Henkel AG & Co. KGaA
Düsseldorf
Wertpapier-Kenn-Nummern: Stammaktien 604840 Vorzugsaktien 604843
International Securities Identification Numbers: Stammaktien DE0006048408 Vorzugsaktien DE0006048432
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2024
Die Aktionär:innen unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Montag, den 22. April 2024, 10.00 Uhr (MESZ),
im Congress Center Düsseldorf, Eingang CCD Stadthalle, Rotterdamer Straße 141, 40474 Düsseldorf, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Einlass ab 8:30 Uhr.
1. |
Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts
für die Henkel AG & Co. KGaA und den Konzern und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023. Beschlussfassung
über die Feststellung des Jahresabschlusses der Henkel AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2023
|
Die vorgenannten Unterlagen enthalten auch die Erklärung zur Unternehmensführung einschließlich der Berichterstattung zur
Corporate Governance sowie die Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) jeweils in der anwendbaren
Fassung.
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
entsprechend § 171 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Absatz 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses
durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind vorgenannte Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es
einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf. Sie stehen im Internet unter https://www.henkel.de/hv (deutsch) und https://www.henkel.com/agm
(englisch) vor und während der Hauptversammlung zur Verfügung.
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss
der Henkel AG & Co. KGaA in der vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn von 2.181.250.585,45 Euro ausweist, festzustellen.
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
|
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn
der Henkel AG & Co. KGaA aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2023 in Höhe von 2.181.250.585,45 Euro wie folgt zu verwenden:
a) |
Zahlung einer Dividende von 1,83 Euro je für das Geschäftsjahr 2023 dividendenberechtigte Stammaktie (Stück 256.505.172)
|
= 469.404.464,76 Euro
|
b) |
Zahlung einer Dividende von 1,85 Euro je für das Geschäftsjahr 2023 dividendenberechtigte Vorzugsaktie (Stück 162.822.096)
|
= 301.220.877,60 Euro
|
c) |
Vortrag des verbleibenden Betrags von auf neue Rechnung (Gewinnvortrag) |
= 1.410.625.243,09 Euro |
|
= 2.181.250.585,45 Euro
|
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt Stück 3.290.703 eigene Stammaktien sowie Stück 15.340.779 eigene Vorzugsaktien,
die zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehalten wurden und die gemäß § 71b
AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2023 dividendenberechtigten
Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von 1,83 Euro je dividendenberechtigte Stammaktie bzw. von 1,85 Euro je dividendenberechtigte
Vorzugsaktie bei entsprechender Anpassung der Beträge für die Ausschüttungssummen und den Gewinnvortrag vorsieht.
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am Donnerstag, den 25. April 2024 fällig.
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin
|
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden
Gesellschafterin Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 zu erteilen.
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
|
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
5. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Gesellschafterausschusses
|
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
2023 amtierenden Mitgliedern des Gesellschafterausschusses Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und
des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für
das Geschäftsjahr 2024
|
Der Aufsichtsrat schlägt in Übereinstimmung mit der Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für
eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte ist und
ihm insbesondere keine Regelungen im Sinn von Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung, die die Auswahlmöglichkeit
eines Abschlussprüfers beschränkt hätten, auferlegt wurden.
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, ist seit dem Geschäftsjahr 2020 Abschlussprüfer
für den Henkel-Konzern. Als Wirtschaftsprüfer unterzeichneten den Konzernabschluss und den Jahresabschluss der Henkel AG &
Co. KGaA für die Geschäftsjahre 2020 bis 2022 jeweils Dr. Peter Bartels und Michael Reuther (als für die Prüfung verantwortlicher
Wirtschaftsprüfer) beziehungsweise für das Geschäftsjahr 2023 Dr. Peter Bartels und Antje Schlotter (als für die Prüfung verantwortliche
Wirtschaftsprüferin).
