EQS-HV: Brenntag SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2024 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Donnerstag, 11.04.24 15:08
EQS-HV: Brenntag SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2024 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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EQS-News: Brenntag SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Brenntag SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2024 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

11.04.2024 / 15:08 CET/CEST
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Brenntag SE Essen Wertpapier-Kennnummern: A1DAHH ISIN: DE000A1DAHH0 Einberufung zur Hauptversammlung


Sehr geehrte Aktionär:innen,

wir laden Sie hiermit zu der am

23. Mai 2024, um 10:00 Uhr MESZ
 

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Brenntag SE ein. Die Hauptversammlung wird als

virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
 

der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung stattfinden. Die Hauptversammlung wird für unsere fristgerecht angemeldeten Aktionär:innen und ihre Bevollmächtigten vollständig in Bild und Ton live im Internet über das zugangsgeschützte InvestorPortal unter www.brenntag.com/hauptversammlung übertragen. Ort der Hauptversammlung im aktienrechtlichen Sinne ist die Messe Essen, Messeplatz 1, 45131 Essen.

Für Aktionär:innen und deren Bevollmächtigte besteht, mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft, im Hinblick auf die Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung. Nähere Bestimmungen und Erläuterungen zur Teilnahme der Aktionär:innen an der virtuellen Hauptversammlung, der Ausübung des Stimmrechts und zu weiteren hauptversammlungsbezogenen Rechten der Aktionär:innen sind im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer III. dieser Einberufung abgedruckt.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Konzernlageberichts und Lageberichts, des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und § 315a Abs. 1 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 6. März 2024 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 AktG bedarf es daher insoweit nicht.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Brenntag SE für das Geschäftsjahr 2023 in Höhe von EUR 324.450.000,00 wie folgt zu verwenden:

Zahlung einer Dividende in Höhe von EUR 2,10 je dividendenberechtigter Stückaktie
Gesamtbetrag der Ausschüttung EUR 303.209.281,20
Einstellung in andere Gewinnrücklagen EUR 21.240.718,80
Gesamt EUR 324.450.000,00
3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für das am 31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer zu bestellen. Dieser soll auch - sofern eine solche erfolgt - die prüferische Durchsicht der bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu erstellenden unterjährigen Finanzberichte vornehmen.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers im Sinne des Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) 537/2014 auferlegt wurde. Die Deloitte GmbH hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Gemäß § 120a Abs. 4 AktG hat die Hauptversammlung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr Beschluss zu fassen.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wurde gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat erstellt und durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüft. Der Vergütungsbericht ist im Geschäftsbericht 2023 enthalten und Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die über die Internet-Adresse www.brenntag.com/hauptversammlung zugänglich sind. Er ist zudem unter Ziffer II.1 dieser Einberufung abgedruckt und separat als Unterlage zu dieser Hauptversammlung unter www.brenntag.com/hauptversammlung zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.

7.

Aufhebung der bisherigen sowie Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eröffnet der Gesellschaft die Möglichkeit zum Erwerb eigener Aktien, die insgesamt einen Anteil von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten dürfen. Die Gesellschaft ist zuletzt durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 9. Juni 2022 zu einem solchen Erwerb ermächtigt worden. Diese Ermächtigung wurde durch das kürzlich abgeschlossene Aktienrückkaufprogramm überwiegend ausgeschöpft.

Um die Gesellschaft ohne Unterbrechung auch künftig in die Lage zu versetzen, eigene Aktien zu erwerben, soll unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung über eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Beschluss gefasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

(1)

Aufhebung der bisherigen Ermächtigung

Die von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juni 2022 unter Tagesordnungspunkt 10 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird aufgehoben.

