Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG
Berlin
ISIN: DE0005659700
Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu unserer ordentlichen Hauptversammlung 2023 ein. Diese findet am Mittwoch,
den 7. Juni 2023, um 10.30 Uhr (MESZ) im Max Delbrück Communications Center (MDC.C) auf dem Campus Berlin-Buch, Robert-Rössle-Str.10,
D-13125 Berlin, statt.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG, des
gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts zum 31.12.2022, des Berichts des Aufsichtsrates sowie des erläuternden
Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289a, § 315a HGB für das Geschäftsjahr 2022
Die zu diesem Tagesordnungspunkt vorzulegenden Unterlagen können im Internet unter
https://www.ezag.com/de/startseite/investoren/hauptversammlung/ |
eingesehen werden. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand – und was den Bericht des Aufsichtsrats angeht – vom Aufsichtsratsvorsitzenden
erläutert. Da der Aufsichtsrat sowohl den Jahresabschluss als auch den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss
damit festgestellt ist, findet zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung statt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2022 ausgewiesenen Bilanzgewinn
in Höhe von Euro 18.905.458,27 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie: Euro 10.405.963,00.
Einstellung des Restbetrages in die Gewinnrücklagen: Euro 8.499.495,27.
Die vorstehend genannte Dividendensumme sowie der in die Gewinnrücklagen einzustellende Restbetrag basieren auf dem zum Zeitpunkt
der Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von Euro 20.811.926 eingeteilt in 20.811.926 nennwertlose
Stückaktien. Die zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen 360.006 eigenen Aktien sind nicht dividendenberechtigt.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
ändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt,
der unverändert eine Dividende von Euro 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag
vorsieht. Die Dividende ist am 12. Juni 2023 zur Auszahlung fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr
2022 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr
2022 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die Mazars GmbH & Co.
KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Alt-Moabit 2, 10557 Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2023 zu bestellen.
Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Alt-Moabit 2, 10557 Berlin, zum Prüfer für eine etwaige Durchsicht des Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahres 2023 sowie von sonstigen unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und Zwischenlageberichten für
das Geschäftsjahr 2023 sowie des unterjährigen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Quartal 2024
zu wählen, wenn und soweit diese einer derartigen Durchsicht unterzogen werden.
Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung)
durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe
von Gründen die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Alt-Moabit 2, 10557 Berlin,
und die Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Cicerostraße 2, 10709 Berlin, empfohlen und eine begründete Präferenz
für die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Alt-Moabit 2, 10557 Berlin, mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
auferlegt wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2022 den Mitgliedern des Vorstands
und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung
vorgelegt wird.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik
AG daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden, und mit einem Prüfungsvermerk
versehen. Den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 und den Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer finden
Sie unter Ziffer II. dieser Einladung, im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2022 und unter
https://www.ezag.com/de/startseite/investoren/gute_unternehmensfuehrung/ |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Aufsichtsrats- und Ausschussvergütung und entsprechende Satzungsänderung
Die Vergütung der Mitglieder von Ausschüssen des Aufsichtsrats der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG wurde
letztmals 2022 angepasst. Mit der vorgeschlagenen Anpassung der Vergütung für alle Aufsichtsratsmitglieder sollen die gestiegenen
Anforderungen an Arbeitsumfang und Verantwortung des Plenums sowie der erneut gestiegenen Anforderungen an die Ausschussarbeit
angemessen berücksichtigt werden. Im langjährigen Vergleich stellt die Erhöhung der Aufsichtsratsvergütung – gemessen am Konzernumsatz
und -gewinn – zudem eine angemessene Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Konzerns dar. Die vorgeschlagene Erhöhung
der Aufsichtsrats- und Ausschussvergütung ermöglicht ferner, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Vergütung anderer
im SDAX notierter Unternehmen, qualifizierte Mandatsträger für die Übernahme eines Aufsichtsratsmandats zu gewinnen und auch
halten zu können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 11 Abs. 1 der Satzung, der die Höhe der festen jährlichen Vergütung
und des Sitzungsgeldes des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse regelt, wie folgt neu zu fassen:
§ 11 (1) der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
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„(1)
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Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine feste jährliche Vergütung in Höhe von Euro 25.000,00. Der Vorsitzende erhält
