7C Solarparken AG
Bayreuth
WKN: A11QW6 - ISIN: DE000A11QW68
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der
am 6. Juni 2024 um 13:00 Uhr
im Hotel Mercure in der Belfortstraße 9, 50668 Köln,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung.
A. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten
Lageberichts für das Geschäftsjahr 2023 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem Bericht des Vorstands mit den erläuternden
Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB
|
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss
gemäß § 172 AktG bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die vorgelegten Unterlagen dienen der
Unterrichtung der Hauptversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft sowie des Konzerns.
Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Website der Gesellschaft
https://www.solarparken.com/hauptversammlung.php
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich.
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2023 in Höhe von EUR 6.864.304,37
wie folgt zu verwenden:
|
• |
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,06 je dividendenberechtigter Stückaktie (Gesamtbetrag der Ausschüttung bei 81.367.767
dividendenberechtigten Stückaktien insgesamt EUR 4.882.066,02).
|
• |
Verbleibender Gewinnvortrag auf neue Rechnung: EUR 1.982.238,35.
|
|
Für den Fall, dass sich bis zur Hauptversammlung die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändert, wird der Hauptversammlung
bei unveränderter Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,06 je dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster Beschlussvorschlag
über die Gewinnverwendung unterbreitet.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
das heißt am 11. Juni 2024, zur Zahlung fällig.
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis
zum 31. Dezember 2024
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Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Nürnberg, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024 zu bestellen.
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
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Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 unter Berücksichtigung der Vorgaben nach
§ 162 AktG erstellt und beschlossen. Der Vergütungsbericht ist vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfvermerk gemäß
§ 162 Abs. 3 Satz 3 AktG versehen worden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023, über den der Vorstand und der Aufsichtsrat jeweils am 27. März 2024 beschlossen haben, zu billigen.
Der Vergütungsbericht ist nachstehend dargestellt und über die Internetseite
https://www.solarparken.com/verguetung.php
verfügbar.
VERGÜTUNGSBERICHT 2023
VORAB
Der Vergütungsbericht 2023 beschreibt die im Geschäftsjahr 2023 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands
und des Aufsichtsrats von der 7C Solarparken AG und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und geschuldete
Vergütung und erläutert individualisiert die Struktur und die Höhe der einzelnen Komponenten der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung. Der Vergütungsbericht wurde für das Geschäftsjahr 2021 erstmals nach §162 AktG erstellt und von der Hauptversammlung am 21.
Juli 2022 mit einer Mehrheit von 89,74% der gültig abgegebenen Stimmen gemäß §120a (4) AktG gebilligt. Die hohen Zustimmungswerte
sehen der Vorstand und der Aufsichtsrat als klare Bestätigung des bestehenden Vergütungssystems. Dabei sind die Gesamtvergütung, die Bestandteile, aus denen sich die Gesamtvergütung zusammensetzt, alle festen und variablen
Vergütungsbestandteile, deren jeweiliger relativer Anteil, eine Erläuterung, wie die Gesamtvergütung dem Vergütungssystem
im Sinne des §§ 87a, 113 Abs. 3 S. 3 AktG entspricht, eine Erläuterung, wie die Gesamtvergütung die langfristige Leistung
der Gesellschaft fördert sowie Angaben dazu, wie die Leistungskriterien angewendet wurden, darzustellen. Die zugrundeliegenden Vergütungssysteme in diesem Vergütungsbericht orientieren sich insbesondere, sofern nicht anderweitig
erläutert in der Entsprechenserklärung zum Corporate Governance, an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex
(DCGK), den Anforderungen des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des deutschen Aktiengesetzes (AktG). Darüber hinaus
enthält der Vergütungsbericht die Angaben gemäß § 162 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II).
