EQS-HV: Bertrandt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.02.2024 in Stadthalle Sindelfingen, Schillerstraße 23, 71065 Sindelfingen mit dem Ziel der europaweiten

Montag, 08.01.24 15:05
News-Schriftzug auf schwarzem Hintergrund.
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EQS-News: Bertrandt Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Bertrandt Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.02.2024 in Stadthalle Sindelfingen, Schillerstraße 23, 71065 Sindelfingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

08.01.2024 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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Bertrandt Aktiengesellschaft Ehningen Wertpapierkennnummer
523 280 / ISIN DE0005232805 Einladung zur Hauptversammlung Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung
der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 21. Februar 2024,
um 10:30 Uhr (MEZ) (Einlass: 09:30 Uhr (MEZ)) in der Stadthalle Sindelfingen,
Schillerstraße 23, 71065 Sindelfingen.
I.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. September 2023 und des Lageberichts der Bertrandt Aktiengesellschaft sowie des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30. September 2023 und des Konzern-Lageberichts, des in den Lageberichten enthaltenen erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a bzw. 315a HGB, des zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Berichts nach §§ 289b Abs. 3 und 315b Abs. 3 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022/2023

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Bertrandt Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2022/2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022/2023 der Bertrandt Aktiengesellschaft in Höhe von 43.114.486,81 Euro zur Ausschüttung einer Dividende von 1,20 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und den verbleibenden Betrag von 30.942.598,81 Euro auf neue Rechnung vorzutragen. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 26. Februar 2024.

Sofern die Bertrandt Aktiengesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Anteile hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Der auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Teilbetrag wird ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2022/2023

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2022/2023 für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022/2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022/2023 für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022/2023

Nach § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022/2023 wurde erstellt, vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022/2023 der Bertrandt Aktiengesellschaft einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers ist im Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt II. abgedruckt und auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung

abrufbar.

§ 120a Abs. 4 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022/2023 zu billigen.

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit der von der Hauptversammlung am 20. Februar 2019 gewählten derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 21. Februar 2024.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 22 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) i.V.m. § 2 Abs. 1 der Mitbestimmungsvereinbarung vom 9. Mai 2008 sowie § 8 der Satzung der Bertrandt Aktiengesellschaft zu zwei Dritteln aus Vertretern der Anteilseigner und zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Bertrandt Aktiengesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat aus sechs Personen zusammen, von denen vier von der Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählen sind. Die vier Vertreter der Anteilseigner sind von der Hauptversammlung zu wählen.
Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag des Personalausschusses, der gemäß § 7 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Bertrandt Aktiengesellschaft auch Nominierungsausschuss ist, vor zu beschließen:

Folgende Personen werden gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Bertrandt Aktiengesellschaft mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027/2028 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat gewählt:

1.

Dietmar Bichler

wohnhaft in Iptingen, derzeit Vorsitzender des Aufsichtsrats der Bertrandt Aktiengesellschaft

Herr Dietmar Bichler gehört folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bei folgenden Gesellschaften an:

Vorsitzender des Aufsichtsrats der b.invest AG i.L., Ehningen

Vorsitzender des Aufsichtsrats der Lindauer DORNIER GmbH, Lindau

Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates der Boysen Holding Verwaltungs-SE, Altensteig (seit 02.02.2023)

Mitglied des Aufsichtsrats der MAHLE GmbH, Stuttgart

Mitglied des Aufsichtsrates der MAHLE Behr Verwaltung GmbH, Stuttgart (seit 01.01.2023)

 

Herr Dietmar Bichler gehört keinen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an.

2.

Udo Bäder

wohnhaft in Aichwald, selbstständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Herr Udo Bäder gehört keinen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an.

3.

Matthias Benz

wohnhaft in Friedrichshafen, Vorsitzender des Vorstands der CAG-Holding / Neuman Aluminium Industries (Wien)

Herr Matthias Benz gehört folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bei folgenden Gesellschaften an:

Mitglied des Aufsichtsrats der Pfisterer AG, Winterbach

Herr Matthias Benz gehört keinen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an.

4.

Karin Himmelreich

wohnhaft in Frankfurt am Main, Gründungspartnerin der MPTransaction GmbH, Frankfurt am Main

Frau Karin Himmelreich gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an.

Alle Vorgeschlagenen erfüllen die Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG zur Vertrautheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist. Der vorgeschlagene Herr Dietmar Bichler verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung. Herr Udo Bäder verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung. Weitere Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten sind im Anschluss an die Tagesordnung unter III. abgedruckt.

Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. Die Aufsichtsratskandidaten haben angekündigt, dass sie für den Fall ihrer Wahl auch bereit sein werden, das Amt zu übernehmen.

7.

Beschlussfassung über das Vergütungssystem der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die entsprechende Änderung der Satzung

Nach § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Die letzte Beschlussfassung erfolgte am 26. Februar 2021 durch die Hauptversammlung. Das derzeit geltende Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist über die Internetseite der Gesellschaft

https://www.bertrandt.com/fileadmin/files/files/00_Unternehmen/01_Investor_Relations/
05_Corporate_Governance/Verguetungssystem/Verguetungssystem_Aufsichtsrat_Bertrandt_AG.pdf

verfügbar.

Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat hat sich im Grundsatz bewährt. Die feste Vergütung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung in Höhe von EUR 32.000,00 je Aufsichtsratsmitglied war durch die Hauptversammlung vom 19. Februar 2014 festgelegt worden und blieb seither unverändert. Sie soll mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2023/2024 angehoben werden.

Daneben bedarf es lediglich punktuell einer Nachsteuerung hinsichtlich der Vergütung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, um dessen heutigen Verantwortungsumfang und Arbeitsbelastung, auch aufgrund von Gesetzesänderungen in den letzten Jahren, hinreichend abzubilden.

Das veränderte Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder ist im nachstehenden Beschlussvorschlag dargestellt und über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung

verfügbar.

Auch der korrespondierende Vorschlag zur Satzungsänderung ist im nachstehenden Beschlussvorschlag enthalten. Derzeit hat § 12 der Satzung, der die Aufsichtsratsvergütung regelt, folgenden Wortlaut:

(1)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine feste Vergütung von Euro 32.000,00. Der Vorsitzende erhält das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrages. Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss des Aufsichtsrats angehören, erhalten zusätzlich ein Viertel der festen Vergütung nach Satz 1. Aufsichtsratsmitglieder, die in einem Ausschuss des Aufsichtsrats den Vorsitz innehaben, erhalten zusätzlich ein weiteres Viertel der festen Vergütung nach Satz 1. Ein Mitglied des Aufsichtsrats erhält jedoch insgesamt höchstens das Vierfache der festen Vergütung nach Satz 1.

(2)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats können in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte einbezogen werden, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.

(3)

Die Aktiengesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer.

(4)

Die Vergütung sowie die Umsatzsteuer sind nach der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung über die Gewinnverwendung zahlbar.

(5)

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor folgenden Beschluss zu fassen:

a)

System zur Vergütung des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten nach der nachstehend wiedergegebenen Satzungsregelung neben der Erstattung ihrer Auslagen nach Ablauf des Geschäftsjahres jeweils eine feste jährliche Vergütung und gegebenenfalls eine anfallende Umsatzsteuer darauf. Eine variable Vergütungskomponente ist nicht vorhanden.

Diese Vergütung trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.

Aufsichtsrat und Vorstand beraten über die Vergütung des Aufsichtsrats und deren Systematik unter Kenntnisnahme der Leitlinien und Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodexes in seiner jeweils geltenden Fassung. Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für eine Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet, wurde ein vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht vorgenommen. Maßgeblich aus Sicht der Verwaltung sind vielmehr insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder sowie die von anderen, vergleichbaren Gesellschaften gewährten Aufsichtsratsvergütungen. Der Gesichtspunkt der zeitlichen Beanspruchung gebietet es auch, den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses herausgehoben zu vergüten.

Für die Behandlung von Interessenkonflikten hat der Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung gesondert Vorsorge getroffen: Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind allein auf die Wahrung des Unternehmensinteresses verpflichtet. Jedes Aufsichtsratsmitglied soll Interessenkonflikte gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden offenlegen; der Vorsitzende gegenüber seinem Stellvertreter.

Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wird der Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre zur Überprüfung vorgelegt. Davon unabhängig wird es von der Verwaltung regelmäßig überprüft.

b)

§ 12 der Satzung wird geändert und - mit Wirkung auch für das laufende Geschäftsjahr - wie folgt neu gefasst:

(1)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine feste Vergütung von Euro 40.000,00. Der Vorsitzende erhält das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrages.

