Enapter AG
                           Düsseldorf
                           - ISIN DE000A255G02 - - WKN A255G0 -
                           
                           Eindeutige Kennung des Ereignisses: ENAPTERHV2025
                           Einladung zur Hauptversammlung
                           Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der
                           am 3. Juli 2025 um 11:00 Uhr 
                           in den Räumlichkeiten der
                           UBJ. GmbH, Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg,
                           
                           stattfindenden
                           ordentlichen Hauptversammlung
                           | 1. | 
                                 
                                     
                                       Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die
                                          Enapter AG und den Konzern für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024, des erläuternden Berichts des Vorstands
                                          zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31.
                                          Dezember 2024
                                       
                                     
                                  | 
                               
 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 AktG gebilligt; der Jahresabschluss ist damit
                              festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung
                              der Hauptversammlung.
                            
                           | 2. | 
                                 
                                     
                                       Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
                                       
                                     
                                  | 
                               
 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
                              Entlastung zu erteilen.
                            
                           | 3. | 
                                 
                                     
                                       Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
                                       
                                     
                                  | 
                               
 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
                              Entlastung zu erteilen.
                            
                           | 4. | 
                                 
                                     
                                       Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und für den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr
                                          2025
                                       
                                     
                                  | 
                               
 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die MSW GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer
                              für den Jahresabschluss und für den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.
                            
                           | 5. | 
                                 
                                     
                                       Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss unter
                                          gleichzeitiger Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals durch entsprechende Änderung der Satzung
                                       
                                     
                                  | 
                               
 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
                           § 4 Abs. 5 der Satzung wird zwecks Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2025 unter gleichzeitiger Aufhebung des bestehenden
                              Genehmigten Kapitals 2024 mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Handelsregister
                              wie folgt neu gefasst:
                            
                           
                              „Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 2. Juli
                                 2030 um insgesamt bis zu EUR 14.536.467,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 14.536.467 Stück neuer Stückaktien
                                 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht
                                 zu.
                              
                            
                           
                              Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen.
                                 Der Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur in folgenden Fällen zulässig:
                              
                            
                           | (i) | 
                                 
                                     
                                       bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden (regulierter Markt oder
                                          Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente), die ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals nicht übersteigen und der
                                          Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung
                                          und Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs.
                                          3 Satz 4 AktG unterschreitet und alle eventuellen weiteren Voraussetzungen von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf
                                          den Betrag von 20 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser
                                          Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer entsprechender Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts
                                          in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden, soweit
                                          eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen
                                          Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder
                                          mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen
                                          ist;
                                       
                                     
                                  | 
                               | (ii) | 
                                 
                                     
                                       bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an
                                          Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten
                                          oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten;
                                       
                                     
                                  | 
                               | (iii) | 
                                 
                                     
                                       soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen
                                          Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen,
                                          wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;
                                       
                                     
                                  | 
                               | (iv) | 
                                 
                                     
                                       für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen; oder
                                       
                                     
                                  | 
                               | (v) | 
                                 
                                     
                                       in sonstigen Fällen, in denen ein Bezugsrechtsausschluss im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.
                                       
                                     
                                  | 
                               
 
                              Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten
                                 der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß
                                 § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1
                                 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie
                                 den Aktionären zum Bezug anzubieten.
                              
                            
                           
                              Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem
                                 Genehmigten Kapital 2025 abzuändern.“
                              
                            
                           Der Vorstand bleibt bis zur Eintragung der vorstehend zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderungen weiterhin ermächtigt,
                              das derzeit bestehende Genehmigte Kapital 2024 auszunutzen.
                            
