EQS-News: Mutares SE & Co. KGaA
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Mutares SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2025 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
26.05.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Mutares SE & Co. KgaA
München
WKN: A2NB65 ISIN: DE000A2NB650
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre(*) zu der am
Mittwoch, dem 2. Juli 2025, 10:00 Uhr Mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ),
in den
Design Offices München Atlas, Rosenheimer Str. 143C, 13. Stock, 81671 München,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Mutares SE & Co. KGaA (nachfolgend auch „Gesellschaft“) ein.
(*)
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Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der besseren
Lesbarkeit die männliche Form verwendet wird.
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1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses der Mutares SE & Co. KGaA zum 31. Dezember 2024, des vom Aufsichtsrat
gebilligten Konzernabschlusses der Mutares SE & Co. KGaA zum 31. Dezember 2024, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts
für das Geschäftsjahr 2024, des erläuternden Berichts der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben gemäß §§ 289a,
315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats der Mutares SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2024; Beschlussfassung über
die Feststellung des Jahresabschlusses der Mutares SE & Co. KGaA zum 31. Dezember 2024
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
entsprechend § 171 AktG gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG, § 26 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft erfolgt die Feststellung
des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt
sind, sieht das Gesetz generell lediglich eine Information der Aktionäre, aber keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
vor.
Die genannten Unterlagen sowie der Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.mutares.de/event/hauptversammlung-2025/
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zugänglich. Ferner werden sie auch in der Hauptversammlung selbst zugänglich sein und näher erläutert werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss
der Mutares SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2024 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 245.092.084,43
ausweist, festzustellen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2024
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn
der Mutares SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2024 in Höhe von EUR 245.092.084,43 zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe
von EUR 2,00 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und im Übrigen auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Ausschüttungssumme beträgt somit bei zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 21.348.256 dividendenberechtigten
Stückaktien EUR 42.696.512,00.
Es ergibt sich damit folgende Verwendung des Bilanzgewinns:
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EUR |
Verteilung an die Aktionäre |
42.696.512,00 |
Gewinnvortrag |
202.395.572,43 |
Bilanzgewinn |
245.092.084,43 |
Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2024 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern,
wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine
Dividende in Höhe von EUR 2,00 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Betrag für die Ausschüttungssumme
und den Gewinnvortrag vorsieht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am 7. Juli 2025 fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin Mutares Management SE für das Geschäftsjahr
2024
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden
Gesellschafterin der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Gesellschafterausschusses für das Geschäftsjahr 2024
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2024 amtierenden Mitgliedern des Gesellschafterausschusses der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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6. |
Beschlussfassung über die Bestellungen des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers, des Prüfers für die etwaige prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher
unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses jeweils vor, folgenden Beschluss zu fassen:
6.1 |
Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rosenheimer Platz 4, 81669 München, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2025 bestellt.
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6.2 |
Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rosenheimer Platz 4, 81669 München, wird zum Prüfer für die etwaige prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2025 sowie sonstiger
unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) für das Geschäftsjahr 2025 bestellt.
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6.3 |
Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rosenheimer Platz 4, 81669 München, wird zum Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) für das Geschäftsjahr 2026, die vor der ordentlichen Hauptversammlung
im Geschäftsjahr 2026 erstellt werden, bestellt.
