen Betrag von
4 % der auf das Grundkapital geleisteten Einlagen. Die Vergütung beträgt für den Vorsitzenden das Eineinhalbfache. Die Vergütung
ist zahlbar nach Feststellung des Jahresabschlusses. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen
Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.
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2. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen
zu entrichtenden Umsatzsteuer.
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3. |
Die Gesellschaft schließt auf ihre Kosten für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) gegen zivil- und strafrechtliche Inanspruchnahme im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Mandate in angemessener
Höhe ab.'
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Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3 AktG und 87a Abs. 1 Satz 2 AktG lautet wie
folgt:
Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Der Aufsichtsrat
leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer Auslagen eine jährliche Vergütung, die sich zusammensetzt
aus einem fixen Bestandteil in Höhe von € 5.000,00 und einer variablen Vergütung in Höhe von 0,275 ‰ eines Bilanzgewinns der
Gesellschaft, dieser vermindert um einen Betrag in Höhe von 4 % der auf das Grundkapital geleisteten Einlagen.
Die Vergütung beträgt für den Vorsitzenden das Eineinhalbfache.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung
entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.
Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für die Tätigkeit des Aufsichtsrats gewährt wird, und die sich
grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet, kommt ein sogenannter vertikaler
Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird bei der adesso SE in der Satzung festgelegt.
Die Vergütung sowie das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat werden von der Verwaltung regelmäßig überprüft. Maßgeblich sind
dabei insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder sowie die von anderen, vergleichbaren Gesellschaften
gewährten Aufsichtsratsvergütungen. Sofern Vorstand und Aufsichtsrat einen Anpassungsbedarf bei der Vergütung bzw. dem Vergütungssystem
sehen, werden sie der Hauptversammlung einen entsprechenden Beschlussvorschlag unterbreiten. Spätestens alle vier Jahre wird
der Hauptversammlung ein Beschlussvorschlag über die Vergütung einschließlich des zugrundeliegenden Vergütungssystems unterbreitet.
Der vorgeschlagene bestätigende Beschlussvorschlag wurde von Vorstand und Aufsichtsrat eingehend beraten. Die für die Vermeidung
und Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung des Vergütungssystems
beachtet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Die in § 12 der Satzung der adesso SE festgelegte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder einschließlich des vorstehend in dieser
Tagesordnung dargestellten Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder wird bestätigt.
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Anlage 1 zur Tagesordnung
Beschreibung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder (Tagesordnungspunkt 6)
Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder
A. |
Grundzüge des Vergütungssystems
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der adesso SE ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung
ausgerichtet. Es leistet einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Die Geschäftsstrategie der adesso SE orientiert sich an den Aktionärsinteressen. Im Vordergrund steht das Ziel, zu einem der
führenden Beratungs- und Technologiekonzerne für branchenspezifische Geschäftsprozesse in Zentraleuropa aufzusteigen. Dabei
verfolgt die adesso SE die Strategie, Wachstum, solide Finanzen und Ertragsstärke in einem ausgewogenen Verhältnis weiterzuentwickeln.
Hierzu wird dem Vorstand eine marktübliche, leistungsgerechte und wettbewerbsfähige Vergütung gewährt. Diese sieht neben einer
festen Grundvergütung, die dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich entspricht, variable Vergütungsbestandteile vor, deren
Höhe von dem Erreichen vordefinierter finanzieller und - in Bezug auf die kurzfristige variable Vergütung - nicht-finanzieller
Ziele abhängt, die der Umsetzung der Geschäftsstrategie und der Entwicklung des Unternehmenswerts dienen. Durch die Verknüpfung
der kurzfristigen variablen Vergütung mit nicht-finanziellen Zielen und die Gewährung einer teilweise aktienbasierten langfristigen
Vergütung wird dem Gebot einer langfristigen und nachhaltigen Unternehmensentwicklung Rechnung getragen. Das im Rahmen der
langfristigen Vergütung aufgelegte Aktienoptionsprogramm stellt zudem einen Gleichlauf mit den Aktionärsinteressen her. Wenngleich
derzeit nur die Gewährung von kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteilen von nicht-finanziellen Zielparametern abhängt,
ist sich der Aufsichtsrat der Corporate Social Responsibility der adesso SE bewusst und wird eine Aufnahme weiterer nicht-finanzieller
Ziele in das Vergütungssystem prüfen.