                           Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehend zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderungen erst nach Eintragung
                              der Durchführung der am 7. Mai 2025 vom Vorstand beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen um bis zu EUR 2.068.965,00
                              zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
                            
                           | 6. | 
                                 
                                     
                                       Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten
                                          mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechte(n) sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts unter gleichzeitiger Aufhebung der bisherigen
                                          Ermächtigung
                                       
                                     
                                  | 
                               
 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
                           | a) | 
                                 
                                     Volumen 
                                    Der Vorstand wird unter gleichzeitiger Aufhebung der von der Hauptversammlung am 20. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 8
                                       beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
                                       bis zum 2. Juli 2030 einmalig oder mehrfach Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte mit oder ohne
                                       Wandlungs- oder Bezugsrechten (gemeinsam nachfolgend auch „Schuldverschreibungen“ genannt) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 zu begeben. Den Inhabern der im vorhergehenden Satz genannten
                                       Schuldverschreibungen können Wandlungs- oder Bezugsrechte auf bis zu 11.629.173 Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen
                                       Betrag am Grundkapital in Höhe von insgesamt bis zu EUR 11.629.173,00 gewährt werden. Die Wandlungs- und Bezugsrechte können
                                       aus einem in dieser oder künftigen Hauptversammlungen zu beschließenden bedingten Kapital, aus bestehendem oder künftigem
                                       genehmigtem Kapital und/oder aus Barkapitalerhöhung und/oder aus bestehenden Aktien bedient werden und/oder einen Barausgleich
                                       anstelle der Lieferung von Aktien vorsehen.
                                     
                                  | 
                               | b) | 
                                 
                                     Gegenleistung 
                                    Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistungen und auch gegen Sachleistungen begeben werden, sofern der Wert der Sachleistung
                                       den Ausgabepreis erreicht. Die Schuldverschreibungen können ferner unter Beachtung des zulässigen maximalen Gesamtnennbetrages
                                       außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden.
                                     
                                  | 
                               | c) | 
                                 
                                     Laufzeit 
                                    Die Schuldverschreibungen können mit oder ohne Laufzeit begeben werden. 
                                  | 
                               | d) | 
                                 
                                     Ausgabe durch Konzerngesellschaft 
                                    Die Schuldverschreibungen können auch durch eine Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden,
                                       an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 75 % beteiligt ist; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt,
                                       mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die jeweiligen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
                                       und/oder die Genussrechte zu übernehmen und den Inhabern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten
                                       Options- bzw. Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
                                     
                                  | 
                               | e) | 
                                 
                                     Bezugsrecht 
                                    Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären ein gesetzliches Bezugsrecht zu, sofern nicht das Bezugsrecht
                                       gemäß den nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen wird. Werden die Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft ausgegeben
                                       wie vorstehend unter d) beschrieben, so ist die Gesellschaft verpflichtet, die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts an
                                       die Aktionäre sicher zu stellen, sofern nicht das Bezugsrecht gemäß den nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen wird. Die
                                       Schuldverschreibungen können auch einem Emissionsmittler mit der Verpflichtung angeboten werden, sie den Aktionären zum Bezug
                                       anzubieten.
                                     
                                  | 
                               | f) | 
                                 
                                     Bezugsrechtsausschluss 
                                    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
                                    
                                       
                                       | (i) | 
                                             
                                                 um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
                                              | 
                                           | (ii) | 
                                             
                                                 um die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder die Genussrechte, die mit einem Wandlungs- oder Bezugsrecht
                                                   versehen sind, einzelnen Investoren zur Zeichnung anzubieten, soweit unter entsprechender Beachtung von § 186 Abs. 3 Satz
                                                   4 AktG der Anteil der aufgrund dieser Schuldverschreibungen auszugebenden Aktien 20 % des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung
                                                   und bei der Beschlussfassung über die Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis
                                                   der Schuldverschreibungen den nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen
                                                   nicht wesentlich unterschreitet. Auf den Betrag von 20 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt,
                                                   die aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender
                                                   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich
                                                   geboten ist;
                                                 
                                              | 
                                           | (iii) | 
                                             
                                                 um die Genussrechte ohne Wandlungs- oder Bezugsrecht einzelnen Investoren zur Zeichnung anzubieten, soweit der Ausgabepreis
                                                   den nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert der Genussrechte nicht wesentlich unterschreitet
                                                   und soweit die Genussrechte lediglich obligationsähnlich ausgestaltet sind, d.h. weder mitgliedschaftsähnliche Rechte noch
                                                   Wandlungs- oder Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und sich
                                                   die Höhe der Ausschüttung nicht nach der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende richtet;
                                                 