7. |
Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat
|
Die Amtszeit der Anteilseignervertreter:innen im Aufsichtsrat endet nach Artikel 12 Absatz 2 der Satzung gemäß Beschluss der
ordentlichen Hauptversammlung 2020 mit Ablauf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung, so dass eine Neuwahl erforderlich
ist. Gemäß § 101 Absatz 1 AktG sind die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner durch die Hauptversammlung zu wählen; die
Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Absatz 1 und Absatz 2, 101 Absatz 1 AktG in Verbindung mit § 7 Absatz
1 Satz 1 Nr. 2 Mitbestimmungsgesetz 1976 und Artikel 12 Absatz 1 der Satzung aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner
und der Arbeitnehmer zusammen. Hierbei muss sich der Aufsichtsrat gemäß § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG zu mindestens 30 Prozent
aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen (Mindestanteilsgebot).
Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, sofern nicht die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter:innen
aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses vor der Wahl der Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden
widerspricht. Im Fall eines Widerspruchs ist der Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite
der Arbeitnehmer:innen getrennt zu erfüllen (§ 96 Absatz 2 Satz 3 AktG). Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch
auf- beziehungsweise abzurunden.
Der Gesamterfüllung wurde sowohl von der Seite der Anteilseignervertreter:innen als auch von der Seite der Arbeitnehmervertreter:innen
nach § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG widersprochen, so dass auf Seiten der Anteilseigner und der Arbeitnehmer:innen mindestens jeweils
zwei Sitze im Aufsichtsrat von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot zu erfüllen.
Von Seiten der Anteilseignervertreter:innen sind zurzeit drei Frauen und fünf Männer im Aufsichtsrat vertreten, der Mindestanteil
wird also derzeit von den Anteilseignervertreter:innen erfüllt.
Bei einer Wahl gemäß dem nachfolgenden Vorschlag ist das Mindestanteilsgebot im Sinn von § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG weiterhin
erfüllt, das heißt, auf Seiten der Anteilseignervertreter:innen ist jedes Geschlecht mit mindestens zwei Sitzen vertreten.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses - vor,
7.1. |
Dr. rer. nat. Simone Bagel-Trah
Unternehmerin, Düsseldorf
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Henkel AG & Co. KGaA (Vorsitz) Henkel Management AG (Vorsitz) Bayer AG Heraeus Holding GmbH
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss, Vorsitz)
|
7.2. |
Lutz Bunnenberg
Unternehmer, München
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Henkel AG & Co. KGaA
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
|
7.3. |
Vinzenz Gruber
Executive Vice President & President Mondelēz Europe, Mondelēz International, Inc., Zürich, Schweiz
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
|
7.4. |
Benedikt-Richard Freiherr von Herman
Unternehmer, Wain
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Henkel AG & Co. KGaA
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
|
7.5. |
Barbara Kux
Unternehmerin, Zürich, Schweiz
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Henkel AG & Co. KGaA
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
|
7.6. |
Dr. rer. pol. Anja Langenbucher
Direktorin für Europa, Bill und Melinda Gates Stiftung, Berlin/London, Großbritannien
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Sofina S.A., Belgien
|
7.7. |
Laurent Martinez
Chief Financial Officer Orange S.A., Issy-les-Moulineaux, Frankreich
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Henkel AG & Co. KGaA
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
BuyIn S.A., Belgien Orange-Konzern: Orange MEA S.A., Frankreich Orange Polska S.A., Polen
|
7.8. |
Simone Menne
Unternehmerin, Kiel
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Henkel AG & Co. KGaA Deutsche Post AG Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Johnson Controls International plc., Irland Russell Reynolds Associates Inc., USA
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als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 22. April 2024
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2027 beschließt.
Herr Vinzenz Gruber und Frau Dr. Anja Langenbucher werden als neue Mitglieder vorgeschlagen. Die übrigen vorgeschlagenen Kandidat:innen
gehören bereits dem Aufsichtsrat an und werden zur Wiederwahl vorgeschlagen.
