EQS-HV: Fresenius SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2025 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Mittwoch, 09.04.25 15:05
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EQS-News: Fresenius SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Fresenius SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2025 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

09.04.2025 / 15:05 CET/CEST
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FRESENIUS SE & Co. KGaA Bad Homburg v. d. Höhe ISIN: DE0005785604 // WKN: 578560

ISIN: DE0005785620 // WKN: 578562 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG Eindeutige Kennung: 62e062797eddef11b53e00505696f23c


Wir laden hiermit unsere Aktionäre1 zu der am Freitag, 23. Mai 2025, um 10:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ im Congress Center Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main, stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

1 Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet wurde.


Tagesordnung

1.

Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Fresenius SE & Co. KGaA und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2024; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2024

Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Fresenius SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2024 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von Euro 563.237.277,00 ausweist, festzustellen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2024 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Fresenius SE & Co. KGaA von Euro 563.237.277,00 für das Geschäftsjahr 2024 wie folgt zu verwenden:

Zahlung einer Dividende von Euro 1,00 je Aktie
auf Stück 563.237.277 dividendenberechtigte Aktien Euro 563.237.277,00
Die Dividende ist am 28. Mai 2025 zahlbar.
Vortrag auf neue Rechnung Euro 0,00
Euro 563.237.277,00

Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von Euro 1,00 je dividendenberechtigter Aktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2024

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025, des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers für die eventuelle prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025 und zum Prüfer für die eventuelle prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen im Sinne der §§ 115, 117 Wertpapierhandelsgesetz, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2026 erstellt werden, zu wählen.

Die Wahl zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG i.d.F. der CSRD (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüfungsverordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024

Für das Geschäftsjahr 2024 wurde gemäß § 162 AktG ein Vergütungsbericht erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen ist.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 nebst Vermerk über die Prüfung des Abschlussprüfers ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite

https://www.fresenius.de/hauptversammlung

zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und die Änderung von § 13 Abs. 4 der Satzung

Gemäß § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Nach erfolgter Beschlussfassung über die Aufsichtsratsvergütung durch die Hauptversammlung 2021 hat eine erneute Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats in der ordentlichen Hauptversammlung 2025 zu erfolgen.

Entsprechend der Empfehlung G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) soll bei der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Komplexität, Verantwortung und Bedeutung der Aufgaben des Prüfungsausschusses aufgrund der weitergehenden Überwachungs- und Kontrollpflichten (insbesondere nach Maßgabe des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes und des DCGK) soll die Höhe der zusätzlichen Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für die Mitgliedschaft und den Vorsitz im Prüfungsausschuss angehoben werden.

Auf der Grundlage eines Marktvergleichs sollen die zusätzliche Vergütung der Mitglieder des Prüfungsausschusses für jedes volle Geschäftsjahr auf Euro 50.000,00 (bisher Euro 40.000,00) sowie die zusätzliche Vergütung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Euro 125.000,00 (bisher Euro 80.000,00) für jedes volle Geschäftsjahr erhöht werden.

Die Anpassung soll rückwirkend zum 1. Januar 2025 erfolgen. Im Übrigen soll die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats unverändert bleiben.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die vorgeschlagenen Änderungen sind im Einzelnen in dem Dokument „Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats“ beschrieben, das von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite

https://www.fresenius.de/hauptversammlung

zugänglich ist und dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein wird.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

§ 13 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„(4)

Für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats erhält ein Mitglied für jedes volle Geschäftsjahr eine zusätzliche feste Vergütung von Euro 50.000,00, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Euro 125.000,00.

Im Übrigen bleibt § 13 der Satzung unverändert.

b)

Die neue Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß dem geänderten § 13 der Satzung - wie sie auf der Internetseite der Gesellschaft im Dokument „Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats“ im Einzelnen beschrieben ist - wird gebilligt.

c)

Die neue Vergütung ist anzuwenden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025.

8.

Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Fresenius SE & Co. KGaA setzt sich gemäß §§ 95, 96 AktG, § 22 Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung (MgVG) in Verbindung mit §§ 24, 25 MgVG sowie § 8 Abs. 1 und 2 der Satzung aus je sechs Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Im Aufsichtsrat müssen gemäß § 96 Abs. 3 Satz 1 AktG Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein, wobei gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 96 Abs. 3 Satz 2 AktG der Mindestanteil vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen ist.

