Nach der Freude über den Verkauf eines rentablen Investments und dem damit verbundenen Gewinn tritt häufig ein wenig Ernüchterung ein. Schließlich fällt die Kapitalertragssteuer an und mindert das, was am Ende tatsächlich auf dem Konto landet, erheblich. Allerdings können alle Anleger vom Sparerpauschbetrag profitieren.
Vielleicht haben Sie im Kontext Ihrer Geldanlagen schon einmal vom Sparerpauschbetrag (früher: Sparerfreibetrag) gehört, sind bislang aber nicht dahintergekommen, was das eigentlich sein soll. Wir erklären es Ihnen.
Auf Kapitalerträge fällt seit der Steuerreform im Jahr 2009 eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent an. Dazu kommen ein Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent) sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer (8 oder 9 Prozent). Insgesamt werden Sie bei Kapitalerträgen in der Spitze mit bis zu 27,99 Prozent belastet.
Das ist aber nur dann der Fall, wenn Sie Ihren Sparerpauschbetrag überschreiten. Dies ist ein Freibetrag, der hierzulande jedem Anleger zusteht und pro Jahr 1.000 Euro beträgt. Bis einschließlich 2022 lag der Sparerpauschbetrag noch bei 801 Euro. Für zusammenveranlagte Ehegatten gelten entsprechend die doppelten Beträge.
Auch diese Frage sollte geklärt sein. Zu den Kapitalerträgen zählen beispielsweise Gewinne aus Aktieninvestitionen, Renditen aus Fonds und ETFs sowie Tages- oder Festgeldzinsen. Eine genauere und umfassendere Aufzählung finden Sie auch im Paragraf 20 des Einkommenssteuergesetzes.
Nein, darum müssen Sie sich selbst kümmern. Das ist jedoch einfach und schnell erledigt. Um von den 1.000 Euro Freibetrag zu profitieren, benötigen Sie einen sogenannten Freistellungsauftrag. Diesen reichen Sie zur weiteren Bearbeitung bei Ihrer Bank ein. Für das korrekte Ausfüllen des Auftrags benötigen Sie unter anderem Ihre Steuer-ID (Steueridentifikationsnummer).
Der Freistellungsauftrag signalisiert dem Kreditinstitut, Kapitalerträge bis zur beantragten Höhe nicht der Abgeltungssteuer zu unterwerfen. Sollten Sie Depots bei mehreren Banken haben, können Sie den Freistellungsauftrag auch aufteilen. Bedenken Sie allerdings stets, in der Gesamtheit 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro bei Verheirateten nicht zu überschreiten.
Angenommen, Sie haben ein Depot bei Bank A und ein weiteres bei Bank B. Ihre Investments bei ersterer Bank sind sehr offensiv angelegt, sodass erfahrungsgemäß jährlich 900 Euro an Kapitalerträgen anfallen. Bei Bank B haben Sie stattdessen eine Festgeldanlage, die Ihnen Zinsen von genau 100 Euro verspricht. In diesem Fall macht es Sinn, Ihre Freistellungsaufträge entsprechend der Höhe der Kapitalerträge zu verteilen. Dadurch profitieren Sie in optimaler Weise vom Sparerpauschbetrag.
Durch Ausnutzung des Sparerpauschbetrags können Sie Ihre Steuerbelastung bei Aktiengewinnen, Dividenden und Co. effektiv senken. Das zeigt das folgende Beispiel.
