Sie haben an der Börse den richtigen Riecher bewiesen und dank der geschickten Auswahl einiger Aktien ein halbes Vermögen verdient? Darüber können Sie sich natürlich freuen. Die damit einhergehenden Pflichten sollten Sie trotzdem nicht vergessen, da die Gewinne aus Aktieninvestments für gewöhnlich versteuert werden müssen. Was Sie zu diesem Thema sonst noch wissen müssen, verraten wir Ihnen jetzt.
Dass sich Aktien vor allem als langfristiges Investment aus Renditegesichtspunkten lohnen, beweisen Studien immer wieder. Über dieses Instrument können Sie als Anleger sowohl von Kurssteigerungen als auch von Dividenden profitieren. Allerdings dürfen Sie die Gewinne nur in den seltensten Fällen auch eins zu eins vereinnahmen.
Das liegt an der Kapitalertragssteuer, die landhäufig ebenso als Abgeltungssteuer bekannt ist. Diese Kapitalertragssteuer fällt seit einer Reform im Jahr 2009 auf Kapitalerträge an. Betroffen sind also beispielsweise Gewinne aus Aktien, Fonds und ETFs, aber auch Zinsen aus Tages- oder Festgeldanlagen oder aus Darlehen. Eine umfassendere Auflistung finden Sie auch in Paragraf 20 des EStG.
Die Kapitalertragssteuer beträgt im Jahr 2025 genau 25 Prozent. Aktiengewinne werden tatsächlich aber noch etwas höher belastet, da eine oder zwei weitere Komponenten Berücksichtigung finden müssen. Dies betrifft einerseits den Solidaritätszuschlag und andernfalls die Kirchensteuer, sofern Sie Mitglied sind. Zwar wurde der Solidaritätszuschlag 2021 weitestgehend abgeschafft, auf Kapitalerträge wird er jedoch nach wie vor erhoben.
Möglicherweise klingt all das etwas theoretisch für Sie. Ein Beispiel verdeutlicht Ihnen, wie sich die Kapitalertragssteuer in der Praxis auswirkt.
Herr A investiert bereits seit Jahren mit großem Erfolg in Aktien. Regelmäßig erzielt er hohe Gewinne aus Börsengeschäften. Im Jahr 2024 durfte er sich beispielsweise über 10.000 Euro Profit freuen. Von dieser Summe möchte allerdings auch der Fiskus einen Teil. Doch wie viel genau?
Bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung muss zunächst dem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro Beachtung geschenkt werden. Da Herr A in Bayern wohnt und dort Kirchenmitglied ist, zahlt er auf seine Aktiengewinne nicht nur Kapitalertragssteuer, sondern auch den Soli von derzeit 5,5 Prozent und acht Prozent Kirchensteuer. Mit diesen Angaben lässt sich folgende Berechnung anführen.
10.000 Euro Gewinn – 1.000 Euro Sparerpauschbetrag = 9.000 Euro steuerpflichtige Kapitalerträge
9.000 Euro steuerpflichtige Kapitalerträge mal 25 Prozent = 2.250 Euro Kapitalertragssteuer
2.250 Euro Kapitalertragssteuer mal 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag = 123,75 Euro
2.250 Euro Kapitalertragssteuer mal acht Prozent Kirchensteuer = 180 Euro
Summe der vorgenannten drei Posten = 2.553,75 Euro
Von den ursprünglichen 10.000 Euro Gewinn, die Herr A im Jahr 2024 mit Aktien erzielen konnte, werden Ihm lediglich 7.446,25 Euro auf sein Konto überwiesen. Den Rest vereinnahmt der Staat.
Wie Sie anhand dieses einführenden Beispiels erkennen, gilt es bei der Berechnung der Kapitalertragssteuer einige Komponenten zu beachten. Relevanz hat in diesem Kontext vor allem der Sparerpauschbetrag.