BEGRIFFLICHKEITEN
Folgende Begriffe werden im Vergütungsbericht verwendet:
Begriff |
Abkürzung |
Erklärung |
Die Gesellschaft |
- |
7C Solarparken AG |
Der Konzern |
- |
Der 7C Solarparken Konzern gem. § 290 HGB |
Kurzfristige variable Vergütung |
STI |
Die variable Vorstandsvergütung die sich auf Grundlage von Leistungskriterien, die sich auf einem einzelnen Geschäftsjahr
beziehen, bemisst.
|
Langfristige variable Vergütung |
LTI |
Die variable Vorstandsvergütung die sich auf Grundlage von Leistungskriterien, die sich auf mindestens drei Geschäftsjahren
beziehen, bemisst.
|
Gewährte Vergütung |
|
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat in ihrem Vergütungsbericht für jedes gegenwärtige oder frühere
Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied die von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns gewährte und geschuldete
Vergütung anzugeben. Vorstand und Aufsichtsrat verstehen unter der gewährten Vergütung, diejenige Vergütung, für die die zugrunde
liegende Tätigkeit im Geschäftsjahr vollständig erbracht wurde, die tatsächliche Auszahlung der Vergütung ist dabei unerheblich.
Etwaige Differenzen zwischen den gewährten und ausgezahlten Vergütungen werden im Vergütungsbericht des Folgejahres näher
erläutert.
|
Vergütungssystem |
|
Das Vergütungssystem wie es am 21. Juli 2021 von der Hauptversammlung der Gesellschaft gebilligt wurde. |
ZUSAMMENSETZUNG DER GESELLSCHAFTSORGANE
Während des Geschäftsjahres 2023 setzen sich Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft wie folgt zusammen:
Vorstand
|
|
Steven De Proost |
Vorstandsvorsitzender |
Koen Boriau |
Finanzvorstand |
Aufsichtsrat
|
|
Joris De Meester |
Vorsitzender |
Bridget Woods |
Stellv. Vorsitzende |
Paul Decraemer |
Mitglied |
Paul De fauw |
Mitglied |
VERGÜTUNGSSYSTEM
VORSTANDSVERGÜTUNG
Die Vorstandsvergütung für das Geschäftsjahr 2023 entsprach dem Vergütungssystem, wie es am 21. Juli 2021 von der Hauptversammlung
verabschiedet wurde. Die Vorstandsverträge wurden zwar in Zuge deren Verlängerung erst im Mai 2022 am Vergütungssystem angepasst,
die prospektiven Leistungskriterien für die variable Vergütung wurden jedoch bereits seit dem ersten Quartal 2022 im Einklang
mit dem Vergütungssystem festgelegt.
Es wird eine Vorstandsvergütung vorgesehen, die aus einer Festvergütung sowie einer jahresbezogenen variablen Vergütung besteht.
Dabei gibt es zwar keine explizite vertragliche maximale Gesamtvergütung, diese ergibt sich jedoch aus dem Vergütungssystem.
(Siehe Abschnitt „Erläuterung, wie die festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder eingehalten wurde“). Die Leistungskriterien
für die variable Vergütung werden für ein jeweiliges Geschäftsjahr festgelegt.
Die Leistungskriterien für die variable Vergütung wurden dabei im ersten Quartal des bereits laufenden Geschäftsjahrs festgelegt.
Dies hängt damit zusammen, dass es für die Festlegung der Leistungskriterien von wesentlicher Bedeutung ist, dass das Budget
für das Geschäftsjahr vom Aufsichtsrat gebilligt wurde, was erst. im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres geschieht.
Darüber hinaus sind die ersten drei Monate für das Ergebnis des Konzerns von untergeordneter Bedeutung.
Die Leistungskriterien wurden inhaltlich zwischen Aufsichtsrat und dem betroffen Vorstandsmitglied verhandelt, knüpften jedoch
in der Regel am Erreichen der Jahresprognose, bzw. bestimmte langfristigen Ausbauzielen des Anlagenportfolios an. Hinzu kamen
einzelne Zielsetzungen die mit dem Ressort des jeweiligen Vorstandmitglied in Verbindung standen.
Die Erfüllung der Leistungskriterien des Vorjahres werden im zweiten Quartal des Folgejahres vom Aufsichtsrat geprüft und
die etwaige daraus resultierende variable Vergütung ausgezahlt. Demzufolge könnte es zu Differenzen zwischen der im Geschäftsjahr
gewährte Vergütung und der Auszahlung dieser Vergütung kommen. Dies wird unten näher erläutert.
Vergütungen können dem Vorstandsmitglied grundsätzlich persönlich oder einer von ihm beherrschten Gesellschaft gewährt werden.
AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG
Das Aufsichtsratsvergütungssystem, welches der gewährten Vergütung für das Geschäftsjahr 2023 zugrunde lag, wurde am 17. Juli
2020 durch die Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossen und ist in der Satzung der Gesellschaft entsprechend enthalten.
