DGAP-HV: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2022 in www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/ mit dem Ziel der europaweiten V

Dienstag, 17.05.22 15:07
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DGAP-News: MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2022 in www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/ mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

17.05.2022 / 15:07
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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MATERNUS-Kliniken Aktiengesellschaft Berlin ISIN DE0006044001 / WKN 604400 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ
DER AKTIONÄRINNEN UND AKTIONÄRE ODER IHRER BEVOLLMÄCHTIGTEN Am Dienstag, den 28. Juni 2022, um 11:00 Uhr (MESZ)* findet in den Geschäftsräumen der Grünebaum Gesellschaft für Event-Logistik mbH,
Leibnizstraße 38, 10625 Berlin, die ordentliche Hauptversammlung der MATERNUS-Kliniken Aktiengesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt. Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich ein.


Die gesamte Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre der MATERNUS-Kliniken Aktiengesellschaft und ihre Bevollmächtigten mit Bild und Ton live über das Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich über Briefwahl oder Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Grünebaum Gesellschaft für Event-Logistik mbH, Leibnizstraße 38, 10625 Berlin (zu Einzelheiten siehe unten).

* Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.

I. Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der MATERNUS-Kliniken Aktiengesellschaft, jeweils zum 31. Dezember 2021, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2021, einschließlich der erläuternden Berichte des Vorstandes nach § 289 a Abs. 1 HGB, § 315 a Abs. 1 HGB (jeweils in der für das Geschäftsjahr 2021 anwendbaren Fassung) sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021

Die genannten Unterlagen sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieds des Vorstandes

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

 

Herrn Mario Ruano-Wohlers wird für seine Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung erteilt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

 

Den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten und sonstigen Finanzinformationen der Gesellschaft

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten und sonstigen unterjährigen Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG, die vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 2023 aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht beauftragt wird.

5.

Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2022 endet die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner. Daher ist eine Neuwahl erforderlich.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus 12 Mitgliedern zusammen, und zwar aus sechs Anteilseignervertretern, die von der Hauptversammlung gewählt werden, und sechs Arbeitnehmervertretern, deren Wahl sich nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 richtet. Hierbei muss sich der Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen (Mindestanteilsgebot).

Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Widerspricht die Seite der Anteilseigner- und/oder Arbeitnehmervertreter aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses vor der Wahl gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesamterfüllung, so ist der Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen (§ 96 Abs. 2 Satz 3 AktG). Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf- bzw. abzurunden.

Die Seite der Arbeitnehmervertreter hat der Gesamterfüllung nicht widersprochen.

Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Anteilseignervertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:

 

Als Mitglieder des Aufsichtsrats jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, werden gewählt

a)

Dr. Daniela Rossa-Heise, Dassendorf, Rechtsanwältin

b)

Karl Ehlerding, Hamburg, Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft Erste "Hohe Brücke 1" Verwaltungs GmbH & Co., Hamburg

c)

Helmut Kraft, Heidelberg, Rechtsanwalt

d)

Helmuth Spincke, Schenefeld, Vorstandsvorsitzender der Otto M. Schröder Bank AG

e)

Andrea Traub, Hohentengen, Geschäftsführerin Akutklinik Bad Saulgau und Klinik Am schönen Moos Bad Saulgau

f)

Sylvia Wohlers de Meie, Stockholm, Botschaftsrätin an der Botschaft von Guatemala in Stockholm, Schweden

Die zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner vorgeschlagenen Personen sind bei den nachfolgend aufgeführten anderen Gesellschaften Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums:

Karl Ehlerding

Aufsichtsratsmandate:

-

Mitglied des Aufsichtsrates der Elbstein AG, Hamburg

-

Stellv. Aufsichtsratsvorsitzender der ConValue SE, Frankfurt (seit 22. April 2021)

Vergleichbare Mandate:

-

Beirat der Deutsche Bank AG – Nord, Hamburg

Sylvia Wohlers de Meie

-

Aufsichtsratsmandate:

Mitglied des Aufsichtsrates der YMOS AG in Insolvenz, Obertshausen

Es ist beabsichtigt, eine Einzelwahl durchführen zu lassen.

