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/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Instone Real Estate Group SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.06.2025 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
05.05.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Instone Real Estate Group SE
Essen
Wertpapier-Kennnummer: A2NBX8
ISIN: DE000A2NBX80
Einberufung zur Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre1,
wir laden Sie hiermit zu der am
11. Juni 2025, um 10:00 Uhr MESZ (Einlass ab 09:00 Uhr MESZ)
im ATLANTIC Congress Hotel Essen, Messeplatz 3, 45131 Essen,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Instone Real Estate Group SE ein.
Die Hauptversammlung wird in physischer Präsenz abgehalten.
1 = Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise
verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu
verstehen.
Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
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A1
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Eindeutige Kennung des Ereignisses |
Ordentliche Hauptversammlung der Instone Real Estate Group SE am 11. Juni 2025 Formale Angabe gem. DVO: 4967da1f1cedef11b53e00505696f23c
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A2
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Art der Mitteilung |
Einberufung der Hauptversammlung Formale Angabe gem. DVO: NEWM
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B. |
Angaben zum Emittenten
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B1
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ISIN |
DE000A2NBX80 |
B2
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Name des Emittenten |
Instone Real Estate Group SE |
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C. |
Angaben zur Hauptversammlung
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C1
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Datum der Hauptversammlung |
11. Juni 2025 Formale Angabe gem. DVO: 20250611
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C2
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Uhrzeit der Hauptversammlung |
10:00 Uhr MESZ Formale Angabe gem. DVO: 08:00 Uhr UTC
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C3
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Art der Hauptversammlung |
Ordentliche Hauptversammlung Formale Angabe gem. DVO: GMET
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C4
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Ort der Hauptversammlung |
ATLANTIC Congress Hotel Essen, Messeplatz 3, 45131 Essen |
C5
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Aufzeichnungsdatum (Record Date) |
20. Mai 2025 Formale Angabe gem. DVO: 20250520
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C6
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Uniform Resource Locator (URL) |
https://ir.de.instone.de/websites/instonereal/German/6000/hauptversammlung.html |
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D. |
Teilnahme an der Hauptversammlung
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D2
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Frist für die Teilnahme |
4. Juni 2025, 24:00 Uhr MESZ Formale Angabe gem. DVO: 20250604, 22:00 Uhr UTC
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
der Instone Real Estate Group SE und des Konzerns, des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und § 315a
Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 10. März 2025 gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung gemäß § 173 Abs.
1 Satz 1 bzw. Satz 2 AktG bedarf es daher für die vorzulegenden Unterlagen nicht.
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 in Höhe von EUR 26.415.158,17
wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,26 je dividendenberechtigter Stückaktie = EUR 11.263.869,50
und Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung = EUR 15.151.288,67
Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf den am im Zeitpunkt der Billigung des Gewinnverwendungsvorschlags des
Vorstands durch den Aufsichtsrat am 10. März 2025 bestehenden 43.322.575 dividendenberechtigten Stückaktien. Die Gesellschaft
hält derzeit insgesamt 3.665.761 eigene Aktien, die keine Rechte vermitteln und auch nicht dividendenberechtigt sind. Sollte
sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten,
der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,26 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Der auf neue Rechnung vorzutragende
Betrag würde sich entsprechend ändern.
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig. Die Dividende soll dementsprechend am 16. Juni 2025 ausgezahlt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stimmabgaben per Briefwahl bzw. Vollmachten und ggf. Weisungen zu diesem Tagesordnungspunkt
2 ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter
Aktien behalten.
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers für die prüferische
Durchsicht unterjähriger Finanzberichte
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
mit Sitz in Düsseldorf, Deutschland, für das am 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
zu bestellen. Dieser soll auch - sofern eine solche erfolgt - die prüferische Durchsicht der bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung zu erstellenden unterjährigen Finanzberichte vornehmen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers im Sinne des Art. 16 Abs. 6 der Verordnung
(EU) 537/2014 auferlegt wurde.
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6. |
Billigung des Vergütungsberichts
Gemäß § 120a Abs. 4 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat die
Hauptversammlung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene
Geschäftsjahr Beschluss zu fassen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 wurde gemäß § 162 AktG von Vorstand und
Aufsichtsrat erstellt und durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft formal geprüft. Er ist im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr
2024 enthalten, der auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.de.instone.de/websites/instonereal/German/6000/hauptversammlung.html
zugänglich ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
§ 120a Abs. 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens
jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
beschließt. Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat einen solchen Beschluss zuletzt am 9. Juni 2021 gefasst. Daher ist turnusmäßig
eine erneute Beschlussfassung in der ordentlichen Hauptversammlung am 11. Juni 2025 erforderlich.
Der Aufsichtsrat hat das von der Hauptversammlung im Jahr 2021 gebilligte Vergütungssystem in seiner Sitzung am 9. April 2025
überprüft. Aufgrund der durchweg positiven Rückmeldungen von Investoren und Stimmrechtsberatern zu dem von der ordentlichen
Hauptversammlung 2021 mit großer Mehrheit gebilligten Vergütungssystem und der positiven Erfahrungen in der Anwendung zur
Sicherstellung des Zusammenhangs mit der Ausrichtung auf eine langfristige und nachhaltige Unternehmensentwicklung wurde das
bestehende Vergütungssystem in seiner Grundstruktur beibehalten. Nachfolgend sind die geringfügigen Änderungen sowie deren
Gründe beschrieben:
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Aufnahme von potenziellen Zielen für das langfristige ESG-Ziel im Rahmen des LTI
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- |
Anpassung des Caps für die Maximalvergütung des Vorstandsvorsitzenden und der einfachen Vorstandsmitglieder
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Aktualisierende Fortschreibung der Informationen zu Altersvorsorgeleistungen
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Das vom Aufsichtsrat am 28. April 2025 beschlossene System für die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist ab der Einberufung
der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.de.instone.de/websites/instonereal/German/6000/hauptversammlung.html
zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat am 28. April 2025 mit Wirkung zum 1. Juli 2025 beschlossene Vergütungssystem
für die Mitglieder des Vorstands zu billigen.
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8. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft mindestens alle vier Jahre über
die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Zuletzt
hatte die Hauptversammlung der Gesellschaft am 9. Juni 2021 über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Beschluss
gefasst. Daher hat die Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder turnusgemäß in der ordentlichen Hauptversammlung
2025 zu erfolgen.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 14 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Sie besteht ausschließlich
aus einer Festvergütung. Die konkrete Höhe der Festvergütung bemisst sich nach den Aufgaben des jeweiligen Mitglieds im Aufsichtsrat
bzw. in dessen Ausschüssen. Der Wortlaut von § 14 der Satzung sowie die Angaben nach §§ 113 Abs. 3 S. 3, 87a Abs. 1 S. 2 AktG
sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.de.instone.de/websites/instonereal/German/6000/hauptversammlung.html
zugänglich und werden dort näher dargestellt. Vorstand und Aufsichtsrat halten die Vergütung sowohl ihrer Struktur als auch
ihrer Höhe nach für unverändert angemessen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie sie in § 14 der Satzung festgelegt
ist, zu bestätigen.
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9. |
Nachwahl in den Aufsichtsrat
Sabine Georgi und Christiane Jansen haben mit Wirkung zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2025 jeweils ihr Mandat als
Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Unter Berücksichtigung der unter Tagesordnungspunkt 10. empfohlenen Verkleinerung
des Aufsichtsrats auf fünf Mitglieder ist daher die Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds erforderlich. Eine der vakant
werdenden Aufsichtsratspositionen soll nunmehr mit einem Vertreter des größten Einzelaktionärs Activum SG Capital Management
Limited („Activum“) nachbesetzt werden.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Artikel 40 Abs. 2 und 3 und Artikel 9 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (SE-Verordnung)
in Verbindung mit § 17 des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) sowie § 12 Abs. 1 der Satzung gegenwärtig aus sechs von der Hauptversammlung
zu wählenden Mitgliedern zusammen. Mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Satzungsänderung zur
Verkleinerung des Aufsichtsrats wird sich der Aufsichtsrat gemäß Artikel 40 Abs. 2 und 3 und Artikel 9 Abs. 1 lit. c) der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (SE-Verordnung) in Verbindung mit § 17 des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) sowie § 12 Abs. 1 der
Satzung der Gesellschaft aus fünf von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammensetzen.
Der Aufsichtsrat schlägt, basierend auf entsprechender Empfehlung des Nominierungsausschusses vor,
David S. Beardsell, Managing Director and Head of Asset Management bei Activum, Eindhoven, Niederlande,
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2025 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.
Der Wahlvorschlag wurde auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex abgegeben, erfüllt die
vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung, Kompetenzprofil und Diversitätskonzept festgelegten und unter
https://ir.de.instone.de/websites/instonereal/German/5650/vorstand-_-aufsichtsrat.html
abrufbaren Ziele, welche der Aufsichtsrat im Hinblick auf die Reduzierung der künftigen Zielgröße für den Anteil weiblicher
Mitglieder aktualisiert hat, und beruht auf einer entsprechenden Empfehlung des Nominierungsausschusses. Der Aufsichtsrat
hat sich bei dem vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass er den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann.
David S. Beardsell ist Mitglied in den nachfolgend aufgeführten (a) anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und (b)
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
David S. Beardsell ist Managing Director and Head of Asset Management bei Activum. Es bestehen damit geschäftliche Beziehungen
zwischen ihm und einem direkt oder indirekt mit mehr als 10% an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinne der Empfehlung
C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen darüber hinaus zwischen David
S. Beardsell einerseits und der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt
oder indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits keine geschäftlichen
Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
David S. Beardsell hat gegenüber der Gesellschaft erklärt, im Falle seiner Wahl auf eine Vergütung für seine Aufsichtsratstätigkeit
zu verzichten.
Der Lebenslauf des Kandidaten einschließlich einer Übersicht über seine wesentlichen Tätigkeiten ist unter Ziffer II.1 dieser
Einberufung als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 9 abgedruckt und außerdem unter der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.de.instone.de/websites/instonereal/German/6000/annual-general-meeting.html
zugänglich.
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10. |
Beschlussfassung über die Verkleinerung des Aufsichtsrats und über die entsprechende Änderung der Satzung in § 12 Absatz 1
Der Aufsichtsrat setzt sich derzeit gemäß Artikel 40 Abs. 2 und 3 und Artikel 9 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
(SE-Verordnung) in Verbindung mit § 17 des SE-Ausführungsgesetzes (SEAG) sowie § 12 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung
zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder wurde zuletzt von der Hauptversammlung am 14. Juni
2023 von fünf auf sechs Mitglieder erhöht. Vorstand und Aufsichtsrat sind nunmehr der Ansicht, dass den Anforderungen an die
vom Aufsichtsrat abzudeckenden Kompetenzen auch durch einen mit fünf Mitgliedern besetzten Aufsichtsrat angemessen Rechnung
getragen werden kann. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder soll daher aus Kosten- und Effizienzgründen und auch vor dem
Hintergrund der veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wieder auf fünf Mitglieder reduziert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher zur Beschlussfassung vor:
§ 12 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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„12.1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern.“
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Im Übrigen bleibt § 12 der Satzung unverändert.
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11. |
Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands zur Abhaltung virtueller Hauptversammlung und entsprechende
Satzungsänderung
Die in der Hauptversammlung vom 14. Juni 2023 gemäß § 118a AktG beschlossene und in § 19 Abs. 7 der Satzung verankerte Ermächtigung
des Vorstandes zur Abhaltung von Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort
der Hauptversammlung (sogenannte virtuelle Hauptversammlung) war auf zwei Jahre befristet und läuft in diesem Jahr aus. Von
dieser Ermächtigung hat der Vorstand keinen Gebrauch gemacht.