(2)

Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Maßgebend für die Berechnung der Grenze von 10 % des Grundkapitals ist die Grundkapitalziffer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung. Sollte im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung die Grundkapitalziffer niedriger sein, so ist dieser niedrigere Wert maßgeblich. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d oder 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweils bestehenden Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung kann auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder von ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehender Unternehmen ausgeübt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Sie gilt bis zum Ablauf des 22. Mai 2029.

b)

Der Erwerb erfolgt (i) über die Börse oder auch über ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz (BörsG) (nachfolgend „MTF“) oder (ii) mittels eines an alle Aktionär:innen der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots.

aa)

Erwerb über die Börse

Sofern der Erwerb der Aktien über die Börse oder auch ein MTF erfolgt, darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Aktie der Brenntag SE im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse bzw., sofern eine Schlussauktion nicht stattfindet, der jeweils letzten dort bezahlten Börsenpreise) an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

bb)

Erwerb mittels öffentlichen Angebots

Beim Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot kann die Gesellschaft entweder ein formelles Angebot veröffentlichen oder zur Abgabe von Verkaufsangeboten öffentlich auffordern. Der gebotene Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) oder die Grenzwerte der von der Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen jeweils den arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Aktie der Brenntag SE im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse bzw., sofern eine Schlussauktion nicht stattfindet, der jeweils letzten dort bezahlten Börsenpreise) an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung des Kaufangebots oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Im Falle nachträglich eintretender erheblicher Abweichungen vom maßgeblichen Kurs kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall ist der arithmetische Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse bzw., sofern eine Schlussauktion nicht stattfindet, der jeweils letzten bezahlten Börsenpreise) an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor Veröffentlichung der Anpassung maßgeblich.

Das Rückkaufvolumen kann begrenzt werden. Sofern die von den Aktionär:innen zum Erwerb angebotenen Aktien den Gesamtbetrag des Erwerbsangebots der Gesellschaft überschreiten, erfolgt die Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten Aktien. Es kann zudem vorgesehen werden, dass geringe Stückzahlen bis zu 150 angebotenen Aktien je Aktionär:in bevorrechtigt angenommen werden. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Angebotsabgabe kann weitere Bedingungen vorsehen.

c)

Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere zur Verfolgung eines oder mehrerer der unter d) und e) genannten Ziele, ausgeübt werden.

d)

Einziehung der Aktien

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung oder einer früher erteilten und bereits ausgenutzten Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die Einziehung führt grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der entsprechenden Zahl in der Satzung ermächtigt.

e)

Verwendung der Aktien

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung oder einer früher erteilten und bereits ausgenutzten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als durch einen Verkauf über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionär:innen unter vollständigem oder teilweisem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionär:innen wie folgt zu verwenden:

aa)

um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionär:innen auszunehmen;

bb)

zur Veräußerung gegen Sachleistung, insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;

cc)

zur Veräußerung gegen Barzahlung, soweit diese zu einem Preis erfolgt, der den Börsenwert der Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach §§ 186 Absatz 3 Satz 4, 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG). Diese Ermächtigung beschränkt sich unter Einbeziehung von anderen Aktien und Options- oder Wandelschuldverschreibungen sowie Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht begründen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionär:innen in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Maßgebend für die Berechnung der Grenze von 10 % des Grundkapitals ist die Grundkapitalziffer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung. Sollte im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung die Grundkapitalziffer niedriger sein, so ist dieser niedrigere Wert maßgeblich;

dd)

zur Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft aus Wandlungs- und Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen begebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen all dieser Instrumente), die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht begründen;

ee)

zur Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von der Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaften stehenden begebene Options- oder Wandelschuldverschreibungen bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht begründen (bzw. Kombinationen all dieser Instrumente), in dem Umfang, wie es ihnen nach Ausübung der Rechte oder Pflichten aus den genannten Instrumenten zustehen würde;

Die Ermächtigungen unter aa) bis ee) können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder von für Rechnung der Gesellschaft oder von ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehender Unternehmen handelnde Dritte ausgeübt werden.