                                              | 
                                           | (iv) | 
                                             
                                                 soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Umtausch- und Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder Konzernunternehmen
                                                   der Gesellschaft auf Aktien der Gesellschaft eingeräumt wurden, in dem Umfang ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen, die
                                                   nach dieser Ermächtigung ausgegeben werden, zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Bezugsrechts beziehungsweise
                                                   nach Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht zustünde (Verwässerungsschutz), oder
                                                 
                                              | 
                                           | (v) | 
                                             
                                                 soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen
                                                   an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten
                                                   oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten, begeben
                                                   werden und der Ausschluss des Bezugsrechts im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt.
                                                 
                                              | 
                                           
  
                                  | 
                               | g) | 
                                 
                                     Bezugspreis, Verwässerungsschutz 
                                    Bei Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Bezugsrecht ist ein Umtausch-
                                       oder Bezugsverhältnis festzulegen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer einzelnen Schuldverschreibung
                                       durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem
                                       Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie ergeben.
                                       Diese Regelungen gelten entsprechend für das Bezugsverhältnis. Der jeweils festzusetzende Wandlungs-/Options- oder Bezugspreis
                                       für eine Aktie muss mindestens 80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft an den letzten zehn Börsenhandelstagen
                                       vor der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausgabe der Schuldverschreibungen in der Eröffnungsauktion im XETRA®-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem von der Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) oder, sofern
                                       ein XETRA®-Handel in Aktien der Gesellschaft nicht stattfindet, derjenigen Börse an der in diesen zehn Börsenhandelstagen die meisten
                                       Aktien (Anzahl) der Gesellschaft in Summe gehandelt wurden, betragen.
                                     
                                    Für den Fall, dass die Gesellschaft während der Laufzeit der nach dieser Ermächtigung ausgegebenen Schuldverschreibungen unter
                                       Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen, einschließlich
                                       Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte, mit Umtausch- oder Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft ausgibt, ohne
                                       dass zugleich auch den Inhabern der nach diesem Beschluss ausgegebenen und mit einem Umtausch- oder Bezugsrecht versehenen
                                       Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihres Umtausch- oder Bezugsrechts zustehen
                                       würde, können in den Ausgabebedingungen der Schuldverschreibungen insbesondere die nachfolgenden Regelungen vorgesehen werden
                                       (Verwässerungsschutzklausel):
                                     
                                    
                                       
                                       | (i) | 
                                             
                                                 Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Gewährung von sonstigen Bezugsrechten 
                                                Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen unter Gewährung von Bezugsrechten oder der Gewährung von sonstigen Bezugsrechten
                                                   wird der Wandlungspreis um den Bezugsrechtswert ermäßigt.
                                                 
                                                Der „Bezugsrechtswert“ entspricht dabei (i) dem durchschnittlichen Börsenkurs des den Aktionären zustehenden Bezugsrechts an den letzten zehn Börsenhandelstagen
                                                   der Bezugsrechte in der Eröffnungsauktion im XETRA®-Handel (oder einem von der Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) oder, sofern ein XETRA®-Handel in Aktien der Gesellschaft nicht stattfindet, eines solchen im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse, oder,
                                                   sofern weder ein XETRA®-Handel in Aktien der Gesellschaft noch ein Handel im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse stattfindet, derjenigen
                                                   Börse, an der in diesen zehn Börsenhandelstagen die meisten Aktien (Anzahl) der Gesellschaft in Summe gehandelt wurden, oder,
                                                   soweit ein Handel mit Bezugsrechten im XETRA®-Handel oder im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse oder einer anderen Börse nicht stattfindet, (ii) dem von der in
                                                   den Ausgabebedingungen festgesetzten Wandlungsstelle oder Bezugsstelle nach finanzmathematischen Methoden ermittelten Wert
                                                   des Bezugsrechts.
                                                 