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Es ist beabsichtigt, über die Tagesordnungspunkte 6.1, 6.2 und 6.3 einzeln abstimmen zu lassen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
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7. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts des Geschäftsjahres 2025 für die Gesellschaft
und den Konzern
Nach der am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich
der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen („CSRD“) müssen große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als
500 Mit-arbeitern bereits für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre ihren (Konzern-)Lagebericht um einen
(Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der durch den Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen Mitgliedstaats
- einen anderen (Abschluss-)Prüfer oder einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist. Die CSRD war
bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Der deutsche Gesetzgeber hat zum Zeitpunkt der Ein-berufung noch kein
Gesetz zur Umsetzung der CSRD in nationales Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) verabschiedet. Der letzte Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 24. Juli 2024 sah vor, dass die Bestellung
des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen soll. Der Regierungsentwurf enthielt
ferner eine Übergangsvorschrift, wonach als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts, der sich auf ein vor dem 1. Januar 2025 beginnendes
Geschäftsjahr bezieht, der Prüfer als bestellt gilt, der für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellt worden ist, wenn der
Prüfer des Jahresabschlusses vor dem Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes bestellt wurde und kein Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts
bestellt worden ist. Der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist zum Zeitpunkt der Einberufung allerdings offen. Insbesondere
ist unklar, ob das CSRD-Umsetzungsgesetz letztlich auch eine entsprechende Übergangsregelung für Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten
für das Geschäftsjahr 2025 enthalten wird. Für den Fall, dass die Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 einen extern prüfungspflichtigen
Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und/oder den Konzern zu erstellen hat, soll daher vorsorglich der Prüfer dieses
Nachhaltigkeitsberichts für die Gesellschaft und/oder den Konzern für das Geschäftsjahr 2025 bestellt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Rosenheimer Platz 4, 81669 München, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts des Geschäftsjahres 2025 für die Gesellschaft und
den Konzern zu bestellen.
Die Bestellung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gesellschaft mit Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes
verpflichtet ist, für das Geschäftsjahr 2025 einen extern prüfungspflichtigen Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft
und/oder den Konzern zu erstellen und ein Prüfer für die Prüfung dieses Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung
bestellt werden kann.
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht zu erstellen
und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Im Hinblick auf die besondere Organstruktur der
Mutares SE & Co. KGaA stellt der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 die Vergütung dar, die der
persönlich haftenden Gesellschafterin, den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der
persönlich haftenden Gesellschafterin sowie den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses
der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2024 gewährt oder geschuldet wurde.
Gemäß § 162 Abs. 3 AktG wurde der Vergütungsbericht durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer. Dem Vergütungsbericht ist ein entsprechender Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers beigefügt.
Der Vergütungsbericht nebst Vermerk des Abschlussprüfers ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://ir.mutares.de/event/hauptversammlung-2025/
zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht nebst Vermerk des Abschlussprüfers in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
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9. |
Beschlussfassung über die Nachwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats
Das von der Hauptversammlung zuletzt am 4. Juni 2024 wiedergewählte Mitglied des Aufsichtsrats Herr Dr. Axel Müller hat sein
Amt als Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 12. April 2025 niedergelegt. Es ist
daher ein neues Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 278 Abs. 3 AktG in Verbindung mit §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1 letzte Variante, 101 Abs. 1
Satz 1 AktG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus vier (4) von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern
zusammen. Die Nachwahl für ein vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenes Mitglied des Aufsichtsrats erfolgt gemäß 8 Abs. 3 Satz
1 der Satzung der Gesellschaft für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds des Aufsichtsrats, soweit die Hauptversammlung
die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend bestimmt. Herr Dr. Axel Müller wurde für eine Amtszeit bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, gewählt. Sein Nachfolger soll mit einer Amtszeit
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Person in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen:
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Herrn Dr. Kristian Schleede, geschäftsführender Gesellschafter der KSBI GmbH, Zug, Schweiz, wohnhaft in Zürich, Schweiz.
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Die Bestellung erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 2. Juli 2025 und gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung
der Gesellschaft für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2028 beschließt.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung
des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Kompetenzprofil und Zielekatalog des Aufsichtsrats
sowie der Stand ihrer Umsetzung sind in der Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f, 315d HGB veröffentlicht, die Teil
der unter Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten bzw. zugänglich gemachten Unterlagen ist.
Herr Dr. Kristian Schleede hat versichert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft
aufbringen kann.
Herr Dr. Kristian Schleede verfügt neben Herrn Volker Rofalski und Herrn Dr. Lothar Koniarski über den in § 100 Abs. 5 AktG
für mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats geforderten Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung.