Das Aufsichtsratsmitglied, welches im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats den Vorsitz innehat, erhält das Zweifache der festen Vergütung nach Satz 1. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder, die dem Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats angehören, erhalten zusätzlich ein Viertel der festen Vergütung nach Satz 1.
Aufsichtsratsmitglieder, die einem der anderen Ausschüsse des Aufsichtsrats angehören, erhalten zusätzlich zur festen Vergütung nach Satz 1 ein Viertel der festen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die in einem der anderen Ausschüsse des Aufsichtsrats den Vorsitz innehaben, erhalten zusätzlich ein weiteres Viertel der festen Vergütung nach Satz 1.
Ein Mitglied des Aufsichtsrats erhält jedoch insgesamt höchstens das Vierfache der festen Vergütung nach Satz 1.

(2)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats können in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte einbezogen werden, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.

(3)

Die Aktiengesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge gegebenenfalls entfallende Umsatzsteuer.

(4)

Die Vergütung sowie die Umsatzsteuer sind nach der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung über die Gewinnverwendung zahlbar.

(5)

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.

8.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023/2024

Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Zweigniederlassung Stuttgart, zum Abschlussprüfer der Bertrandt Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2023/2024 zu wählen.

Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) unter Angaben von Gründen, für die genannten Prüfungsleistungen die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, und die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, empfohlen und eine begründete Präferenz für die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, mitgeteilt.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) genannten Art auferlegt wurde.

Die vorgeschlagene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit be-gründen können.

II.

VERGÜTUNGSBERICHT FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2022/2023

(zu Tagesordnungspunkt 5)

Einführung

ÜBER DIESEN BERICHT

Der Vergütungsbericht erläutert im Wesentlichen die Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Bertrandt Aktiengesellschaft („Bertrandt“) sowie die satzungsmäßige Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Vergütungsbericht orientiert sich an den Anforderungen des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie vorrangig des deutschen Aktienrechts (AktG); insbesondere enthält der Vergütungsbericht die Angaben gemäß § 162 AktG. Soweit nicht anders vermerkt, sind sämtliche Angaben in tausend Euro (TEUR) angegeben. Bei Prozentangaben und Zahlen können naturgemäß Rundungsdifferenzen auftreten.

Vorstandsvergütung

SYSTEM ZUR VERGÜTUNG DES VORSTANDS

Die Hauptversammlung hat am 26. Februar 2021 das vom Aufsichtsrat am 7. Dezember 2020 beschlossene Vergütungssystem gebilligt. Das Vergütungssystem ist abrufbar über:

https://www.bertrandt. com/unternehmen/investor-relations/corporate-governance
 

Die Bertrandt Aktiengesellschaft ist die Muttergesellschaft des Bertrandt-Konzerns, der national und international mit rechtlich selbstständigen Gesellschaften oder in Form von Betriebsstätten agiert. Als innovativer Entwicklungsdienstleister steht Bertrandt als kompetenter Partner an der Seite seiner Kunden. Ziel ist es, das Unternehmen durch eine nachhaltige Unternehmensführung erfolgreich am Markt zu positionieren und seine führende Marktstellung durch ein breites und tiefes Leistungsspektrum weiter auszubauen. Den Unternehmenswert unter Berücksichtigung ökonomischer, sozialer und ökologischer Aspekte nachhaltig zu steigern, steht im Zentrum jedes Handelns. Neue Anforderungen vom Markt und den Kunden erfordern neue Herangehensweisen. Gesteigerte Verantwortungstiefe sowie Know-how in den Bereichen Digitalisierung, Elektromobilität und bei Großprojekten sollen durch Bündelung unterschiedlicher Kompetenzen erreicht werden. Auch das neue Steuerungssystem ist auf die Wertsteigerung des Gesamtkonzerns ausgelegt. Daraus abgeleitet ergeben sich Zielsetzungen für die Segmente und die Tochtergesellschaften. Die Steuerung von Bertrandt erfolgt pyramidal vom Konzern über Segmente und Tochtergesellschaften bis auf Profitcenter-Ebene. Die periodische Steuerung wird unter Berücksichtigung der durch die internationale Rechnungslegung definierten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln durchgeführt. Als Kennzahlen für diese Steuerung nutzt Bertrandt neben der Gesamtleistung das EBIT und den Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit.

Das Vergütungssystem für den Vorstand ist in die Bertrandt-Welt eingebettet und leistet seinen Beitrag. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie der wirtschaftlichen Lage des Bertrandt-Konzerns. Das Vergütungssystem für den Vorstand ist auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG ausgerichtet.

Als variable Komponente erhalten die Vorstandsmitglieder eine erfolgsabhängige Tantieme, die an das sich aus der Rechnungslegung nach IFRS ergebende EBIT des Bertrandt-Konzerns anknüpft. Diese Anknüpfung der Tantieme wird seit über einem Jahrzehnt bereits zur Vergütung von Vorstandsmitgliedern genutzt; sie hat sich nach Überzeugung des Aufsichtsrats bewährt, weswegen sie auch in das Vergütungssystem nach § 87a AktG übernommen wurde.