Die Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf die Summe der veräußerten Aktien und zusammen mit neuen Aktien aus genehmigtem Kapital, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung durch Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionär:innen ausgegeben werden, sowie zusammen mit Rechten, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung durch Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden und die den Umtausch in oder den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt. Maßgebend für die Berechnung der Grenze von 10 % des Grundkapitals ist die Grundkapitalziffer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung. Sollte im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung die Grundkapitalziffer niedriger sein, so ist dieser niedrigere Wert maßgeblich.

II. Ergänzende Informationen zu den Tagesordnungspunkten

1. Vergütungsbericht (Punkt 6 der Tagesordnung)

Einleitung

Der Vergütungsbericht der Brenntag SE wurde gemeinsam durch den Vorstand und den Aufsichtsrat der Gesellschaft erstellt und berichtet über die im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats.

Der Vergütungsbericht entspricht den regulatorischen Anforderungen des § 162 Aktiengesetz (AktG) und den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner Fassung vom 28. April 2022.

Der Vergütungsbericht wird durch die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Anforderungen des § 162 Abs. 3 AktG hinausgehend auch materiell geprüft. Der Prüfungsvermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Vergütung des Vorstands

Geschäftsentwicklung und Zielerreichung im Geschäftsjahr 2023

In einem herausfordernden Marktumfeld haben sich die beiden globalen Geschäftsbereiche Brenntag Specialties und Brenntag Essentials dank ihres robusten Geschäftsmodells und ihrer globalen Reichweite weitgehend im Rahmen der Erwartungen entwickelt. Trotzdem sank das Ergebnis nach Steuern des Brenntag-Konzerns um 20 % auf 721,1 Mio. EUR, verglichen mit dem Rekordwert des Vorjahres von 902,5 Mio. EUR.

Die Auszahlung des Jahresbonus gemäß dem Vergütungssystem 2023, das auf der „Pay for Performance“-Philosophie basiert, spiegelt diese Entwicklung wider. Für das Geschäftsjahr 2023 betrug der Jahresbonus für den Vorstandsvorsitzenden 0 % des Zielbetrags, was die unterdurchschnittliche Geschäftsentwicklung des Brenntag-Konzerns reflektiert.

Zusätzlich markiert das Jahr 2023 das Ende des Performancezeitraums für die erste Tranche der langfristigen variablen Vergütung des Vergütungssystems 2020. Während des vierjährigen Performancezeitraums wurde ein Gesamtauszahlungsbetrag von 200 % des Zielbetrags erreicht. Dies basiert auf der Messung der relativen Gesamtrendite für die Aktionäre und der Veränderung des Aktienkurses, was die sehr positive Wertentwicklung für die Aktionäre zwischen 2020 und 2023 unterstreicht, sowohl absolut als auch im Vergleich zu relevanten globalen Wettbewerbern und dem deutschen Aktienmarkt. Weitere Einzelheiten finden sich im Abschnitt „Leistungskriterien der variablen Vergütung“.

Personelle Zusammensetzung des Vorstands

Henri Nejade schied zum 31. März im gegenseitigen Einvernehmen aus dem Vorstand aus, während sein Dienstvertrag zum 30. Juni 2023 endete. Am 1. April 2023 übernahm Michael Friede die Rolle des Chief Operating Officer (COO) für Brenntag Specialties bei der Brenntag SE.

Brenntag führte zum 1. August 2023 eine Neuaufstellung seines Vorstands durch und etablierte ein neues Governance-Modell für die beiden Geschäftsbereiche. Der Vorstand der Brenntag SE besteht nun aus vier Mitgliedern. In diesem Zuge wurde Ewout van Jarwaarde zum CEO von Brenntag Essentials ernannt, als Nachfolger von Steven Terwindt, der beschlossen hatte, seinen am 31. Juli 2023 auslaufenden Vertrag mit Brenntag nicht zu verlängern. Michael Friede, der COO von Brenntag Specialties, wurde ebenfalls mit Wirkung zum 1. August 2023 zum CEO von Brenntag Specialties ernannt. Zuvor wurde der Vertrag von Ewout van Jarwaarde um fünf Jahre verlängert, gültig vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028.

Berücksichtigung des Beschlusses der Hauptversammlung 2023

Der Vergütungsbericht der Brenntag SE für das Geschäftsjahr 2022 wurde am 15. Juni 2023 von der Hauptversammlung mit einem Stimmenanteil von 89,22 % gebilligt.

Bei der Erstellung des Vergütungsberichts 2023 wurden auch die im Rahmen der Billigung des Vergütungsberichts 2022 erhaltenen Rückmeldungen von Investoren und Stimmrechtsberatern berücksichtigt.

Daher erfolgt eine Anpassung in der Auslegung der gewährten und geschuldeten Vergütung gemäß § 162 AktG. Diese Änderung beeinflusst sowohl die Darstellung der variablen Vergütungsbestandteile im Bericht als auch die Gesamtlänge des Vergütungsberichts. Ziel ist es, die Deutlichkeit und die Lesbarkeit des Berichts zu steigern. Detaillierte Informationen zu dieser Anpassung sind im Abschnitt „Angaben zur gewährten und geschuldeten Vergütung aktiver und früherer Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 nach § 162 AktG“ zu finden.

Implementierung eines überarbeiteten Vergütungssystems

Um das Vergütungssystem des Vorstands der Brenntag SE an die „Strategy to Win“ anzupassen, hat der Aufsichtsrat in Abstimmung mit dem Nominierungs- und Vergütungsausschuss das Vergütungssystem überarbeitet. Das Vorstandsvergütungssystem für 2023 wurde am 18. April 2023 vom Aufsichtsrat beschlossen und erhielt auf der Hauptversammlung am 15. Juni 2023 eine Zustimmung von 94,11 %. Dieses überarbeitete System gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 für alle derzeitigen und zukünftigen Vorstandsmitglieder.

Das Vergütungssystem 2020 des Vorstands wurde am 23. Dezember 2020 vom Aufsichtsrat beschlossen und am 10. Juni 2021 von der Hauptversammlung mit einem Stimmenanteil von 91,62 % gebilligt.

Nach der Genehmigung durch die Hauptversammlung 2023 waren Anpassungen der Verträge und Zielvereinbarungen der Vorstandsmitglieder notwendig, um das neue Vergütungssystem rückwirkend zum 1. Januar 2023 umzusetzen. In diesem Kontext aktualisierte Brenntag die Entsprechenserklärung, um notwendige Abweichungen von den Empfehlungen G.7 und G.8 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 zu erklären.

Die Überarbeitung des Vergütungssystems berücksichtigte auch Rückmeldungen von Investoren und Stimmrechtsberatern, die während der Hauptversammlung 2021 - bei der das bisherige Vergütungssystem verabschiedet wurde - sowie während der Corporate Governance Roadshows im Februar der Jahre 2022 und 2023 geäußert wurden.

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen des Vergütungssystems für den Vorstand:
 

2.01 Änderungen am Vergütungssystem für den Vorstand


Vergütungssysteme des Vorstands

Die Festsetzung der Vorstandsvergütung obliegt dem Aufsichtsrat. Der Nominierungs- und Vergütungsausschuss des Aufsichtsrats berät und überprüft das Vergütungssystem für den Vorstand in regelmäßigen Abständen und bereitet die Beschlussfassungen über dessen Veränderungen vor. Bei seinen Entscheidungen zur Festsetzung des Vergütungssystems werden die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Mitarbeitenden der Brenntag SE, insbesondere des oberen Führungskreises, berücksichtigt.

Bei der Festsetzung der Vergütung achtet der Aufsichtsrat auf ein angemessenes Verhältnis zwischen den Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder sowie der Lage der Gesellschaft. Um die Angemessenheit des Vergütungssystems und der individuellen Vergütung der Vorstandsmitglieder zu beurteilen, führt der Aufsichtsrat eine horizontale Überprüfung der Vergütungshöhe und -struktur durch. Der horizontale Vergleich wird mit Unternehmen vergleichbarer Größe auf nationaler Ebene durchgeführt, z. B. mit den im DAX und MDAX gelisteten Unternehmen. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat eine horizontale Überprüfung auf internationaler Ebene durchführen, z. B. auf der Grundlage der jeweiligen Zusammensetzung der globalen Peer Group für den Performance Share Plan.

Die Vorstandsvergütungssysteme, insbesondere das Vorstandsvergütungssystem, das 2023 eingeführt wurde, befinden sich im Einklang mit dem DCGK in der Version vom 28. April 2022 sowie den Anforderungen des novellierten Aktiengesetzes. Diese Systeme sind klar und verständlich konzipiert und unterstützen die langfristige Entwicklung des Konzerns, indem sie wirksame Anreize für Wachstum und Steigerung der Rentabilität setzen. Ziel der Vergütungssysteme ist es, einen Anreiz für eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensentwicklung zu schaffen. Die Systeme sind daher auf eine transparente, leistungsbezogene und stark am Unternehmenserfolg orientierte Vergütung ausgerichtet, die insbesondere von langfristigen, aber auch von operativen Zielgrößen, der Entwicklung des Kurses der Brenntag-Aktie sowie Nachhaltigkeitszielen abhängt.

Im Jahr 2023 kamen zwei unterschiedliche Vergütungssysteme zur Anwendung. Das Vergütungssystem 2023 findet auf alle derzeitig amtierenden Mitglieder des Vorstands der Brenntag SE Anwendung. Henri Nejade und Steven Terwindt, die beide Mitte 2023 aus dem Vorstand ausschieden, fielen bis zur Beendigung ihrer jeweiligen Verträge weiterhin unter die Regelungen des Vergütungssystems 2020.

Die Grundvergütung sowie die variablen Vergütungsbestandteile werden im Folgenden separat voneinander dargestellt. Danach folgt eine Beschreibung von Nebenleistungen und weiteren Vertragsregelungen, die in beiden Vergütungssystemen vergleichbar ausgestaltet sind.
 

2.02 Vergütungselemente - Vergütungssystem 2023


Vergütungssystem 2023 des Vorstands

Das Vergütungssystem 2023 des Vorstands gilt im Jahr 2023 für die folgenden Mitglieder des Vorstands: Dr. Christian Kohlpaintner, Dr. Kristin Neumann, Michael Friede und Ewout van Jarwaarde. Die Anwendung erfolgt vollständig im Rahmen des vom Aufsichtsrat beschlossenen und von der Hauptversammlung 2023 gebilligten Vorstandsvergütungssystems.

Die Vergütung umfasst eine Festvergütung sowie variable Vergütung. Die Festvergütung setzt sich aus Grundvergütung, Versorgungsentgelt sowie Nebenleistungen zusammen. Die variable Vergütung umfasst kurzfristige und langfristige variable Vergütungselemente. Für die Vorstandsmitglieder beträgt der Anteil der Festvergütung zwischen 34 % und 39 %, der der kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteile zwischen 27 % und 28 % sowie der der langfristigen variablen Vergütungsbestandteile zwischen 33 % und 39 % an der Zielgesamtvergütung.
 

2.03 Vergütungsstruktur - Vergütungssystem 20231)

1) Hinweis: Ein fester Antrittsbonus wird gemäß dem Vergütungssystem 2023 in der Darstellung der Vergütungsstruktur für die Nebenleistungen nicht berücksichtigt


Neben den genannten Vergütungsbestandteilen erhalten die Vorstandsmitglieder vertraglich Nebenleistungen wie z. B. eine Mobilitätspauschale oder ein Dienstfahrzeug mit Privatnutzung, Unfallversicherungsschutz und Leistungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Grundvergütung wird in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Monatsende ausbezahlt. Beginnt oder endet der Dienstvertrag im laufenden Geschäftsjahr, wird die Grundvergütung für dieses Geschäftsjahr zeitanteilig gewährt.