Es wurde ebenfalls im Vergütungssystem, wie es vom 21. Juli 2021 von der Hauptversammlung der Gesellschaft verabschiedet wurde,
niedergeschrieben.
Das Vergütungssystem enthält eine feste Vergütung von EUR 13.500,00 pro Kalenderjahr für ein ordentliches Mitglied des Aufsichtsrats.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält eine feste Vergütung von EUR 20.250,00 pro Kalenderjahr. Sofern im Kalenderjahr
die Mitgliedschaft nicht vollständig bestand, wird die Vergütung zeitanteilig gezahlt. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder
des Aufsichtsrats zusätzlich für ihre Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse, denen sie
angehören, ein Sitzungsgeld von EUR 375,00 pro Sitzung. Zusätzlich zur festen Vergütung werden pro Aufsichtsratsmitglied die
Kosten für eine D&O Versicherung von bis zu EUR 13.000,00 pro Kalenderjahr übernommen. Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern
zudem ihre Auslagen und die ihnen für die Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallende Umsatzsteuer. Es besteht keine variable
Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder.
VERGÜTUNGSSYSTEM
Am 21. Juli 2021 wurde von der Hauptversammlung der 7C Solarparken AG ein neues Vergütungssystem für Mitglieder des Vorstands
sowie des Aufsichtsrats der Gesellschaft beschlossen. Das Vergütungssystem ist zugänglich unter
www.solarparken.com/verguetung.php
Im Folgenden wird für das Geschäftsjahr 2023 die konkrete Anwendung des am 21. Juli 2021 von der Hauptversammlung der 7C Solarparken
AG beschlossenen Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands bzw. des Aufsichtsrats der 7C Solarparken AG im Geschäftsjahr
2023 beschrieben.
Obwohl die Vorstände der Gesellschaft bis einschließlich Mai 2022 bereits bestehende Verträge hatten, kam es. im Vorjahr nicht
zu wesentlichen Abweichungen zwischen den sich aus den Verträgen ergebenden Vergütungselementen und dem von der Hauptversammlung
beschlossenen Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder.
GEWÄHRTE VORSTANDSVERGÜTUNG 2023
GESAMTVERGÜTUNG
Im Vergütungssystem ist es so, dass die Vergütung in einer Drittvergütung bestehen kann, d.h. es kann ganz oder teilweise
eine Vergütung von der 7C Solarparken AG oder deren Tochtergesellschaften, an den Vorstand selbst oder an eine Gesellschaft
gezahlt werden, bei der der Vorstand beherrschender Gesellschaft (mittelbar oder unmittelbar) ist (= Drittgesellschaft). Die
Grundsätze des jeweiligen Vergütungssystems sind somit in Bezug auf gewährten Vergütungen an die Drittgesellschaft anzuwenden.
Die 7C Solarparken AG hat im Hinblick auf die Vorstandstätigkeit des Vorstandsmitglieds Koen Boriau eine Drittvergütung an
eine Gesellschaft, bei der das Vorstandsmitglieds Herrn Boriau mittelbar beherrschender Gesellschafter ist, die Wattmann GmbH,
geleistet.
Die 100%-Konzerntochter 7C Solarparken NV (Mechelen, Belgien) hat im Hinblick auf die Tätigkeit des Vorstandsmitglieds Koen
Boriau als dauerhafter Vertreter ihrer delegierten Verwalterin, die Koen Boriau BV, bei der das Vorstandsmitglieds Herrn Boriau
beherrschender Gesellschafter ist, eine Drittvergütung an die Koen Boriau BV geleistet.
Die 100%-Konzerntochter 7C Solarparken NV (Mechelen, Belgien) hat im Hinblick auf die Tätigkeit des Vorstandsmitglieds Steven
De Proost als dauerhafter Vertreter ihrer delegierten Verwalterin, die Steven De Proost BV, bei der das Vorstandsmitglieds
Herrn De Proost beherrschender Gesellschafter ist, eine Drittvergütung an die Steven De Proost BV geleistet.
Die Gesamtvergütung des Vorstandsmitglieds Herrn Koen Boriau besteht aus der den vorstehenden Drittgesellschaften gewährten
und geschuldeten Vergütungen. Wesentlicher Teil der Gesamtvergütung des Vorstandsmitglieds Herrn De Proost ist die der vorstehenden
Drittgesellschaft gewährte und geschuldete Vergütung.