Stellen Sie sich vor, die Positionen in Ihrem Depot sind allesamt im grünen Bereich. Weil Sie ohnehin eine größere private Anschaffung planen, entschließen Sie sich zu einem Teilverkauf Ihrer Aktien. Erst bei der Überprüfung Ihrer Abrechnung fällt Ihnen auf, dass schon auf den ersten Euro Kapitalertragssteuer entfällt. Der Grund – Sie haben vergessen, einen Freistellungsauftrag einzureichen. Konkret könnten die Zahlen so aussehen (ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer):
Gewinn aus Aktieninvestitionen – 3.000 Euro
Darauf entfallende Steuer (Kapitalertragssteuer [25 Prozent] und Solidaritätszuschlag [5,5 Prozent der Kapitalertragssteuer]) – 791,25 Euro
Hätten Sie nun den Sparerpauschbetrag über die Einreichung eines Freistellungsauftrags in voller Höhe ausgenutzt, veränderte sich die Rechnung in folgendem Maße:
Gewinn aus Aktieninvestitionen – 3.000 Euro
Sparerpauschbetrag – 1.000 Euro
Verbleibende Steuer (Gesamtbelastung 26,375 Prozent) – 527,50 Euro
Im Ergebnis behalten Sie 263,75 Euro mehr ein. Vor dem Hintergrund dessen, dass der Freistellungsauftrag nur wenige Minuten Ihrer Zeit in Anspruch nimmt, also gar nicht schlecht.
Wie im obigen Beispiel geschildert, haben Sie aber vergessen, den Freistellungsauftrag einzureichen. Ist das Geld jetzt verloren oder haben Sie noch eine Chance?
Es ist zwar ärgerlich, nicht auf direktem Wege vom Sparerpauschbetrag zu profitieren. Das Geld ist aber nicht weg, nur weil Sie den Freistellungsauftrag vergessen haben. Über die Einkommenssteuererklärung und dort in der Anlage KAP können Sie den Freibetrag nachträglich geltend machen. Zu viel gezahlte Kapitalertragssteuer wird Ihnen das Finanzamt anschließend erstatten.
Neben dem Sparerpauschbetrag spielt auch die Nichtveranlagungsbescheinigung eine Rolle bei der Versteuerung von Kapitaleinkünften. Allerdings sind die beiden Begrifflichkeiten aufgrund Ihrer Bedeutung klar voneinander zu trennen.
Die NV-Bescheinigung ist für Sie immer dann relevant, wenn Sie vergleichsweise hohe Gewinne aus Aktien, Dividenden oder Zinsen, gleichzeitig aber ein geringes Gesamteinkommen haben. Konkret dürfen Sie im Jahr 2025 insgesamt maximal 12.096 Euro verdienen. Das ist der Grundfreibetrag, bis zu dem keine Einkommenssteuer anfällt. Auch hier sorgt ein Beispiel für mehr Deutlichkeit:
Max ist Student und übt einen Minijob aus. Jährlich verdient er damit knapp 6.500 Euro. Dank eines üppigen Depots darf er sich zusätzlich über 5.000 Euro Dividenden pro anno freuen. Weitere Einkünfte hat Max nicht.
Durch den Sparerpauschbetrag könnte er lediglich 1.000 Euro Dividende von der Steuer freistellen, müsste im Ergebnis aber noch 4.000 Euro versteuern. Da Max mit seinen gesamten Einkünften unterhalb des Grundfreibetrags bleibt, kann er bei seinem zuständigen Finanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen. Wird diese ausgestellt, reicht er sie an das Kreditinstitut weiter. Sodann sind die 5.000 Euro Dividende steuerfrei.
Eine Gruppe, die in diesem Kontext häufig zu wenig gewürdigt wird, ist die der Geringverdiener. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass sie zwar höhere Einkünfte als der Student Max aus dem vorherigen Beispiel hat. Gleichzeitig liegt der individuelle Steuersatz aufgrund des niedrigen Gesamteinkommens aber unterhalb von 25 Prozent.
Für dieses Szenario gibt es die Günstigerprüfung. Sie soll verhindern, dass Personen mit geringen Einkünften durch die vergleichsweise hohe Abgeltungssteuer übermäßig belastet werden. Die Günstigerprüfung müssen Sie beim Finanzamt beantragen. Gleichzeitig ist es nötig, die Kapitaleinkünfte in der Anlage KAP aufzulisten. Das Finanzamt berechnet für Sie, ob die Günstigerprüfung sinnvoll ist.
Manche Unternehmer und Selbstständige halten Kapitalanlagen in ihrem Betriebsvermögen. In diesen Fällen gelten andere steuerliche Regelungen, die Abgeltungssteuer kommt nicht zum Tragen. Da dieser Sonderfall allerdings nur für wenige relevant sein dürfte, soll an dieser Stelle nicht näher auf ihn eingegangen werden.