Euro 70.000,00, ein stellvertretender Vorsitzender Euro 35.000,00. Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine zusätzliche
feste jährliche Vergütung von Euro 9.000,00. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält eine feste jährliche Vergütung
von Euro 18.000,00. Mitglieder in anderen Ausschüssen erhalten, sofern diese Ausschüsse tagen, eine zusätzliche feste jährliche
Vergütung von Euro 8.000,00. Besteht die Mitgliedschaft nicht ein ganzes Geschäftsjahr, erhält das jeweilige Mitglied die
Vergütung zeitanteilig. Über die feste jährliche Vergütung hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates für jede Teilnahme
an einer Aufsichtsratssitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von Euro 500,00.“
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8. |
Beschlussfassung über die Ergänzung von § 12 der Satzung um eine Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen
Hauptversammlung vorzusehen sowie entsprechende Satzungsänderung
Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) hat die virtuelle
Hauptversammlung eine dauerhafte Regelung im Aktiengesetz erfahren. Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen
oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung, abgehalten wird. Eine solche Ermächtigung des
Vorstands soll beschlossen werden, wobei nicht von der im Gesetz vorgesehenen maximal möglichen Laufzeit von fünf Jahren Gebrauch
gemacht werden soll. Stattdessen soll zunächst nur eine Ermächtigung für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem
Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung beschlossen werden. Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils
gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch
gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen
unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der
Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen
in den Blick nehmen.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 12 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 5 ergänzt:
„(5)
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller
Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in die Handelsregister der Gesellschaft.“
Die derzeit gültige Satzung ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ezag.com/de/startseite/investoren/gute_unternehmensfuehrung/satzung/ |
zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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9. |
Beschlussfassung über eine Ergänzung von § 13 der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der
Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung sowie entsprechende Satzungsänderung
Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG
kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, um eine Teilnahme
auch in Situationen zu ermöglichen, in denen eine physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem
Aufwand möglich wäre.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 13 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 7 ergänzt:
„(7)
Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund rechtlicher Einschränkungen, ihres Aufenthalts
im Ausland, ihres notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort im Inland oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer die
physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abgehalten wird.“
Die derzeit gültige Satzung ist über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ezag.com/de/startseite/investoren/gute_unternehmensfuehrung/satzung/ |
zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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10. |
Wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder
Aufgrund des Auslaufens der Amtszeiten von Prof. Dr. Wolfgang Maennig und Dr. Edgar Löffler sind zwei Mitglieder des Aufsichtsrats
neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1 AktG ausschließlich aus von den Anteilseignern bestimmten Mitgliedern zusammen.
Er besteht satzungsgemäß aus sechs Mitgliedern, wobei der Eckert Wagniskapital und Frühphasenfinanzierung GmbH (Panketal),
gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung das Recht eingeräumt ist, zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange sie Aktionärin
der Gesellschaft ist.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der nachfolgende Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat
für seine Zusammensetzung benannten Ziele und trägt damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils
für das Gesamtgremium Rechnung. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass sämtliche Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand
aufbringen können.
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses – vor,
10.1 |
Prof. Dr. Helmut Grothe, Jurist und Hochschulprofessor, Wandlitz
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10.2 |
Dr. Edgar Löffler, Medizinphysiker, Berlin
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mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 7. Juni 2023 für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats
zu wählen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelwahl abstimmen
zu lassen.
Die vorstehend genannten Kandidaten nehmen keine Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen wahr. Der Kandidat Prof. Dr. Grothe ist bis zur ordentlichen
Hauptversammlung 2023 von der Eckert Wagniskapital und Frühphasenfinanzierung GmbH (Panketal) gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung
der Gesellschaft als Mitglied in den Aufsichtsrat entsendet.