                                              | 
                                           | (ii) | 
                                             
                                                 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
                                                Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht sich das zur Sicherung des Wandlungsrechts bestehende bedingte
                                                   Kapital im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital (§ 218 AktG). Den Anleihegläubigern werden bei Ausübung ihres Wandlungsrechts
                                                   so viele zusätzliche Aktien zur Verfügung gestellt, als hätten sie ihr Wandlungsrecht zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung aus
                                                   Gesellschaftsmitteln bereits ausgeübt. Bruchteile von Aktien, die in Folge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
                                                   entstehen, werden bei der Ausübung des Wandlungsrechts nicht ausgeglichen.
                                                 
                                              | 
                                           | (iii) | 
                                             
                                                 Aktiensplit 
                                                Falls sich die Anzahl der Aktien verändert, ohne dass sich das Grundkapital ändert (Neueinteilung des Grundkapitals), gilt
                                                   die in vorstehend (ii) vorgesehene Regelung sinngemäß.
                                                 
                                              | 
                                           
  
                                    In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Ausgabepreis
                                       der Schuldverschreibung nicht übersteigen.
                                     
                                  | 
                               | h) | 
                                 
                                     Weitere Bedingungen der Schuldverschreibungen 
                                    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
                                       insbesondere Laufzeit, Ausgabe- und Ausübungszeiträume sowie Kündigung, Ausgabepreis der Schuldverschreibungen, Zinssatz,
                                       Stückelung und Anpassung des Bezugspreises und Begründung einer Wandlungspflicht festzusetzen.
                                     
                                  | 
                               
 | 7. | 
                                 
                                     
                                       Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals WSV 2024, die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals WSV 2025
                                          sowie über entsprechende Satzungsänderungen
                                       
                                     
                                  | 
                               
 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
                           | a) | 
                                 
                                     Das Grundkapital wird unter gleichzeitiger Aufhebung des Bedingten Kapitals WSV 2024 in Höhe von EUR 13.597.500,00, auf das
                                       bezogen keine Instrumente ausstehen, um bis zu EUR 11.629.173,00 durch Ausgabe von bis zu 11.629.173 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung
                                       ab Beginn des letzten Geschäftsjahrs, für das noch kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde, bedingt erhöht (Bedingtes
                                       Kapital WSV 2025). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Bedienung von Schuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses
                                       der Hauptversammlung vom 3. Juli 2025 unter Tagesordnungspunkt 6 ausgegeben werden. Dabei wird die bedingte Kapitalerhöhung
                                       nur insoweit durchgeführt, wie
                                     
                                    
                                       
                                       | (i) | 
                                             
                                                 die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten,
                                                   die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung vom 3. Juli 2025
                                                   gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis zum 2. Juli 2030 ausgegeben wurden, von ihrem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen
                                                   und die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital WSV 2025 zu bedienen,
                                                   oder
                                                 
                                              | 
                                           | (ii) | 
                                             
                                                 die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten mit Umtausch-
                                                   oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung
                                                   vom 3. Juli 2025 gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis zum 2. Juli 2030 ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen
                                                   und die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital WSV 2025 zu bedienen.
                                                 
                                              | 
                                           
  
                                    Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juli 2025 unter
                                       Tagesordnungspunkt 6, d.h. insbesondere zu mindestens 80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft
                                       an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausgabe der Schuldverschreibungen in
                                       der Eröffnungsauktion im XETRA®-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem von der Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) oder, sofern
                                       ein XETRA®-Handel in Aktien der Gesellschaft nicht stattfindet, derjenigen Börse, an der in diesen zehn Börsenhandelstagen die meisten
                                       Aktien (Anzahl) der Gesellschaft in Summe gehandelt wurden, vor der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausgabe der jeweiligen
                                       Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung von Anpassungen gemäß der im Beschluss der vorgenannten Hauptversammlung bestimmten
                                       Verwässerungsschutzregeln.
                                     
                                    Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus
                                       dem Bedingten Kapital WSV 2025 abzuändern.
                                     