Die Neuwahl der sechs Vertreter der Anteilseigner wird erforderlich, da die Amtszeit der Vertreter der Anteilseigner nach § 8 Abs. 3 der Satzung gemäß den Beschlüssen der ordentlichen Hauptversammlungen 2021 bzw. 2022 mit Ablauf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung endet.

Gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, folgende Personen als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen:

8.1.

Herrn Michael Diekmann, Mitglied verschiedener Aufsichtsgremien, wohnhaft in München

Herr Michael Diekmann bekleidet bei folgenden Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:

Allianz SE (Vorsitzender)

Fresenius Management SE (Konzernmandat)

8.2.

Herrn Prof. Dr. med. Ralf Kiesslich, Vorstandsvorsitzender und Medizinischer Vorstand Universitätsmedizin Mainz, wohnhaft in Mainz

Herr Kiesslich bekleidet bei keinen Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien.

8.3.

Herrn Wolfgang Kirsch, Mitglied verschiedener Aufsichtsgremien, wohnhaft in Königstein

Herr Wolfgang Kirsch bekleidet bei folgenden Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:

Adolf Würth GmbH & Co. KG

B. Metzler Seel. Sohn & Co. Aktiengesellschaft (Vorsitzender)

Fresenius Management SE (Konzernmandat, Vorsitzender)

8.4.

Frau Prof. Dr. med. Iris Löw-Friedrich, Mitglied verschiedener Aufsichtsgremien, wohnhaft in Ratingen

Frau Prof. Dr. med. Iris Löw-Friedrich bekleidet bei folgenden Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:

Evotec SE (Vorsitzende)

8.5.

Frau Susanne Zeidler, Mitglied verschiedener Aufsichtsgremien, wohnhaft in Mainz

Frau Susanne Zeidler bekleidet bei folgenden Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:

Fresenius Management SE (Konzernmandat)

8.6.

Herrn Dr. Christoph Zindel, Mitglied verschiedener Aufsichtsgremien, wohnhaft in Röttenbach

Herr Dr. Christoph Zindel bekleidet bei folgenden Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:

Gerresheimer AG

Sämtliche Kandidaten werden für eine Amtszeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Jahr in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die gemäß Empfehlung C.13 des DCGK offenzulegen sind. Alle Kandidaten werden als unabhängig angesehen.

Herr Wolfgang Kirsch hat für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat erklärt, erneut für das Amt des Vorsitzenden zu kandidieren. Herr Michael Diekmann hat für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat erklärt, erneut für das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden zu kandidieren. Frau Zeidler hat für den Fall ihrer Wahl erklärt, erneut für das Amt der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verfügung zu stehen.

Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. Herr Kiesslich wird als neues Mitglied vorgeschlagen. Die übrigen vorgeschlagenen Personen gehören dem Aufsichtsrat bereits an und werden zur Wiederwahl vorgeschlagen.

Weitere Informationen zu den Kandidaten finden Sie in der Anlage zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 „Weitere Angaben zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9“ sowie auf der Internetseite der Gesellschaft

https://www.fresenius.de/hauptversammlung

9.

Beschlussfassung über Wahlen zum Gemeinsamen Ausschuss

§ 13a der Satzung der Gesellschaft bestimmt, dass die Gesellschaft einen Gemeinsamen Ausschuss hat, der aus zwei von der persönlich haftenden Gesellschafterin entsandten Mitgliedern des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin und aus zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft besteht (Gemeinsamer Ausschuss).

Die Neuwahl der zwei Mitglieder aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft wird erforderlich, da die Amtszeit der Vertreter aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft nach § 13b Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 3 der Satzung gemäß den Beschlüssen der ordentlichen Hauptversammlungen 2021 bzw. 2022 mit Ablauf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung endet.

Der Aufsichtsrat schlägt gemäß § 13b Abs. 4 und § 8 Abs. 3 der Satzung vor, die folgenden Personen in den Gemeinsamen Ausschuss zu wählen:

9.1.

Herrn Michael Diekmann, Mitglied verschiedener Aufsichtsgremien, wohnhaft in München

9.2.

Frau Susanne Zeidler, Mitglied verschiedener Aufsichtsgremien, wohnhaft in Mainz

Beide werden mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, in den Gemeinsamen Ausschuss gewählt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Weitere Informationen zu Herrn Michael Diekmann und Frau Susanne Zeidler finden Sie unter Tagesordnungspunkt 8, in der Anlage zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 „Weitere Angaben zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9“ sowie auf der Internetseite der Gesellschaft

https://www.fresenius.de/hauptversammlung

Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden.