Weitere Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten einschließlich jeweils eines Lebenslaufs, der über relevante
Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen sowie die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat der Kandidaten
Auskunft gibt, sind unter Ziffer III. beigefügt und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.ezag.com/de/startseite/ueber_uns/unternehmensleitung/aufsichtsrat/ |
zugänglich.
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11. |
Wahl von Ersatzmitgliedern für den Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor,
11.1 |
Susanne Becker, Juristin, Hohen-Neuendorf
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zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für den Fall zu wählen, dass Herr Prof. Dr. Grothe oder Herr Dr. Löffler vor Ablauf ihrer
jeweiligen Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden.
Frau Becker nimmt derzeit keine Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen wahr.
11.2 |
Elke Middelstaedt, Kauffrau, Zepernick
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zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für den Fall zu wählen, dass Herr Prof. Dr. Grothe oder Herr Dr. Löffler vor Ablauf ihrer
jeweiligen Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden.
Frau Middelstaedt nimmt derzeit keine Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen wahr.
Die vorgeschlagenen Ersatzmitglieder sollen im Falle ihrer Wahl in der in diesem Beschlussvorschlag genannten Reihenfolge
bei einem Ausscheiden der gemäß Ziffer 10.1 und 10.2 zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat einziehen. Es
ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Wahl der Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelwahl abstimmen
zu lassen.
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass sämtliche Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Weitere
Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen Ersatzmitglieder einschließlich jeweils eines Lebenslaufs, der über relevante Kenntnisse,
Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen sowie die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat der Kandidaten Auskunft
gibt, sind unter Ziffer IV. beigefügt.
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12. |
Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, einschließlich
der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung, sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts
Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 30. Mai 2018 unter Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG beschlossene
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien läuft zum 29. Mai 2023 aus. Von dieser Ermächtigung hatte die Gesellschaft
teilweise Gebrauch gemacht. Um auch künftig in der Lage zu sein, eigene Aktien zu erwerben und zu verwenden, soll der Vorstand
erneut zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a) |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 6. Juni 2028 eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung oder – sollte dies geringer sein – bei Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben.
Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen
Grundkapitals entfallen.
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b) |
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft, aber auch durch ihre Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden.
Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
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c) |
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands als Erwerb über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Erwerbsangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots.
i. |
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem Exchange Electronic Trading
(Xetra) (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils fünf dem Erwerb vorangegangenen
Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10% überschreiten oder 25% unterschreiten.
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ii. |
Erfolgt der Erwerb aufgrund eines öffentlichen Erwerbsangebots bzw. aufgrund einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines
solchen Angebots, darf der für eine Aktie angebotene und gezahlte Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) bis zu 20% über oder
20% unter dem höchsten Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem Exchange Electronic Trading
(Xetra) (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am dritten Börsentag vor der Veröffentlichung
des Kaufangebots liegen. Das Erwerbsangebot bzw. die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere
Bedingungen vorsehen. Ergibt sich nach der Veröffentlichung des Erwerbsangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
eines solchen Angebots eine nicht unerhebliche Kursabweichung vom angebotenen Erwerbspreis oder von den Grenzwerten der etwaig
angebotenen Preisspanne, kann das Erwerbsangebot angepasst werden; Stichtag ist in diesem Fall der Tag, an dem die Entscheidung
des Vorstands zur Anpassung des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots veröffentlicht wird. Bei
einem öffentlichen Erwerbsangebot wird die Gesellschaft gegenüber allen Aktionären ein Angebot entsprechend ihrer Beteiligungsquote
abgeben. Das Volumen des öffentlichen Erwerbsangebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzeichnung des Angebots dieses
Volumen überschreitet bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten
nicht sämtliche angenommen werden, erfolgt der Erwerb – insoweit unter partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts
– nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach dem Verhältnis der Beteiligung der andienenden
Aktionäre (Beteiligungsquote). Ebenso können zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile kaufmännische Rundungen und eine bevorrechtigte
Berücksichtigung geringer Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien der Gesellschaft je Aktionär unter
insoweit partiellem Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre vorgesehen werden.
