Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021
Gemäß Art. 52 Satz 2 SE-VO in Verbindung mit § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft
über die Billigung des nach § 162 AktG vom Verwaltungsrat erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das abgelaufene
Geschäftsjahr, das heißt hier das Geschäftsjahr 2021, zu beschließen.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. Darüber hinaus ist der Vergütungsbericht von
der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
https://www.nexr-technologies.com/de/hauptversammlung/ |
zugänglich. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich
geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem
Vergütungsbericht beigefügt und hier ebenfalls abgedruckt.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wird gebilligt.
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Anhang zu Tagesordnungspunkt 7 – Vergütungsbericht 2021
Vergütungsbericht
EINLEITUNG
Die NeXR Technologies SE hat eine monistische Unternehmensführungs- und Kontrollstruktur. Das monistische System zeichnet
sich gemäß Art. 43 bis 45 SE-VO i. V. m. §§ 20 ff. SEAG dadurch aus, dass die Führung der SE einem einheitlichen Organ, dem
Verwaltungsrat, obliegt. Die Geschäftsführenden Direktoren führen die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Weiteres Organ
ist daneben die Hauptversammlung.
Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 Aktiengesetz (AktG) werden die Vergütungen der gegenwärtigen und früheren Geschäftsführenden
Direktoren und des Verwaltungsrates der NeXR Technologies SE („Gesellschaft“ oder „NeXR“) im Geschäftsjahr 2021 dargestellt
und erläutert.
Der vorliegende Vergütungsbericht wurde gemeinsam vom Geschäftsführenden Direktor und vom Verwaltungsrat der Gesellschaft
erstellt und er wird der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 20. Juni 2022 zur Billigung vorgelegt.
RÜCKBLICK AUF DAS GESCHÄFTSJAHR 2021
Trotz der andauernden COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen globalen Unsicherheiten und außergewöhnlichen Herausforderungen
haben sowohl der Geschäftsführende Direktor als auch alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft dazu beigetragen,
dass sich die Gesellschaft im Jahr 2021 mit ihren Produkten weiter am Markt etablieren konnte.
Die Gesellschaft hat im Geschäftsjahr 2021 ein negatives Ergebnis vor Steuern (EBT) = Jahresfehlbetrag von TEUR 14.722 erwirtschaftet,
was einem Ergebnis von EUR -2,38 je Aktie entspricht. Im Vergleich zum Vorjahr ist der Jahresfehlbetrag der Gesellschaft um
25,74 % erhöht (Jahresfehlbetrag 2020: TEUR 11.709).
Das bilanzielle Gesamtvermögen der Gesellschaft hat sich im Geschäftsjahr 2021 gegenüber dem Vorjahr auf TEUR 8.346 erhöht
(Vorjahr: TEUR 7.261). Das Anlagevermögen in Höhe von TEUR 4.014 besteht im Wesentlichen aus einem Geschäfts- und Firmenwert.
Die kurzfristigen Vermögenswerte der Gesellschaft sind um TEUR 3.085 gegenüber dem Vorjahr angestiegen. Das negative Eigenkapital
der Gesellschaft hat sich zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 einschließlich des Jahresfehlbetrages auf TEUR 37.947 erhöht.
Zum Ende des Geschäftsjahres 2021 bestanden liquide Mittel der Gesellschaft in Höhe von TEUR 3.774.
Hinsichtlich der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage der Gesellschaft sowie hinsichtlich der Risiken und Chancen der künftigen
Geschäftsentwicklung wird auf die im Geschäftsbericht 2021 gemachten Angaben verwiesen.
RÜCKBLICK AUF DAS VERGÜTUNGSJAHR 2021
Das aktuelle System der Vergütung für die die Geschäftsführenden Direktoren der Gesellschaft wurde vom Verwaltungsrat in Übereinstimmung
mit §§ 87 Absatz 1, 87a Abs. 1 AktG beschlossen und von der ordentlichen Hauptversammlung am 03. Juni 2021 gebilligt. Der
Vertrag des Geschäftsführenden Direktors datiert aus dem Jahr 2019 und entspricht dieser Vergütungsordnung.
