Bertrandt Aktiengesellschaft
Ehningen
Wertpapierkennnummer 523 280 / ISIN DE0005232805
Einladung zur Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft
am Mittwoch, dem 21. Februar 2024, um 10:30 Uhr (MEZ) (Einlass: 09:30 Uhr (MEZ))
in der Stadthalle Sindelfingen, Schillerstraße 23, 71065 Sindelfingen.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 30. September 2023 und des Lageberichts der Bertrandt Aktiengesellschaft
sowie des gebilligten Konzern-Abschlusses zum 30. September 2023 und des Konzern-Lageberichts, des in den Lageberichten enthaltenen
erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a bzw. 315a HGB, des zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Berichts
nach §§ 289b Abs. 3 und 315b Abs. 3 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022/2023
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Bertrandt Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2022/2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022/2023 der Bertrandt Aktiengesellschaft
in Höhe von 43.114.486,81 Euro zur Ausschüttung einer Dividende von 1,20 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden
und den verbleibenden Betrag von 30.942.598,81 Euro auf neue Rechnung vorzutragen. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch
auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 26. Februar
2024.
Sofern die Bertrandt Aktiengesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Anteile hält,
sind diese nach dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Der auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Teilbetrag
wird ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2022/2023
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2022/2023 für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022/2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022/2023 für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022/2023
Nach § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022/2023 wurde erstellt, vom Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk
versehen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022/2023 der Bertrandt Aktiengesellschaft einschließlich des Prüfungsvermerks
des Abschlussprüfers ist im Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt II. abgedruckt und auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung |
abrufbar.
§ 120a Abs. 4 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften über die Billigung des nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für
das Geschäftsjahr 2022/2023 zu billigen.
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit der von der Hauptversammlung am 20. Februar 2019 gewählten derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf
der Hauptversammlung am 21. Februar 2024.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 22 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) i.V.m. § 2 Abs. 1 der Mitbestimmungsvereinbarung vom 9. Mai 2008 sowie
§ 8 der Satzung der Bertrandt Aktiengesellschaft zu zwei Dritteln aus Vertretern der Anteilseigner und zu einem Drittel aus
Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Bertrandt Aktiengesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat
aus sechs Personen zusammen, von denen vier von der Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählen sind. Die vier
Vertreter der Anteilseigner sind von der Hauptversammlung zu wählen. Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag des Personalausschusses, der gemäß § 7 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats
der Bertrandt Aktiengesellschaft auch Nominierungsausschuss ist, vor zu beschließen:
Folgende Personen werden gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Bertrandt Aktiengesellschaft mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027/2028 beschließt, als Vertreter
der Anteilseigner in den Aufsichtsrat gewählt:
1. |
Dietmar Bichler
wohnhaft in Iptingen, derzeit Vorsitzender des Aufsichtsrats der Bertrandt Aktiengesellschaft
Herr Dietmar Bichler gehört folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bei folgenden Gesellschaften an:
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• |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der b.invest AG i.L., Ehningen
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• |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Lindauer DORNIER GmbH, Lindau
|
• |
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates der Boysen Holding Verwaltungs-SE, Altensteig (seit 02.02.2023)
|
• |
Mitglied des Aufsichtsrats der MAHLE GmbH, Stuttgart
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• |
Mitglied des Aufsichtsrates der MAHLE Behr Verwaltung GmbH, Stuttgart (seit 01.01.2023)
|
|
Herr Dietmar Bichler gehört keinen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an.
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2. |
Udo Bäder
wohnhaft in Aichwald, selbstständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Herr Udo Bäder gehört keinen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen an.
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3. |
Matthias Benz
wohnhaft in Friedrichshafen, Vorsitzender des Vorstands der CAG-Holding / Neuman Aluminium Industries (Wien)
Herr Matthias Benz gehört folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bei folgenden Gesellschaften an:
• |
Mitglied des Aufsichtsrats der Pfisterer AG, Winterbach
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Herr Matthias Benz gehört keinen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an.