10.

Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen, und die Änderung von § 14 Abs. 3 der Satzung

Gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Eine entsprechende Satzungsregelung ist auf einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister zu befristen.

Die Hauptversammlung vom 17. Mai 2023 hat der persönlich haftenden Gesellschafterin eine solche Ermächtigung erteilt für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister. Die entsprechende Regelung in § 14 Abs. 3 der Satzung wurde am 15. Juni 2023 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Sie läuft somit am 15. Juni 2025 aus.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin erneut eine solche Ermächtigung zu erteilen, und zwar wiederum für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister.

Die Gesellschaft hat ihre ordentliche Hauptversammlung 2024 als Präsenzversammlung durchgeführt. Auch die diesjährige ordentliche Hauptversammlung wird als Präsenzversammlung stattfinden. Der damit verbundene direkte Austausch mit den Aktionären und Aktionärsvertretern hat für uns einen hohen Stellenwert.

Um Flexibilität zu wahren, soll die persönlich haftende Gesellschafterin aber auch für künftige Hauptversammlungen im Einzelfall und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden können, ob die Hauptversammlung als Präsenzversammlung oder im virtuellen Format abgehalten werden soll. Vor allem in Fällen einer Pandemie oder sonstiger Notfallsituationen, in denen eine Präsenz-Hauptversammlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann, muss eine Alternative zur Präsenz-Hauptversammlung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre möglich sein. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ihre Entscheidungen für jede Hauptversammlung individuell anhand sachlicher Kriterien und unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sowie unter Einbeziehung des Aufsichtsrats treffen. Dabei werden insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte, Durchführungs- und Gesundheitsrisiken, Aufwände und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen berücksichtigt.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Rechte der Aktionäre in umfassender Weise wahrt und daher nicht nur eine praktikable, sondern zugleich auch eine aktionärsfreundliche Alternative zur klassischen Präsenzhauptversammlung sein kann. Das virtuelle Format ermöglicht eine direkte Interaktion zwischen Aktionären und Verwaltung während der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation. Aktionäre haben im virtuellen Format insbesondere weitreichende Rede-, Frage- und Antragsrechte während der virtuellen Hauptversammlung. Es ist tendenziell nicht beabsichtigt, die Aktionäre mit ihren Fragen in das Vorfeld einer virtuellen Hauptversammlung zu verweisen.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 14 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(3)

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister (Ermächtigung 2025).“

11.

Beschlussfassung über Änderungen der Formvorschriften für die Einberufung von Sitzungen und Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen des Aufsichtsrates sowie die Änderung von § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 der Satzung

§ 10 Abs. 1 der Satzung sieht vor, dass die Sitzungen des Aufsichtsrats schriftlich einberufen werden sowie in dringenden Fällen die Einberufung telegrafisch, fernschriftlich, per Telefax, mittels anderer elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail etc.) oder fernmündlich erfolgen kann. Darüber hinaus ist in § 10 Abs. 2 Satz 3 der Satzung auch für Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen als mögliche Formen schriftlich, telegrafisch, fernschriftlich, per Telefax oder fernmündlich vorgesehen.

Aus Praktikabilitäts- und Effizienzerwägungen sollen diese Formvorschriften aktualisiert werden. Die Einberufung der Sitzungen soll in Textform (E-Mail etc.) möglich sein und in dringenden Fällen auch in sonstiger Form oder auch formlos (zum Beispiel telefonisch). Die Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen soll ebenfalls in Textform (§ 126b BGB) oder telefonisch zulässig sein.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:

„(1)

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen in Textform (§ 126b BGB) einberufen. In der Einladung sind die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung anzugeben. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden und die Einberufung in sonstiger Form oder auch formlos (zum Beispiel telefonisch) erfolgen.“

„(2)

[...] Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen in Textform (§ 126b BGB), in sonstiger Form oder auch formlos (zum Beispiel telefonisch) zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter dies anordnet.“

Im Übrigen bleibt § 10 der Satzung unverändert.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Von den insgesamt ausgegebenen Stück 563.237.277 Aktien sind zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Stück 563.237.277 Aktien teilnahme- und stimmberechtigt.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Wie im Vorjahr wird die Hauptversammlung auch in diesem Jahr als Präsenzversammlung stattfinden, an der die Aktionäre und Aktionärsvertreter physisch vor Ort teilnehmen können.

Aktionäre, die an der ordentlichen Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur ordentlichen Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.

Die Anmeldung zur ordentlichen Hauptversammlung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter

Fresenius SE & Co. KGaA
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: [email protected]

mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens am 16. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, zugehen.

Die Anmeldung bedarf gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 der Satzung der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Für den Nachweis der Berechtigung reicht gemäß § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und § 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Fresenius SE & Co. KGaA ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Abs. 3 AktG aus, der sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss, d.h. auf den Geschäftsschluss des 1. Mai 2025 (Nachweisstichtag). Ausweislich der Gesetzesmaterialien zum Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 meint Geschäftsschluss 24:00 Uhr (hier: MESZ).

Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes erhält der Aktionär oder sein Bevollmächtigter eine Eintrittskarte für die ordentliche Hauptversammlung. Die Eintrittskarte ist ein reines Organisationsmittel und stellt keine zusätzliche Teilnahmebedingung dar. Zur Erleichterung der Abwicklung bitten wir jedoch darum, die Eintrittskarte an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung vorzulegen.

Darüber hinaus können die Aktionäre der Eintrittskarte die Zugangsdaten für das Aktionärsportal entnehmen, über welches sie, soweit gewünscht, die elektronische Briefwahl ausüben oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen und anweisen können. Um diese Funktionen im Aktionärsportal nutzen zu können, ist es wichtig, die Eintrittskarte zur Hauptversammlung mit den darauf vermerkten Zugangsdaten für das Aktionärsportal rechtzeitig zu erhalten. Daher bitten wir die Aktionäre, im eigenen Interesse frühzeitig für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft bei der oben genannten Anmeldestelle Sorge zu tragen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.

Jede Aktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme.

Zur Anmeldung und zum Nachweis des Anteilsbesitzes über Intermediäre gemäß § 67c AktG siehe den Abschnitt „Kommunikation über Intermediäre“.

Verfahren für die Stimmabgabe

Aktionäre können das Stimmrecht durch Stimmabgabe in der Hauptversammlung, durch elektronische Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten wie nachstehend näher bestimmt ausüben.

Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege elektronischer Kommunikation (elektronische Briefwahl) ausüben. Auch im Fall einer elektronischen Briefwahl sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend ausgeführt erforderlich.

Für die Übermittlung von elektronischen Briefwahlstimmen bzw. deren Widerruf oder Änderung bietet die Gesellschaft das passwortgeschützte Aktionärsportal unter

https://www.fresenius.de/hauptversammlung

an, das dafür bis Donnerstag, 22. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, zur Verfügung stehen wird. Das Aktionärsportal wird voraussichtlich ab dem 1. Mai 2025 freigeschaltet.

Die notwendigen Zugangsdaten für das Aktionärsportal und weitere Erläuterungen können die Aktionäre der per Post übersandten Eintrittskarte entnehmen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte mit den Zugangsdaten für das Aktionärsportal sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, im eigenen Interesse frühzeitig für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Die elektronische Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Die Teilnahme an der Hauptversammlung - durch den Aktionär selbst oder durch einen Vertreter - gilt jedoch als Widerruf der bereits im Aktionärsportal abgegebenen elektronischen Briefwahlstimmen.

Auch Bevollmächtigte können sich der elektronischen Briefwahl bedienen (siehe hierzu die Erläuterungen im nachfolgenden Abschnitt „Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte“).

Zur Stimmabgabe über Intermediäre gemäß § 67c AktG siehe den Abschnitt „Kommunikation über Intermediäre“.

Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen, insbesondere durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, aber z.B. auch durch einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung durch einen Bevollmächtigten sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend ausgeführt erforderlich.

Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).

Die Gesellschaft bietet für die Erteilung von Vollmachten bzw. für deren Widerruf das passwortgeschützte Aktionärsportal unter

https://www.fresenius.de/hauptversammlung

an, das dafür bis Donnerstag, 22. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen Zugangsdaten für das Aktionärsportal und weitere Erläuterungen können die Aktionäre der per Post übersandten Eintrittskarte entnehmen.