Die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder war im Jahr 2021 unverändert zum Beschluss der Hauptversammlung vom 18. September
2019 und wurde auf der ordentlichen Hauptversammlung am 03. Juni 2021 bestätigt. Die Vergütung ist wie folgt geregelt: Jedes
Verwaltungsratsmitglied erhält eine jährliche Vergütung in Höhe von TEUR 10. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erhält das
Doppelte und sein Stellvertreter das Anderthalbfache dieser Vergütung. Ein Verwaltungsratsmitglied, das zugleich Vorsitzender
eines Ausschusses des Verwaltungsrats ist, erhält darüber hinaus eine jährliche Vergütung in Höhe von TEUR 3, sofern der Ausschuss
zumindest einmal im Geschäftsjahr getagt hat. Sofern ein Mitglied den Vorsitz in mehreren Ausschüssen übernommen hat, erhält
es diese Vergütung für jeden Ausschuss. Verwaltungsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat
angehören oder den Vorsitz in einem seiner Ausschüsse übernommen haben, erhalten die Vergütung insoweit, als es dem Verhältnis
ihrer Zugehörigkeitsdauer zum gesamten Geschäftsjahr entspricht.
VERGÜTUNG DES GESCHÄFTSFÜHRENDEN DIREKTORS IM GESCHÄFTSJAHR 2021
Überblick über die Vergütung des Geschäftsführenden Direktors
Die Vergütung des Geschäftsführenden Direktors 2021 erfolgte nach Maßgabe der geltenden individualvertraglichen Regelung.
Auf Grundlage der individualvertraglichen Regelungen setzt sich die Vergütung des Geschäftsführenden Direktors aus erfolgsunabhängigen
Elementen zusammen. So besteht die Gesamtvergütung aus einem festen Jahresgehalt, aus Nebenleistungen und aus einer Vergütung
mit langfristiger Anreizwirkung.
In der nachfolgenden Tabelle werden die grundlegenden Bestandteile der Vergütung des Geschäftsführenden Direktors dargestellt.
Die Bestandteile und ihre konkrete Anwendung im Geschäftsjahr 2021 werden im Folgenden im Detail erläutert.
Geschuldet im Sinne dieses Berichts ist eine Vergütung, wenn sie nach rechtlicher Einordnung fällig, aber dem jeweiligen Organmitglied
noch nicht zugeflossen ist. Im Sinne dieses Berichts ist eine Vergütung gewährt, wenn sie dem jeweiligen Organmitglied faktisch
zugeflossen ist.
DETAILLIERTE DARSTELLUNG DER VERGÜTUNGSKOMPONENTEN
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
Festvergütung
Der Geschäftsführende Direktor erhält ein festes Jahresgehalt, das in 12 gleichen Monatsraten am Schluss eines Monats gezahlt
wird.
Der Geschäftsführende Direktor erhält eine jährliche Festvergütung in Höhe von EUR 250.000,00.
Nebenleistungen
Dem Geschäftsführenden Direktor werden Nebenleistungen vertraglich gewährt. Diese umfassen unter anderem die Bereitstellung
eines Dienstwagens bis zu einem monatlichen Bruttoleasingpreis von EUR 1.000,00 zur dienstlichen und privaten Nutzung sowie
einen Zuschuss zur privaten Altersvorsorge und zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Ferner bestehen eine Unfallversicherung,
eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O Versicherung) und eine Strafrechtsschutzversicherung.
Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung
Die Gesellschaft hat im Geschäftsjahr 2019 ein virtuelles Aktienoptionsprogramm gestartet (VSOP 2019). Für den Geschäftsführenden
Direktor gelten die Aktienoptionsbedingungen vom 12. September 2019.
Mit dem VSOP 2019 wird eine Beteiligung des Bezugsberechtigten am Eigenkapital der Gesellschaft virtuell nachgebildet. Die
virtuellen Aktienoptionen gewähren dem Bezugsberechtigten bei ihrer Ausübung nicht das Recht zur Übernahme von Aktien der
Gesellschaft, sondern räumen ihm bei Vorliegen der Ausübungsvoraussetzungen einen vertraglichen Anspruch gegen die Gesellschaft
auf Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages in bar oder – nach Wahl der Gesellschaft – auf Gewährung einer Sachgegenleistung
in Form von Aktien ein.
Bis zum 31. Dezember 2021 wurden 164.886 virtuelle Aktienoptionsrechte an den Geschäftsführenden Direktor ausgegeben:
Die nachfolgende Tabelle zeigt die an den Geschäftsführenden Direktor im Berichtsjahr 2021 ausgegebenen Aktienoptionen nach
Maßgabe des bei der Gesellschaft jeweils im Ausgabezeitpunkt bestehenden VSOP.
Aus Transparenzgründen werden zudem auch die vor dem Berichtsjahr 2021 ausgegebenen Aktienoptionen aufgeführt, um für künftige
Vergütungsberichte eine einheitliche Darstellung der Entwicklung der gewährten oder zusagten Aktienoptionen einschließlich
einer Darstellung der Aktienoptionen anhand eines Entwicklungsspiegels zu gewährleisten.