Auch wenn der Vorstand weiterhin beabsichtigt, Hauptversammlungen grundsätzlich als Präsenzveranstaltung abzuhalten, soll
auch künftig die Möglichkeit bestehen, flexibel über das Format der Hauptversammlung entscheiden zu können. Auf diese Weise
könnte insbesondere in der Covid-Pandemie vergleichbaren Situationen eine sichere Durchführung der Hauptversammlung gewährleistet
werden. Daher soll die Ermächtigung des Vorstands zur Festlegung des Formats der Hauptversammlung erneuert werden. Um eine
größtmögliche Akzeptanz der Entscheidung für das virtuelle Format zu gewährleisten, soll diese der Zustimmung des Aufsichtsrats
bedürfen.
Der Vorstand wird die Entscheidung über das Format der Hauptversammlung nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der jeweils relevanten
sachlichen Kriterien treffen. Er wird dabei unter anderem die Gegenstände der Tagesordnung, das Ziel einer möglichst breiten
und flexiblen Beteiligung der Aktionäre (insbesondere auch internationaler Investoren), Kostenaspekte und Nachhaltigkeitserwägungen
sowie ggf. Fragen des Gesundheitsschutzes im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigen. Die Rechte der Aktionäre
sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben dabei in jedem Fall angemessen gewahrt. Insbesondere wäre bei einer Entscheidung für
eine virtuelle Hauptversammlung sichergestellt, dass die Mitwirkungsrechte der Aktionäre denen in einer Präsenzhauptversammlung
gleichwertig sind. Von einer Vorabeinreichung von Fragen soll kein Gebrauch gemacht werden, damit die Aktionäre ihre Fragen
einschließlich etwaiger Rück- oder Nachfragen im Wege elektronischer Kommunikation während der virtuellen Versammlung stellen
können und somit ein Gleichlauf zum physischen Versammlungsformat gewährleistet ist.
Der Vorstand beabsichtigt, im Falle einer virtuellen Hauptversammlung in der Einladung die Beweggründe für die Abhaltung als
virtuelle Hauptversammlung offenzulegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
§ 19 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 stattfindende Hauptversammlungen
vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).“
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12. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021 und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie
entsprechende Satzungsänderung
Gemäß § 6a der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Juni 2026 das Grundkapital
der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu acht Millionen Euro durch Ausgabe von bis zu acht Millionen neuen,
auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Von dieser Ermächtigung
hat der Vorstand bislang keinen Gebrauch gemacht. Damit die Gesellschaft auch zukünftig die Möglichkeit hat, das Grundkapital
in diesem Umfang flexibel zu erhöhen, soll dieses genehmigte Kapital rechtzeitig erneuert werden, bevor es im kommenden Jahr
ausläuft.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
(1) |
Aufhebung der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals
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Die in § 6a der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8.
Juni 2026 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu acht Millionen Euro durch Ausgabe von
bis zu acht Millionen neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2021), wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen § 6a der Satzung in das Handelsregister (wie nachstehend
unter Ziffer (3) vorgesehen) aufgehoben.
(2) |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2025
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(i) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 10. Juni
2030 um bis zu acht Millionen Euro (EUR 8.000.000,00) einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu acht Millionen (8.000.000)
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025).
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(ii) |
(Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Absatz 5 Aktiengesetz auch
von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum
Bezug anzubieten (sogenanntes "mittelbares Bezugsrecht"). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre
mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2025 auszuschließen,
(a) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
(b) |
zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absätze 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz unterschreitet und der auf die
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen neuen Aktien entfallende rechnerische
Anteil am Grundkapital insgesamt zehn Prozent (10%) des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu
ihrer Ausnutzung von einer anderen Ermächtigung zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe
von Rechten, die zum Umtausch in bzw. zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen bzw. zu diesem verpflichten, Gebrauch
gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend
genannte 10-Prozent-Grenze anzurechnen;
|
(c) |
zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - zum Zwecke des (auch mittelbaren)
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben
in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen), Immobilien und Immobilienportfolios; oder
|
(d) |
zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) zur Erfüllung
von Dividendenansprüchen der Aktionäre verwendet werden.