Wenn es um die Versteuerung von Aktiengewinnen geht, wird Ihnen dieser Begriff immer wieder begegnen. Der Sparerpauschbetrag ist ein Freibetrag, der für eine niedrigere Steuerbelastung von Kapitaleinkünften sorgt. Seit dem Jahr 2023 beträgt er für jede Person 1.000 Euro jährlich. Gemeinsam veranlagte Eheleute profitieren entsprechend vom doppelten Betrag, also 2.000 Euro. Bis einschließlich 2022 lag er bei exakt 801 Euro.
Damit Sie vom Sparerpauschbetrag auch tatsächlich profitieren, sollten Sie Ihrer Bank respektive Ihrem Broker einen Freistellungsauftrag zukommen lassen. Dieser ist innerhalb weniger Minuten ausgefüllt und muss unter anderem Ihre Steuer-ID beinhalten. Dieser Freistellungsauftrag verhindert, dass Kapitalerträge bis zur von Ihnen angegebenen Höhe überhaupt versteuert werden. Selbstverständlich dürfen Sie insgesamt nicht mehr als 1.000 Euro als Einzelperson und 2.000 Euro als gemeinsam Veranlagte vom Steuerabzug freistellen.
Welchen Vorteil dieser Steuerpauschbetrag in der Praxis hat, wird deutlich, wenn Sie sich das Beispiel mit Herrn A nochmals ansehen. Die Modifizierung unterstellt, dass kein Freistellungsauftrag eingereicht wurde, sodass Herr A auch nicht von den 1.000 Euro profitieren konnte. Insgesamt läge die Steuerbelastung dann bei.
10.000 Euro Gewinn = 10.000 Euro steuerpflichtige Kapitalerträge
10.000 Euro steuerpflichtige Kapitalerträge mal 25 Prozent = 2.500 Euro Kapitalertragssteuer
2.500 Euro Kapitalertragssteuer mal 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag = 137,50 Euro
2.500 Euro Kapitalertragssteuer mal acht Prozent Kirchensteuer = 200 Euro
Summe der vorgenannten drei Posten = 2.837,50 Euro
Herr A hätte 283,75 Euro mehr Kapitalertragssteuer zahlen müssen, sofern er keinen Freistellungsauftrag zur Ausnutzung des Sparerpauschbetrags erteilt hätte. Dadurch wird deutlich, dass Sie sich in Ihrem eigenen Sinne ebenfalls darum kümmern sollten.
Übrigens – kennen Sie den Unterschied zwischen einem Freibetrag und einer Freigrenze, die im Einkommenssteuerrecht ebenfalls vertreten ist? Hier ist die Kurzzusammenfassung anhand eines einfachen Beispiels.
Angenommen Sie haben 3.000 Euro Aktiengewinne. Dank des Freibetrags von 1.000 Euro müssen Sie lediglich die Differenz, also 2.000 Euro versteuern.
Bei Freigrenzen verhält es sich anders. Sobald diese überschritten ist, unterliegt nicht nur die Differenz, sondern der gesamte Betrag der Steuer. Das kommt beispielsweise bei privaten Veräußerungsgeschäften zum Tragen.
Das ist ärgerlich, aber längst kein Weltuntergang. Den Sparerpauschbetrag können Sie dann erst einmal nicht nutzen, mit der oben beschriebenen Folge, dass Ihre Steuerbelastung aus Kapitalerträgen deutlich höher ausfällt. Es gibt aber eine Lösung.
Um sich die zu viel gezahlten Steuern wieder vom Fiskus zurückzuholen, geben Sie eine Einkommenssteuererklärung ab. Für Sie besonders relevant ist die Anlage KAP. Dort tragen Sie Ihre Kapitalerträge ein. Das Finanzamt wird ausgehend davon die fällige Kapitalertragssteuer berechnen. Haben Sie im Voraus zu viel gezahlt, wird Ihnen die Differenz erstattet.
Den gesamten Gewinn aus einem Investment für sich behalten zu dürfen, ist eine schöne Vorstellung, die in den allermeisten Fällen aber Wunschdenken bleibt. Trotzdem gibt es Ausnahmen, die Ihnen genau das erlauben.