Nach der Überzeugung des Aufsichtsrats sind die Mitglieder des Aufsichtsrats auch zukünftig in ihrer Gesamtheit im Sinne von
§ 100 Abs. 5 letzter Halbsatz AktG mit dem Sektor vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist.
Weitere Informationen zu dem zur Wahl vorgeschlagenen Herrn Dr. Kristian Schleede, jeweils einschließlich eines Lebenslaufs,
der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt, Angaben zu Mitgliedschaften in weiteren
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
(§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) sowie Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) sind im Anschluss
an die Tagesordnung in Abschnitt II. dieser Einberufung aufgeführt. Diese Angaben sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://ir.mutares.de/event/hauptversammlung-2025/
zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
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10. |
Beschlussfassung über die Nachwahl eines Mitglieds des Gesellschafterausschusses
Das von der Hauptversammlung zuletzt am 4. Juni 2024 wiedergewählte Mitglied des Gesellschafterausschusses Herr Dr. Axel Müller
hat sein Amt als Mitglied des Gesellschafterausschusses mit Wirkung zum 12. April 2025 niedergelegt. Es ist daher ein neues
Mitglied in den Gesellschafterausschuss zu wählen.
Der Gesellschafterausschuss setzt sich gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus vier (4) von der Hauptversammlung
zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Nachwahl für ein vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenes Mitglied des Gesellschafterausschusses
erfolgt gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds des
Gesellschafterausschusses, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend bestimmt. Herr Dr. Axel
Müller wurde für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027
beschließt, gewählt. Sein Nachfolger soll mit einer Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, gewählt werden.
Der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Person in den Gesellschafterausschuss der Gesellschaft
zu wählen:
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Herrn Dr. Kristian Schleede, geschäftsführender Gesellschafter der KSBI GmbH, Zug, Schweiz, wohnhaft in Zürich, Schweiz.
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Die Bestellung erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 2. Juli 2025 und gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 der Satzung
der Gesellschaft für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2028 beschließt.
Herr Dr. Kristian Schleede hat versichert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Gesellschafterausschuss
der Gesellschaft aufbringen kann.
Weitere Informationen zu dem zur Wahl vorgeschlagenen Herrn Dr. Kristian Schleede, jeweils einschließlich eines Lebenslaufs,
der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft gibt, Angaben zu Mitgliedschaften in weiteren
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
(§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) so-wie Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) sind im Anschluss
an die Tagesordnung in Abschnitt II. dieser Einberufung aufgeführt. Diese Angaben sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://ir.mutares.de/event/hauptversammlung-2025/
zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
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11. |
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 21 Abs. 5 zur weiteren Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen
Gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen, oder den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, dass eine Hauptversammlung
der Gesellschaft als rein virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Eine solche Ermächtigung ist gemäß § 118a Abs. 5 Nr.
2 AktG auf einen Zeitraum für längstens fünf Jahre ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister
zu befristen.
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10. Juli 2023 hat die persönlich haftende Gesellschafterin unter Tagesordnungspunkt
9 ermächtigt, die Hauptversammlungen der Gesellschaft, die bis zum Ablauf des 31. August 2025 stattfinden, ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).
Die Durchführung virtueller Hauptversammlungen nach Maßgabe von § 118a Abs. 1 AktG entspricht inzwischen einem weit verbreiteten
Standard bei börsennotierten Gesellschaften in Deutschland. Die Gesellschaft hat in den Jahren 2020 bis 2024 sämtliche Hauptversammlungen
im virtuellen Format durchgeführt. Die Aktionäre der Gesellschaft sind daher mit der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung
vertraut.
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Aufsichtsrat und der Gesellschafterausschuss der Gesellschaft sind der Auffassung,
dass sich das Format der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere auch in den Jahren 2023 und 2024, bei der Gesellschaft
bewährt hat. Die Gesellschaft hat ihre virtuellen Hauptversammlungen in den beiden vergangenen Jahren so ausgestaltet, dass
den Aktionären vollumfängliche Rede-, Frage- und Antragsrechte eingeräumt wurden, die sie live in der Hauptversammlung und
damit im direkten Austausch mit dem Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin und dem Aufsichtsrat im Wege der Videokommunikation
ausüben konnten. Auf diese Weise ist es gelungen, die wesentlichen Vorteile einer Präsenzhauptversammlung in das digitale
Format zu übertragen. Diese virtuellen Hauptversammlungen der Gesellschaft verliefen auch aus technischer und organisatorischer
Sicht insgesamt ohne wesentliche Probleme. Die Gesellschaft wird für den Fall der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung
zusätzlich dafür Sorge tragen, dass den Aktionären vor und während der Hauptversammlung technische Unterstützung angeboten
wird, so wie es auch in den Jahren 2023 und 2024 der Fall war.
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Aufsichtsrat und der Gesellschafterausschuss der Gesellschaft sind der Ansicht,
dass der persönlich haftenden Gesellschafterin weiterhin die Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen zustehen
sollte. Das Format der virtuellen Hauptversammlung bietet den Aktionären die Möglichkeit, in dem gesetzlich geregelten Rahmen
ihre Rechte umfassend und interaktiv auszuüben. Es ermöglicht eine unkomplizierte elektronische Zuschaltung von Aktionären
unabhängig von ihrem Aufenthaltsort. Auch Aktionäre aus dem Ausland profitieren davon. Zugleich kann die Gesellschaft ihre
Hauptversammlungen rechtssicher und effizient durchführen sowie den Aktionären, ohne Aufwand für An- und Abreise, effizient
und ressourcenschonend zugänglich machen. Außerdem muss es der Gesellschaft insbesondere in Fällen einer Pandemie oder sonstiger
Notfallsituationen, in denen eine Präsenzversammlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durchgeführt werden
kann, möglich sein, erforderliche Hauptversammlungsbeschlüsse herbeizuführen.
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Aufsichtsrat und der Gesellschafterausschuss der Gesellschaft sind der Ansicht,
dass sich das Format der virtuellen Hauptversammlung seit seiner umfassenden gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2022 bei den
Hauptversammlungen der Mutares SE & Co. KGaA grundsätzlich bewährt hat. So konnten die Aktionäre in dem gesetzlich neu geregelten
Rahmen ihre Rechte umfassend und interaktiv ausüben, während zugleich die Gesellschaft ihre Hauptversammlungen rechtssicher
und effizient durchführen sowie für viele Aktionäre ohne Aufwand für An- und Abreise, somit effizient und ressourcenschonend,
zugänglich machen konnte. Darüber hinaus muss es auch in Fällen einer Pandemie oder sonstiger Notfallsituationen, in denen
eine Präsenzversammlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann, möglich sein, erforderliche
Hauptversammlungsbeschlüsse, wie zum Beispiel zur Gewinnverwendung und Ausschüttung einer Dividende, sowie sonstige im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sinnvolle Beschlüsse herbeizuführen.
Vor diesem Hintergrund soll die bisherige, zum 31. August 2025 auslaufende Ermächtigung erneuert werden, damit die persönlich
haftende Gesellschafterin auch in Zukunft die Möglichkeit hat vorzusehen, Hauptversammlungen der Gesellschaft im virtuellen
Format abzuhalten.
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Aufsichtsrat und der Gesellschafterausschuss der Gesellschaft teilen das Verständnis
um die Wichtigkeit des persönlichen Dialogs mit den Aktionären. Während der dreijährigen Laufzeit der Ermächtigung wird die
persönlich haftende Gesellschafterin - wie auch in der Vergangenheit - für jede Hauptversammlung neu entscheiden, ob sie im
physischen Präsenzformat wie in diesem Jahr, im virtuellen oder gegebenenfalls im hybriden Format stattfinden soll. Sie wird
hierbei die jeweils maßgeblichen konkreten Umstände des Einzelfalls in Betracht ziehen und ihre Entscheidung verantwortungsvoll
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre und - auch wenn gesetzlich nicht erforderlich - nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats
und des Gesellschafterausschusses der Gesellschaft treffen. Dabei wird die persönlich haftende Gesellschafterin insbesondere
die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie etwaige Einschätzungen und Bedenken aus dem Aktionärskreis, die konkrete Tagesordnung
der jeweiligen Hauptversammlung, Aspekte des Gesundheitsschutzes, den Aufwand und die Kosten sowie Nachhaltigkeitsaspekte
berücksichtigen.