Anders als bei vielen Aktiengesellschaften üblich, sieht das Vergütungssystem der Bertrandt Aktiengesellschaft keine funktionsspezifischen Differenzierungen unter den Vorstandsmitgliedern vor, etwa aufgrund des Verantwortungsbereichs oder Ressorts. Dies korrespondiert mit der Entscheidung des Aufsichtsrats vom 5. November 2018, die Bedeutung übergreifender Arbeit für die Entwicklung des gesamten Bertrandt-Konzerns konsequent auf Vorstandsebene durch zukunftsorientierte vernetzte Führung zu spiegeln. Seit dem Beschluss der Hauptversammlung am 20. Februar 2019 arbeitet der Vorstand bekanntlich dementsprechend ohne Hervorhebung eines Einzelnen durch Benennung eines Vorsitzenden oder Sprechers.

Sowohl für die Tantieme für ein Geschäftsjahr als auch für die Vorstandsvergütung für ein Geschäftsjahr insgesamt werden Obergrenzen festgelegt und entsprechende vertragliche Beschränkungen vereinbart. Die Tantieme für ein Geschäftsjahr ist insgesamt auf das Sechsfache des festen Jahresgrundgehalts begrenzt und die Vorstandsvergütung insgesamt auf das Achtfache des festen Jahresgrundgehalts.

BESTANDTEILE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS

Die Vorstandsvergütung setzt sich aus festen erfolgsunabhängigen und variablen erfolgsabhängigen Bestandteilen zusammen, deren Summe die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds ergibt. Die für ein Geschäftsjahr erreichbare Maximalvergütung für den Gesamtvorstand im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG beträgt 10.080 TEUR.

Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich aus dem festen Jahresgrundgehalt und Nebenleistungen zusammen. Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die in zwölf Monatsraten ausbezahlt wird. Die Nebenleistungen bestehen im Wesentlichen aus der Stellung eines Fahrzeugs zur dienstlichen und privaten Nutzung sowie der Mitversicherung in einer Gruppenunfallversicherung.

Die variable, erfolgsabhängige Vergütung ist an die Entwicklung der Ergebnissituation des Bertrandt-Konzerns gekoppelt. Als variable Komponente erhalten die Vorstandsmitglieder eine erfolgsabhängige Tantieme, die an das sich aus der Rechnungslegung nach IFRS ergebende EBIT des Bertrandt-Konzerns anknüpft. Bemessungsgrundlage der Tantieme ist das erreichte EBIT in jeweils zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren. Die sich daraus ableitende Tantieme wird jedoch nur zu 45% nach Ablauf des Geschäftsjahres ausgezahlt. Die verbleibenden 55% werden einem sogenannten „Bonus/Malus“-Topf zugewiesen und erst nach Ablauf eines weiteren Geschäftsjahres abhängig vom Erfolg des Folgejahres ausgezahlt. Die dem Bonus/Malus-Topf zugewiesene Tantieme mindert sich gegebenenfalls um den Prozentsatz, um den sich das EBIT des Folgejahres gegenüber dem EBIT des vorigen Geschäftsjahres mindert. Wird hingegen im Folgejahr ein EBIT in gleicher Höhe erreicht oder das EBIT des vorigen Geschäftsjahres übertroffen, wird die dem Bonus/Malus-Topf zugewiesene Tantieme in voller Höhe ausgezahlt. Die Tantieme für ein Geschäftsjahr ist insgesamt auf das Sechsfache des festen Jahresgrundgehalts im betreffenden Geschäftsjahr und die Vorstandsvergütung für ein Geschäftsjahr insgesamt auf das Achtfache des festen Jahresgrundgehalts im betreffenden Geschäftsjahr begrenzt.

Versorgungsleistungen und Aktienoptionen sind keine Bestandteile des aktuellen Vergütungssystems. Die Summe aller Vergütungsbestandteile bestimmt die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds.

Eine feste Gewichtung der einzelnen Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen; sie verändert sich alljährlich nach der Höhe der variablen Vergütung in Relation zu den festen Vergütungsbestandteilen sowie den Neben- und Vorsorgeleistungen. Der aktuelle Stand ergibt sich aus nachfolgender Tabelle.

