Grundschuld

Dingliche Belastung eines Grundstücks, aus der eine bestimmte Geldsumme an den Grundschuldgläubiger zu zahlen ist (vgl. § 1191 BGB). Da die Grundschuld abstrakt ist, ist sie nicht wie die Hypothek vom Bestand einer Forderung abhängig.
Eine Unterart der Grundschuld ist die Rentenschuld.



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