Im Hinblick auf Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex 2020 wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach Einschätzung des Aufsichtsrates bestehen zum Zeitpunkt der Wahl in den Aufsichtsrat zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und Gesellschaften des MATERNUS-Kliniken-Konzerns, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde (Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex 2020).

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Infolge der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162 Abs. 1 Aktiengesetz jährlich einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2021 den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 Aktiengesetz zur Billigung vorzulegen. Nach der Übergangsvorschrift § 26j Abs. 2 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz hat die erstmalige Beschlussfassung bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, gerechnet ab Beginn des zweiten Geschäftsjahres, das auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer geprüft. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

 

Der nach § 162 Aktiengesetz erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wird gebilligt.

Anhang zu Tagesordnungspunkt 6 – Vergütungsbericht

Vergütungsbericht der MATERNUS-Kliniken Aktiengesellschaft, Berlin für das Geschäftsjahr 2021

A.

VERGÜTUNG DES VORSTANDS

Mitglied des Vorstands des Berichtsjahres 2021 ist:

Mario Ruano-Wohlers, Vorstand, bestellt bis zum 31.07.2024

Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde von der Hauptversammlung am 24. Juni 2021 für die MATERNUS-Kliniken Aktiengesellschaft, nachfolgend MATERNUS AG, gebilligt. Es berücksichtigt ausgewählte Anforderungen des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG II) und orientiert sich an den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder richtet sich nach branchenüblichen Standards. Das Vergütungssystem der Gesellschaft ist darauf ausgerichtet, eine auf die Aufrechterhaltung eines hohen Qualitätsniveaus ausgerichtete Strategie sowie die kontinuierliche Steigerung und nachhaltig stabile Verbesserung der wirtschaftlichen Ergebnisse der Gesellschaft zu fördern. Vor diesem Hintergrund sieht das Vergütungssystem der MATERNUS AG für Mitglieder des Vorstands sowohl eine feste erfolgsunabhängige als auch eine variable erfolgsabhängige Vergütung vor.

Der Aufsichtsrat bzw. der Personalausschuss überprüft regelmäßig die Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung der Vorstandsmitglieder nach dem Vergütungssystem – sowohl hinsichtlich der Gesamtbezüge als auch hinsichtlich der einzelnen Vergütungsbestandteile, mindestens jedoch alle vier Jahre. Richtschnur hierfür ist, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht. Zu diesem Zweck werden auch externe Vergleichsbetrachtungen angestellt. Zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen zieht der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe heran.

Dem alleinigen Vorstandsmitglied Herrn Ruano-Wohlers wurden im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied keine Leistungen von einem Dritten zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt. Der Vollständigkeit halber wird jedoch mitgeteilt, dass Herr Ruano-Wohlers einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit der CURA Kurkliniken Seniorenwohn- und Pflegeheime GmbH („CURA“) hat. Die CURA ist mittelbare Mehrheitsaktionärin der MATERNUS AG („MATERNUS“) mit einer Beteiligung von ca. 80%. Herr Ruano-Wohlers ist einer der Gesellschafter der CURA. Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag sieht vor, dass Herr Ruano-Wohlers neben seinem Amt als Geschäftsführer der CURA unter anderem auch Vorstandsmitglied der MATERNUS AG sein soll. Für diese Tätigkeit erfolgt nach dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausdrücklich keine Vergütung. Hintergrund ist die Gesellschafterstellung von Herrn Ruano-Wohlers bei der CURA.

Das neue Vergütungssystem wurde im Geschäftsjahr 2021 nicht angewendet, da der derzeit bestehende Geschäftsführerdienstvertrag des alleinigen Vorstandsmitgliedes nicht den Regelungen des von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystems unterfällt. Demnach wurden bei der Festlegung der Vergütung bei der Muttergesellschaft nicht wie oben beschrieben externe Vergleichsbetrachtungen, Angemessenheit der Vergütung im Verhältnis zur Leistung und auch keine variablen Bestandteile berücksichtigt.

