Gewinnrücklagen

Rücklagen können gemäß § 272 HGB aus dem Ergebnis des Geschäftsjahres gebildet werden. Gewinnrücklagen dürfen ausschließlich aus diesem Ergebnis gebildet werden.
Dies unterscheidet Gewinnrücklagen von Kapitalrücklagen, die dem Unternehmen von außen zugeführt werden.
Sie dienen u. a. der sogenannten Innenfinanzierung.



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