Das Vergütungssystem ist klar und verständlich.
Es bestehen vor Auflage dieses Systems geschlossene Alt-Verträge, die erst zeitversetzt, zum Beispiel im Rahmen einer Vertragsverlängerung,
auf dieses System angepasst werden.
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B. |
Das Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
Das Vorstandsvergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat festgelegt. Er entwickelt die Struktur und die einzelnen Komponenten
für ein klares und verständliches Vorstandsvergütungssystem und fasst darüber nach eingehender Diskussion im Plenum Beschluss.
Hierbei dürfen externe Berater hinzugezogen werden, auf deren Unabhängigkeit dann geachtet wird. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit
wird in diesem Fall jeweils eine Bestätigung ihrer Unabhängigkeit verlangt. Zudem erfolgt ein regelmäßiger Wechsel der Berater.
Im Rahmen der Entwicklung des Vorstandsvergütungssystems wird ein horizontaler und ein vertikaler Vergütungsvergleich vorgenommen.
Bei dem horizontalen Vergleich wird die Höhe der Ziel- und der Maximalvergütung mit den Vergütungen ins Verhältnis gesetzt,
die unter Berücksichtigung von Umsatz, Mitarbeiterzahl, Internationalität und Komplexität von vergleichbaren börsennotierten
Gesellschaften gezahlt werden. In den vertikalen Vergleich fließen die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer
des oberen Führungskreises der adesso SE sowie der Geschäftsführer der Tochtergesellschaften im DACH-Raum (Deutschland (D),
Österreich (A) Schweiz (CH)) und der Belegschaft insgesamt, auch in der zeitlichen Entwicklung, ein.
Das Vergütungssystem wird alle zwei Jahre sowie bei jeder anstehenden Änderung der Vorstandsvergütung, Verlängerung des Dienstvertrags
oder Neubestellung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat überprüft, der bei Bedarf eine Anpassung des Vergütungssystems
vornimmt. Zudem wird es der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber alle vier Jahre, zur Billigung
vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens
in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes und angepasstes Vergütungssystem vor.
Der Aufsichtsrat und der Aufsichtsratsvorsitzende stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass mögliche Interessenkonflikte
der an den Beratungen und Entscheidungen über das Vergütungssystem beteiligten Aufsichtsratsmitglieder vermieden und gegebenenfalls
aufgelöst werden. Jedes Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet, mögliche Interessenkonflikte gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden
anzuzeigen. Der Aufsichtsratsvorsitzende legt mögliche Interessenkonflikte, die ihn selbst betreffen, gegenüber dem Gesamtaufsichtsrat
offen. Über den Umgang mit einem bestehenden Interessenkonflikt entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall. Als Maßnahme kommt
insbesondere in Betracht, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das von einem Interessenkonflikt betroffen ist, an einer Sitzung
oder einzelnen Beratungen oder Entscheidungen des Aufsichtsrats oder des Präsidiums nicht teilnimmt. Sollte es zu einem dauerhaften
und unlösbaren Interessenkonflikt kommen, soll das betreffende Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegen.
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem und dessen einzelnen Bestandteilen sowie in Bezug auf einzelne
Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems abweichen oder neue Vergütungsbestandteile einführen, wenn dies im Interesse
des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Der Aufsichtsrat behält sich solche Abweichungen für außergewöhnliche
Umstände, wie zum Beispiel eine Wirtschafts- und Unternehmenskrise, vor. Solche Abweichungen können vorübergehend zu einer
Abweichung von der Maximalvergütung führen.