B.

VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS

Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrates wurde von der Hauptversammlung am 24. Juni 2021 gebilligt und sieht eine feste, erfolgsunabhängige Vergütung vor, die sich aus § 10 der Satzung ergibt. Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt in einigen Teilen die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Vergütung sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder sowie zur Lage der Gesellschaft stehen. Eine angemessene und marktgerechte Aufsichtsratsvergütung fördert damit die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der MATERNUS AG.

Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 5.000,00 €, die Vorsitzende erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache des genannten Betrages. Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile gibt es nicht. Daneben erstattet die Gesellschaft den Mitgliedern des Aufsichtsrates die durch die Ausübung ihres Amtes vernünftigerweise entstehenden Auslagen sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrates berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und sie dieses Recht ausüben.

Vergütung des Aufsichtsrates

2021
Gesamt T€
Dr. Daniela Rossa-Heise 10,0
Sven Olschar 7,5
Karl Ehlerding 5,0
Dietmar Erdmeier 5,0
Sylvia Wohlers de Meie 5,0
Stephan Leonhard 5,0
Helmuth Spincke 5,0
Marion Leonhardt 5,0
Chris Buhrmeister-Recke 0,6
Jörg Arnold 5,0
Andrea Traub 5,0
Andrea Bulmahn 4,0
Manuela Alizadeh 2,8

Die Vergütung für 2021 betrifft ausschließlich die im Gesellschaftervertrag fest vereinbarte Vergütung. Weitere Vergütungsbestandteile waren nicht vorhanden.

C.

VERGLEICHENDE DARSTELLUNGEN DER ERTRAGSENTWICKLUNG UND DER JÄHRLICHEN VERÄNDERUNG DER VERGÜTUNG

Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung der MATERNUS-Gruppe, die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten fünf Geschäftsjahre dar.

Die Ertragsentwicklung wird anhand der Konzern-Kennzahlen Umsatz und EBITDA abgebildet. Ergänzend dazu wird die Entwicklung des Jahresergebnisses der MATERNUS AG gemäß § 275 Abs. 3 Nr. 16 HGB dargestellt.

Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt.

Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis (Durchschn. Vergütung VK) beinhaltet das jährliche Arbeitgeber-Brutto der Mitarbeiter der Pflege und Betreuung (Pflegeeinrichtungen) sowie der Mitarbeiter des Segments Rehabilitation.

Geschäftsjahr 2017 2018 2019 2020 2021
Konzernumsatz in Mio. € 127,1 124,3 124,4 114,3 111,4
Konzern-EBITDA 11,2 8,4 8,9 13,1 14,9
Jahresergebnis MATERNUS AG in Mio. € -4,1 -2,5 -1,5 -1,5 -1,1
direkte Vergütung Vorstand T€ 180 11 0 0 0
Vergütung Aufsichtsrat T€ 63,2 64,9 65,2 66,5 64,9
Durchschn. Vergütung VK € 32.198 32.684 33.452 34.195 37.434
D.

SONSTIGES

Die MATERNUS AG unterhält eine D&O-Versicherung für die Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter des MATERNUS-Konzerns. Die Versicherung deckt das persönliche Haftungsrisiko für den Fall ab, dass der Personenkreis bei Ausübung seiner Tätigkeit für Vermögensschäden in Anspruch genommen wird. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind in die D&O-Versicherung mit einbezogen. Ein Selbstbehalt besteht in der Versicherungspolice nicht.

Die Gesellschaft veröffentlicht sämtliche meldepflichtigen Wertpapiergeschäfte von Organmitgliedern auf ihrer Homepage und hält diese Informationen mindestens 12 Monate nach Veröffentlichung verfügbar. Im Geschäftsjahr 2021 wurden keine meldepflichtigen Geschäfte von Organmitgliedern durchgeführt.


Berlin, den 26. April 2022

MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft
Der Vorstand Für den Aufsichtsrat
Mario Ruano-Wohlers Dr. Daniela Rossa-Heise
Vorsitzende des Aufsichtsrats

 

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG

„An die MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der MATERNUS-Kliniken-Aktiengesellschaft, Berlin, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.