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4. |
Karin Himmelreich
wohnhaft in Frankfurt am Main, Gründungspartnerin der MPTransaction GmbH, Frankfurt am Main
Frau Karin Himmelreich gehört keinen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an.
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Alle Vorgeschlagenen erfüllen die Anforderungen des § 100 Abs. 5 AktG zur Vertrautheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft
tätig ist. Der vorgeschlagene Herr Dietmar Bichler verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung. Herr Udo Bäder
verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung. Weitere Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
sind im Anschluss an die Tagesordnung unter III. abgedruckt.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. Die Aufsichtsratskandidaten haben angekündigt,
dass sie für den Fall ihrer Wahl auch bereit sein werden, das Amt zu übernehmen.
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7. |
Beschlussfassung über das Vergütungssystem der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die entsprechende Änderung der Satzung
Nach § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss zu fassen. Die letzte Beschlussfassung erfolgte am 26. Februar 2021 durch die Hauptversammlung. Das derzeit geltende
Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.bertrandt.com/fileadmin/files/files/00_Unternehmen/01_Investor_Relations/ 05_Corporate_Governance/Verguetungssystem/Verguetungssystem_Aufsichtsrat_Bertrandt_AG.pdf
|
verfügbar.
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat hat sich im Grundsatz bewährt. Die feste Vergütung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung
in Höhe von EUR 32.000,00 je Aufsichtsratsmitglied war durch die Hauptversammlung vom 19. Februar 2014 festgelegt worden und
blieb seither unverändert. Sie soll mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2023/2024 angehoben werden.
Daneben bedarf es lediglich punktuell einer Nachsteuerung hinsichtlich der Vergütung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,
um dessen heutigen Verantwortungsumfang und Arbeitsbelastung, auch aufgrund von Gesetzesänderungen in den letzten Jahren,
hinreichend abzubilden.
Das veränderte Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder ist im nachstehenden Beschlussvorschlag dargestellt und über
die Internetseite der Gesellschaft unter
www.bertrandt.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung |
verfügbar.
Auch der korrespondierende Vorschlag zur Satzungsänderung ist im nachstehenden Beschlussvorschlag enthalten. Derzeit hat §
12 der Satzung, der die Aufsichtsratsvergütung regelt, folgenden Wortlaut:
(1) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine feste Vergütung
von Euro 32.000,00. Der Vorsitzende erhält das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrages.
Aufsichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss des Aufsichtsrats angehören, erhalten zusätzlich ein Viertel der festen Vergütung
nach Satz 1. Aufsichtsratsmitglieder, die in einem Ausschuss des Aufsichtsrats den Vorsitz innehaben, erhalten zusätzlich
ein weiteres Viertel der festen Vergütung nach Satz 1. Ein Mitglied des Aufsichtsrats erhält jedoch insgesamt höchstens das
Vierfache der festen Vergütung nach Satz 1.
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(2) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte einbezogen werden, soweit eine solche besteht.
Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
|
(3) |
Die Aktiengesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer.
|
(4) |
Die Vergütung sowie die Umsatzsteuer sind nach der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung über die Gewinnverwendung zahlbar.
|
(5) |
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder
den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss führen, erhalten eine im
Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
|
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
System zur Vergütung des Aufsichtsrats
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten nach der nachstehend wiedergegebenen Satzungsregelung neben der Erstattung ihrer
Auslagen nach Ablauf des Geschäftsjahres jeweils eine feste jährliche Vergütung und gegebenenfalls eine anfallende Umsatzsteuer
darauf. Eine variable Vergütungskomponente ist nicht vorhanden.
Diese Vergütung trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet
durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Aufsichtsrat und Vorstand beraten über die Vergütung des Aufsichtsrats und deren Systematik unter Kenntnisnahme der Leitlinien
und Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodexes in seiner jeweils geltenden Fassung. Aufgrund der besonderen Natur
der Aufsichtsratsvergütung, die für eine Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der
Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet, wurde ein vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht vorgenommen.
Maßgeblich aus Sicht der Verwaltung sind vielmehr insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder sowie
die von anderen, vergleichbaren Gesellschaften gewährten Aufsichtsratsvergütungen. Der Gesichtspunkt der zeitlichen Beanspruchung
gebietet es auch, den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses herausgehoben zu vergüten.
Für die Behandlung von Interessenkonflikten hat der Aufsichtsrat in seiner Geschäftsordnung gesondert Vorsorge getroffen:
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind allein auf die Wahrung des Unternehmensinteresses verpflichtet. Jedes Aufsichtsratsmitglied
soll Interessenkonflikte gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden offenlegen; der Vorsitzende gegenüber seinem Stellvertreter.
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wird der Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre zur Überprüfung vorgelegt.
Davon unabhängig wird es von der Verwaltung regelmäßig überprüft.
|
b) |
§ 12 der Satzung wird geändert und - mit Wirkung auch für das laufende Geschäftsjahr - wie folgt neu gefasst:
(1) |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine feste Vergütung
von Euro 40.000,00. Der Vorsitzende erhält das Zweieinhalbfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrages.
Das Aufsichtsratsmitglied, welches im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats den Vorsitz innehat, erhält das Zweifache der festen
Vergütung nach Satz 1. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder, die dem Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats angehören, erhalten
zusätzlich ein Viertel der festen Vergütung nach Satz 1.
Aufsichtsratsmitglieder, die einem der anderen Ausschüsse des Aufsichtsrats angehören, erhalten zusätzlich zur festen Vergütung
nach Satz 1 ein Viertel der festen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die in einem der anderen Ausschüsse des Aufsichtsrats
den Vorsitz innehaben, erhalten zusätzlich ein weiteres Viertel der festen Vergütung nach Satz 1.
Ein Mitglied des Aufsichtsrats erhält jedoch insgesamt höchstens das Vierfache der festen Vergütung nach Satz 1.
|
(2) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats können in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte einbezogen werden, soweit eine solche besteht.
Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
|
(3) |
Die Aktiengesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge gegebenenfalls entfallende Umsatzsteuer.
|
(4) |
Die Vergütung sowie die Umsatzsteuer sind nach der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung über die Gewinnverwendung zahlbar.
|
(5) |
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder
den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss führen, erhalten eine im
Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
|
|
|
8. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023/2024
Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,
Zweigniederlassung Stuttgart, zum Abschlussprüfer der Bertrandt Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr
2023/2024 zu wählen.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung)
durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats gemäß Artikel
16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) unter Angaben von Gründen, für die genannten Prüfungsleistungen
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, und die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, empfohlen
und eine begründete Präferenz für die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) genannten Art
auferlegt wurde.
Die vorgeschlagene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen,
persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und
seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit be-gründen können.
|
II. |
VERGÜTUNGSBERICHT FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2022/2023
(zu Tagesordnungspunkt 5)
|
Einführung
ÜBER DIESEN BERICHT
Der Vergütungsbericht erläutert im Wesentlichen die Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Bertrandt Aktiengesellschaft
(„Bertrandt“) sowie die satzungsmäßige Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Vergütungsbericht orientiert sich an
den Anforderungen des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie vorrangig des deutschen Aktienrechts (AktG); insbesondere enthält
der Vergütungsbericht die Angaben gemäß § 162 AktG. Soweit nicht anders vermerkt, sind sämtliche Angaben in tausend Euro (TEUR)
angegeben. Bei Prozentangaben und Zahlen können naturgemäß Rundungsdifferenzen auftreten.
Vorstandsvergütung
SYSTEM ZUR VERGÜTUNG DES VORSTANDS
Die Hauptversammlung hat am 26. Februar 2021 das vom Aufsichtsrat am 7. Dezember 2020 beschlossene Vergütungssystem gebilligt.
Das Vergütungssystem ist abrufbar über:
https://www.bertrandt. com/unternehmen/investor-relations/corporate-governance
Die Bertrandt Aktiengesellschaft ist die Muttergesellschaft des Bertrandt-Konzerns, der national und international mit rechtlich
selbstständigen Gesellschaften oder in Form von Betriebsstätten agiert. Als innovativer Entwicklungsdienstleister steht Bertrandt
als kompetenter Partner an der Seite seiner Kunden. Ziel ist es, das Unternehmen durch eine nachhaltige Unternehmensführung
erfolgreich am Markt zu positionieren und seine führende Marktstellung durch ein breites und tiefes Leistungsspektrum weiter
auszubauen. Den Unternehmenswert unter Berücksichtigung ökonomischer, sozialer und ökologischer Aspekte nachhaltig zu steigern,
steht im Zentrum jedes Handelns. Neue Anforderungen vom Markt und den Kunden erfordern neue Herangehensweisen. Gesteigerte
Verantwortungstiefe sowie Know-how in den Bereichen Digitalisierung, Elektromobilität und bei Großprojekten sollen durch Bündelung
unterschiedlicher Kompetenzen erreicht werden. Auch das neue Steuerungssystem ist auf die Wertsteigerung des Gesamtkonzerns
ausgelegt. Daraus abgeleitet ergeben sich Zielsetzungen für die Segmente und die Tochtergesellschaften. Die Steuerung von
Bertrandt erfolgt pyramidal vom Konzern über Segmente und Tochtergesellschaften bis auf Profitcenter-Ebene. Die periodische
Steuerung wird unter Berücksichtigung der durch die internationale Rechnungslegung definierten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln
durchgeführt. Als Kennzahlen für diese Steuerung nutzt Bertrandt neben der Gesamtleistung das EBIT und den Cashflow aus laufender
Geschäftstätigkeit.
Das Vergütungssystem für den Vorstand ist in die Bertrandt-Welt eingebettet und leistet seinen Beitrag. Die Vergütung der
Mitglieder des Vorstands steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds
sowie der wirtschaftlichen Lage des Bertrandt-Konzerns. Das Vergütungssystem für den Vorstand ist auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung
im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG ausgerichtet.
Als variable Komponente erhalten die Vorstandsmitglieder eine erfolgsabhängige Tantieme, die an das sich aus der Rechnungslegung
nach IFRS ergebende EBIT des Bertrandt-Konzerns anknüpft. Diese Anknüpfung der Tantieme wird seit über einem Jahrzehnt bereits
zur Vergütung von Vorstandsmitgliedern genutzt; sie hat sich nach Überzeugung des Aufsichtsrats bewährt, weswegen sie auch
in das Vergütungssystem nach § 87a AktG übernommen wurde.
Anders als bei vielen Aktiengesellschaften üblich, sieht das Vergütungssystem der Bertrandt Aktiengesellschaft keine funktionsspezifischen
Differenzierungen unter den Vorstandsmitgliedern vor, etwa aufgrund des Verantwortungsbereichs oder Ressorts. Dies korrespondiert
mit der Entscheidung des Aufsichtsrats vom 5. November 2018, die Bedeutung übergreifender Arbeit für die Entwicklung des gesamten
Bertrandt-Konzerns konsequent auf Vorstandsebene durch zukunftsorientierte vernetzte Führung zu spiegeln. Seit dem Beschluss
der Hauptversammlung am 20. Februar 2019 arbeitet der Vorstand bekanntlich dementsprechend ohne Hervorhebung eines Einzelnen
durch Benennung eines Vorsitzenden oder Sprechers.
Sowohl für die Tantieme für ein Geschäftsjahr als auch für die Vorstandsvergütung für ein Geschäftsjahr insgesamt werden Obergrenzen
festgelegt und entsprechende vertragliche Beschränkungen vereinbart. Die Tantieme für ein Geschäftsjahr ist insgesamt auf
das Sechsfache des festen Jahresgrundgehalts begrenzt und die Vorstandsvergütung insgesamt auf das Achtfache des festen Jahresgrundgehalts.