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C. |
Das Vergütungssystem im Einzelnen
Mit der nachfolgend dargestellten Vergütung sind alle Tätigkeiten für die Gesellschaft sowie für die mit der Gesellschaft
nach §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen abgegolten.
I. |
Überblick über die Vergütungsbestandteile
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der adesso SE setzt sich aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen.
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung besteht aus einer Grundvergütung, Nebenleistungen und Versorgungszusagen. Als erfolgsabhängige
Vergütung, die von der Erreichung konkreter, messbarer Ziele abhängt und somit variabel ist, werden eine kurzfristige variable
Vergütung (STI) und eine langfristige variable Vergütung (LTI) gewährt. Die LTI setzt sich aus einer Geldzahlung und einer
Gewährung von Aktienoptionen zusammen.
Der relative Anteil der festen und variablen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung lautet in Abhängigkeit von der
Zielerreichung bei den STI/LTI (bei Annahme eines Optionswertes je gewährter Aktienoption zum jeweiligen Börsenkurs) wie folgt:
Feste Jahresgrundvergütung
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28,0 - 90,9 % |
Nebenleistungen
|
3,7 - 11,8 % |
STI
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0 - 41,0 % |
LTI (Geldzahlung)
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0 - 16,8 % |
LTI (Aktienoptionen)
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0 - 10,5 % |
Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der festen Jahresgrundvergütung, den Nebenleistungen und Versorgungszusagen sowie
den variablen Vergütungsbestandteilen, die dem Vorstandsmitglied bei einer Zielerreichung von 100 % zustehen, zusammen. Der
relative Anteil der Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung stellt sich (gerundet) (bei Annahme eines Optionswertes
je gewährter Aktienoption zum jeweiligen Börsenkurs) wie folgt dar:
Feste Jahresgrundvergütung
|
28,0 - 49,6 % |
Nebenleistungen
|
3,7 - 5,0 % |
STI
|
27,3 - 41,0 % |
LTI (Geldzahlung)
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11,2 - 16,8 % |
LTI (Aktienoptionen)
|
7,0 - 10,5 % |
Der Wert einer Aktienoption wurde im April 2021 durch eine Bank bestimmt.
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II. |
Feste Vergütungsbestandteile
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine erfolgsunabhängige Jahresgrundvergütung, die in zwölf gleichen Teilen monatlich ausbezahlt
wird.
Darüber hinaus werden den Vorstandsmitgliedern Sachbezüge und sonstige Bezüge durch die Zurverfügungstellung eines auch privat
nutzbaren Dienstwagens, die Übernahme von Versicherungsprämien für eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Direktversicherung
oder Pensionskasse, eine persönliche Altersvorsorge sowie die Hälfte der nachweislich geleisteten Beiträge zur freiwilligen
Kranken- und Pflegeversicherung gewährt.
Jedes Vorstandsmitglied wird zudem in die D&O-Versicherung der adesso SE einbezogen.
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III. |
Variable Vergütungsbestandteile
Die erfolgsbezogene variable Vergütung besteht aus den STI und den LTI.
1. |
Kurzfristige variable Vergütung
Als kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteil sieht das Vergütungssystem das einjährige STI vor, dessen Höhe von dem Erreichen
vorab definierter finanzieller und nicht-finanzieller Ziele abhängt. Es honoriert den Beitrag zur operativen Umsetzung der
Geschäftsstrategie während eines Geschäftsjahrs und somit - mittelbar - auch den Beitrag zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft.
In den Vorstandsdienstverträgen werden die maßgeblichen finanziellen und nicht-finanziellen Ziele vereinbart.