                                  | 
                               | b) | 
                                 
                                     § 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
                                    „Das Grundkapital ist um bis zu EUR 11.629.173,00 durch Ausgabe von bis zu 11.629.173 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
                                          mit Gewinnberechtigung ab Beginn des letzten Geschäftsjahrs, für das noch kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde, bedingt
                                          erhöht (Bedingtes Kapital WSV 2025). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Bedienung von Schuldverschreibungen, die aufgrund
                                          des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juli 2025 unter Tagesordnungspunkt 6 ausgegeben werden. Dabei wird
                                          die bedingte Kapitalerhöhung nur insoweit durchgeführt, wie 
                                    
                                       
                                       | (i) | 
                                             
                                                 
                                                   die Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten mit Umtausch- oder Bezugsrechten,
                                                      die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung vom 3. Juli 2025
                                                      gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis zum 2. Juli 2030 ausgegeben wurden, von ihrem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch machen
                                                      und die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital WSV 2025 zu bedienen,
                                                      oder
                                                   
                                                 
                                              | 
                                           | (ii) | 
                                             
                                                 
                                                   die zur Wandlung verpflichteten Inhaber von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder von Genussrechten mit Umtausch-
                                                      oder Bezugsrechten, die von der Gesellschaft oder ihren nachgeordneten Konzernunternehmen aufgrund des in der Hauptversammlung
                                                      vom 3. Juli 2025 gefassten Ermächtigungsbeschlusses bis zum 2. Juli 2030 ausgegeben wurden, ihre Pflicht zum Umtausch erfüllen
                                                      und die Gesellschaft sich entschließt, die Umtausch- bzw. Bezugsrechte aus diesem Bedingten Kapital WSV 2025 zu bedienen.
                                                   
                                                 
                                              | 
                                           
  
                                    
                                       Die Ausgabe der Aktien erfolgt gemäß den Vorgaben des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juli 2025 unter
                                          Tagesordnungspunkt 6, d.h. insbesondere zu mindestens 80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft
                                          an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausgabe der Schuldverschreibungen in
                                          der Eröffnungsauktion im XETRA®-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem von der Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) oder, sofern
                                          ein XETRA®-Handel in Aktien der Gesellschaft nicht stattfindet, derjenigen Börse, an der in diesen zehn Börsenhandelstagen die meisten
                                          Aktien (Anzahl) der Gesellschaft in Summe gehandelt wurden, vor der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausgabe der jeweiligen
                                          Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung von Anpassungen gemäß der im Beschluss der vorgenannten Hauptversammlung bestimmten
                                          Verwässerungsschutzregeln.
                                       
                                     
                                    
                                       Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem
                                          Bedingten Kapital WSV 2025 abzuändern.“
                                     
                                  | 
                               
 | 8. | 
                                 
                                     
                                       Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Auflage eines Aktienoptionsplans 2025, Aufhebung der Ermächtigung zur Auflage eines
                                          Aktienoptionsplans 2021, teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals AOP 2021 und Schaffung eines Bedingten Kapitals AOP 2025
                                          zur Erfüllung des Aktienoptionsplans 2025 sowie entsprechende Änderungen der Satzung
                                       
                                     
                                  | 
                               
 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
                           | a) | 
                                 
                                     Ermächtigung zur Implementierung eines Aktienoptionsplans 2025 
                                  | 
                               
 Der Vorstand wird - unter gleichzeitiger Aufhebung der von der Hauptversammlung am 6. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 5
                              beschlossenen und durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Mai 2023 zu Tagesordnungspunkt 5 modifizierten Ermächtigung
                              zur Auflage eines Aktienoptionsplans 2021, soweit zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 3. Juli 2025 noch nicht ausgenutzt
                              - ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Dezember 2026 einmalig oder mehrmals bis zu insgesamt 4.242.436
                              Optionen (nachfolgend auch „Aktienoptionen“) an derzeitige und zukünftige Mitarbeiter und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sowie derzeitige und zukünftige
                              Mitarbeiter und Mitglieder der Leitungsorgane gegenwärtig oder zukünftig verbundener Unternehmen auszugeben, die den Erwerber
                              nach Maßgabe der Optionsbedingungen berechtigen, neue Stückaktien der Gesellschaft zu erwerben. Soweit Aktienoptionen vor
                              Ausübung verfallen oder von Bezugsberechtigten verzichtet werden, können die betreffenden Optionen auf Basis dieser Ermächtigung
                              erneut ausgegeben werden. Soweit Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden sollen, ist
                              nur der Aufsichtsrat zur Ausgabe und zur weiteren Ausgestaltung der Optionen berechtigt.
                            