Die vorstehenden Wahlvorschläge entsprechen den Empfehlungen des Nominierungsausschusses. Sie berücksichtigen die vorgenannten
gesetzlichen Regelungen sowie die vom Aufsichtsrat unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation gemäß der Empfehlung
des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (DCGK) beschlossenen Zielsetzungen für seine Zusammensetzung
und das von ihm erarbeitete Kompetenzprofil für das Gesamtgremium (Diversitätskonzept). Das Diversitätskonzept einschließlich
des Stands der Umsetzung ist in der Erklärung zur Unternehmensführung enthalten, welche Bestandteil des veröffentlichten Geschäftsberichts
2023 ist.
Sowohl Frau Simone Menne als auch Herr Laurent Martinez verfügen aufgrund ihrer jeweils langjährigen Tätigkeiten als Vorstandsmitglieder
und Finanzvorständin/-vorstand und ihrer jeweiligen Tätigkeit in Prüfungsausschüssen über Sachverstand auf dem Gebiet der
Rechnungslegung und auf dem Gebiet der Abschlussprüfung im Sinn von § 100 Absatz 5 AktG.
Gemäß dem Diversitätskonzept ist unter anderem bei der Frage der Unabhängigkeit zu berücksichtigen, ob ein Mitglied dem Aufsichtsrat
bereits seit mehr als zwölf Jahren angehört. Zur Wahrung der Kontinuität können jedoch im Einzelfall Mitglieder dem Aufsichtsrat
auch für längere Zeit angehören. Dies gilt - unter Berücksichtigung der Eigentümerstruktur und in Übereinstimmung mit der
Tradition der Gesellschaft als einem offenen Familienunternehmen - insbesondere für Mitglieder des Aktienbindungsvertrags
der Familie Henkel. Auch sollen der Hauptversammlung in der Regel keine Personen vorgeschlagen werden, die zum Zeitpunkt der
Wahl das 70. Lebensjahr vollendet haben beziehungsweise dem Aufsichtsrat bereits zehn Jahre oder länger angehören.
Frau Dr. Simone Bagel-Trah gehört dem Aufsichtsrat seit mehr als zwölf Jahren an. Frau Barbara Kux wird zum Zeitpunkt der
Wahl das 70. Lebensjahr vollendet haben; sie gehört dem Aufsichtsrat mehr als zehn Jahre an.
Der Aufsichtsrat hat unter Berücksichtigung der Eigentümerstruktur und in Übereinstimmung mit der Wahrung der Tradition der
Gesellschaft als offenes Familienunternehmen nach ausführlicher Beratung entschieden, Frau Dr. Simone Bagel-Trah für die erneute
Wahl in den Aufsichtsrat vorzuschlagen. Nach Überzeugung der Anteilseignervertreter:innen des Aufsichtsrats wird sich Frau
Dr. Simone Bagel-Trah auch zukünftig unabhängig und im Interesse und zum Wohl der Gesellschaft in die Arbeit des Aufsichtsrats
einbringen, ohne dass dies durch ihre bisherige Mitgliedschaft im Aufsichtsrat beeinträchtigt würde. Entsprechendes gilt auch
für Frau Barbara Kux, die vor dem Hintergrund der künftigen erweiterten Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit sowie der vorgesehenen
Einrichtung eines Nachhaltigkeitsausschusses im Aufsichtsrat (siehe TOP 10) aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen auf
dem Gebiet der Nachhaltigkeit zur Gewährleistung der notwendigen Kontinuität im Aufsichtsrat zur Wiederwahl vorgeschlagen
wird. Bei der Beurteilung ihrer Unabhängigkeit haben sich Frau Dr. Bagel-Trah und Frau Kux der Stimme enthalten.