Die für das betreffende Geschäftsjahr maßgeblichen finanziellen Ziele (oder nur Zielwerte) werden zu Beginn des Geschäftsjahres
in einer separaten Zielvereinbarung festgelegt, die Bestandteil der jeweiligen Vorstandsdienstverträge wird und damit für
jedes Vorstandsmitglied einzeln gilt. Sie werden aus Vertraulichkeitsgesichtspunkten nicht in diesem Vergütungssystem veröffentlicht.
Als finanzielle Ziele sind insbesondere das Erreichen bestimmter Earnings per Share (EPS) und die Earnings before Interests,
Taxes, Depreciation and Amortisation (EBITDA) vorgesehen. Darüber hinaus richtet sich die Zuteilung der STI nach nicht-finanziellen
Zielen, insbesondere dem Mitarbeiterwachstum. Die Erreichung der einzelnen Ziele wird jeweils für sich betrachtet und bewertet.
Die Über-Erfüllung eines Ziels kann die Unter-Erfüllung eines anderen Ziels nicht ausgleichen. Die Vergütung aus den finanziellen
Zielen steigt bis zum Erreichen einer vorgegebenen Begrenzung (Cap) in bestimmter Höhe je finanziellem Ziel linear an. Bei
Erreichen des nicht-finanziellen Ziels erfolgt eine fixe Zahlung.
Eine nachträgliche Änderung der Ziele ist ausgeschlossen. Die Zielerreichung wird nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs
festgestellt. Sie ergibt sich hinsichtlich der finanziellen Ziele aus dem Konzernabschluss, hinsichtlich der nicht-finanziellen
Ziele aus einer Beurteilung durch den Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat hat hinsichtlich des STI einen Ermessensspielraum (sogenannter 'Modifier'), der es ihm ermöglicht, bei außergewöhnlichen
Entwicklungen die Werte, die sich aus der Zielerreichung ergeben, nach billigem Ermessen nach oben oder unten anzupassen.
Die Spanne der Anpassung ist auf +/- 20 % begrenzt. Der Modifier kann nur für alle Vorstandsmitglieder einheitlich festgelegt
werden.
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2. |
Langfristige variable Vergütung
Als LTI werden Geldzahlungen und Aktienoptionen gewährt. Hierdurch sollen Anreize für die Förderung einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung
gesetzt werden. Durch das Aktienoptionsprogramm soll zudem die langfristige Bindung von Vorstandmitgliedern an das Unternehmen
und dessen Ziele unterstützt und ein Interessengleichlauf mit den Aktionären hergestellt werden.
Der monetäre Bestandteil der LTI ergibt sich auf Grundlage des Durchschnitts der tatsächlichen Zielerreichung des STI für
das Ziel 'EBITDA' der letzten drei Jahre inklusive des gerade abgeschlossen Geschäftsjahres. Zu Beginn des Zeitraumes der
Geltung dieses Vergütungssystems werden aufgrund des Fehlens von Daten aus der Vergangenheit und wegen der Neustrukturierung
kürzere Bemessungszeiträume und Kalkulationswerte herangezogen.
Bei einer Erreichung des jährlichen EBITDA-Ziels in Höhe von mindestens 80 % erhalten die Vorstandsmitglieder zudem jeweils
die Möglichkeit zum Erwerb von bis zu 2.000 Stückaktien im Rahmen und mit Laufzeit des Aktienoptionsprogramms 2020.
Eine nachträgliche Änderung der Ziele ist ausgeschlossen.
Angebote auf Erwerb der Optionsrechte werden den Vorstandsmitgliedern spätestens drei Werktage vor Beendigung der jeweiligen
Erwerbszeiträume erteilt. Erwerbszeiträume sind die Zeiträume vom 1. bis 15. Januar, vom 1. bis 15. April, vom 1. bis 15.
Juli, vom 1. bis 15. Oktober sowie vom 1. bis 15. Dezember der Jahre 2020 ab Beschlussfassung über das Aktienoptionsprogramm
bis zum Jahr 2024. Die Aktienoptionen haben eine maximale Laufzeit von sieben Jahren ab dem jeweiligen Optionsausgabestichtag.