                           Die Eckpunkte für die Ausgabe der Aktienoptionen lauten wie folgt: 
                           | aa) | 
                                 
                                     Kreis der Bezugsberechtigten/Aufteilung der Bezugsrechte 
                                  | 
                               
 Der Kreis der Bezugsberechtigten setzt sich bei einem Gesamtvolumen der maximal zur Ausgabe zur Verfügung stehenden Optionen
                              in Höhe von bis zu 4.242.436 Stück wie folgt zusammen:
                            
                           | (i) | 
                                 
                                     Auf die gegenwärtigen und zukünftigen Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft entfallen bis zu 30 % der Optionen. 
                                  | 
                               | (ii) | 
                                 
                                     Auf die gegenwärtigen und zukünftigen Mitarbeiter der Gesellschaft entfallen bis zu 5 % der Optionen. 
                                  | 
                               | (iii) | 
                                 
                                     Auf die gegenwärtigen und zukünftigen Mitglieder der Leitungsorgane sowie Führungskräfte gegenwärtiger und zukünftiger verbundener
                                       Unternehmen der Gesellschaft entfallen bis zu 15 % der Optionen.
                                     
                                  | 
                               | (iv) | 
                                 
                                     Auf die gegenwärtigen und zukünftigen Mitarbeiter gegenwärtiger und zukünftiger verbundener Unternehmen der Gesellschaft entfallen
                                       bis zu 50 % der Optionen.
                                     
                                  | 
                               
 | bb) | 
                                 
                                     Ausgabezeiträume (Erwerb der Aktienoptionen 2025), Ausgabetag 
                                  | 
                               
 Optionen können den Bezugsberechtigten einmalig oder in mehreren Tranchen bis zum 31. Dezember 2026 zum Erwerb angeboten werden.
                              „Ausgabetag“ ist der Tag, an dem die Gesellschaft an den jeweiligen Bezugsberechtigten das Angebot auf Gewährung von Optionen absendet.
                              Das Angebot kann einen späteren Ausgebetag vorsehen.
                            
                           | cc) | 
                                 
                                     Inhalt der Aktienoptionen 2025, Ausübungspreis, Erfüllung 
                                  | 
                               
 Für jede Option, die ein Bezugsberechtigter ausübt, ist er/sie zum Bezug einer neuen Stückaktie der Gesellschaft gegen Zahlung
                              des „Ausübungspreises“ berechtigt. Der Ausübungspreis beträgt 80 % des gewichteten Durchschnittsbörsenkurses (VWAP) der letzten 10 Handelstage
                              im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems tretenden funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
                              Wertpapierbörse vor dem Ausgabetag, mindestens jedoch EUR 1,00.
                            
                           Die Optionen können aus dem neu zu schaffenden Bedingten Kapital AOP 2025 gemäß nachstehend lit. c) und d) oder zukünftig
                              zu schaffendem bedingten Kapital, aus bestehendem oder zukünftigem genehmigtem Kapital oder eigenen Aktien bedient werden.
                              Alternativ kann dem Bezugsberechtigten bei Optionsausübung nach Wahl der Gesellschaft auch ein Barausgleich gewährt werden.
                              Der zu gewährende Barausgleich berechnet sich dabei aus der Differenz zwischen dem Ausübungspreis und dem volumengewichteten
                              Durchschnitt der Schlusskurse im XETRA®-Handel oder der in einem vergleichbaren Nachfolgesystem festgestellten Kurse der Aktien der Gesellschaft während der letzten
                              fünf Börsenhandelstage vor Ausübung der Option.
                            
                           | dd) | 
                                 
                                      Laufzeit der Optionen 
                                  | 
                               
 Die im Rahmen des Aktienoptionsplans 2025 ausgegebenen Optionen können nur innerhalb von sieben Jahren nach ihrer erstmaligen
                              Ausübungsmöglichkeit ausgeübt werden.
                            