Darüber hinaus können die Vollmacht und ihr Widerruf in Textform gegenüber der Gesellschaft unter nachstehender Postanschrift oder E-Mail-Adresse

Fresenius SE & Co. KGaA
Investor Relations
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: [email protected]

oder in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform. Dieser kann entweder am Tag der Hauptversammlung vor Ort vorgewiesen oder der Gesellschaft vorab an die vorstehend genannte Adresse (einschließlich der E-Mail-Adresse) übermittelt werden. Zur Erleichterung der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte für die Hauptversammlung ein Vollmachtsformular, das für die Bevollmächtigung genutzt werden kann.

Wenn die Vollmacht bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung vorab unter der vorstehend genannten Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse an die Gesellschaft übermittelt wird, bitten wir aus organisatorischen Gründen um eine Übermittlung bis Donnerstag, 22. Mai 2025, 18:00 Uhr MESZ.

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 der Satzung wird bestimmt, dass der Widerruf einer erteilten Vollmacht auch durch persönliches Erscheinen in der Hauptversammlung erfolgen kann.

Soweit die Vollmacht einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG gleichgestellten Person erteilt wird, sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG muss die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Eine solche Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere, mit diesen gleichgestellte Person bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit diesen über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Stimmrechtsvertretung durch Vertreter der Gesellschaft

Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Mitarbeiter als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor oder auch noch während der ordentlichen Hauptversammlung (bis zum Beginn der Abstimmung) zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls wie vorstehend ausgeführt zur ordentlichen Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.

Die Vollmacht und die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen ebenfalls der Textform, ebenso deren etwaiger Widerruf oder deren etwaige Änderung.

Für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bzw. deren Widerruf oder Änderung bietet die Gesellschaft das passwortgeschützte Aktionärsportal unter

https://www.fresenius.de/hauptversammlung

an, das dafür bis Donnerstag, 22. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ, zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen Zugangsdaten für das Aktionärsportal und weitere Erläuterungen können die Aktionäre der per Post übersandten Eintrittskarte entnehmen.

Darüber hinaus können die Aktionäre auch zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Vollmachtsformular verwenden, das sie zusammen mit der Eintrittskarte für die ordentliche Hauptversammlung erhalten. Das vollständig ausgefüllte Formular kann der Gesellschaft schon vor der Hauptversammlung an folgende Adresse übermittelt werden:

Fresenius SE & Co. KGaA
Investor Relations
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: [email protected]

In diesem Fall muss das Formular aus organisatorischen Gründen bis Donnerstag, 22. Mai 2025, 18:00 Uhr MESZ, unter der vorstehend genannten Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft eingehen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor Ort auch noch während der laufenden Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung zu bevollmächtigen.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden gemäß den von den Aktionären erteilten Weisungen abstimmen. Ohne die Erteilung von Weisungen ist die Vollmacht insgesamt ungültig. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Fragerechts, zur Stellung von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.

Zu Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter über Intermediäre gemäß § 67c AktG siehe den Abschnitt „Kommunikation über Intermediäre“.

Kommunikation über Intermediäre

Die Anmeldung zur Hauptversammlung, der Nachweis des Anteilsbesitzes, die Stimmabgabe sowie Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter können gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 auch über Intermediäre im ISO-Format 20022 an die Gesellschaft übermittelt werden (SWIFT: CMDHDEMMXXX). Für die Verwendung der SWIFT-Kommunikation ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen auch auf diesem Weg innerhalb der oben für die Anmeldung bzw. den Nachweis des Anteilsbesitzes bestimmten Frist eingehen, d.h. spätestens am 16. Mai 2025, 24:00 Uhr MESZ.

Eine Stimmabgabe bzw. Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter müssen auch auf diesem Weg aus organisatorischen Gründen spätestens am 22. Mai 2025, 18:00 Uhr MESZ eingehen.

Einzelheiten sind von den Aktionären bei ihrem jeweiligen (Letzt-)Intermediär, z.B. bei ihrer Depotbank, zu erfragen.

Übertragung der Hauptversammlung

Es ist beabsichtigt, die Rede des Vorstandsvorsitzenden der persönlich haftenden Gesellschafterin in Ton und Bild im Internet unter der Internetadresse

https://www.fresenius.de/hauptversammlung

zu übertragen. Darüber hinaus ist beabsichtigt, nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse eine Aufzeichnung der Rede des Vorstandsvorsitzenden der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Verfügung zu stellen.



Quelle: DGAP



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