Die Gesamtvergütung betrug im Geschäftsjahr 2023
- |
für das Vorstandsmitglied, Steven De Proost, (SDP), TEUR 304,
|
- |
für das Vorstandsmitglied, Koen Boriau, (KB), TEUR 263
|
FESTE UND VARIABLE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE UND DEREN RELATIVER ANTEIL
Nachfolgend sind die Vergütungsbestandteile aufgeführt, die im Geschäftsjahr 2023 den Vorstandsmitgliedern gewährt worden
sind einschließlich des relativen Anteils dieser Vergütungsanteile an der Gesamtvergütungssumme, die sich hieraus ergibt:
Vorstandsmitglied |
Gesamtvergütung* |
Festvergütung* (Grundgehalt, Sachbezüge, Nebenleistungen)
|
STI* |
LTI* |
Relativer Anteil der Vergütungsbestandteile an Gesamtvergütung in % |
|
|
|
|
|
Feste Bestandteile |
Variable Bestandteile |
SDP
|
304 |
279 |
25 |
0 |
92% |
8% |
KB
|
263 |
238 |
25 |
0 |
91% |
9% |
*Angaben in TEUR
Die variable Vergütung i.H.v. TEUR 25 pro Vorstand bezieht sich auf die Tantieme, für welche die Leistungen im Geschäftsjahr
2023 erbracht wurden, und welche erst im Jahr 2024 dem Vorstand zufließen wird. Nachfolgend sind die Vergütungsbestandteile, die aufgrund der im Geschäftsjahr 2022 erbrachten Leistung entstanden, aber dem
Vorstand im Geschäftsjahr 2023 zugeflossen sind, dargestellt einschließlich des relativen Anteils dieser Vergütungsanteile
an der Gesamtvergütungssumme des Geschäftsjahres 2022, die sich hieraus ergibt:
Vorstandsmitglied |
Gesamt-vergütung*/** |
Festvergütung* (Grundgehalt, Sachbezüge, Nebenleistungen)
|
STI* |
LTI* |
Relativer Anteil der Vergütungsbestandteile an der gewährten Gesamtvergütung im Geschäftsjahr 2020 in % |
|
|
|
|
|
Feste Bestandteile |
Variable Bestandteile |
SDP
|
274 |
0 |
25 |
0 |
0% |
9% |
KB
|
230 |
0 |
25 |
0 |
0% |
11% |
*Angaben in TEUR**gewährte Gesamtvergütung im Geschäftsjahr 2022
Die Vorstandsvergütung die dem Vorstand im Geschäftsjahr 2023 zugeflossen ist, beträgt:
- |
für das Vorstandsmitglied, Steven De Proost, (SDP), TEUR 304,
|
- |
für das Vorstandsmitglied, Koen Boriau, (KB), TEUR 263
|
ERLÄUTERUNG, WIE DER ANTEIL DER FESTEN UND VARIABLEN VERGÜTUNGSBESTANTEILE DEM VERGÜTUNGSSYSTEM ENTSPRICHT
Hinsichtlich dieser Betrachtung sind nicht die Zuflüsse im Geschäftsjahr 2023 relevant, sondern die Vergütungsbestandteile,
die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr 2023 gewährt wurden. Im Vergütungssystem der 7C Solarparken AG ist ein relativer Anteil
der festen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung von 70% - 90 % festgelegt. Die variablen Vergütungsbestandteile bestehen
aus einer Jahrestantieme (STI) sowie ein Langfristvergütung (LTI). Für die Jahrestantieme (STI) und die Langfristvergütung
(LTI) sieht das Vergütungssystem demgemäß einen relativen Anteil an der Gesamtvergütung in Höhe von jeweils 5 - 15 % vor.
Das Vergütungssystem wurde im Geschäftsjahr 2022 durch die Änderung der Vorstandsverträge im Rahmen deren Vertragsverlängerung
erstmalig in allen wesentlichen Aspekten angewendet, daher wurde im Geschäftsjahr 2023 für das zweite Mail und im Vorjahr
erstmalig eine variable Langfristvergütung (LTI) mit Zielsetzungen, die vom Vorstand in einem Zeitraum von 3 Geschäftsjahren
erreicht werden sollen, festgelegt. Dies hat zur Folge, dass die relativen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile
an der Gesamtvergütung den Vorgaben im Vergütungssystem nur dann entsprechen können, sofern der Vorstand die langfristigen
Zielsetzungen für den Zeitraum 2022-2024 bzw. für den Zeitraum 2023-2025 bereits bis zum Ende des Geschäftsjahres 2023 deren
Festlegung erreichen konnten, denn im Vorjahr wurden die langfristigen Zielsetzungen für den Zeitraum 2022-2024 noch nicht
erreicht. Gleichwohl ist es eine Voraussetzung für Zielsetzungen für die LTI-Vergütung, dass diese nur über einem längeren
Zeitraum von drei Geschäftsjahren erreichbar sind. Die Zielerreichung der LTI-Vergütung der beiden Vorstandsmitglieder für
die beiden Zeiträumen betrug dementsprechend im Geschäftsjahr 2023 (wie im Vorjahr 2022) noch 0%.
Demzufolge beträgt der relative Anteil der festen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2023
91-92 %, der relative Anteil der kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung 8-9 % und der langfristigen variablen Vergütungsbestandteil 0%.
ERLÄUTERUNG, WIE DIE VERGÜTUNG DIE LANGFRISTIGE ENTWICKLUNG DER GESELLSCHAFT FÖRDERT
Gemäß § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG ist im Vergütungsbericht zu erläutern, wie die Vergütung die langfristige Entwicklung der
Gesellschaft fördert.
Im Geschäftsjahr 2022 wurde in den neuen Vorstandsverträgen erstmalig eine LTI Vergütung vereinbart.
Die Bemessungsgrundlage für die Langfristvergütung im Allgemeinen ist die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes bemessen
anhand eines Zeitraums von drei Geschäftsjahren. Die Gewährung der LTI Vergütung 2022 ist konkret bedingt auf die Erfüllung
der Vergütungskriterien dieser LTI Vergütung bis zum 31. Dezember 2024. Die Gewährung der LTI Vergütung 2023 ist konkret bedingt
auf die Erfüllung der Vergütungskriterien dieser LTI Vergütung bis zum 31. Dezember 2025. Die Auszahlung der ersten möglichen
Langfristvergütung (bezüglich den Geschäftsjahren 2022-2024) wird somit im Geschäftsjahr 2025 erfolgen. Die Auszahlung der
zweiten möglichen Langfristvergütung (bezüglich den Geschäftsjahren 2023-2025) wird somit im Geschäftsjahr 2026 erfolgen.
Gleichwohl fordert auch die STI Vergütung die langfristige Entwicklung der Gesellschaft, denn es ist geschäftsimmanent, dass
die Leistungskriterien auf der sich die STI Vergütung bezieht (wie z.B. Entwicklung des Anlagenportfolios) sich langfristig
positiv auf die Gesellschaftsentwicklung auswirken.
Die langfristige variable Vergütung der Vorstandsmitglieder ist von der Erreichung langfristiger Ziele abhängig. Die Performance
wird zum Teil auf Basis der gleichen Leistungskriterien wie die kurzfristig variable Vergütung unter Berücksichtigung eines
Bemessungszeitraums von drei Geschäftsjahren bemessen und berechnet. Darüber hinaus können als zusätzliche Leistungskriterien
bei der Bemessung der langfristigen variablen Vergütung auch die Aktienkursentwicklung, die Dividendenpolitik und - Ausschüttung,
die Erfüllung von Wachstumszielen (u. a. des IPP Portfolios) und Renditeziele für vereinzelte Solar- oder Windanlagen des
IPP Portfolios hinzukommen. Weiterhin werden das CO2-Ersparnis sowie die energetische Effizienz (kWh/kWp) des IPP Portfolios als ökologische Kriterien als zusätzlich nicht-finanzielle
Leistungskriterien in die Bemessung der langfristigen variablen Vergütung einfließen können. Die Berechnung des Auszahlungsbetrags
ergibt sich aus den kumulierten Ist-Ergebnissen von drei Geschäftsjahren und der Erfüllung der zusätzlichen finanziellen oder
nicht-finanziellen Leistungskriterien gemessen nach Ablauf der drei Geschäftsjahre. Bei jeweils 100 %-iger Erreichung der
qualitativen und wirtschaftlichen Ziele entspricht die langfristige variable Vergütung dem vertraglich vereinbarten Zielwert.
Durch der langfristigen Vergütungskomponente zugrunde gelegten Leistungskriterien wird die langfristige Entwicklung der Gesellschaft
gefördert, obgleich die STI Vergütungskomponente das gleiche bezweckt. Die LTI war aber nicht Vergütungsbestandteil der Vergütung
der Vorstände für das Geschäftsjahr 2021, da die Leistungskriterien für die variable Vergütung bereits vor der Einführung
des Vergütungssystems verbindlich zwischen den einzelnen Vorstandsmitgliedern und der Gesellschaft vereinbart worden waren
und keine langfristige Leistungskriterien festgelegt wurden.
ERLÄUTERUNG, WIE DIE LEISTUNGSKRITERIEN ANGEWENDET WURDEN
Die variable Vergütung ist anhand folgender finanzieller und nicht-finanzieller Leistungskriterien berechnet worden:
KURZFRISTIGE VARIABLE VERGÜTUNG (STI)
Die erfolgsabhängige Jahrestantieme hängt von Leistungskriterien und dem Erreichungsgrad bestimmter für die Leistungskriterien
festgestellter Ziele ab. Der Bemessungszeitraum für die erfolgsabhängige Jahrestantieme ist jeweils ein Geschäftsjahr. Bei
den Leistungskriterien handelt sich um finanzielle, operative oder strategische Ziele, die für jedes Vorstandsmitglied individuell
jedoch mit Bezug auf die langfristige, strategische Unternehmenszielsetzung des Gesamtkonzerns festgelegt werden. Überdies
sollen sich die Ziele an den Ressortzuständigkeiten des jeweiligen Vorstandsmitglieds ausrichten.
Es werden sowohl finanzielle als auch nicht finanzielle Leistungskriterien festgelegt. Der Katalog der finanziellen Leistungskriterien
richtet sich grundsätzlich nach den finanziellen Steuerungskennzahlen des Konzerns, wie z.B. Konzern-EBITDA, Net Cash Flow,
Cash Flow je Aktie auf Basis der Ist-Ergebnisse des Geschäftsjahres anhand der langfristigen strategischen Unternehmenszielsetzung,
oder nach sonstigen strategischen Zielen des Konzerns bezogen auf dem Geschäftsjahr, wie z.B. der Umfang des IPP Portfolios
zum Jahresende, die technische Performance des Portfolios und die erfolgreiche Umsetzung von etwaigen Optimierungsprogrammen
während des Geschäftsjahres.
Konkret wurden für den Zeitraum für das Geschäftsjahr 2023 Leistungskriterien vom Aufsichtsrat festgelegt, die in Verbindung
stehen mit
- |
dem Konzern-EBITDA sowie dem Cash Flow per Share des Konzerns
|
- |
dem Wachstum des eigenen Anlagenportfolio bis Ende 2023
|
- |
der Integration der Anlagen aus dem Geschäftsjahr 2022 sowie der Optimierung von Bestandsanlagen
|
- |
der Organisationsentwicklung
|
- |
Gewährleistungsthemen
|
- |
Compliance
|
Bei jeweils 100 %-iger Erreichung der qualitativen und wirtschaftlichen Ziele entspricht die Jahrestantieme dem vertraglich
vereinbarten Zielwert. Konkrete Leistungsfeststellung für die Vorstandsmitglieder:
Kurzfristige variable Vergütung |
Leistungsfeststellung/Grad der Zielerreichung |
Tatsächliche gewährte Vergütung In TEUR
|
SDP
|
100% |
25 |
KB
|
100% |
25 |
LANGFRISTIGE VARIABLE VERGÜTUNG (LTI)
LANGFRISTIGE VERGÜTUNG (ZEITRAUM 2022-2024)
Die Leistungskriterien, die die Berechnungsgrundlage für den (künftigen) LTI bilden können, wurden bereits oben erläutert.
Konkret wurden für den Zeitraum bis zum Geschäftsjahr 2024 Leistungskriterien vom Aufsichtsrat festgelegt, die in Verbindung
stehen mit
- |
der Leistung des eigenen Anlagenportfolio an Solar- und Windkraftanlagen bis Ende 2024
|
- |
der Refinanzierung der alternativen Finanzierungsinstrumente des Konzerns bis Ende 2024
|
- |
der Ertragsentwicklung des eigenen Anlagenportfolio
|
- |
der Organisationsentwicklung
|
- |
dem CO2 Ersparnis des Anlagenportfolios im Zeitraum 2022-2024
|
Weder für das Geschäftsjahr 2022 noch für das Geschäftsjahr 2023 gab es langfristige variable Vergütung da die langfristigen
Zielsetzungen im Geschäftsjahr noch nicht erreicht werden konnten.
Konkrete Leistungsfeststellung für die Vorstandsmitglieder:
Langfristige variable Vergütung (Zeitraum 2022-2024)
|
Leistungsfeststellung/ Grad der Zielerreichung
|
Tatsächliche gewährte Vergütung bis Ende 2022 In TEUR
|
Tatsächliche gewährte Vergütung bis Ende 2023 In TEUR
|
SDP |
0% |
0 |
0 |
KB |
0% |
0 |
0 |
LANGFRISTIGE VERGÜTUNG (ZEITRAUM 2023-2025)
Die Leistungskriterien, die die Berechnungsgrundlage für den (künftigen) LTI bilden können, wurden bereits oben erläutert.
Konkret wurden für den Zeitraum bis zum Geschäftsjahr 2025 Leistungskriterien vom Aufsichtsrat festgelegt, die in Verbindung
stehen mit
- |
der Leistung des eigenen Anlagenportfolio an Solar- und Windkraftanlagen bis Ende 2025
|
- |
der Refinanzierung der alternativen Finanzierungsinstrumente des Konzerns bis Ende 2025
|
- |
der Ertragsentwicklung des eigenen Anlagenportfolio
|
- |
der Organisationsentwicklung
|
- |
dem CO2 Ersparnis des Anlagenportfolios im Zeitraum 2023-2025
|
Für das Geschäftsjahr 2023 gab es keine langfristige variable Vergütung da die langfristigen Zielsetzungen im Geschäftsjahr
noch nicht erreicht werden (konnten).
Konkrete Leistungsfeststellung für die Vorstandsmitglieder:
Langfristige variable Vergütung (Zeitraum 2022-2024)
|
Leistungsfeststellung/ Grad der Zielerreichung
|
Tatsächliche gewährte Vergütung bis Ende 2023 In TEUR
|
SDP |
0% |
0 |
KB |
0% |
0 |
ANGABE DER ANZAHL DER GEWÄHRTEN ODER ZUGESAGTEN AKTIEN UND AKTIENOPTIONEN UND DIE WICHTIGSTEN BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG
DER RECHTE, EINSCHLIESSLICH AUSÜBUNGSPREIS, AUSÜBUNGSDATUM UND ETWAIGER ÄNDERUNGEN DIESER BEDINGUNGEN, § 162 ABS. 1, S. 2
NR. 3 AKTG
Gemäß § 162 Abs. 1, S. 2 Nr. 3 AktG ist die Anzahl der gewährten oder zugesagten Aktien und Aktienoptionen und die wichtigsten
Bedingungen für die Ausübung der Rechte, einschließlich Ausübungspreis, Ausübungsdatum und etwaiger Änderungen dieser Bedingungen
anzugeben. Im Berichtsjahr 2023 wurden den Vorstandsmitgliedern Aktien oder Aktienoptionen weder gewährt noch zugesagt.
ANGABE DAZU, OB UND WIE VON DER MÖGLICHKEIT GEBRAUCH GEMACHT WURDE, VARIABLE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE ZURÜCKZUFORDERN, § 162
ABS. 1 S. 2 NR. 4 AKTG
Es sind keine Rechte zur Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen (Claw-Back-Klausel) vereinbart worden.
ANGABEN ZU ETWAIGEN ABWEICHUNGEN VOM VERGÜTUNGSSYSTEM DES VORSTANDS, § 162 ABS. 1, S. 2 NR. 5 AKTG
Gemäß § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AktG ist zu erläutern, ob vom Vergütungssystem des Vorstands abgewichen worden ist, inwieweit
diese Abweichung notwendig war, und es sind die konkreten Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen
wurde, anzugeben.
Im Berichtsjahr 2023 gab es keine Abweichungen vom Vergütungssystem, mit zwei Ausnahmen, dass der relative Anteil der festen
Vergütung beim Vorstandmitglied Steven De Proost mit 2%-Punkte oberhalb des Zielwerts für die gewährte Gesamtvergütung, mithin
92% lag sowie beim Vorstandmitglied Koen Boriau mit 1%-Punkt oberhalb des Zielwerts für die gewährte Gesamtvergütung, mithin
91% lag, da die langfristigen Zielsetzungen der Langfristvergütung (LTI) der beiden Vorstandsmitglieder noch nicht erreicht
werden konnte.
ERLÄUTERUNG, WIE DIE FESTGELEGTE MAXIMALVERGÜTUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER EINGEHALTEN WURDE
Gemäß § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 AktG ist zu erläutern, wie die festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder eingehalten
wurde. Das Vergütungssystem sieht eine Maximalvergütung in Höhe von EUR 500.000,00 pro Vorstandsmitglied vor. Diese Angabe
bezieht sich auf die Vergütung gemäß Vergütungssystem und daher auf die für das Geschäftsjahr gewährte Vergütung und nicht
für die im Geschäftsjahr zugeflossene Vergütung. Die dem Vorstandsmitglied Steven De Proost für das Geschäftsjahr 2023 gewährte
Gesamtvergütung beträgt TEUR 304. Die dem Vorstandsmitglied Koen Boriau für das Geschäftsjahr 2023 gewährte Gesamtvergütung
beträgt TEUR 263. Damit wurde die im Vergütungssystem festgelegte Maximalvergütung eingehalten. Die vorgenannten Werte umfassen
dabei sowohl Vergütungen, die unmittelbar an die Vorstandsmitglieder gezahlt wurden, als auch Vergütungen, die mit Blick auf
die Vorstandstätigkeit an Gesellschaften, die den Vorstandsmitgliedern gehören, gezahlt wurden.
ANGABEN NACH § 162 ABS. 2 AKTG
Hinsichtlich der Vergütung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds hat der Vergütungsbericht gemäß § 162 Abs. 2 Nr. 1 AktG ferner
Angaben zu solchen Leistungen zu enthalten, die einem Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit
als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt worden sind. Offenzulegen sind nicht nur Leistungen für, sondern
auch Leistungen im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied. Damit sind alle Vorteile, die eine sachliche Nähe zur
Vorstandstätigkeit aufweisen, darzustellen über die eigentliche Vergütung für die Vorstandstätigkeit hinausgehend.
Das Vergütungssystem sieht vor, dass die Vergütung der Vorstandsmitglieder von der 7C Solarparken AG und/oder von Konzerngesellschaften
gezahlt werden kann.
Folgende Drittzuwendungen gemäß § 162 Abs. 2 Nr. 1 AktG sind im abgelaufenen Geschäftsjahr den Vorstandsmitgliedern der 7C
Solarparken AG von der 7C Solarparken NV gewährt worden:
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Herr Steven De Proost: |
TEUR 147 [Zahlung der 7C Solarparken NV für die Verwaltungstätigkeit der Steven De Proost BV an die Steven De Proost BV] |
Herr Koen Boriau: |
TEUR 112 [Zahlung der 7C Solarparken NV für die Verwaltungstätigkeit der Koen Boriau BV an die Koen Boriau BV] |
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Diese Drittzuwendungen sind in der berichteten Gesamtvergütung vollumfänglich enthalten. Darüber hinaus hat der Vergütungsbericht gemäß § 162 Abs. 2 Nr. 4 AktG Angaben zu solchen Leistungen zu enthalten, die einem
früheren Vorstandsmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des letzten Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt
und im Laufe des letzten Geschäftsjahres gewährt worden sind. Solche Leistungen gab es im abgelaufenen Geschäftsjahr für den
Vorstand der 7C Solarparken AG nicht.
ABWEICHUNGEN ZWISCHEN DER GEWÄHRTEN VERGÜTUNG UND DEREN AUSZAHLUNG
Die im Geschäftsjahr 2022 gewährte Vorstandsvergütung, wurde spätestens im Geschäftsjahr 2023 vollumfänglich ausgezahlt, somit
kam es nicht zu Abweichungen
GEWÄHRTE AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG 2023
Im Folgenden wird die konkrete Anwendung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats der 7C Solarparken AG
im Geschäftsjahr 2023 beschrieben.
Die Gesamtvergütung betrug im Geschäftsjahr 2023
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für den Aufsichtsvorsitzenden, Joris De Meester, EUR 22.875,00,
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für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, Bridget Woods, EUR 16.125,00,
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für das Aufsichtsratsmitglied, Paul Decraemer, EUR 16.125,00,
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