                           | ee) | 
                                 
                                     Wartezeit bis zur erstmaligen Ausübung 
                                  | 
                               
 Der Bezugsberechtigte kann die Optionen ausüben, sobald mindestens vier Jahre seit dem Tag ihrer Ausgabe vergangen sind (Wartezeit
                              i.S.v. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG).
                            
                           Die Ausübung ist unbeschadet der vorstehenden Regelungen nur zulässig, wenn der festgestellte und geprüfte Konzernjahresabschluss
                              zum 31. Dezember 2027 ein positives EBITDA (IFRS), bereinigt um Sondereffekte, insbesondere aus Eigenkapitalmaßnahmen und
                              Aktienoptionsplänen (einschließlich dem Aktienoptionsplan 2021 und dem Aktienoptionsplan 2025) ausweist (Erfolgsziel i.S.v.
                              § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG). 
                           Auch nach Ablauf der Wartezeit sind für die Ausübung etwaige Einschränkungen zu beachten, die aus den allgemeinen Rechtsvorschriften,
                              insbesondere dem Wertpapierhandelsgesetz und der Marktmissbrauchsverordnung, folgen.
                            
                           | hh) | 
                                 
                                     Verfall der Optionen („Vesting Period“) 
                                  | 
                               
 Es sollen Regelungen zum Verfall von Bezugsrechten vorgesehen werden. 
                           Es sollen Regelungen zur Übertragbarkeit von Bezugsrechten vorgesehen werden. 
                           Alle im Rahmen der Gewährung bzw. Ausübung der Optionen etwaig anfallenden Steuern, insbesondere Einkommensteuer (Lohnsteuer),
                              Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, hat der Bezugsberechtigte selbst zu tragen.
                            
                           | kk) | 
                                 
                                      Weitere Ausgestaltung (Ermächtigung) 
                                  | 
                               
 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten zur Ausgestaltung des Aktienoptionsplans
                              2025 zu bestimmen. Hierzu gehören insbesondere, ohne abschließend zu sein:
                            
                           | • | 
                                 
                                     Festlegung der Anzahl der Optionen, die einem einzelnen Bezugsberechtigten oder einer Gruppe von Bezugsberechtigten gewährt
                                       werden;
                                     
                                  | 
                               | • | 
                                 
                                     Die Einzelheiten der Durchführung des Aktienoptionsplans 2025 sowie die Modalitäten der Gewährung und der Ausübung; 
                                  | 
                               | • | 
                                 
                                     Bedingungen für Verfallbarkeit der Optionen; 
                                  | 
                               | • | 
                                 
                                     Bedingungen für eine Übertragbarkeit von Optionen; 
                                  | 
                               | • | 
                                 
                                     Regelungen über die Behandlung von Optionsrechten in Sonderfällen (z.B. Übernahme der Gesellschaft durch Dritte, Tod oder
                                       Elternzeit des/der Bezugsberechtigten);
                                     
                                  | 
                               | • | 
                                 
                                     Anpassungen des Umtauschverhältnisses im Falle von Kapitalmaßnahmen, Verschmelzungen oder ähnlichen Transaktionen der Gesellschaft
                                       (Verwässerungsschutz);
                                     
                                  | 
                               | • | 
                                 
                                     Die Begrenzung der Verkaufsmöglichkeiten der jeweiligen Bezugsberechtigten, einschließlich einer Pflicht zu einem koordinierten
                                       Verkauf.
                                     
                                  | 
                               
 | ll) | 
                                 
                                     Berichtspflicht des Vorstands 
                                  | 
                               
 Der Vorstand wird über die Ausnutzung des Aktienoptionsplans 2025 und die den Bezugsberechtigten in diesem Rahmen gewährten
                              Optionen für jedes Geschäftsjahr nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften jeweils im Anhang zum Jahresabschluss oder
                              einem etwaigen Lagebericht berichten (§ 285 Nr. 9a HGB, § 160 Abs. 1 Nr. 5 AktG).
                            