Die variable Vergütung besteht aus zwei Komponenten, die die Performance des Konzerns unterstützen, indem sie wirksame Anreize für Wachstum und eine Steigerung der Profitabilität für eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensentwicklung setzen: eine kurzfristige variable Vergütung in Form einer jährlichen Bonuszahlung (Jahresbonus) sowie eine langfristige variable Vergütung in Form virtueller Aktien (Performance Share Plan). Der Jahresbonus bietet einen Anreiz, die operativen Geschäftsziele des Geschäftsjahres zu erreichen, die wiederum aus der Geschäftsstrategie und der jährlichen Budgetplanung abgeleitet sind. Der Performance Share Plan setzt einen Anreiz, die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu sichern.

Jahresbonus im Vergütungssystem 2023

Der Jahresbonus hängt sowohl von der Gesamtleistung von Brenntag als auch von den spezifischen Verantwortlichkeiten und Herausforderungen der Vorstandsmitglieder ab. Er wird anhand der Erreichung der für das Geschäftsjahr festgelegten Ziele bestimmt, zu denen das organische operative EBITA, die Umschlagshäufigkeit des Working Capitals und das Ergebnis je Aktie gehören.

Im Jahr 2023 wurde für die Umschlagshäufigkeit des Working Capitals und das Ergebnis je Aktie für alle Mitglieder des Vorstands die Kennzahl auf Konzernebene herangezogen. Für Dr. Christian Kohlpaintner, Dr. Kristin Neumann und Ewout van Jarwaarde (bis zum 31. Juli) wurde das Ziel für das organische operative EBITA auf Konzernebene betrachtet. Für Michael Friede und Ewout van Jarwaarde (seit dem 1. August) wurden 75 % des Ziels für das organische operative EBITA auf Konzernebene und die verbleibenden 25 % auf Divisionsebene herangezogen, um sie mit ihren spezifischen Geschäftsbereichsverantwortlichkeiten in Einklang zu bringen.

Das organische operative EBITA spiegelt die zentrale Kenngröße für die Leistung im Rahmen der Umsetzung der Strategie von Brenntag wider. Es kann verschiedene Abschreibungsprofile berücksichtigen und somit die differenzierte strategische Steuerung der Brenntag-Divisionen ermöglichen; diese Kenngröße wird mit 60 % in der Bonusberechnung gewichtet. Die Umschlagshäufigkeit des Working Capitals ist eine wesentliche Kenngröße für Brenntag, um den effizienten Einsatz von Kapital sicherzustellen; die Gewichtung beträgt 20 %. Das Ergebnis je Aktie als Kenngröße zur Messung des Shareholder Value von Brenntag wird ebenfalls mit 20 % gewichtet. Der Auszahlungsfaktor für jede Kenngröße liegt in einem Bereich von 0 % bis 200 %. Ziel-, Schwellenwert und Obergrenze für die drei Kenngrößen werden aus den jährlichen Budgetplänen abgeleitet und jährlich vom Aufsichtsrat festgelegt.
 

2.04 Struktur des Jahresbonus - Vergütungssystem 2023


Wird der festgelegte Zielwert für das jeweilige Leistungskriterium erreicht, führt dies zu einem Auszahlungsfaktor von 100 %. Liegt der tatsächliche erzielte Wert für das jeweilige Leistungskriterium auf oder unter dem Schwellenwert, ergibt sich ein Auszahlungsfaktor von 0 %. Liegt der tatsächliche erzielte Wert für das jeweilige Leistungskriterium bei oder über der Obergrenze, so ergibt sich ein maximaler Auszahlungsfaktor von 200 %. Liegen die tatsächlich erzielten Werte zwischen dem jeweiligen Ziel- und dem Schwellenwert oder zwischen dem jeweiligen Zielwert und der Obergrenze, wird der Auszahlungsfaktor durch lineare Interpolation ermittelt. Es folgt ein Beispiel für eine Auszahlungsfaktorkurve, die für jedes finanzielle Leistungskriterium definiert wird:
 

