Albis Leasing AG
Hamburg
ISIN DE0006569403 // WKN 656 940
Einberufung der 43. ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich zur
43. ordentlichen Hauptversammlung
der Albis Leasing AG, Hamburg,
am Mittwoch, den 2. Juli 2025, um 11:00 Uhr (MESZ)
ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) gemäß § 11 Absatz 8 der Satzung im Novotel Hamburg City Alster, Lübecker Straße 3, 22087 Hamburg, (Ort der Hauptversammlung) stattfindet.
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten nicht physisch vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen
können. Die virtuelle Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) über
das von uns unter der Internetadresse
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
zur Verfügung gestellte passwortgeschützte Aktionärsportal live im Internet übertragen.
Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den weiteren Angaben, die im Anschluss
an die Tagesordnung und deren Anhang abgedruckt sind.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Albis Leasing AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der
Albis Leasing AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2024 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289a, 315a HGB und des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss am 28. April 2025 gebilligt;
der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer Beschlussfassung bedarf es daher zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht.
Die vorgenannten Unterlagen einschließlich des Vorschlags des Vorstands für die Gewinnverwendung sind von der Einberufung
der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
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abrufbar.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Albis Leasing AG zum 31. Dezember 2024 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 4.036.048,65 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,09 je für das Geschäftsjahr 2024 dividendenberechtigter Stückaktie:
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EUR 1.907.588,70
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Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen: |
EUR 2.128.459,95 |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) |
Herrn Sascha Lerchl für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen;
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b) |
Herrn Andreas Arndt für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
|
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung
über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands gemeinsam abstimmen zu lassen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
a) |
Herrn Christoph F. Buchbender für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen;
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b) |
Frau Dr. Kerstin Steidte-Schmitt für ihre Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen;
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c) |
Herrn Christian Hillermann für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen;
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d) |
Herrn Prof. Dr. Jens Poll für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
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Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung
über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats gemeinsam abstimmen zu lassen.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, (RSM Ebner Stolz)
wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 bestellt. Für den Fall, dass sich der Vorstand
für eine prüferische Durchsicht von Halbjahresabschluss und -lagebericht entscheidet, wird RSM Ebner Stolz zudem zum Prüfer
für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Absatz 5, 117 Nr. 2 WpHG
bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde (Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder von Herrn Christoph F. Buchbender, Frau Dr. Kerstin Steidte-Schmitt und Herrn Christian
Hillermann enden mit Ablauf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung. Von der Hauptversammlung sind daher drei neue
Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Das weitere Mitglied im Aufsichtsrat, Herr Prof. Dr. Jens Poll, ist mit Beschlussfassung
der Hauptversammlung 2024 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, gewählt worden.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Absatz 1 7. Fall, 101 Absatz 1 AktG i.V.m. § 9 Absatz 1 der Satzung aus vier von
den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen. Nach § 9 Absatz 2 der Satzung werden die Aufsichtsratsmitglieder für die
Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn
der Amtszeit beschließt, sofern die Hauptversammlung keine kürzere Amtszeit bestimmt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Kandidaten mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2025 für die
Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, in den Aufsichtsrat
zu wählen:
a) |
Christoph Franz Buchbender, Geschäftsführer Florian Assekuranz GmbH und Quirinus Betreuungs GmbH, beide Neuss, Wohnort: Neuss
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b) |
Dr. Kerstin Steidte-Schmitt, Rechtsanwältin in der Kanzlei SFSK Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Chemnitz Dresden München, Wohnort: Dresden
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c) |
Martin von Hirschhausen, Vorstand Martin von Hirschhausen AG, Berlin, Wohnort: Potsdam
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Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen sind Mitglieder in folgenden anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
a) |
Christoph Franz Buchbender
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b) |
Dr. Kerstin Steidte-Schmitt
• |
Vorsitzende des Aufsichtsrats der ZABAG AG, Grünhainichen
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• |
Stellv. Vorsitzende des Aufsichtsrats der Großantenne Dresden, Dresden
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c) |
Martin von Hirschhausen
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Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten vergewissert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlung des Personalausschusses. Sie berücksichtigen nach der
Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der am 28. April 2022 beschlossenen Fassung (DCGK 2022) die vom
Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für
das Gesamtgremium gemäß § 100 Absatz 5 Halbsatz 2 AktG an. Der Kandidatenvorschlag berücksichtigt ebenfalls die vom Aufsichtsrat
beschlossene Regelaltersgrenze von 72 Jahren. Der Aufsichtsrat hat mit Beschluss vom 11. März 2021 bis zum 11. März 2026 eine
Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat auf nicht unter 25 % festgelegt.
Die vorgeschlagenen Kandidaten stehen in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Albis Leasing AG oder deren
Konzernunternehmen, den Organen der Albis Leasing AG oder einem wesentlich an der Albis Leasing AG beteiligten Aktionär, die
nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen
würde (vgl. Empfehlung C.13 DCGK 2022). Der Aufsichtsrat schätzt alle vorgeschlagenen Kandidaten als unabhängig im Sinne der
Empfehlungen C.6 und C.7 DCGK ein.
Die zur Wahl stehende Kandidatin Frau Dr. Kerstin Steidte-Schmitt verfügt über Sachverstand insbesondere auf dem Gebiet der
Rechnungslegung im Sinne des § 100 Absatz 5 AktG. Über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung im Sinne des § 100
Absatz 5 AktG verfügt insbesondere Herr Prof. Dr. Jens Poll, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist.
Die Lebensläufe der zur Wahl anstehenden Aufsichtsratsmitglieder, die über die relevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Auskunft geben und ergänzend eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten enthalten, sind im Anhang A. zu dieser Tagesordnung enthalten und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
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zugänglich gemacht.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2024
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 des AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2024 den einzelnen gegenwärtigen
oder früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Abschlussprüfer
hat diesen Vergütungsbericht gemäß § 162 Absatz 3 des AktG auf Vollständigkeit geprüft und einen entsprechenden Prüfungsvermerk
erstellt.
Der Vergütungsbericht mit Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers ist ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
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(„Vergütungsbericht 2024“) zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 des AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht 2024 zu billigen.
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8. |
Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats und Satzungsänderung
Gemäß § 113 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des AktG beschließt die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle
vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Die Hauptversammlung hat zuletzt am 2. Juli 2021 über die Aufsichtsratsvergütung
Beschluss gefasst, so dass turnusgemäß eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist.
Aufsichtsrat und Vorstand haben die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sowie das Vergütungssystem für die Mitglieder des
Aufsichtsrats überprüft. Die Verwaltung sieht eine Erhöhung der Vergütung insbesondere aufgrund der gewachsenen Anforderungen
und des höheren Umfangs der Arbeit des Aufsichtsrats als angemessen an.
Danach soll die jährliche Vergütung jedes Aufsichtsratsmitglieds auf EUR 40.000,00 (bisher: EUR 36.000,00) angehoben werden.
Der Vorsitzende erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrags. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats
erhält darüber hinaus ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.300,00 (bisher: EUR 1.000,00) für jede Sitzungsteilnahme, höchstens
jedoch für vier Sitzungen je Geschäftsjahr. Die Teilnahme an weiteren Sitzungen ist damit abgegolten. Mit einer solchen marktkonformen
Vergütung wird sichergestellt, dass die Gesellschaft weiterhin in der Lage bleibt, hervorragend qualifizierte Kandidaten für
eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat zu gewinnen. Im Übrigen soll die grundsätzliche Struktur der Vergütung unverändert bleiben.
Das Vergütungssystem 2025 für die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie der Wortlaut von § 9 Absatz 5 der Satzung in der nachstehend
vorgeschlagenen Neufassung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
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(„Vergütungssystem Aufsichtsrat 2025“) zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Die ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
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zugänglich gemachte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder („Vergütungssystem Aufsichtsrat 2025“) wird beschlossen. Sie findet
erstmalig auf das am 1. Januar 2025 begonnene Geschäftsjahr Anwendung.
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b) |
§ 9 Absatz 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(5) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner baren Auslagen und einer für die Aufsichtsratsvergütung
etwaig anfallenden Umsatzsteuer für jedes volle Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe von EUR 40.000,00. Der Vorsitzende
erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrags. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält darüber
hinaus ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.300,00 für jede Sitzungsteilnahme an einer Präsenzsitzung, Telefon- oder Videokonferenz
oder entsprechenden Zuschaltung. Die Zahlung des Sitzungsgeldes erfolgt für vier Sitzungen je Geschäftsjahr. Die Teilnahme
an weiteren Sitzungen ist mit der in Satz 1 und 2 geregelten fixen Vergütung abgegolten. Die Vergütung und das Sitzungsgeld
sind jeweils zum Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Die Regelung in diesem Absatz findet erstmalig auf das am 1. Januar 2025
begonnene Geschäftsjahr Anwendung.“
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9. |
Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen und
entsprechende Änderung der Satzung
Nach § 118a Absatz 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, am Ort der Hauptversammlung
abgehalten wird. Eine entsprechende Satzungsregelung muss zeitlich befristet werden, wobei die maximale Frist fünf Jahre ab
Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft beträgt.
Die ordentliche Hauptversammlung 2023 hat den Vorstand ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
abgehalten werden kann. Die entsprechende Regelung in § 11 Absatz 8 der Satzung wurde am 31. August 2023 ins Handelsregister
der Gesellschaft eingetragen. Die Ermächtigung gilt für Hauptversammlungen, die in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dieser
Eintragung abgehalten werden. Sie läuft somit am 31. August 2025 aus.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass sich das virtuelle Hauptversammlungsformat in den vergangenen Jahren grundsätzlich
bewährt hat. Wie die Präsenz-Versammlung erlaubt auch das virtuelle Format die direkte Interaktion zwischen Aktionären und
Verwaltung während der Versammlung über Videokommunikation und elektronische Kommunikationswege. Darüber hinaus soll es auch
in Fällen einer Pandemie oder sonstigen Notfallsituationen möglich sein, erforderliche Hauptversammlungsbeschlüsse herbeizuführen.
Es kann aber ebenso Gründe geben, Hauptversammlungen der Gesellschaft als Präsenzhauptversammlungen durchzuführen und von
der Möglichkeit der Durchführung virtueller Hauptversammlungen keinen Gebrauch zu machen. Um den Vorstand bei der Wahl des
Formats weiterhin die durch die Ermächtigung gewonnene Flexibilität zu gewähren, erscheint es folglich sinnvoll, den Vorstand
erneut zu ermächtigen, im Vorfeld jeder Hauptversammlung entscheiden zu können, ob die jeweilige Versammlung als virtuelle
oder als Präsenz-Versammlung stattfinden soll. Bei der Entscheidung über die Wahl des Formats wird der Vorstand wie bisher
die Umstände des Einzelfalls, wie Gegenstände der Tagesordnung, Aufwand und Kosten, Nachhaltigkeitsaspekte sowie die Teilnahmemöglichkeit
berücksichtigen und auf die Interessen der Aktionäre Rücksicht nehmen. Die erneute Ermächtigung des Vorstands ist für die
Laufzeit von fünf Jahren vorgesehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 11 Absatz 8 der Satzung der Albis Leasing AG wird wie folgt neu gefasst:
„(8) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung gilt für einen Zeitraum von fünf
Jahren nach Eintragung dieser von der Hauptversammlung am 2. Juli 2025 beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister.“
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10. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts und die Änderung der Satzung
Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Juli 2016 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Juli 2021 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu erhöhen.
Diese Ermächtigung ist am 18. Juli 2021 ausgelaufen. Um der Gesellschaft die Möglichkeit zur flexiblen Reaktion auf Marktgegebenheiten
erneut einzuräumen, soll ein neues genehmigtes Kapital von bis zu 20 % des Grundkapitals, d.h. EUR 4.239.086,00, („Genehmigtes Kapital 2025“) geschaffen werden. Beschränkungen des Bezugsrechts im Falle der Kapitalerhöhung gegen Bar- oder Sacheinlagen nach nachstehend
lit. a) bb) und cc) sollen dabei nur erfolgen, soweit der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt
10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals oder insgesamt 10 % des im Zeitpunkt
der Ausgabe der Aktien bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt. Dadurch werden die Aktionäre weitestgehend vor einer Verwässerung
geschützt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 1. Juli 2030 durch
Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder
mehrmals um insgesamt bis zu EUR 4.239.086,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen,
soweit es nicht aus den nachfolgenden Gründen ausgeschlossen wird. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird,
können die Aktien auch einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53 b Absatz
1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden,
aa) |
um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
bb) |
bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben,
Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen;
|
cc) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet;
|
dd) |
um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben.
|
Die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss nach vorstehend bb) und cc) gelten jedoch nur, soweit der auf die neuen Aktien
entfallende Anteil am Grundkapital weder insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden
Grundkapitals noch insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei der Ausnutzung
der 10 %-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen etwa erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach oder entsprechend
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen)
mit einzubeziehen.
Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2025 festzulegen.
|
b) |
Hinter § 5 Absatz (2) der Satzung wird der folgende neue Absatz (3) eingefügt:
„(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 1. Juli 2030
durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen, einmalig
oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 4.239.086,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht
einzuräumen, soweit es nicht aus den nachfolgenden Gründen ausgeschlossen wird. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt
wird, können die Aktien auch einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über
den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden,
(a) |
um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
(b) |
bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben,
Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen;
|
(c) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet;
|
(d) |
um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben.
|
Die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss nach vorstehend (b) und (c) gelten jedoch nur, soweit der auf die neuen Aktien
entfallende Anteil am Grundkapital weder insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden
Grundkapitals noch insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei der Ausnutzung
der 10 %-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen etwa erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach oder entsprechend
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen)
mit einzubeziehen.
Der Vorstand ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2025 festzulegen.“
|
c) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 Absatz (1) und des neu geschaffenen Absatzes (3) der Satzung entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen sowie alle sonstigen
damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
|
Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Anhang B. bekannt gemacht und über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
|
zugänglich.
|
11. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu deren
Verwendung auch unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie zur Ermächtigung zur Einziehung erworbener
eigener Aktien und Kapitalherabsetzung
Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Juni 2020 ist die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien ohne Zweckvorgabe ermächtigt.
Der Ermächtigungsbeschluss läuft am 24. Juni 2025 aus. Eine neue Ermächtigung soll für weitere 5 Jahre erteilt werden, um
der Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit von Aktienrückkäufen bis zu einer Höhe von max. 10 % des Grundkapitals zu ermöglichen.
Aktienrückkäufe eröffnen der Gesellschaft größere Handlungsspielräume und können z.B. für Akquisitionen oder Mitarbeiterbeteiligungen
verwendet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts
Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 1. Juli 2030 (einschließlich) zu jedem zulässigen Zweck
eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben
hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen
Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall nach Wahl des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Börse (i) oder mittels
eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots (ii) oder mittels einer an die Aktionäre der Gesellschaft
gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten (iii).
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb
um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der
Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft
in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den
letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis
oder die Grenzwerte der Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse
der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung der öffentlichen Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder von den Grenzwerten der gebotenen
Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden.
In diesem Fall ist Ausgangspunkt für die Bestimmung der relevanten Zeiträume zur Ermittlung der vorgenannten durchschnittlichen
Börsenkurse der Tag der Anpassung.
Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern das Kaufangebot überzeichnet
ist, bzw. sofern im Fall einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche
angenommen werden, kann der Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts
der Aktionäre im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis
zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts
der Aktionäre vorgesehen werden. Ebenfalls vorgesehen werden kann eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten zur Vermeidung
rechnerischer Bruchteile von Aktien. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen
vorsehen.
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b) |
Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie Ermächtigung
zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser erteilten Ermächtigung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen
Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden zu verwenden:
aa) |
Die erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer
Beteiligungsquote veräußert bzw. diesen zum Erwerb angeboten werden.
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bb) |
Die erworbenen eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Der Vorstand wird dabei ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals
herabzusetzen. Die erworbenen eigenen Aktien können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung
des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung
kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschrä |
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