Aktienoptionen werden nach Ablauf von vier Jahren nach ihrem Optionsausgabestichtag fällig. Fällige Aktienoptionen können
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ausgeübt werden.
Jedes Vorstandsmitglied darf über die aus der Ausübung der Aktienoption gewonnene Aktie frei verfügen.
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3. |
Malus- und Clawback- Regelungen für die variable Vergütung
Der Aufsichtsrat hat im Rahmen des Aktienoptionsprogramms die Möglichkeit, die aktienbasierte langfristige variable Vergütung
insbesondere dann ganz oder vorübergehend einzubehalten bzw. zurückzufordern, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
* |
eine schwerwiegende Falschdarstellung der geprüften Finanzergebnisse der Gesellschaft oder eines wesentlichen Beteiligungsunternehmens
der Gesellschaft;
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* |
ein schwerwiegendes Versagen des Risikomanagements in der Gesellschaft oder in einem wesentlichen Beteiligungsunternehmens
der Gesellschaft;
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* |
eine schwerwiegende Nichteinhaltung von Vorschriften durch die Gesellschaft oder durch ein wesentliches Beteiligungsunternehmen
der Gesellschaft;
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* |
eine schwerwiegende Fehlberechnung oder Nichterreichung eines relevanten Leistungskriteriums oder Überschreitung der Maximalvergütung;
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* |
eine schwerwiegende Rufschädigung der Gesellschaft oder eines wesentlichen Beteiligungsunternehmens der Gesellschaft; oder
|
* |
eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Vorstandsmitglieds.
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Die Rückforderungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied
zum Zeitpunkt der Rückforderung bereits beendet ist. Schadensersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied bleiben hiervon unberührt.
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IV. |
Maximalvergütung
Die Maximalvergütung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds entspricht dem Betrag, der sich rechnerisch aus der Summe aller Vergütungsbestandteile
für das betreffende Geschäftsjahr ergibt. Sie beträgt aufgrund unterschiedlicher Fixvergütungszusagen für die Vorstandsmitglieder
jährlich zwischen EUR 536.000,00 und EUR 806.000,00.
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V. |
Anrechnung
Erhält ein Vorstandsmitglied eine Vergütung für ein konzerninternes Aufsichtsratsmandat, dann wird diese Vergütung auf die
Vorstandsvergütung angerechnet. Nimmt ein Vorstandsmitglied ein Aufsichtsratsmandat außerhalb des Konzerns an und erhält dafür
eine Vergütung, dann entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall, ob eine Anrechnung auf die Vorstandsvergütung erfolgt.
|
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D. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder haben eine feste Laufzeit von in der Regel drei Jahren nach Vertragsbeginn bis
hin zu fünf Jahren in begründeten Ausnahmefällen. Endet die Bestellung eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Vertragslaufzeit
aus wichtigem Grund gemäß § 84 Abs. 3 AktG, dann ist die Gesellschaft berechtigt, den Dienstvertrag bis zum Ablauf des nächsten
Kalendervierteljahres zu kündigen. Kann ein Vorstandsmitglied aufgrund von Krankheit oder anderen unverschuldeten Gründen
seine Aufgaben länger als drei Monate nicht wahrnehmen, ist zur Frage der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ein ärztliches
Gutachten einzuholen. Ist in weiteren sechs Monaten nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen, dann
kann der Dienstvertrag zum Ende des Quartals gekündigt werden, in dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden
ist.
Entlassungsentschädigungen, die bei einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung der Bestellung gezahlt werden dürfen, setzen
sich aus dem festen Jahresgehalt und dem STI für die Restlaufzeit der regulären Bestellung, längstens jedoch für 24 Monate,
zusammen. Für den STI wird der im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr vor Beendigung der Bestellung gezahlte STI herangezogen.