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d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen gesetzlich
zugelassenen Zwecken zu verwenden. Er kann sie insbesondere über die Börse oder ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot
veräußern. Er kann sie darüber hinaus insbesondere, aber nicht abschließend, auch zu den folgenden Zwecken verwenden:
i. |
Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages
der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen
Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt die Einziehung
im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
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ii. |
Die Aktien können auch in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert
werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den arithmetischen Mittelwert der XETRA-Schlusskurse
von Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils der Veräußerung vorangegangenen letzten fünf
Handelstagen nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien, die in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nahe am Börsenpreis) ausgegeben wurden,
10% des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch im Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen
sind Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
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iii. |
Die Aktien können gegen Sachleistung ausgegeben werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen,
Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen und Zusammenschlüssen von Unternehmen sowie zum Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter
zum Ausbau der Geschäftstätigkeit.
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iv. |
Die Aktien können an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen sowie an Mitglieder der Geschäftsführung
von verbundenen Unternehmen ausgegeben und zur Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von Aktien der
Gesellschaft verwendet werden, die Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen sowie Mitgliedern der
Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen eingeräumt wurden, insbesondere im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs-
oder Beteiligungsprogrammen sowie Aktienoptionsprogrammen. Sie können solchen Personen entgeltlich oder unentgeltlich zum
Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei das Arbeits- bzw. Anstellungsverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots
oder der Zusage bestehen muss. Die Aktien können auch Mitgliedern des Aufsichtsrats als Bestandteil der Vergütung gewährt
werden, soweit im Einzelfall rechtlich zulässig.
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v. |
Die eigenen Aktien können zur Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft aus Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten
aus von der Gesellschaft begebenen Wandelschuldverschreibungen verwendet werden.
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e) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur
Bedienung von Rechten auf den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die Mitgliedern des
Vorstands der Gesellschaft im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- bzw. Aktienoptionsprogrammen eingeräumt wurden.
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f) |
Die Ermächtigungen unter lit. d). und lit. e). erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund von
§ 71d Satz 5 AktG erworben wurden.
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g) |
Die Ermächtigungen unter lit. d). und lit. e). können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt
werden. Die Ermächtigungen gemäß lit. d) ii. bis iv. können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
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h) |
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß der vorstehenden
Ermächtigung unter lit. d) und lit. e). verwendet werden. Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein an alle Aktionäre
gerichtetes Angebot bzw. der Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots ist der Vorstand darüber hinaus ermächtigt, das
Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.
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i) |
Mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 13 dieser Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen formwechselnden
Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft gelten (i) sämtliche vorstehende Ermächtigungen
unter diesem Tagesordnungspunkt 12 zugunsten des Vorstands, soweit sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der formwechselnden
Umwandlung noch bestehen und nicht ausgenutzt worden sind, zugunsten des Vorstands der durch die formwechselnde Umwandlung
entstehenden Eckert & Ziegler SE und (ii) die vorstehende Ermächtigung zugunsten des Aufsichtsrats unter lit. e) dieses Tagesordnungspunktes
12, soweit sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der formwechselnden Umwandlung noch besteht und nicht ausgenutzt worden ist,
zugunsten des Aufsichtsrats der durch die formwechselnde Umwandlung entstehenden Eckert & Ziegler SE fort.
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Der Vorstand hat gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den
Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Inhalt des Berichts wird nach den Beschlussvorschlägen der Verwaltung in dieser
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung unter Ziffer V. bekanntgemacht. Er ist ferner über die Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.ezag.com/de/startseite/investoren/hauptversammlung/ |
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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13. |
Beschlussfassung über die Formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (
Societas Europaea
, SE)
Es ist vorgesehen, die Gesellschaft im Wege der formwechselnden Umwandlung gemäß Art. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 37 der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) („SE-VO“) in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) umzuwandeln.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat
– gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – den Vorschlag zur Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers
für das erste Geschäftsjahr der künftigen Eckert & Ziegler SE sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger
Finanzinformationen, die bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Eckert & Ziegler SE zu erstellen sind, (§ 9 des
Umwandlungsplans) unterbreitet:
Dem Umwandlungsplan vom 31. März 2023 (Urkundenverzeichnis-Nr. 142/2023 des Notars Uwe Krautzig mit dem Amtssitz in Berlin)
über die Umwandlung der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) wird zugestimmt; die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der Eckert & Ziegler SE wird genehmigt.