|
Die Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf die Summe der
neuen Aktien und zusammen mit neuen Aktien aus genehmigtem Kapital, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung
bis zu ihrer Ausnutzung durch Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben
werden, sowie zusammen mit Rechten, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung durch Ausnutzung
einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden und die den Umtausch in oder den Bezug von Aktien
der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht mehr als
10% des Grundkapitals entfällt. Maßgebend für die Berechnung der Grenze von 10% des Grundkapitals ist die Grundkapitalziffer
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung. Sollte im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung die Grundkapitalziffer
niedriger sein, so ist dieser niedrigere Wert maßgeblich.
|
(iii) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte (einschließlich einer
von § 60 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes abweichenden Gewinnbeteiligung der neuen Aktien) und die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 oder nach Ablauf der Frist für
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.
|
§ 6a der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„§ 6a
|
Genehmigtes Kapital 2025
|
6a.1 |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 10. Juni
2030 um bis zu acht Millionen Euro (EUR 8.000.000,00) einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu acht Millionen (8.000.000)
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025).
|
6a.2 |
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Absatz 5 Aktiengesetz auch
von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes
über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum
Bezug anzubieten (sogenanntes "mittelbares Bezugsrecht"). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre
mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2025 auszuschließen,
(a) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
(b) |
zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absätze 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz unterschreitet und der auf die
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen neuen Aktien entfallende rechnerische
Anteil am Grundkapital insgesamt zehn Prozent (10%) des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu
ihrer Ausnutzung von einer anderen Ermächtigung zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe
von Rechten, die zum Umtausch in bzw. zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen bzw. zu diesem verpflichten, Gebrauch
gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend
genannte 10-Prozent-Grenze anzurechnen;
|
(c) |
zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - zum Zwecke des (auch mittelbaren)
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben
in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen), Immobilien und Immobilienportfolios; oder
|
(d) |
zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) zur Erfüllung
von Dividendenansprüchen der Aktionäre verwendet werden.
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Die Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf die Summe der
neuen Aktien und zusammen mit neuen Aktien aus genehmigtem Kapital, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung
bis zu ihrer Ausnutzung durch Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben
werden, sowie zusammen mit Rechten, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung durch Ausnutzung
einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden und die den Umtausch in oder den Bezug von Aktien
der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht mehr als
10% des Grundkapitals entfällt. Maßgebend für die Berechnung der Grenze von 10% des Grundkapitals ist die Grundkapitalziffer
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung. Sollte im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung die Grundkapitalziffer
niedriger sein, so ist dieser niedrigere Wert maßgeblich.
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6a.3 |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte (einschließlich einer
von § 60 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes abweichenden Gewinnbeteiligung der neuen Aktien) und die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 oder nach Ablauf der Frist für
die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.“
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13. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat letztmalig 2019 eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien beschlossen.
Unter dieser Ermächtigung wurden von der Gesellschaft in den Jahren 2022 und 2023 insgesamt 3.665.761 eigene Aktien erworben.
Diese werden unverändert von der Gesellschaft gehalten. Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ist
mit Ablauf ihrer Laufzeit im Jahr 2024 erloschen. Um die Gesellschaft künftig wieder in die Lage zu versetzen, eigene Aktien
zu erwerben, soll eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
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Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
a) |
Der Vorstand wird mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 11. Juni 2025 und bis zum 10. Juni 2030 ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des Grundkapitals zu erwerben. Maßgebend für die Grenze von
10% ist die Grundkapitalziffer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung. Soweit im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung die Grundkapitalziffer niedriger ist, so ist dieser niedrigere Wert maßgeblich. Die Ermächtigung kann ganz oder
in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Auf die aufgrund dieser Erm& |
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