Minderheitsaktionär

Einzelaktionäre (auch Kleinaktionäre) oder gemeinsam handelnde Aktionärsgruppen, die eine geringe Beteiligung am Aktienkapital einer Unternehmung halten, bezeichnet man als Minderheitsaktionäre. Diese haben durch sogenannte Minderheitsrechte einen Schutz vor Benachteiligung durch die sog. Mehrheitsaktionäre ( die über 50 % des Aktienkapitals besitzen).



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