Deutsche Telekom AG
Bonn
ISIN-Nr. DE0005557508 Wertpapierkennnummer 555 750
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 7. April 2022, um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ)
im World Conference Center Bonn, Eingang Hauptgebäude, Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
Inhaltsübersicht
A. |
Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat
1. |
Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
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7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017 und die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2022
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
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9. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 13 der Satzung und die Vergütung des Aufsichtsrats
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10. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
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B. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
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C. |
Anhänge
1. |
Angaben zu den Aufsichtsratskandidaten
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2. |
Bericht des Vorstands zum Genehmigten Kapital 2022
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3. |
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
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4. |
Vergütung des Aufsichtsrats
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5. |
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021
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Die Adresse der Internetseite zur Hauptversammlung, über die auch die Informationen nach § 124a des Aktiengesetzes (AktG) zugänglich sind, ist ►www.telekom.com/hv (HV Website).
A. Tagesordnung
1. |
Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG
Der Vorstand macht der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs zugänglich:
* |
den festgestellten Jahresabschluss der Deutschen Telekom AG zum 31. Dezember 2021,
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* |
den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2021,
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* |
den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht,
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* |
den Bericht des Aufsichtsrats sowie
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* |
den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns.
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Die vorgenannten Unterlagen sowie eine Erläuterung, warum zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss gefasst werden soll,
sind über ►HV Website zugänglich.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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Der im Geschäftsjahr 2021 erzielte Bilanzgewinn von € 5.887.498.248,28 wird wie folgt verwendet:
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Ausschüttung einer Dividende von € 0,64
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je dividendenberechtigter Stückaktie = € 3.182.051.787,52
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und Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung = € 2.705.446.460,76
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Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien im Zeitraum vom 15. Februar 2022 bis zum Tag der ordentlichen Hauptversammlung
verändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat einen angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten, der unverändert
eine Ausschüttung von € 0,64 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht sowie die sich daraus rechnerisch ergebenden Beträge
für die Dividendensumme und den Vortrag auf neue Rechnung.
Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2021 in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes
geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Bei inländischen Aktionären
unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung. Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende
nicht verbunden. Die Ausschüttung mindert nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die steuerlichen Anschaffungskosten
der Aktien.
Die Dividende wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am 12. April 2022 fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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Die im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder des Vorstands werden für diesen Zeitraum entlastet.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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Die im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats werden für diesen Zeitraum entlastet.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, zum
a) |
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022,
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b) |
Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern
für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2022,
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c) |
Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzberichte für das dritte Quartal im
Geschäftsjahr 2022 und das erste Quartal im Geschäftsjahr 2023
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zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
(EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 EU-Abschlussprüferverordnung durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen.
Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, und die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, für das ausgeschriebene Prüfungsmandat empfohlen
und eine begründete Präferenz für die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, als zukünftigen Abschluss- und
Konzernabschlussprüfer sowie als Prüfer unterjähriger Finanzberichte bis einschließlich des ersten Quartals im Geschäftsjahr
2023 mitgeteilt.
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung endet die Amtszeit von Frau Dagmar P. Kollmann und von Herrn Prof. Dr. Ulrich
Lehner. Außerdem haben Herr Dr. Rolf Bösinger und Herr Prof. Dr. Michael Kaschke ihr Amt jeweils mit Wirkung zum Ablauf der
ordentlichen Hauptversammlung niedergelegt.
Der Aufsichtsrat der Deutschen Telekom AG setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 aus je zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen.
Der Aufsichtsrat muss sich zu jeweils mindestens 30 % aus Frauen und aus Männern zusammensetzen. Da der Gesamterfüllung dieses
Mindestanteilsgebots nicht widersprochen wurde, müssen im Aufsichtsrat mindestens je sechs Sitze von Frauen und von Männern
besetzt sein.