BESTANDTEILE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS
Die Vorstandsvergütung setzt sich aus festen erfolgsunabhängigen und variablen erfolgsabhängigen Bestandteilen zusammen, deren
Summe die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds ergibt. Die für ein Geschäftsjahr erreichbare Maximalvergütung für den
Gesamtvorstand im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG beträgt 10.080 TEUR.
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich aus dem festen Jahresgrundgehalt und Nebenleistungen zusammen. Die Grundvergütung
ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die in zwölf Monatsraten ausbezahlt wird. Die Nebenleistungen bestehen
im Wesentlichen aus der Stellung eines Fahrzeugs zur dienstlichen und privaten Nutzung sowie der Mitversicherung in einer
Gruppenunfallversicherung.
Die variable, erfolgsabhängige Vergütung ist an die Entwicklung der Ergebnissituation des Bertrandt-Konzerns gekoppelt. Als
variable Komponente erhalten die Vorstandsmitglieder eine erfolgsabhängige Tantieme, die an das sich aus der Rechnungslegung
nach IFRS ergebende EBIT des Bertrandt-Konzerns anknüpft. Bemessungsgrundlage der Tantieme ist das erreichte EBIT in jeweils
zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren. Die sich daraus ableitende Tantieme wird jedoch nur zu 45% nach Ablauf des Geschäftsjahres
ausgezahlt. Die verbleibenden 55% werden einem sogenannten „Bonus/Malus“-Topf zugewiesen und erst nach Ablauf eines weiteren
Geschäftsjahres abhängig vom Erfolg des Folgejahres ausgezahlt. Die dem Bonus/Malus-Topf zugewiesene Tantieme mindert sich
gegebenenfalls um den Prozentsatz, um den sich das EBIT des Folgejahres gegenüber dem EBIT des vorigen Geschäftsjahres mindert.
Wird hingegen im Folgejahr ein EBIT in gleicher Höhe erreicht oder das EBIT des vorigen Geschäftsjahres übertroffen, wird
die dem Bonus/Malus-Topf zugewiesene Tantieme in voller Höhe ausgezahlt. Die Tantieme für ein Geschäftsjahr ist insgesamt
auf das Sechsfache des festen Jahresgrundgehalts im betreffenden Geschäftsjahr und die Vorstandsvergütung für ein Geschäftsjahr
insgesamt auf das Achtfache des festen Jahresgrundgehalts im betreffenden Geschäftsjahr begrenzt.
Versorgungsleistungen und Aktienoptionen sind keine Bestandteile des aktuellen Vergütungssystems. Die Summe aller Vergütungsbestandteile
bestimmt die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds.
Eine feste Gewichtung der einzelnen Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen; sie verändert sich alljährlich nach der Höhe
der variablen Vergütung in Relation zu den festen Vergütungsbestandteilen sowie den Neben- und Vorsorgeleistungen. Der aktuelle
Stand ergibt sich aus nachfolgender Tabelle.
Der Vorstand wird im Vergütungssystem über das EBIT incentiviert, weil dieses nicht nur die jeweilige Stärke des Kerngeschäfts
unterstreicht, sondern mit Blick auf die mehrjährig wirkende Bonus-Malus-Regelung auch die finanziellen Grundlagen für eine
Umsetzung der Unternehmensstrategie im Sinne einer langfristigen und nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens sicherstellen
soll.
Aus diesem Grunde wird auch nicht eine jährliche Festlegung eines bestimmten EBIT-Ziels in Euro zur Bestimmung einer Zielerreichung
genutzt, sondern es wird in der Vergütung auf einen bestimmten, festen Prozentsatz (derzeit 1,25%) des im Geschäftsjahr erreichten
EBIT abgestellt, der 2% nicht übersteigen soll. Sogenannte „Claw back“-Regelungen über eine Rückforderung bereits gezahlter
variabler Vergütungen, namentlich bei Verletzung der Pflichten eines Vorstandsmitglieds, sind in das Vergütungssystem nicht
implementiert.