Berlin, 26. April 2022

Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Kausch-Blecken von Schmeling
Wirtschaftsprüfer
Weinberg
Wirtschaftsprüfer

 

Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

7.

Beschlussfassung über eine Änderung von § 9 der Satzung (Aufsichtsrat)

Bei der Anpassung von § 9 der Satzung durch die Hauptversammlung vom 24. Juni 2021 ist es bei der Umsetzung zu zwei redaktionellen Fehlern gekommen. Dies betrifft § 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung (fehlender Bezug der Frist zur Einberufung) sowie § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung (hier muss es „teilnehmen“ heißen, statt „teilnimmt“).

Diese redaktionellen Fehler sollen korrigiert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Änderung von § 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung

§ 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung wird wie folgt geändert und wie folgt neu gefasst:

 

„Der Vorsitzende kann die Einberufungsfrist in dringenden Fällen abkürzen und die Sitzung mündlich oder fernmündlich einberufen.“

b) Änderung von § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung

§ 9 Abs. 2 Satz 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

 
„(2)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, darunter der Vorsitzende, an der Beschlussfassung teilnehmen.“

II. Ergänzende Angaben und Hinweise

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 52.425.000,00 Euro, welches in 20.970.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt ist. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte entspricht somit der Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft und beträgt demnach zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 20.970.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien.

Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020, S. 569) in der durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 30. Dezember 2020, S. 3328) sowie durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 14. September 2021, S. 4147) geänderten Fassung (in dieser geänderten Fassung im Folgenden „COVID-19-Gesetz“) hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit von Versammlungsleiter, des Vorstands und des mit der Niederschrift beauftragten Notars sowie der Abstimmungsvertreter der Gesellschaft in den Geschäftsräumen der Grünebaum Gesellschaft für Event-Logistik mbH, Leibnizstraße 38, 10625 Berlin statt. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen.

Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage des COVID-19-Gesetzes zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte führt, bitten wir unsere Aktionäre um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts sowie weiterer Aktionärsrechte.

Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung

Die gesamte Hauptversammlung kann von den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären über die Bild- und Tonübertragung im Internet über das HV-Portal der MATERNUS-Kliniken Aktiengesellschaft verfolgt werden. Das HV-Portal ist unter folgender Internetadresse zugänglich:

www.maternus.de/investor-relations/hauptversammlung/
 

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können sich dort mit ihren Zugangsdaten anmelden und am Tag der Hauptversammlung ab 11:00 Uhr auf die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zugreifen. Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl und die elektronische Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Abstimmungsvertreter der Gesellschaft über das HV-Portal erfordern die fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und eine Anmeldung (Log-in) im HV-Portal mit den entsprechenden Zugangsdaten. Eine elektronische Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist ausgeschlossen.

Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 13 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 21. Juni 2022 (24:00 Uhr (MESZ)) unter der nachstehenden Adresse

MATERNUS-Kliniken Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: [email protected]
 

bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Verfolgung der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachweisen. Für den Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes notwendig, der sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 7. Juni 2022 (0:00 Uhr (MESZ)) („Nachweisstichtag"), zu beziehen. Es wird darauf hingewiesen, dass in den Mitteilungen nach § 125 AktG, welche in Form und Inhalt gemäß EU-DVO 2018/1212 aufzustellen sind, in Feld C5 der Tabelle 3 der EU-DVO ein Aufzeichnungsdatum anzugeben ist. Dieses Aufzeichnungsdatum (im vorliegenden Fall: 6. Juni 2022, 22:00 Uhr (UTC) (koordinierte Weltzeit)) ist nicht identisch mit dem nach § 123 Abs. 4 AktG zu benennenden Record Date (im vorliegenden Fall den 7. Juni 2022, 0:00 Uhr (MESZ)). Die Gesellschaft folgt hier einer Empfehlung des Umsetzungsleitfadens des Bundesverbandes Deutscher Banken zur Zweiten Aktionärsr



Quelle: DGAP



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