Endet die Bestellung vor Ablauf des ersten Geschäftsjahrs, in dem ein STI gezahlt wird, ist Bemessungsgrundlage für den STI
der Zielbetrag.
Die als LTI gewährten Aktienoptionen haben eine Laufzeit von jeweils sieben Jahren, beginnend mit dem jeweiligen Optionsausgabestichtag.
Endet das Dienstverhältnis dadurch, dass im Anschluss an seine Beendigung kein neues Dienstverhältnis begründet wird, dann
können die am Tag der Beendigung fälligen und noch nicht fälligen Aktienoptionen auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses
bei Fälligkeit ausgeübt werden, wenn das Vorstandsmitglied mindestens drei Jahre ununterbrochen im Vorstand der Gesellschaft
tätig war und während der Wartezeit kein besonderer Umstand eingetreten ist, der auch den Widerruf oder den Einbehalt von
Aktienoptionen rechtfertigen würde. Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte nach Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses
Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens wird. In einem solchen Fall können
die am Tage der Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses fälligen Aktienoptionen innerhalb eines Zeitraums von
24 Monaten nach Bestellung zum Aufsichtsrat der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens ausgeübt werden.
Endet das Dienstverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung durch die Gesellschaft, so können die am Tag der Beendigung fälligen
Aktienoptionen letztmalig in dem ersten der Beendigung des Dienst- oder Anstellungsverhältnis folgenden Ausübungszeitraum
ausgeübt werden. Wenn das Dienstverhältnis aufgrund dauerhafter Krankheit, die eine personenbedingte Kündigung erlauben würde,
oder aufgrund voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI), die durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen wird, beendet
wird, so können die am Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses fälligen Aktienoptionen während ihrer Laufzeit auch nach
der Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeübt werden. In allen anderen Fällen verlieren noch nicht fällige Aktienoptionen
und fällige Aktienoptionen grundsätzlich ihre Ausübbarkeit, sobald sich ein Vorstandsmitglied in keinem ungekündigten Dienstverhältnis
mit der Gesellschaft mehr befindet.
Bei Beendigung eines Vorstandsvertrags erfolgt die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit
bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und nach den vertraglich festgelegten Fälligkeitszeitpunkten.
Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit aufgrund eines Kontrollwechsels (Change-of-Control)
bestehen nicht.
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Anzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung hat die Gesellschaft 6.185.343 Stückaktien ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren. Die
Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. Mai 2021 wird durch Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats
mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie nach Maßgabe des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-Gesetz) - zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren
Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Patentrecht vom 22. Dezember 2020 und verlängert durch die Verordnung zur Verlängerung
von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
vom 20. Oktober 2020 - als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit
Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten.
Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen am 27. Mai 2021 ab 10:00 Uhr MESZ im Internet unter
https://www.adesso-group.de/hv/
im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton übertragen.
Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären werden individuelle Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten Internetservice
der Gesellschaft übersandt.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgen ausschließlich
im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Eine elektronische Teilnahme an der Versammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich.
Über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung können die Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) ihr
Stimmrecht per elektronischer Briefwahl ausüben, Vollmachten an Dritte sowie Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Für die Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice zur Hauptversammlung ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Einzelheiten hierzu finden sich unten im nachfolgenden
Abschnitt 'Teilnahmeberechtigung".
Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich bis zum Ablauf des 20. Mai 2021 bei der Gesellschaft anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Hierfür ist ein
Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. Die Anmeldung und
der Nachweis haben in Textform unter der nachstehenden Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse der Gesellschaft zu erfolgen:
adesso SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Telefax: +49 89 8896906-33 E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag),
das ist der 6. Mai 2021, 0:00 Uhr MESZ, beziehen.
Nach Eingang der Anmeldung sowie des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären die Zugangsdaten für
die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice übersandt ('HV-Ticket'). Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die
Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der virtuellen Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnah |