EQS-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2025 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dienstag, 20.05.25 15:05
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EQS-News: Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2025 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

20.05.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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Albis Leasing AG Hamburg ISIN DE0006569403 // WKN 656 940 Einberufung der 43. ordentlichen Hauptversammlung


Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich zur

43. ordentlichen Hauptversammlung der Albis Leasing AG, Hamburg, am Mittwoch, den 2. Juli 2025, um 11:00 Uhr (MESZ)
 

ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) gemäß § 11 Absatz 8 der Satzung im Novotel Hamburg City Alster, Lübecker Straße 3, 22087 Hamburg, (Ort der Hauptversammlung) stattfindet.

Bitte beachten Sie, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten nicht physisch vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können. Die virtuelle Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) über das von uns unter der Internetadresse

https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine
 

zur Verfügung gestellte passwortgeschützte Aktionärsportal live im Internet übertragen.

Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den weiteren Angaben, die im Anschluss an die Tagesordnung und deren Anhang abgedruckt sind.


Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Albis Leasing AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Albis Leasing AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2024 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB und des Berichts des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss am 28. April 2025 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer Beschlussfassung bedarf es daher zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht.

Die vorgenannten Unterlagen einschließlich des Vorschlags des Vorstands für die Gewinnverwendung sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine

abrufbar.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Albis Leasing AG zum 31. Dezember 2024 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 4.036.048,65 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,09 je für das Geschäftsjahr 2024
dividendenberechtigter Stückaktie:

EUR 1.907.588,70
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen: EUR 2.128.459,95
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

a)

Herrn Sascha Lerchl für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen;

b)

Herrn Andreas Arndt für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands gemeinsam abstimmen zu lassen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

a)

Herrn Christoph F. Buchbender für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen;

b)

Frau Dr. Kerstin Steidte-Schmitt für ihre Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen;

c)

Herrn Christian Hillermann für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen;

d)

Herrn Prof. Dr. Jens Poll für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats gemeinsam abstimmen zu lassen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025

Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, (RSM Ebner Stolz) wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 bestellt. Für den Fall, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht von Halbjahresabschluss und -lagebericht entscheidet, wird RSM Ebner Stolz zudem zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Absatz 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder von Herrn Christoph F. Buchbender, Frau Dr. Kerstin Steidte-Schmitt und Herrn Christian Hillermann enden mit Ablauf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung. Von der Hauptversammlung sind daher drei neue Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Das weitere Mitglied im Aufsichtsrat, Herr Prof. Dr. Jens Poll, ist mit Beschlussfassung der Hauptversammlung 2024 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, gewählt worden.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Absatz 1 7. Fall, 101 Absatz 1 AktG i.V.m. § 9 Absatz 1 der Satzung aus vier von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen. Nach § 9 Absatz 2 der Satzung werden die Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, sofern die Hauptversammlung keine kürzere Amtszeit bestimmt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Kandidaten mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2025 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:

a)

Christoph Franz Buchbender, Geschäftsführer Florian Assekuranz GmbH und Quirinus Betreuungs GmbH, beide Neuss, Wohnort: Neuss

b)

Dr. Kerstin Steidte-Schmitt, Rechtsanwältin in der Kanzlei SFSK Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Chemnitz Dresden München, Wohnort: Dresden

c)

Martin von Hirschhausen, Vorstand Martin von Hirschhausen AG, Berlin, Wohnort: Potsdam

Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen sind Mitglieder in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

a)

Christoph Franz Buchbender

keine

b)

Dr. Kerstin Steidte-Schmitt

Vorsitzende des Aufsichtsrats der ZABAG AG, Grünhainichen

Stellv. Vorsitzende des Aufsichtsrats der Großantenne Dresden, Dresden

c)

Martin von Hirschhausen

keine

Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten vergewissert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.

Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats stützen sich auf die Empfehlung des Personalausschusses. Sie berücksichtigen nach der Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der am 28. April 2022 beschlossenen Fassung (DCGK 2022) die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium gemäß § 100 Absatz 5 Halbsatz 2 AktG an. Der Kandidatenvorschlag berücksichtigt ebenfalls die vom Aufsichtsrat beschlossene Regelaltersgrenze von 72 Jahren. Der Aufsichtsrat hat mit Beschluss vom 11. März 2021 bis zum 11. März 2026 eine Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat auf nicht unter 25 % festgelegt.

Die vorgeschlagenen Kandidaten stehen in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Albis Leasing AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Albis Leasing AG oder einem wesentlich an der Albis Leasing AG beteiligten Aktionär, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde (vgl. Empfehlung C.13 DCGK 2022). Der Aufsichtsrat schätzt alle vorgeschlagenen Kandidaten als unabhängig im Sinne der Empfehlungen C.6 und C.7 DCGK ein.

Die zur Wahl stehende Kandidatin Frau Dr. Kerstin Steidte-Schmitt verfügt über Sachverstand insbesondere auf dem Gebiet der Rechnungslegung im Sinne des § 100 Absatz 5 AktG. Über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Absatz 5 AktG verfügt insbesondere Herr Prof. Dr. Jens Poll, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist.

Die Lebensläufe der zur Wahl anstehenden Aufsichtsratsmitglieder, die über die relevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft geben und ergänzend eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten enthalten, sind im Anhang A. zu dieser Tagesordnung enthalten und auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine

zugänglich gemacht.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 des AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2024 den einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Abschlussprüfer hat diesen Vergütungsbericht gemäß § 162 Absatz 3 des AktG auf Vollständigkeit geprüft und einen entsprechenden Prüfungsvermerk erstellt.

Der Vergütungsbericht mit Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers ist ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine

(„Vergütungsbericht 2024“) zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 des AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht 2024 zu billigen.

8.

Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats und Satzungsänderung

Gemäß § 113 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des AktG beschließt die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Die Hauptversammlung hat zuletzt am 2. Juli 2021 über die Aufsichtsratsvergütung Beschluss gefasst, so dass turnusgemäß eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist.

Aufsichtsrat und Vorstand haben die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sowie das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats überprüft. Die Verwaltung sieht eine Erhöhung der Vergütung insbesondere aufgrund der gewachsenen Anforderungen und des höheren Umfangs der Arbeit des Aufsichtsrats als angemessen an.

Danach soll die jährliche Vergütung jedes Aufsichtsratsmitglieds auf EUR 40.000,00 (bisher: EUR 36.000,00) angehoben werden. Der Vorsitzende erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrags. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält darüber hinaus ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.300,00 (bisher: EUR 1.000,00) für jede Sitzungsteilnahme, höchstens jedoch für vier Sitzungen je Geschäftsjahr. Die Teilnahme an weiteren Sitzungen ist damit abgegolten. Mit einer solchen marktkonformen Vergütung wird sichergestellt, dass die Gesellschaft weiterhin in der Lage bleibt, hervorragend qualifizierte Kandidaten für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat zu gewinnen. Im Übrigen soll die grundsätzliche Struktur der Vergütung unverändert bleiben.

Das Vergütungssystem 2025 für die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie der Wortlaut von § 9 Absatz 5 der Satzung in der nachstehend vorgeschlagenen Neufassung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine

(„Vergütungssystem Aufsichtsrat 2025“) zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Die ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine

zugänglich gemachte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder („Vergütungssystem Aufsichtsrat 2025“) wird beschlossen. Sie findet erstmalig auf das am 1. Januar 2025 begonnene Geschäftsjahr Anwendung.

b)

§ 9 Absatz 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(5) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner baren Auslagen und einer für die Aufsichtsratsvergütung etwaig anfallenden Umsatzsteuer für jedes volle Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe von EUR 40.000,00. Der Vorsitzende erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrags. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält darüber hinaus ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.300,00 für jede Sitzungsteilnahme an einer Präsenzsitzung, Telefon- oder Videokonferenz oder entsprechenden Zuschaltung. Die Zahlung des Sitzungsgeldes erfolgt für vier Sitzungen je Geschäftsjahr. Die Teilnahme an weiteren Sitzungen ist mit der in Satz 1 und 2 geregelten fixen Vergütung abgegolten. Die Vergütung und das Sitzungsgeld sind jeweils zum Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Die Regelung in diesem Absatz findet erstmalig auf das am 1. Januar 2025 begonnene Geschäftsjahr Anwendung.“

9.

Beschlussfassung über eine neue Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen und entsprechende Änderung der Satzung

Nach § 118a Absatz 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird. Eine entsprechende Satzungsregelung muss zeitlich befristet werden, wobei die maximale Frist fünf Jahre ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft beträgt.

Die ordentliche Hauptversammlung 2023 hat den Vorstand ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden kann. Die entsprechende Regelung in § 11 Absatz 8 der Satzung wurde am 31. August 2023 ins Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Die Ermächtigung gilt für Hauptversammlungen, die in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dieser Eintragung abgehalten werden. Sie läuft somit am 31. August 2025 aus.

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass sich das virtuelle Hauptversammlungsformat in den vergangenen Jahren grundsätzlich bewährt hat. Wie die Präsenz-Versammlung erlaubt auch das virtuelle Format die direkte Interaktion zwischen Aktionären und Verwaltung während der Versammlung über Videokommunikation und elektronische Kommunikationswege. Darüber hinaus soll es auch in Fällen einer Pandemie oder sonstigen Notfallsituationen möglich sein, erforderliche Hauptversammlungsbeschlüsse herbeizuführen. Es kann aber ebenso Gründe geben, Hauptversammlungen der Gesellschaft als Präsenzhauptversammlungen durchzuführen und von der Möglichkeit der Durchführung virtueller Hauptversammlungen keinen Gebrauch zu machen. Um den Vorstand bei der Wahl des Formats weiterhin die durch die Ermächtigung gewonnene Flexibilität zu gewähren, erscheint es folglich sinnvoll, den Vorstand erneut zu ermächtigen, im Vorfeld jeder Hauptversammlung entscheiden zu können, ob die jeweilige Versammlung als virtuelle oder als Präsenz-Versammlung stattfinden soll. Bei der Entscheidung über die Wahl des Formats wird der Vorstand wie bisher die Umstände des Einzelfalls, wie Gegenstände der Tagesordnung, Aufwand und Kosten, Nachhaltigkeitsaspekte sowie die Teilnahmemöglichkeit berücksichtigen und auf die Interessen der Aktionäre Rücksicht nehmen. Die erneute Ermächtigung des Vorstands ist für die Laufzeit von fünf Jahren vorgesehen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 11 Absatz 8 der Satzung der Albis Leasing AG wird wie folgt neu gefasst:

„(8) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser von der Hauptversammlung am 2. Juli 2025 beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister.“

10.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und die Änderung der Satzung

Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Juli 2016 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Juli 2021 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu erhöhen.

Diese Ermächtigung ist am 18. Juli 2021 ausgelaufen. Um der Gesellschaft die Möglichkeit zur flexiblen Reaktion auf Marktgegebenheiten erneut einzuräumen, soll ein neues genehmigtes Kapital von bis zu 20 % des Grundkapitals, d.h. EUR 4.239.086,00, („Genehmigtes Kapital 2025“) geschaffen werden. Beschränkungen des Bezugsrechts im Falle der Kapitalerhöhung gegen Bar- oder Sacheinlagen nach nachstehend lit. a) bb) und cc) sollen dabei nur erfolgen, soweit der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals oder insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt. Dadurch werden die Aktionäre weitestgehend vor einer Verwässerung geschützt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 1. Juli 2030 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 4.239.086,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen, soweit es nicht aus den nachfolgenden Gründen ausgeschlossen wird. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien auch einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53 b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden,

aa)

um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

bb)

bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen;

cc)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet;

dd)

um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben.

Die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss nach vorstehend bb) und cc) gelten jedoch nur, soweit der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital weder insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei der Ausnutzung der 10 %-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen etwa erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen) mit einzubeziehen.

Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2025 festzulegen.

b)

Hinter § 5 Absatz (2) der Satzung wird der folgende neue Absatz (3) eingefügt:

„(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 1. Juli 2030 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 4.239.086,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen, soweit es nicht aus den nachfolgenden Gründen ausgeschlossen wird. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien auch einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden,

(a)

um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

(b)

bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen;

(c)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet;

(d)

um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben.

Die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss nach vorstehend (b) und (c) gelten jedoch nur, soweit der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital weder insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei der Ausnutzung der 10 %-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen etwa erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen) mit einzubeziehen.

Der Vorstand ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2025 festzulegen.“

c)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 Absatz (1) und des neu geschaffenen Absatzes (3) der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.

Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Anhang B. bekannt gemacht und über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termine

zugänglich.

11.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie zur Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung

Gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Juni 2020 ist die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien ohne Zweckvorgabe ermächtigt. Der Ermächtigungsbeschluss läuft am 24. Juni 2025 aus. Eine neue Ermächtigung soll für weitere 5 Jahre erteilt werden, um der Gesellschaft weiterhin die Möglichkeit von Aktienrückkäufen bis zu einer Höhe von max. 10 % des Grundkapitals zu ermöglichen. Aktienrückkäufe eröffnen der Gesellschaft größere Handlungsspielräume und können z.B. für Akquisitionen oder Mitarbeiterbeteiligungen verwendet werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts

Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 1. Juli 2030 (einschließlich) zu jedem zulässigen Zweck eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.

Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall nach Wahl des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Börse (i) oder mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots (ii) oder mittels einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten (iii).

Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Erfolgt der Erwerb über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder von den Grenzwerten der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall ist Ausgangspunkt für die Bestimmung der relevanten Zeiträume zur Ermittlung der vorgenannten durchschnittlichen Börsenkurse der Tag der Anpassung.

Das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt werden. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, bzw. sofern im Fall einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, kann der Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre vorgesehen werden. Ebenfalls vorgesehen werden kann eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen vorsehen.

b)

Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser erteilten Ermächtigung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden zu verwenden:

aa)

Die erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote veräußert bzw. diesen zum Erwerb angeboten werden.

bb)

Die erworbenen eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand wird dabei ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabzusetzen. Die erworbenen eigenen Aktien können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschrä

Quelle: DGAP



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