Bei einer virtuellen Hauptversammlung wird der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin auch in Zukunft darauf achten,
dass die Aktionärsrechte, insbesondere das Fragerecht der Aktionäre, in mindestens dem gleichen Umfang ausgeübt werden können
wie in Präsenzversammlungen. Die sorgfältige Abwägungsentscheidung über das Format der Hauptversammlung wird die persönlich
haftende Gesellschafterin im Falle der Nutzung der Ermächtigung in angemessener Form begründen.
Die Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen soll - trotz der
Möglichkeit einer Befristung auf einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung - wieder auf lediglich
drei weitere Jahre bis zum 31. August 2028 befristet werden. Dadurch soll den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt werden,
erneut zu einem früheren Zeitpunkt als bei voller Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens darüber zu entscheiden, ob sich diese
Regelung aus ihrer Sicht bewährt hat.
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
§ 21 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„(5) |
Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlungen der Gesellschaft, die bis
zum Ablauf des 31. August 2028 stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung).“
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|
II. |
Anlage zu Tagesordnungspunkt 9 und Tagesordnungspunkt 10 (Angaben zu dem zur Wahl in den Aufsichtsrat und in den Gesellschafterausschuss
vorgeschlagenen Kandidaten)
In Bezug auf den unter Tagesordnungspunkt 9 und Tagesordnungspunkt 10 zur Wahl in den Aufsichtsrat und in den Gesellschafterausschuss
vorgeschlagenen Kandidaten werden folgende Angaben gemacht:
Herr Dr. Kristian Schleede
Persönliche Informationen
Geburtsjahr: |
1958 |
Geburtsort: |
Frankfurt am Main |
Staatsangehörigkeit: |
Schweiz |
Ausbildung
Dr.-Ing. RWTH Aachen, Studium Maschinenbau und Promotion im Bereich Kunststoffverarbeitung; Studium als IFRS/IAS Accountant
an der Controller Academy / Ernst & Young in Zürich
Beruflicher Werdegang
Seit 2006 |
Geschäftsführender Gesellschafter der KSBI GmbH, Zug, Schweiz |
2019 - 2021 |
Mitglied des Vorstands (CRO) der Mutares Management SE, München |
2010 - 2019 |
Mitglied des Vorstands (CFO) der Mutares AG, München |
2006 - 2009 |
Geschäftsführer der Kienle + Spiess GmbH, Sachsenheim |
2003 - 2006 |
Mitglied des Vorstands der Swisslog Management AG, Buchs, Schweiz |
2001 - 2003 |
Vorsitzender der Geschäftsführung der Dussmann Service Deutschland GmbH, Berlin |
1996 - 2001 |
Geschäftsführer der Danzas Holding Deutschland GmbH, Frankfurt am Main |
1990 - 1996 |
Senior Engagement Manager bei McKinsey & Co. Inc., Düsseldorf |
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Seit 2022 |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Mutares Management SE, München (persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft,
nicht börsennotiert)
|
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine
Keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten
Relevante Kenntnisse Fähigkeiten und Erfahrungen
Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung verfügt Herr Dr. Kristian Schleede über ausgewiesene Expertise in den Bereichen Unternehmensführung
und -kontrolle sowie Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Darüber hinaus kann er umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen
im Bereich Investment und Private Equity vorweisen, insbesondere beim Kauf und Verkauf von Unternehmensbeteiligungen.
Angaben gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Herr Dr. Kristian Schleede als unabhängig einzustufen. Es bestehen nach Einschätzung
des Aufsichtsrats keine im Sinne von Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von
Herrn Dr. Kristian Schleede zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
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III. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung
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1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 21.348.256 auf den Namen lautende Stückaktien ausgegeben.
Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 21.348.256. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung keine eigenen Aktien.
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Internetservice
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben und die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung für die angemeldeten
Aktien im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum 25. Juni
2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein.
Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme
an der Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische
Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Wir bitten
um frühzeitige Anmeldung, wenn eine Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigt wird, um die Organisation der Hauptversammlung
zu erleichtern.
Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen im Sinne
von § 135 Abs. 8 AktG können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister
eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des betreffenden Aktionärs ausüben.
Die Gesellschaft stellt auf ihrer Internetseite unter der Internetadresse
https://ir.mutares.de/event/hauptversammlung-2025/
einen passwortgeschützten Internetservice zur Verfügung. Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice ist eine
Zugangsberechtigung erforderlich, welche den Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung zugeschickt wird.
Mit den individuellen Zugangsdaten können sich die Aktionäre oder deren Bevollmächtigte im passwortgeschützten Internetservice
anmelden und sich dort nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zur Hauptversammlung anmelden sowie bestimmte Aktionärsrechte
ausüben, insbesondere ihr Stimmrecht entweder im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch die Erteilung von Vollmachten
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Eine Teilnahme an der Hauptversammlung im
Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist über den passwortgeschützten Internetservice nicht
möglich. Die Ausübung von Aktionärsrechten auf anderem Wege - wie nachstehend ebenfalls beschrieben - bleibt hiervon unberührt.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung kann elektronisch unter Nutzung des pass-wortgeschützten Internetservice auf der Internetseite
der Gesellschaft oder in Text-form (§ 126b BGB) wie nachstehend beschrieben erfolgen:
Anmeldung unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice
Aktionäre können sich bei der Gesellschaft bis zum 25. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.mutares.de/event/hauptversammlung-2025/
anmelden.
Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Aktionären, die am 11.
Juni 2025, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, werden die individuellen
Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung zugesandt. Aktionäre, die erst
nach dem Beginn des 11. Juni 2025 mit ihrer Anschrift im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden, erhalten nach
den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine Einladungsunterlagen und somit auch keine Zugangsdaten für den passwortgeschützten
Internetservice. Sie können aber über die nachfolgend genannten Kontaktmöglichkeiten „Anmeldung in Textform“ die Einladungsunterlagen mit den individuellen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) anfordern.
Anmeldung in Textform
Aktionäre können sich bei der Gesellschaft bis zum 25. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), auch unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten
in Textform (§ 126b BGB) anmelden:
Mutares SE & Co. KGaA
c/o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18-24
51465 Bergisch Gladbach
oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse: mutares2025@aaa-hv.de
Zur Erleichterung der Anmeldung in Textform wird den Aktionären, die am 11. Juni 2025, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift
im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung ein Anmeldeformular übersandt.
Dieses Anmeldeformular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.mutares.de/event/hauptversammlung-2025/
zum Download bereit.
Sofern für die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft versandte Formular verwendet wird, ist durch eindeutige Angaben für
eine zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, zum Beispiel durch die Nennung des vollständigen
Namens bzw. der vollständigen Firma des Aktionärs, der Anschrift und der Aktionärsnummer.
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3. |
Freie Verfügbarkeit der Aktien und technisch maßgeblicher Bestandsstichtag
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch
nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Maßgeblich für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Teilnahme-
und Stimmrechts, ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Aufträge zur Umschreibung des
Aktienregisters, die in der Zeit vom 26. Juni 2025 bis einschließlich 2. Juli 2025 zugehen, werden erst mit Wirkung nach der
Hauptversammlung am 2. Juli 2025 verarbeitet und berücksichtigt. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes Technical Record Date) ist daher der 25. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ). Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 25. Juni 2025 bei
der Gesellschaft eingehen, können daher die Aktionärsrechte, insbesondere das Teilnahme- und Stimmrecht, aus diesen Aktien
nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermäc |
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