Derzeit gehören dem Aufsichtsrat auf Anteilseignerseite drei Frauen und sieben Männer und auf Arbeitnehmerseite sechs Frauen
und vier Männer, mithin also insgesamt neun Frauen und elf Männer an. Damit ist das Mindestanteilsgebot erfüllt. Eine künftige
Gesamterfüllung ist unabhängig davon gegeben, wie viele Frauen oder Männer in der Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner
gewählt werden. Nach der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten wäre das Mindestanteilsgebot künftig auch bei
Berücksichtigung allein der Anteilseignerseite erfüllt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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die nachfolgend unter a) bis d) genannten Kandidaten jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt (also für rund vier Jahre), als Vertreter der Anteilseigner
in den Aufsichtsrat zu wählen:
a) |
Herrn Dr. Frank Appel, Vorsitzender des Vorstands der Deutsche Post AG, Bonn, wohnhaft in Königswinter,
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b) |
Frau Katja Hessel, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister der Finanzen, Berlin, wohnhaft in Nürnberg,
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c) |
Frau Dagmar P. Kollmann, Unternehmerin, ehemalige Vorsitzende des Vorstands der Morgan Stanley Bank AG, Frankfurt am Main,
und ehemaliges Mitglied des Board of Directors der Morgan Stanley Bank International Ltd., London, Vereinigtes Königreich,
Mitglied in verschiedenen Aufsichtsräten und Beiräten sowie der Monopolkommission, wohnhaft in Wien, Österreich,
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d) |
Herrn Stefan B. Wintels, Vorsitzender des Vorstands der KfW, Frankfurt am Main, wohnhaft in Frankfurt am Main.
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über diese Kandidaten (►Anhang 1) entscheiden zu lassen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf entsprechende Empfehlungen des Nominierungsausschusses. Er berücksichtigt die vom Aufsichtsrat
für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das Kompetenzprofil und das Diversitätskonzept (►HV Website).
Frau Dagmar P. Kollmann ist bereits gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der Deutschen Telekom AG. Die Bundesrepublik Deutschland,
in deren Diensten Frau Katja Hessel als Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister der Finanzen steht, ist mit
rund 13,8 % an der Deutschen Telekom AG beteiligt. Herr Stefan B. Wintels ist Vorsitzender des Vorstands der KfW, Frankfurt
am Main, die an der Deutschen Telekom AG mit rund 16,6 % der stimmberechtigten Aktien beteiligt ist. Im Übrigen bestehen nach
der Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den vorstehend unter a) bis
d) genannten Kandidaten einerseits und den Gesellschaften des Deutsche Telekom Konzerns, den Organen der Deutschen Telekom
AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Deutschen Telekom AG beteiligten
Aktionär andererseits, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
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7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017 und die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Das Genehmigte Kapital 2017 in § 5 Abs. 2 der Satzung wird, soweit es dann noch besteht, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der
Eintragung des nachfolgend bestimmten Genehmigten Kapitals 2022 aufgehoben.
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b) |
Der Vorstand wird durch und nach Maßgabe der nachfolgenden Satzungsänderung ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum
6. April 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu € 3.829.600.199,68 durch Ausgabe von bis zu 1.495.937.578 auf den
Namen lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022).
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c) |
§ 5 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 6. April 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu
€ 3.829.600.199,68 durch Ausgabe von bis zu 1.495.937.578 auf den Namen lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
zu erhöhen. Die Ermächtigung kann vollständig oder ein- oder mehrmals in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand ist
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist
zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
auszuschließen, um neue Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen, einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes, oder anderen mit einem solchen
Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden einlagefähigen Wirtschaftsgütern, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft,
auszugeben. Jedoch darf der auf neue Aktien, für die das Bezugsrecht aufgrund dieser Ermächtigungen ausgeschlossen wird, insgesamt
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals zusammen mit dem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt
oder auf den sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die nach Beginn des
7. April 2022 unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben bzw. veräußert worden sind, 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten;
maßgeblich ist entweder das zum 7. April 2022, das zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der
Ausgabe der neuen Aktien vorhandene Grundkapital, wobei auf denjenigen der drei genannten Zeitpunkte abzustellen ist, zu dem
der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Als Bezugsrechtsausschluss ist es auch anzusehen, wenn die Ausgabe bzw. Veräußerung
in entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen (Genehmigtes
Kapital 2022).'
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Zu diesem Tagesordnungspunkt hat der Vorstand gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2, § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht
über den Ausschluss des Bezugsrechts erstellt (►Anhang 2).
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Die Hauptversammlung vom 1. April 2021 hatte das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder mehrheitlich gebilligt (►HV
Website). Wenngleich daher am Vergütungssystem keine umfassenden Änderungen vorgenommen werden sollen, hat der Aufsichtsrat
nach dem fortgesetzten Dialog mit Investoren der Gesellschaft entschieden, es in den folgenden drei Punkten anzupassen und
das so geänderte Vergütungssystem der Hauptversammlung am 7. April 2022 zur Billigung vorzulegen:
* |
Der Aufsichtsrat verzichtet auf die Möglichkeit, den Vorstandsmitgliedern eine außerordentliche Erfolgsvergütung zu gewähren.
Der Aufsichtsrat hatte sich in dem im letzten Jahr gebilligten Vergütungssystem das Recht vorbehalten, in außerordentlichen
Fällen besondere im Unternehmensinteresse liegende Leistungen eines Vorstandsmitglieds mit einer außerordentlichen Erfolgsvergütung
zu honorieren. Allerdings ist im fortgesetzten Dialog mit Investoren deutlich geworden, dass einige von ihnen diesem diskretionären
Element sehr kritisch gegenüberstehen und daher im Vorjahr - trotz Akzeptanz des Vergütungssystems im Übrigen - gegen die
Billigung des Vergütungssystems gestimmt hatten. Der Aufsichtsrat hat sich mit dem Ziel einer noch breiteren Unterstützung
des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder durch die Aktionäre dazu entschieden, auf diese Option zu verzichten.
|
* |
Die Höhe der Maximalvergütung des Vorstandsvorsitzenden wird zukünftig € 9.100.000,00 (aktuell: € 8.500.000,00) betragen und
Vergütungszuflüsse in dieser Höhe begrenzen.
Nach der letztjährigen Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat die Angemessenheit und Üblichkeit der Ziel- und Maximalvergütung
der Vorstandsmitglieder noch einmal überprüft. Hierbei hat sich gezeigt, dass die Maximalvergütung beim Vorstandsvorsitzenden
der Gesellschaft im Vergleich zu anderen DAX-Unternehmen deutlich niedriger liegt, als dies anhand der relevanten Merkmale
der Deutschen Telekom AG an sich angezeigt wäre. Der Aufsichtsrat erachtet vor diesem Hintergrund diese Erhöhung der Maximalvergütung
für notwendig, um weiterhin eine wettbewerbsfähige Vorstandsvergütung anbieten zu können. Dies fördert nicht nur die Incentivierung
des aktuellen Vorstandsvorsitzenden, sondern stellt vor allem auch für die Zukunft sicher, dass die Gesellschaft ein attraktives
Unternehmen im Wettbewerb um die bestmöglichen Kandidaten bleibt.
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* |
Die Ausnahme für die Versorgungszusage von Herrn Höttges, der zufolge die Versorgungsanwartschaft mit Hinterbliebenenversorgung
als lebenslanges Ruhegeld ausgezahlt wird, wird um die Möglichkeit ergänzt, bei eingetretenem Versorgungsfall bis zu 50 %
der Versorgungsanwartschaft in Form eines Einmalkapitals auszahlen zu können.
Mit der Erweiterung um diese optionale Auszahlungsform beabsichtigt der Aufsichtsrat, eine Annäherung an die seit 2009 für
Vorstandsmitglieder geltenden beitragsorientierten Versorgungszusagen herzustellen, die ausschließlich eine Einmalzahlung
der Versorgungsanwartschaft im Versorgungsfall vorsehen. Da es im relevanten Marktumfeld üblich ist, Versorgungszusagen an
DAX-Vorstandsmitglieder als Einmalkapital, Raten- oder Rentenzusagen zu gewähren, soll mit dieser zusätzlichen Option lediglich
das Auszahlungsspektrum erweitert und so ermöglicht werden, alle aktuellen Vorstandsmitglieder, die noch über eine Versorgungszusage
verfügen, im Auszahlungsfall weitgehend ähnlich zu behandeln.
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Der Aufsichtsrat hat am 15. Dezember 2021 sowie am 23. Februar 2022, gestützt auf entsprechende Empfehlungen des Präsidialausschusses,
das so geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen (►Anhang 3). Ergänzend zu ►Anhang 3 ist auf der
HV-Website eine änderungsmarkierte Fassung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder abrufbar.
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlungen des Präsidialausschusses, vor zu beschließen:
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Das vom Aufsichtsrat am 15. Dezember 2021 sowie am 23. Februar 2022 beschlossene geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
wird gebilligt.
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9. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 13 der Satzung und die Vergütung des Aufsichtsrats
Die Vergütung des Aufsichtsrats wird angepasst und § 13 der Satzung sowie das zugrundeliegende System geändert (►Anhang 4).
Nach der letzten Anpassung der Aufsichtsratsvergütung im Jahr 2016 hat der Aufsichtsrat die Angemessenheit und Üblichkeit
der Vergütung überprüft. Hierbei hat sich gezeigt, dass die Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats der Deutschen Telekom AG
im Vergleich zu der anderer vergleichbarer Gesellschaften, insbesondere DAX-Unternehmen, niedriger ist, als dies anhand der
relevanten Merkmale der Deutschen Telekom AG an sich angezeigt wäre. Vor diesem Hintergrund erachtet der Aufsichtsrat eine
Erhöhung der Aufsichtsratsvergütung für notwendig. Hierdurch soll auch der gestiegenen Bedeutung und Verantwortung der Aufsichtsratstätigkeit
Rechnung getragen werden. Der Vergleich hat im Weiteren gezeigt, dass die bisherige Struktur der Aufsichtsratsvergütung der
Deutschen Telekom AG üblich und sinnvoll ist. Die Aufsichtsratsvergütung soll deshalb in ihrer Struktur unverändert bleiben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen, letzterer gestützt auf die Empfehlung des Präsidialausschusses, vor zu beschließen:
a) |
In § 13 der Satzung wird in Absatz 1 und Absatz 2 jeweils die Betragsangabe 70.000,00 durch 100.000,00, in Absatz 2 zusätzlich
die Betragsangabe 35.000,00 durch 50.000,00, in Absatz 3 Buchstabe (a) die Betragsangabe 80.000,00 durch 100.000,00 sowie
in Absatz 4 die Betragsangabe 1.000,00 durch 2.000,00 ersetzt und nach dieser Betragsangabe statt des Punkts folgender Halbsatz
angefügt:
'., wobei jedoch nur eine Sitzung pro Tag berücksichtigt wird.'
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b) |
Die Aufsichtsratsvergütung für das gesamte Geschäftsjahr 2022 bestimmt sich bereits nach dem wie vorstehend geänderten § 13
der Satzung, wenn die vorstehende Satzungsänderung im laufenden Geschäftsjahr ins Handelsregister eingetragen wird.
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c) |
Die in Anhang 4 der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung dargestellte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, einschließlich
des dort wiedergegebenen geänderten § 13 der Satzung und dem der Satzungsregelung zugrunde liegenden System zur Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder, wird gemäß § 113 Abs. 3 AktG beschlossen.
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10. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2021 erstellt (►Anhang 5).
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wird gebilligt.
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B. Weitere Angaben und Hinweise
1. |
Allgemeine Hinweise zum Aktionärsdialog vor und in der Hauptversammlung
Die Gesellschaft strebt durch verschiedene organisatorische Maßnahmen an, den Aktionärsdialog zu stärken und hierbei die Hauptversammlung
auf die Information der Aktionäre sowie den Austausch mit ihnen und zwischen ihnen auf die wesentlichen strategischen Fragen,
die sich für die Gesellschaft stellen, und die Gegenstände der Tagesordnung mit kurzen und verständlichen Unterlagen, Berichten
und Auskünften und in einer zeitlich gestrafften Form zu konzentrieren.
Dies soll vor allem durch Vorabveröffentlichungen auf der ►HV Website ab Mittwoch, den 30. März 2022, erreicht werden. Dort
können die Aktionäre
* |
den wesentlichen Inhalt des Berichts des Vorstands in Form eines Video-Interviews mit dem Vorstandsvorsitzenden und
|
* |
einen Brief des Vorsitzenden des Aufsichtsrats an die Aktionäre
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finden.
Wir bitten die Aktionäre um Nutzung dieser Möglichkeiten, um im Interesse aller Aktionäre einen konzentrierten und strukturierten
Dialog in der Hauptversammlung haben zu können.
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre
berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich
spätestens bis Montag, den 4. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
|
bei der Gesellschaft unter der Adresse
DTAG Hauptversammlung 2022
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
20683 Hamburg
oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse [email protected]
oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs unter der Internetadresse
►www.telekom.com/hv-service |
angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Anmeldung maßgeblich.
Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG bestehen im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den
im Aktienregister Eingetragenen. Für das Teilnahmerecht und das Stimmrecht ist dabei der Eintragungsstand am Tag der Hauptversammlung
entscheidend. Allerdings werden von Dienstag, den 5. April 2022, bis zum Tag der Hauptversammlung (je einschließlich) aus
abwicklungstechnischen Gründen keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand
des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Montag, den 4. April 2022 (sog.
Technical Record Date).
Intermediäre sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und sonstige
nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht
gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung (Einzelheiten in §
135 AktG geregelt) ausüben.
Aufgrund der nach wie vor andauernden COVID-19-Pandemie ist zu erwarten, dass am Tag der Hauptversammlung der Zugang zum Versammlungsraum
von der Erfüllung infektionsschutzrechtlicher Voraussetzungen abhängig ist. Nach dem Stand bei Einberufung der Hauptversammlung
wäre ein Zugang im Grundsatz nur mit einem entsprechenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (sog. 3G-Regel) möglich. Die
Pandemie-Situation und die diesbezüglichen Vorgaben können sich bis zum Tag der Hauptversammlung ändern. Den aktuellen Stand
und Einzelheiten finden sich unter (► HV Website).
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3. |
Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs
Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs unter der Internetadresse
►www.telekom.com/hv-service
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ist neben der Aktionärsnummer ein Passwort erforderlich. Diejenigen Aktionäre, die sich bereits für den elektronischen Versand
der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, verwenden das von ihnen selbst gewählte Passwort. Den übrigen Aktionären
wird, sofern sie zum Beginn des 17. März 2022 als Aktionär im Aktienregister eingetragen sind oder danach bis zum Ablauf des
27. März 2022 eingetragen werden, mit der Einladung zur Hauptversammlung ein Passwort übersandt. Aktionäre, deren Eintragung
erst danach erfolgt, erhalten das Passwort auf Anforderung von der Gesellschaft übersandt. Bei Nutzung des passwortgeschützten
Internetdialogs sind die Hinweise und Nutzungsbedingungen zu beachten, die über ►HV Website zugänglich sind.
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4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre haben, sofern die unter Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihre Stimmen, ohne an
der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der Briefwahl schriftlich oder über den passwortgeschützten Internetdialog abzugeben.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist ausschließlich zu Abstimmungen über von der Gesellschaft bekannt gemachte Beschlussvorschläge
der Verwaltung, einschließlich eines etwaigen von Vorstand und Aufsichtsrat entsprechend der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags,
sowie zu Abstimmungen über von der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag
nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären möglich.
Abgabe, Änderung oder Widerruf von Briefwahlstimmen außerhalb des passwortgeschützten Internetdialogs müssen der Gesellschaft
in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) spätestens bis Montag, den 4. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der in Ziffer 2 genannten Adressen zugehen.
Unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs können Briefwahlstimmen auch noch danach bis zum Beginn der Abstimmung
am Tag der Hauptversammlung geändert oder widerrufen werden.
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5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre haben, sofern die unter Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen
Bevollmächtigten - zum Beispiel einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - ausüben zu lassen.
Vorbehaltlich der nachfolgenden Sonderfälle bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf
können insbesondere unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs erfolgen.
Für den Fall, dass einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr.
3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder einer sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellten Person Vollmacht erteilt
wird, oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, wird weder von § 134 Abs. 3
Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung; allerdings können jene für
ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die alleine den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere deren in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.
Sofern die Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater an diesem Service teilnehmen, können Aktionäre diesen
gegenüber Vollmacht und, wenn gewünscht, Weisungen insbesondere unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs erteilen,
ändern und widerrufen.
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft per E-Mail an
übermittelt werden.
Eine Nutzung von Formularen ist nur bei der Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs erforderlich, der eine vorgegebene
Dialogführung mit Online-Formularen enthält.
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6. |
Besonderheiten bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) üben diese das Stimmrecht nur aus, soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung vorliegt. Es werden ausschließlich Weisungen
zu von der Gesellschaft bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung, einschließlich eines etwaigen von Vorstand und
Aufsichtsrat entsprechend der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu von der Gesellschaft aufgrund
eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach
§ 127 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären berücksichtigt. Die Stimmrechtsvertreter stehen insbesondere
nicht zur Verfügung, um in der Versammlung Fragen oder Anträge zu stellen. Aus abwicklungstechnischen Gründen sollten für
die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter die dafür bereitgestellten Formulare (einschließlich
Online-Formularen; siehe Ziffer 5) oder der passwortgeschützte Internetdialog genutzt werden.
Erteilung, Änderung oder Widerruf von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter, die unter Verwendung des Antwortbogens
außerhalb des passwortgeschützten Internetdialogs erteilt werden, müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) spätestens
bis Montag, den 4. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der in Ziffer 2 genannten Adressen zugehen
Unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter auch noch
danach bis zum Beginn der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung geändert oder widerrufen werden.
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7. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
Ein Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG ist schriftlich (im Sinne des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 1 Satz 1 AktG) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis Montag, den 7. März
2022, 24:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - MEZ), zugehen. Es kann jedenfalls wie folgt adressiert werden: Deutsche Telekom
AG, Vorstand, Postfach 19 29, 53009 Bonn, und es sollte, um Verzögerungen durch Postlaufzeiten zu vermeiden, zusätzlich vorab
per Telefax unter der Nummer 0228 181-88259 oder per E-Mail unter |
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