Zudem enthält die nachstehende Auflistung auch solche Aktienoptionen, die zwar weder gewährt noch mangels Fälligkeit schon
geschuldet sind, die aber dem betreffenden Vorstandsmitglied bereits „zugesagt“ im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
sind. Daher können diesbezüglich auch nur die konkrete Anzahl der „zugesagten“ Aktienoptionen abgebildet werden, da weitere
Details wie Ausübungspreis und frühester Ausübungszeitraum erst im Zeitpunkt der konkreten Gewährung vorliegen.
Darstellung der Gesamtvergütung des Geschäftsführenden Direktors im Geschäftsjahr 2021
Die Summe aus Grundvergütung, vertraglichen Nebenleistungen und Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung stellt die geschuldete
und gewährte Gesamtvergütung des Geschäftsführenden Direktors dar. Sachbezüge und sonstigen Leistungen werden mit ihren Kosten
oder in Höhe ihres geldwerten Vorteils berücksichtigt.
Dem gegenwärtigen Geschäftsführenden Direktor der Gesellschaft wurden im Geschäftsjahr 2021 folgende Vergütungen gewährt und
geschuldet:
Den ehemaligen Geschäftsführenden Direktoren sind im Geschäftsjahr 2021 keine Leistungen zugeflossen.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung für den Geschäftsführenden Direktor
Die nachfolgend dargestellte Übersicht stellt die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung des gegenwärtigen
Geschäftsführenden Direktors, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der Vergütung von Arbeitnehmern der Gesellschaft
auf Vollzeitäquivalenzbasis dar, wobei für Letztere auf die durchschnittlichen Löhne und Gehälter der Mitarbeiter der Gesellschaft
im Geschäftsjahr 2021 und 2020 abgestellt wird. Die Gesellschaft beschäftigt nur Mitarbeiter in Deutschland.
VERGÜTUNG DES VERWALTUNGSRATS IM GESCHÄFTSJAHR 2021
Grundlagen des Vergütungssystems für den Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat der NeXR leitet die Gesellschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung.
Der Verwaltungsrat kann den Geschäftsführenden Direktoren Weisungen erteilen. Es wird auf die weiteren Ausführungen in der
Erklärung zur Unternehmensführung verwiesen.
Die Hauptversammlung hat die Vergütung des Verwaltungsrats mit Beschluss von 18. September 2019 wie folgt geregelt: Jedes
Verwaltungsratsmitglied erhält eine jährliche Vergütung in Höhe von TEUR 10. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erhält das
Doppelte und sein Stellvertreter das Anderthalbfache dieser Vergütung. Ein Verwaltungsratsmitglied, das zugleich Vorsitzender
eines Ausschusses des Verwaltungsrats ist, erhält darüber hinaus eine jährliche Vergütung in Höhe von TEUR 3, sofern der Ausschuss
zumindest einmal im Geschäftsjahr getagt hat. Sofern ein Mitglied den Vorsitz in mehreren Ausschüssen übernommen hat, erhält
es diese Vergütung für jeden Ausschuss. Verwaltungsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat
angehören oder den Vorsitz in einem seiner Ausschüsse übernommen haben, erhalten die Vergütung insoweit, als es dem Verhältnis
ihrer Zugehörigkeitsdauer zum gesamten Geschäftsjahr entspricht.
Als Nebenleistung übernimmt die Gesellschaft die Prämien für eine D&O Versicherung der Verwaltungsratsmitglieder. Den Verwaltungsratsmitgliedern
entstandene Auslagen werden von der Gesellschaft erstattet.
Die Verwaltungsratsmitglieder Rolf Elgeti und Axel von Starck machen von ihrem Recht auf Vergütung keinen Gebrauch.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung für die Mitglieder des Verwaltungsrats
Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben im Geschäftsjahr 2021 keine Vergütungen bzw. Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen,
insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, erhalten.
Den Verwaltungsratsmitgliedern wurden weder Kredite noch Vorschüsse gewährt noch wurden zu ihren Gunsten Haftungsverhältnisse
eingegangen.
ABSCHLIESSENDER HINWEIS
Dieser Bericht enthält keine Angaben (auch keine Negativangaben) zu solchen in § 162 Absatz 1 und 2 AktG aufgeführten Aspekten,
die aufgrund des bei der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2021 angewendeten Vergütungssystems bzw. aufgrund der maßgeblichen
individualvertraglichen Verhältnisse tatsächlich nicht vorlagen.
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der NeXR Technologies SE für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31.12.2021 daraufhin
formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870(08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Geschäftsführenden Direktors und des Verwaltungsrats
Der Geschäftsführende Direktor und der Verwaltungsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Frankfurt am Main, den 12. April 2022
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RSM GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
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D. Hanxleden
Wirtschaftsprüfer
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A. Kramer
Wirtschaftsprüfer
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