Keine Kapitalertragssteuer wird fällig, wenn Sie innerhalb eines Jahres den Freibetrag von 1.000 Euro pro Anleger beziehungsweise 2.000 Euro bei Verheirateten nicht überschreiten. Vergessen Sie aber Ihren Freistellungsauftrag nicht.
Sollten Sie bereits länger an der Börse aktiv sein, könnten sich in Ihrem Depot mitunter noch Aktien finden, die bereits vor dem Jahr 2009 gekauft wurden. Das wäre ein Glücksfall. Sollten beim Verkauf dieser Titel Gewinne anfallen, sind diese steuerfrei.
Steuerliche Vorteile genießen Sie auch beim Verkauf von gewinnträchtigen Fondsanteilen, die Sie vor 2009 erworben haben. Diese sind zwar nicht automatisch steuerfrei. Allerdings haben Sie einen sehr großzügigen Freibetrag von 100.000 Euro. Für mehr Informationen bietet sich ein Steuerberater an.
Um zu verhindern, dass sich der Fiskus einen nicht unerheblichen Teil Ihrer Aktiengewinne vereinnahmt, gibt es einige Tipps. Wichtig – diese sind legal, befinden sich rechtlich also nicht in einer Grauzone.
Zuallererst sollten Sie den bereits mehrfach angesprochenen Sparerpauschbetrag nutzen. Dieser steht Ihnen Jahr für Jahr zur Verfügung. Perspektivisch ist sogar mit einer weiteren Erhöhung zu rechnen. Der notwendige Freistellungsauftrag lässt sich bequem im Online Banking einrichten, alternativ können Sie dies aber auch vor Ort in einer Bankfiliale tun.
Daneben besteht die Möglichkeit, Gewinne aus Aktiengeschäften mit entsprechenden Verlusten verrechnen zu lassen. Sollten Sie Ihr Depot nur bei einem Kreditinstitut haben, wird dies automatisch vorgenommen. Unterhalten Sie dagegen bei verschiedenen Banken ein Depot, können Sie jeweils bis zum 15.Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen, sofern auch tatsächlich Verluste angefallen sind. Diese geben Sie zusammen mit der Einkommenssteuererklärung ab.
Denkbar ist außerdem, eine sogenannte Günstigerprüfung beim Finanzamt zu beantragen. Sinnvoll ist das, sofern Ihr persönlicher Steuersatz aufgrund eines niedrigen Einkommens unterhalb von 25 Prozent liegt. Den Antrag zur Günstigerprüfung finden Sie übrigens in der Anlage KAP in Zeile 4.
Sollten Sie mit Ihren Einkünften den steuerlichen Grundfreibetrag von 12.096 Euro im Jahr 2025 nicht überschreiten, kommt eine Nichtveranlagungsbescheinigung in Betracht. Diese erhalten Sie auf Antrag von Ihrem zuständigen Finanzamt. Anschließend leiten Sie das Dokument an Ihren Broker weiter. Dieser wird folgerichtig keine Abgeltungssteuer von Ihren Kapitalerträgen einbehalten und abführen.
Etwas komplexer wird der Sachverhalt rund um die Versteuerung von Aktiengewinnen, wenn Sie an fremdsprachigen Börsen handeln oder Fonds mit enthaltenen ausländischen Aktien besitzen. Dann fällt die landestypische Quellensteuer an, deren Höhe sehr unterschiedlich sein kann.
Um etwas Abhilfe zu schaffen, hat Deutschland mit vielen Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. In diesen ist unter anderem festgelegt, welchen Satz die Quellensteuer nicht überschreiten darf. Oftmals sind das 15 Prozent. Sollten Sie mehr gezahlt haben, räumt Ihnen das entsprechende Abkommen das Recht ein, sich die Differenz erstatten zu lassen. Je nach Land kann das aber sehr aufwendig und in vielen Fällen nicht lohnend sein. Weiterführende Informationen erhalten Sie etwa beim Bundeszentralamt für Steuern oder Ihrem Steuerberater.