Der Vorstand wird im Vergütungssystem über das EBIT incentiviert, weil dieses nicht nur die jeweilige Stärke des Kerngeschäfts unterstreicht, sondern mit Blick auf die mehrjährig wirkende Bonus-Malus-Regelung auch die finanziellen Grundlagen für eine Umsetzung der Unternehmensstrategie im Sinne einer langfristigen und nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens sicherstellen soll.

Aus diesem Grunde wird auch nicht eine jährliche Festlegung eines bestimmten EBIT-Ziels in Euro zur Bestimmung einer Zielerreichung genutzt, sondern es wird in der Vergütung auf einen bestimmten, festen Prozentsatz (derzeit 1,25%) des im Geschäftsjahr erreichten EBIT abgestellt, der 2% nicht übersteigen soll. Sogenannte „Claw back“-Regelungen über eine Rückforderung bereits gezahlter variabler Vergütungen, namentlich bei Verletzung der Pflichten eines Vorstandsmitglieds, sind in das Vergütungssystem nicht implementiert.

Die im Zuge der drei Vorstandswieder- bzw. Neubestellungen, welche der Aufsichtsrat am 16. März 2023 beschlossen hatte, mit den heutigen Vorstandsmitgliedern vereinbarten Vorstandsanstellungsverträge bilden das Vergütungssystem ab. Bereits zuvor enthielten die Vorstandsanstellungsverträge im Berichtszeitraum grundsätzlich Vereinbarungen zur Vergütung, die dem Vergütungssystem entsprechen. Hierdurch wurde bzw. wird das Vergütungssystem auf vertraglicher Ebene umgesetzt, obwohl es sich bis zu den am 16. März 2023 beschlossenen Vorstandsanstellungsverträgen noch um Altverträge handelte (siehe die weiteren Ausführungen zu § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG nachstehend).

Da die nachfolgende Darstellung der Vergütungen entsprechend § 162 AktG die „gewährte und geschuldete Vergütung“ ausweist, werden Vergütungen in dem Jahr dargestellt, in welchem sie dem Organmitglied faktisch zufließen und in sein Vermögen übergehen. Vergütungen an die Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit wurden ausschließlich durch Bertrandt geleistet.

Gegenüber zwei ehemaligen Mitgliedern des Vorstands bestehen Pensionszusagen von Bertrandt, die nachstehend bei den Angaben nach § 162 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AktG berücksichtigt werden.

VERGÜTUNGSBESTANDTEILE DER MITGLIEDER DES VORSTANDS (§ 162 ABS. 1 SATZ 2 NR. 1)

Im Geschäftsjahr 2022/2023 kam es zu einem Vorstandswechsel. Hans-Gerd Claus hat zum 31. März 2023 sein Amt als Vorstand niedergelegt und Dr. Andreas Fink ist zum 1. April 2023 als Vorstand berufen worden. Beide Vorstände sind dementsprechend bei der Vorstandsvergütung berücksichtigt.

Die gewährte und geschuldete Vergütung der im Geschäftsjahr 2022/2023 aktiven Mitglieder des Vorstands:

VERGÜTUNGSBESTANDTEILE DER MITGLIEDER DES VORSTANDS (§ 162 ABS. 1 SATZ 2 NR. 1)

In TEUR

Hans-Gerd Claus* 2022/2023 2021/2022 Markus Ruf 2022/2023 2021/2022
Erfolgsunabhängige
Vergütung
Jahresgrundgehalt 210 36% 420 64% Erfolgsunabhängige
Vergütung
Jahresgrundgehalt 420 52% 420 65%
Nebenleistungen 9 2% 17 3% Nebenleistungen 15 2% 14 2%
Mehrjährige
erfolgsabhängige
Vergütung
Variable 2018/2019 0 0% 0 0% Mehrjährige
erfolgsabhängige
Vergütung
Variable 2018/2019 0 0% 0 0%
Variable 2019/2020 0 0% 104 16% Variable 2019/2020 0 0% 104 16%
Variable 2020/2021 138 23% 113 17% Variable 2020/2021 138 17% 113 17%
Variable 2021/2022 234 40% 0 0% Variable 2021/2022 234 29% 0 0%
Variable 2022/2023 0 Variable 2022/2023 0
Summe 591 100% 654 100% Summe 807 100% 651 100%
Dr. Andreas Fink** 2022/2023 Gesamt 2022/2023 2021/2022
Erfolgsunabhängige
Vergütung
Jahresgrundgehalt 210 97% Erfolgsunabhängige
Vergütung
Jahresgrundgehalt 1.261 52% 1.261 64%
Nebenleistungen 6 3%


Quelle: DGAP



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