Der Begriff Komplementär stammt aus dem Gesellschaftsrecht und bezeichnet einen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), der unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Im Gegensatz zum Kommanditisten, dessen Haftung auf seine Einlage beschränkt ist, trägt der Komplementär das volle unternehmerische Risiko. Er ist in der Regel auch für die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft verantwortlich.
Der Komplementär übernimmt zentrale Aufgaben innerhalb der Kommanditgesellschaft:
Ein typisches Beispiel für die Rolle des Komplementärs ist die Allianz-Aktie als Teil eines Konzerns, der in bestimmten rechtlichen Konstrukten auch als Kommanditgesellschaft agiert. Hier ist der Komplementär verantwortlich für die Führung der Gesellschaft und haftet im Notfall für Verbindlichkeiten. In Familienunternehmen, die als KG organisiert sind, übernimmt oft ein Familienmitglied die Rolle des Komplementärs, während andere Mitglieder als Kommanditisten lediglich Kapital bereitstellen.
Die Rolle des Komplementärs ist entscheidend für die Stabilität und das Vertrauen in eine Kommanditgesellschaft. Gläubiger sehen in der unbeschränkten Haftung des Komplementärs eine Sicherheit, dass Verbindlichkeiten beglichen werden können. Gleichzeitig ermöglicht die klare Aufgabenverteilung zwischen Komplementär und Kommanditist eine effiziente Unternehmensführung, bei der Kapitalgeber ohne operative Verantwortung eingebunden werden.
Ein Komplementär ist der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet und die Geschäftsführung übernimmt. Diese Rolle bringt sowohl erhebliche Verantwortung als auch die Möglichkeit zur aktiven Steuerung des Unternehmens mit sich. Für Gläubiger stellt der Komplementär eine wichtige Sicherheit dar, während für Kommanditisten die Haftung auf die Kapitaleinlage beschränkt bleibt.