Anlageberatung: Protokoll entbindet nicht von eigener Prüfung

Sonntag, 21.03.10 12:00
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Seit Jahresbeginn müssen Kreditinstitute Wertpapierberatungsgespräche protokollieren und dem Kunden eine Kopie des Protokolls zur Verfügung stellen. Dies gilt grundsätzlich auch für die telefonische Beratung. Dokumentiert werden müssen Angaben zu Anlass und Dauer des Beratungsgesprächs, zur persönlichen Situation des Kunden, seine wesentlichen Anliegen sowie die vom Berater empfohlenen Produkte. Bei der telefonischen Beratung ergibt sich für den Anleger sogar unter bestimmten Umständen ein einwöchiges Rücktrittsrecht.

Mit der Protokollpflicht will der Gesetzgeber die Qualität der Beratung verbessern und si-cherstellen, dass der Kunde über die Risiken der jeweiligen Anlage aufgeklärt wird. Durch die Neuregelung soll außerdem die Position derjenigen Anleger gestärkt werden, die auf-grund einer vermuteten fehlerhaften Beratung von ihrer Bank oder Sparkasse Schadenser-satz verlangen. Da der Inhalt des Beratungsgesprächs im Regelfall bislang nicht schriftlich vorlag, ergaben sich Beweisschwierigkeiten, wodurch die Erfolgsaussichten solcher Klagen ungewiss waren.

Die neue Protokollpflicht sollte aber kein Anlass für riskante Investitionen im Vertrauen auf die Regresspflicht der Bank sein, rät das Deutsche Aktieninstitut. Der Anleger bleibt auch weiterhin für seine Entscheidungen selbst verantwortlich und sollte daher nur Produkte kau-fen, die er auch versteht. Darüber hinaus müssen die wesentlichen Prinzipien der Geldanla-ge beachtet werden. Entscheidend ist, das Portfolio zu diversifizieren und nicht „alle Eier in einen Korb zu legen“.

Quelle: Deutsches Aktieninstitut



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