                           | b) | 
                                 
                                     Teilweise Aufhebung Bedingtes Kapital AOP 2021 und entsprechende Änderung von § 4 Abs. 7 der Satzung 
                                  | 
                               
 Das Bedingte Kapital AOP 2021 wird im Umfang von EUR 737.980,00 aufgehoben, da es insoweit nicht für die Bedienung von Optionen
                              benötigt wird, die unter der Ermächtigung zur Auflage eines Aktienoptionsplans 2021 (Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung
                              der Gesellschaft vom 6. Mai 2021 zu TOP 5) ausgegeben worden sind. In § 4 Abs. 7 Satz 1 der Satzung wird entsprechend „EUR
                              2.310.130,00“ durch den Betrag „EUR 1.572.150,00“ und die Zahl „2.310.130“ durch die Zahl „1.572.150“ ersetzt.
                            
                           | c) | 
                                 
                                     Schaffung Bedingtes Kapital AOP 2025 
                                  | 
                               
 Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 4.242.436,00 durch Ausgabe von bis zu 4.242.436 auf den Inhaber lautenden Stückaktien
                              bedingt erhöht (Bedingtes Kapital AOP 2025). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von Optionen,
                              die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 3. Juli 2025 gemäß Tagesordnungspunkt 8 gewährt werden. Die bedingte
                              Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Optionen von ihrem Recht zum Bezug von Aktien
                              der Gesellschaft Gebrauch machen. Die Ausgabe der Aktien erfolgt jeweils zu dem Ausgabebetrag, der in der Hauptversammlung
                              vom 3. Juli 2025 gemäß Tagesordnungspunkt 8 als Ausübungspreis festgelegt worden ist; § 9 Abs. 1 AktG bleibet unberührt. Die
                              neuen Aktien sind für jedes Geschäftsjahr gewinnberechtigt, für das die Hauptversammlung zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien
                              noch nicht über die Gewinnverwendung beschlossen hat. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
                              Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.
                            
                           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten
                              Kapitals AOP 2025 zu ändern. Entsprechendes gilt sofern und soweit das Bedingte Kapital AOP 2025 vor Ablauf der Laufzeit der
                              Ermächtigung nicht für die Ausgabe von Aktienoptionen ausgenutzt wird, sowie für den Fall der Nichtausnutzung des Bedingten
                              Kapitals AOP 2025 nach Ablauf der Fristen für die Ausübung ausgegebener Optionen.
                            
                           § 4 der Satzung wird um folgenden Absatz 8 ergänzt: 
                           | „8) | 
                                 
                                     
                                       Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 4.242.436,00 durch Ausgabe von bis zu 4.242.436 auf den Inhaber lautenden Stückaktien
                                          bedingt erhöht (Bedingtes Kapital AOP 2025). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von Optionen,
                                          die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 3. Juli 2025 gemäß Tagesordnungspunkt 8 gewährt werden. Die bedingte
                                          Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Optionen von ihrem Recht zum Bezug von Aktien
                                          der Gesellschaft Gebrauch machen. Die Ausgabe der Aktien erfolgt jeweils zu dem Ausgabebetrag, der in der Hauptversammlung
                                          vom 3. Juli 2025 gemäß Tagesordnungspunkt 8 als Ausübungspreis festgelegt worden ist; § 9 Abs. 1 AktG bleibet unberührt. Die
                                          neuen Aktien sind für jedes Geschäftsjahr gewinnberechtigt, für das die Hauptversammlung zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien
                                          noch nicht über die Gewinnverwendung beschlossen hat. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
                                          Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.
                                       
                                     
                                  | 
                               
 
                              Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten
                                 Kapitals AOP 2025 zu ändern. Entsprechendes gilt sofern und soweit das Bedingte Kapital AOP 2025 vor Ablauf der Laufzeit der
                                 Ermächtigung nicht für die Ausgabe von Aktienoptionen ausgenutzt wird, sowie für den Fall der Nichtausnutzung des Bedingten
                                 Kapitals AOP 2025 nach Ablauf der Fristen für die Ausübung ausgegebener Optionen.“
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