Die im Zuge der drei Vorstandswieder- bzw. Neubestellungen, welche der Aufsichtsrat am 16. März 2023 beschlossen hatte, mit
den heutigen Vorstandsmitgliedern vereinbarten Vorstandsanstellungsverträge bilden das Vergütungssystem ab. Bereits zuvor
enthielten die Vorstandsanstellungsverträge im Berichtszeitraum grundsätzlich Vereinbarungen zur Vergütung, die dem Vergütungssystem
entsprechen. Hierdurch wurde bzw. wird das Vergütungssystem auf vertraglicher Ebene umgesetzt, obwohl es sich bis zu den am
16. März 2023 beschlossenen Vorstandsanstellungsverträgen noch um Altverträge handelte (siehe die weiteren Ausführungen zu
§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG nachstehend).
Da die nachfolgende Darstellung der Vergütungen entsprechend § 162 AktG die „gewährte und geschuldete Vergütung“ ausweist,
werden Vergütungen in dem Jahr dargestellt, in welchem sie dem Organmitglied faktisch zufließen und in sein Vermögen übergehen.
Vergütungen an die Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit wurden ausschließlich durch Bertrandt geleistet.
Gegenüber zwei ehemaligen Mitgliedern des Vorstands bestehen Pensionszusagen von Bertrandt, die nachstehend bei den Angaben
nach § 162 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AktG berücksichtigt werden.
VERGÜTUNGSBESTANDTEILE DER MITGLIEDER DES VORSTANDS (§ 162 ABS. 1 SATZ 2 NR. 1)
Im Geschäftsjahr 2022/2023 kam es zu einem Vorstandswechsel. Hans-Gerd Claus hat zum 31. März 2023 sein Amt als Vorstand niedergelegt
und Dr. Andreas Fink ist zum 1. April 2023 als Vorstand berufen worden. Beide Vorstände sind dementsprechend bei der Vorstandsvergütung
berücksichtigt.
Die gewährte und geschuldete Vergütung der im Geschäftsjahr 2022/2023 aktiven Mitglieder des Vorstands:
VERGÜTUNGSBESTANDTEILE DER MITGLIEDER DES VORSTANDS (§ 162 ABS. 1 SATZ 2 NR. 1)
In TEUR
Hans-Gerd Claus*
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2022/2023 |
2021/2022 |
Markus Ruf
|
|
2022/2023 |
2021/2022 |
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
Jahresgrundgehalt |
210 |
36% |
420 |
64% |
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
Jahresgrundgehalt |
420 |
52% |
420 |
65% |
|
Nebenleistungen |
9 |
2% |
17 |
3% |
|
Nebenleistungen |
15 |
2% |
14 |
2% |
Mehrjährige erfolgsabhängige Vergütung
|
Variable 2018/2019 |
0 |
0% |
0 |
0% |
Mehrjährige erfolgsabhängige Vergütung
|
Variable 2018/2019 |
0 |
0% |
0 |
0% |
|
Variable 2019/2020 |
0 |
0% |
104 |
16% |
|
Variable 2019/2020 |
0 |
0% |
104 |
16% |
|
Variable 2020/2021 |
138 |
23% |
113 |
17% |
|
Variable 2020/2021 |
138 |
17% |
113 |
17% |
|
Variable 2021/2022 |
234 |
40% |
0 |
0% |
|
Variable 2021/2022 |
234 |
29% |
0 |
0% |
|
Variable 2022/2023 |
0 |
|
|
|
|
Variable 2022/2023 |
0 |
|
|
|
Summe
|
|
591
|
100%
|
654
|
100%
|
Summe
|
|
807
|
100%
|
651
|
100%
|
Dr. Andreas Fink**
|
2022/2023 |
|
|
Gesamt
|
|
2022/2023 |
2021/2022 |
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
Jahresgrundgehalt |
210 |
97% |
|
|
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
Jahresgrundgehalt |
1.261 |
52% |
1.261 |
64% |
|
Nebenleistungen |
6 |
3% |
|
|