Der Umwandlungsplan und die Satzung der Eckert & Ziegler SE haben den folgenden Wortlaut:
Umwandlungsplan
UMWANDLUNGSPLAN
über die formwechselnde Umwandlung der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG - nachfolgend auch „EZ AG“ oder die „Gesellschaft“ - in die Rechtsform einer Societas Europaea (SE) - nachfolgend auch „EZ SE“ –
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Die EZ AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Charlottenburg unter HRB 64997 B. Die EZ AG ist die Muttergesellschaft des EZ Konzerns, der im Bereich der Medizin- und Isotopentechnik
sowie der Radiopharmazie und Nuklearmedizin tätig ist (der „EZ Konzern“).
Das Grundkapital der EZ AG beträgt EUR 21.171.932,00 und ist eingeteilt in 21.171.932 auf den Inhaber lautende Stückaktien.
Die EZ AG soll nach Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das
Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (die „SE-VO“) in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea) formwechselnd umgewandelt werden. Die Rechtsform der SE ist eine auf europäischem Recht gründende supranationale Rechtsform,
die einer börsennotierten Gesellschaft mit Sitz in Deutschland zur Verfügung steht. Als solche fördert sie den Ausbau einer
offenen und internationalen Unternehmenskultur.
Die Rechtsform der SE ermöglicht, die gegenwärtige dualistische Führungsstruktur der EZ AG mit Vorstand und Aufsichtsrat sowie
das bestehende Mitbestimmungsniveau beizubehalten. Der Wechsel der Rechtsform in eine SE ist ein weiterer konsequenter Schritt
in der Unternehmenswicklung der Gesellschaft, der der erfolgreichen Erweiterung ihrer internationalen Geschäftstätigkeit und
dem starken Wachstum der letzten Jahre folgt. Die Rechtsform der SE entspricht der internationalen Ausrichtung der Gesellschaft.
Der Sitz der Gesellschaft soll in Deutschland bleiben.
Der Vorstand der EZ AG stellt daher folgenden Umwandlungsplan auf:
§ 1 UMWANDLUNG DER EZ AG IN DIE EZ SE
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1.1 |
Die EZ AG wird gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) formwechselnd
umgewandelt.
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1.2 |
Die EZ AG hat mit ISOTREND spol. s.r.o. mit Sitz in Prag, Tschechien, eingetragen im Handelsregister des Stadtgerichts Prag,
Abteilung C, Einlage Nr. 9464, die sie durch die Gamma-Service Recycling GmbH, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft
der Eckert & Ziegler Isotope Products Holdings GmbH, diese wiederum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der EZ AG,
seit dem 25. April 2012 hält, seit mehr als zwei Jahren eine Tochter- bzw. Enkelgesellschaft, die dem Recht eines anderen
Mitgliedstaats der EU, nämlich Tschechien, unterliegt. Die notwendige Voraussetzung für eine Umwandlung der EZ AG in die EZ
SE ist damit erfüllt.
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1.3 |
Die Umwandlung der EZ AG in eine SE hat weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person
zur Folge. Die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft besteht aufgrund der Identität des Rechtsträgers nach Wirksamwerden
der formwechselnden Umwandlung unverändert fort.
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§ 2 WIRKSAMWERDEN DER UMWANDLUNG
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Die Umwandlung wird mit der Eintragung der EZ SE in das Handelsregister wirksam (der „Umwandlungszeitpunkt“).
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