Gemäß der Empfehlung C.13 des DCGK wird erklärt, dass Frau Dr. Simone Bagel-Trah, Herr Lutz Bunnenberg, Herr Benedikt-Richard
Freiherr von Herman und Frau Dr. Anja Langenbucher Mitglieder des Aktienbindungsvertrags der Familie Henkel sind beziehungsweise
zu solchen Mitgliedern in persönlicher Beziehung stehen, die in ihrer Gesamtheit die Mehrheit der von der Gesellschaft ausgegebenen
Stammaktien halten.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht keine:r der übrigen vorgeschlagenen Kandidat:innen oder ein naher Familienangehöriger
dieser Kandidat:innen in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Henkel AG & Co. KGaA oder deren Konzernunternehmen,
den Organen der Henkel AG & Co. KGaA oder einem/einer wesentlich an der Henkel AG & Co. KGaA beteiligten Aktionär:in, die
ein:e objektiv urteilende:r Aktionär:in für seine/ihre Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Nach Einschätzung des
Aufsichtsrats sind diese Kandidat:innen unabhängig im Sinn der Empfehlung C.6 des DCGK.
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die vorgeschlagenen Kandidat:innen den zu erwartenden Zeitaufwand für die Erfüllung
des Mandats aufbringen können.
Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidat:innen einschließlich ihrer Lebensläufe sind im Anschluss an die Tagesordnung
abgedruckt sowie über das Internet zugänglich (www.henkel.de/hv; www.henkel.com/agm).
Die Wahlen der Anteilseignervertreter:innen sollen als Einzelwahlen und jeweils für eine Amtszeit von etwa vier Jahren erfolgen.
Die vorgeschlagene Amtszeit von etwa vier Jahren berücksichtigt die Erwartungen insbesondere internationaler Investoren. Mit
diesem Vorschlag wird von der in der Satzung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Aufsichtsratsmitglieder für eine kürzere
Amtszeit als die Höchstdauer von fünf Jahren zu wählen (Artikel 12 Absatz 2 der Satzung).
Es ist vorgesehen, Frau Dr. Simone Bagel-Trah im Falle ihrer Wahl dem Aufsichtsrat als Kandidatin für den Aufsichtsratsvorsitz
vorzuschlagen.
8. |
Beschlussfassung über Neuwahlen zum Gesellschafterausschuss
|
Die Amtszeit des Gesellschafterausschusses endet nach Artikel 28 Absatz 1 der Satzung gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung
2020 mit Ablauf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung, so dass eine Neuwahl erforderlich ist.
Der Gesellschafterausschuss der Gesellschaft setzt sich nach Artikel 27 Absatz 1 und 2 der Satzung aus mindestens fünf und
höchstens zehn Mitgliedern zusammen, die sämtlich durch die Hauptversammlung gewählt werden.
Aufsichtsrat und Gesellschafterausschuss schlagen vor,
8.1 |
Dr. rer. pol. HSG Paul Achleitner
Unternehmer, München
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Bayer AG
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss)
|
8.2 |
Dr. rer. nat. Simone Bagel-Trah
Unternehmerin, Düsseldorf
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Henkel AG & Co. KGaA (Vorsitz) Henkel Management AG (Vorsitz) Bayer AG Heraeus Holding GmbH
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss, Vorsitz)
|
8.3 |
Alexander Birken
Vorsitzender des Vorstands der OTTO Group (GmbH & Co. KG), Hamburg
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
OTTO-Konzern: Hermes Europe GmbH
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss) C&A AG, Schweiz OTTO-Konzern: Crate & Barrel Holdings, Inc., USA EDI Sourcing, LLC, USA Euromarket Design, Inc., USA
|
8.4 |
Kaspar von Braun, Ph.D.
Astrophysiker, Pasadena, USA
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss)
|
8.5 |
Dr. rer. oec. Christoph Kneip
Steuerberater, Düsseldorf
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Rheinische Bodenverwaltung AG
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss) Arenberg Schleiden GmbH Arenberg Recklinghausen GmbH
|
8.6 |
Thomas Manchot
Unternehmer, Düsseldorf
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
|
8.7 |
James Rowan
Chief Executive Officer & President Volvo Car AB, Göteborg, Schweden
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss) Link & Co. International AB, Schweden Polestar Automotive Holding UK PLC, Großbritannien Zenseact AB, Schweden
|
8.8 |
Konstantin von Unger
Vorsitzender des Aufsichtsrats, HFO GmbH, Düsseldorf
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss, stellvertretender Vorsitz) HFO GmbH (Vorsitz)
|
8.9 |
Jean-François van Boxmeer
Vorsitzender des Board of Directors der Vodafone Group plc., London, Großbritannien
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Henkel AG & Co. KGaA (Gesellschafterausschuss) Heineken Holding N.V., Niederlande Vodafone Group plc. (Vorsitz), Großbritannien
|
8.10 |
Poul Weihrauch
CEO/Office of the President, Mars Inc., McLean, Virginia, USA
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Henkel AG & Co. KGaA
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Keine
|
zu Mitgliedern des Gesellschafterausschusses mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 22. April 2024
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung zu wählen, die über die Entlastung des Gesellschafterausschusses für
das Geschäftsjahr 2027 beschließt.