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2.05 Auszahlungsfaktorkurve des Jahresbonus - Vergütungssystem 2023


Der Gesamtauszahlungsfaktor wird berechnet, indem die Auszahlungsfaktoren der drei Leistungskriterien mit ihrer jeweiligen Gewichtung multipliziert werden und diese drei gewichteten Auszahlungsfaktoren dann addiert werden.

Um den finalen Auszahlungsbetrag zu ermitteln, wird der Gesamtauszahlungsfaktor mit dem individuellen Leistungsmultiplikator und dem Zielbetrag multipliziert. Der individuelle Leistungsmultiplikator wird vom Aufsichtsrat nach dem Geschäftsjahr innerhalb der Spannbreite von 0,8 bis 1,2 festgelegt. Dabei berücksichtigt der Aufsichtsrat die individuelle finanzielle und nichtfinanzielle Leistung.

Um die individuelle Leistung zu messen, definiert der Aufsichtsrat individuelle Leistungsaspekte, um den persönlichen Beitrag jedes Vorstandsmitglieds zu bewerten. Die individuellen Leistungsaspekte können auf den drei Dimensionen Wachstum, Beschäftigte und Risikomanagement beruhen. Sie können sowohl strategische und operative als auch nichtfinanzielle Aspekte beinhalten, da der Aufsichtsrat auch diese Aspekte als wichtig für die Strategie und den Erfolg von Brenntag ansieht und honorieren möchte.

Der finale Auszahlungsbetrag ist auf maximal 200 % des individuellen und vertraglich vereinbarten Zielbetrags begrenzt (Cap). Sofern der Gesamtauszahlungsfaktor für die finanziellen Leistungskriterien bereits 200 % beträgt, kann der individuelle Leistungsmultiplikator den Jahresbonus nicht weiter erhöhen.

Beginnt oder endet der Dienstvertrag im laufenden Geschäftsjahr, wird der Zielbetrag für dieses Geschäftsjahr zeitanteilig angewendet.

Der Jahresbonus soll innerhalb von drei Monaten nach Genehmigung des Jahresabschlussberichts durch den Aufsichtsrat, jedoch spätestens zwölf Monate nach Ende des Geschäftsjahres, für das der Jahresbonus ermittelt wurde, gezahlt werden.

Langfristige variable Vergütung im Vergütungssystem 2023

Die langfristige variable Vergütung wird in Form virtueller Aktien (Performance Share Units) zugeteilt. Die Anzahl der virtuellen Aktien kann sich in Abhängigkeit von der langfristigen Performance von Brenntag, gemessen anhand von definierten Leistungskriterien über einen vierjährigen Performancezeitraum, erhöhen oder verringern.

Die Anzahl der anfänglich zugeteilten virtuellen Aktien ergibt sich aus der Division des individuellen und vertraglich vereinbarten Zielbetrags durch das arithmetische Mittel der Schlusskurse der Brenntag-Aktie im Xetra-Handelssystem während der letzten drei Monate vor Beginn des Performancezeitraums. Beginnt oder endet der Dienstvertrag im laufenden Geschäftsjahr, wird der Zielbetrag für dieses Geschäftsjahr zeitanteilig berechnet.
 

