
Sie haben Ihr Geld rentabel angelegt und dürfen sich deshalb über Zinsen, Dividenden, Renditen oder Kursgewinne freuen? So schön das auch ist, müssen gleichzeitig Pflichten steuerlicher Art bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Stichwort Kapitalertragsteuer. Was es dazu zu wissen gibt, erfahren Sie jetzt.
Die Kapitalertragsteuer ist eine spezielle Form der Einkommensteuer und im entsprechend einschlägigen Einkommensteuergesetz geregelt. Wie eingangs erwähnt, fällt sie auf Erträge aus Kapitalvermögen an. Das können etwa die Folgenden sein:
Häufig werden diese beiden Begriffe synonym verwendet. Aufgrund ihrer Ähnlichkeit ist das nicht verwunderlich. Dennoch gibt es einen wichtigen Unterschied, den Sie kennen sollten.
In der Regel brauchen Sie sich nicht selbst um diese Art von Steuer kümmern. Dies gilt zumindest dann, wenn Ihre Investments bei einem in Deutschland ansässigen Institut angelegt sind. Sobald auf Ihre Geldanlagen steuerpflichtige Kapitaleinkünfte entfallen, führt die Bank die entsprechenden Beträge an das Finanzamt ab. Die Steuer ist somit abgegolten und Ihre Pflicht getan. In diesem Kontext fällt häufig der Begriff der Abgeltungsteuer.
Das beschriebene Vorgehen greift jedoch nicht immer. Dann ist nicht mehr von der Abgeltungssteuer, sondern von der Kapitalertragssteuer die Rede. Konkret ist dies der Fall, wenn Sie Investments bei einer ausländischen Bank beziehungsweise einem ausländischen Anbieter haben. Sodann sind Sie verpflichtet, die Erträge eigenständig in der Steuererklärung in Anlage KAP anzugeben. Falls nötig, kann Ihnen ein Steuerberater bei der Eintragung behilflich sein.
Kurz gesagt ist die Abgeltungssteuer folglich eine Sonderform der Kapitalertragsteuer, welche direkt von der Bank abgeführt wird.
Wie so oft, gibt es auch in puncto Kapitalertragsteuer Ausnahmen von der Regel. Vor allem zwei Aspekte spielen dabei eine zentrale Rolle.
Um aber tatsächlich vom Sparerpauschbetrag profitieren zu können, ist Ihre Mitwirkung gefragt. Sie müssen Ihrem Kreditinstitut zunächst einen Freistellungsauftrag erteilen, durch den Sie signalisieren, dass Kapitalerträge bis maximal 1.000 Euro nicht der Steuer unterworfen werden. Im Regelfall ist dies per Online Banking in nur wenigen Minuten erledigt. Bei Bedarf können Sie sich außerdem an die Bankmitarbeiter wenden.
Vielleicht haben Sie auch mehrere Konten und Depots bei verschiedenen Anbietern. Je nach erwarteter Höhe Ihrer Kapitalerträge macht es Sinn, den Freistellungsauftrag zu splitten. Sie könnten bei Bank A etwa 800 Euro von der Steuer freistellen, wenn Sie dort höhere Zinsen, Dividenden und Ähnliches erwarten. Bank B erteilen Sie stattdessen einen Freistellungsauftrag von nur 200 Euro, wenn Sie dort mit niedrigeren Einkünften kalkulieren.
In jedem Fall ist es wichtig, darauf zu achten, dass pro Person nicht mehr als 1.000 Euro und bei Verheirateten nicht mehr als 2000 Euro von der Steuer freigestellt werden. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) führt hier Kontrollen durch, sodass Sie entsprechend aufmerksam agieren sollten.
Beachten Sie bitte außerdem, dass Sie entweder einen Freistellungauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung nutzen können. Beides zusammen ist nicht möglich. Verdienen Sie etwas über dem steuerlichen Grundfreibetrag, ist Ihr individueller Steuersatz normalerweise geringer als die pauschalen 25 Prozent für die Kapitalertragssteuer. Sie haben dann die Möglichkeit, eine Günstigerprüfung beim Finanzamt zu beantragen, sodass Ihnen potenziell zu viel gezahlte Steuer erstattet wird.
Bis hierher haben Sie erfahren, dass Kapitalerträge oberhalb von 1.000 Euro pro Person und unter der Annahme, dass keine NV-Bescheinigung vorliegt, pauschal mit 25 Prozent besteuert werden. Das ist allerdings nur die halbe Wahrheit. In der Praxis kommen noch bis zu zwei Komponenten obendrauf.
Zum einen wäre da der Solidaritätszuschlag, der bei Kapitalerträgen nach wie vor erhoben wird. Er beträgt 5,5 Prozent der Kapitalertragsteuer und erhöht dadurch die Gesamtbelastung. Je nachdem, ob Sie Mitglied einer Kirche sind, fallen bundeslandabhängig zusätzlich acht oder neun Prozent der Kapitalertragsteuer als Kirchensteuer an. Die Bemessungsgrundlage bildet auch hier die Kapitalertragssteuer. Insgesamt können von Ihren Kursgewinnen, Dividenden, Zinsen, Renditen und Ähnlichem damit bis zu 27,99 Prozent einbehalten werden.
Das heutige System der Abgeltungssteuer existiert erst seit der Steuerreform 2009. Davor war die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen weitaus komplexer. So wurde etwa eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von Kapitalerträgen vorgenommen.
Dividenden wurden mit 20 Prozent versteuert, bei Zinsen hingegen fielen 30 Prozent an. Tafelgeschäfte, also zum Beispiel beim Handel mit Gold und Silber, wiesen eine steuerliche Belastung von satten 35 Prozent auf. Diese Sätze waren jedoch nicht in Stein gemeißelt.
Sobald der persönliche Einkommenssteuersatz eines Anlegers die 20, 30 oder 35 Prozent überschritt, kam dieser zum Ansatz. Verglichen mit heute klingt dies deutlich nachteiliger. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass Aktiengewinne nicht versteuert werden mussten, sofern sich diese mindestens ein Jahr lang im Depot des Investors befunden hatten. Die gezahlte Kapitalertragssteuer konnte damals sogar bei der Einkommenssteuer angerechnet werden.
Manchmal geschieht es, dass wichtige Dinge vergessen werden. Ehe Sie sich versehen, haben Sie es vielleicht versäumt, einen Freistellungsauftrag einzureichen. Dann zahlen Sie bereits ab dem ersten Euro Kapitalertragsteuer. Das ist ärgerlich, kann aber rückgängig gemacht werden. Zu Beginn des Folgejahres füllen Sie einfach Ihre Einkommenssteuererklärung mit den entsprechenden Angaben in der Anlage KAP aus. Zu viel gezahlte Steuer sollte Ihnen das Finanzamt anschließend erstatten.
Möglicherweise haben Sie Depots bei unterschiedlichen Banken. Während sich die Investments bei einem Institut prächtig entwickeln, sieht es beim anderen genau anders aus. Sie können sich dann eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen und diese gemeinsam mit der Einkommenssteuererklärung abgeben. Indem Gewinne und Verluste verrechnet werden, ergeben sich bestenfalls Steuerersparnisse für Sie.