2.06 Struktur des Performance Share Plans - Vergütungssystem 2023


Die final an das Vorstandsmitglied zugeteilte Anzahl virtueller Aktien ist an zwei finanzielle Leistungskriterien und über einen ESG-Multiplikator an ESG-Ziele geknüpft. Die beiden finanziellen Leistungskriterien sind der Total Shareholder Return (TSR) von Brenntag im Vergleich zu einer globalen Vergleichsgruppe (Gewichtung: 70 %) und der Return on Capital Employed (ROCE) (Gewichtung 30 %). Die Summe der jeweiligen gewichteten Aktienzuteilungen jedes Leistungskriteriums wird mit der Erreichung bestimmter ESG-Ziele mithilfe eines ESG-Multiplikators multipliziert, der zwischen 0,8 und 1,2 liegen kann. Die sich daraus ergebende Gesamtaktienzuteilung wird dann mit der Anzahl der anfänglich zugeteilten virtuellen Aktien multipliziert, woraus sich die Anzahl der virtuellen Aktien ergibt, die dem Vorstandsmitglied am Ende des vierjährigen Performancezeitraums final zugeteilt werden. Die Anzahl der final zugeteilten virtuellen Aktien ist auf 200 % begrenzt.

Der jeweilige Auszahlungsbetrag hängt von der absoluten Kursentwicklung der Brenntag-Aktie über den vierjährigen Performancezeitraum ab und ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der final zugeteilten virtuellen Aktien mit dem arithmetischen Mittel der Schlusskurse der Brenntag-Aktie im Xetra-Handelssystem während der letzten drei Monate vor Ende des Performancezeitraums zuzüglich der Dividendenzahlungen während des Performancezeitraums. Der Auszahlungsbetrag ist auf maximal 250 % des individuellen und vertraglich festgelegten Zielbetrags begrenzt (Cap).

Der Auszahlungsbetrag soll innerhalb von drei Monaten nach Genehmigung des Jahresabschlussberichts durch den Aufsichtsrat, jedoch spätestens zwölf Monate nach Ende des letzten Geschäftsjahres, in dem der Performancezeitraum endet, gezahlt werden.

Der TSR ist eine wesentliche Kennzahl für unsere Aktionärinnen und Aktionäre. Der TSR spiegelt die Aktienkursentwicklung und die Dividendenausschüttung, also die Rendite der Brenntag-Aktie, wider. Dabei werden neben Kursveränderungen und Dividenden auch weitere Kapitalmaßnahmen berücksichtigt. Im Vergleich des TSR der Brenntag-Aktie mit der Aktienrendite anderer Unternehmen wird die Vorteilhaftigkeit eines Investments in die Brenntag-Aktie gegenüber alternativen Investments in Aktien anderer Unternehmen gemessen. Für die langfristige Stabilität der Gesellschaft ist es von zentraler Bedeutung, dass die Aktionärinnen und Aktionäre eine attraktive Rendite auf ihr Investment in Brenntag-Aktien erzielen.

Der relative TSR ist definiert als das Ranking der TSR-Performance von Brenntag im Vergleich zur TSR-Performance einer Gruppe von globalen Vergleichsunternehmen. Bei der Auswahl der globalen Vergleichsunternehmen berücksichtigt der Aufsichtsrat sowohl den Chemiedistributionsmarkt als auch das Distributionsgeschäftsmodell und den zugrunde liegenden Markt von Brenntag. Die globale Vergleichsgruppe kann bei Bedarf (z. B. bei Fusionen, Übernahmen und Delisting von Unternehmen in der Vergleichsgruppe) vom Aufsichtsrat angepasst werden, um eine sinnvolle Zusammensetzung der Vergleichsgruppe beizubehalten.

Am 1. August 2023 erfolgte das Delisting von Univar Inc. und das Unternehmen gehört somit nicht mehr zur Vergleichsgruppe. Infolgedessen besteht die globale Vergleichsgruppe nun aus den folgenden Unternehmen:
 

2.07 Vergleichsgruppe globaler Wettbewerbsunternehmen - Vergütungssystem 2023

1) Am 31. Mai 2023 erfolgte das Delisting von Koninklijke DSM (DSM) von der Börse aufgrund der Fusion mit Firmenich, was zur Entfernung aus der Vergleichsgruppe f&uu



Quelle: DGAP



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