Die Herren Thomas Manchot und Poul Weihrauch werden als neue Mitglieder vorgeschlagen. Die übrigen vorgeschlagenen Kandidat:innen
gehören bereits dem Gesellschafterausschuss an und werden zur Wiederwahl vorgeschlagen.
Entsprechend der Empfehlung C.13 DCGK wird erklärt, dass Frau Dr. Simone Bagel-Trah sowie die Herren Dr. Kaspar von Braun,
Dr. Christoph Kneip, Thomas Manchot und Konstantin von Unger Mitglieder des Aktienbindungsvertrags der Familie Henkel sind
beziehungsweise zu solchen Mitgliedern in persönlicher Beziehung stehen, die in ihrer Gesamtheit die Mehrheit der von der
Gesellschaft ausgegebenen Stammaktien halten.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses steht keine:r der übrigen vorgeschlagenen Kandidat:innen
oder ein naher Familienangehöriger dieser Kandidat:innen in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Henkel AG
& Co. KGaA oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Henkel AG & Co. KGaA oder einem/einer wesentlich an der Henkel AG
& Co. KGaA beteiligten Aktionär:in, die ein:e objektiv urteilende:r Aktionär:in für seine/ihre Wahlentscheidung als maßgebend
ansehen würde. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses sind diese Kandidat:innen unabhängig
im Sinn der Empfehlung C.6 des DCGK.
Aufsichtsrat und Gesellschafterausschuss haben sich bei den vorgeschlagenen Kandidat:innen vergewissert, dass sie den zu erwartenden
Zeitaufwand für die Erfüllung des Mandats aufbringen können.
Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidat:innen einschließlich ihrer Lebensläufe sind im Anschluss an die Tagesordnung
abgedruckt sowie über das Internet zugänglich (https://www.henkel.de/hv; https://www.henkel.com/agm).
Die Wahlen der Mitglieder des Gesellschafterausschusses sollen als Einzelwahlen und jeweils für eine Amtszeit von etwa vier
Jahren erfolgen. Die vorgeschlagene Amtszeit von etwa vier Jahren berücksichtigt die Erwartungen insbesondere internationaler
Investoren. Mit diesem Vorschlag wird von der in der Satzung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Mitglieder des Gesellschafterausschusses
für eine kürzere Amtszeit als die Höchstdauer von fünf Jahren zu wählen (Artikel 28 Absatz 1 der Satzung).
Es ist vorgesehen, Frau Dr. Simone Bagel-Trah im Fall ihrer Wahl dem Gesellschafterausschuss als Kandidatin für den Vorsitz
im Gesellschafterausschuss vorzuschlagen.
9. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2023
|
Gemäß § 120a Absatz 4 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach
§ 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat erstellten und geprüften Vergütungsberichts zu beschließen. Der Beschluss begründet
weder Rechte noch Pflichten. Er ist nicht nach § 243 AktG anfechtbar.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 AktG durch den Wirtschaftsprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsbericht 2023 zu billigen.
Der Vergütungsbericht nebst Vermerk des Wirtschaftsprüfers ist im Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt II. dieser
Einladung enthalten. Darüber hinaus ist der Vergütungsbericht von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet zugänglich
(https://www.henkel.de/hv; https://www.henkel.com/agm).
10. |
Beschlussfassung über die Änderung von Artikel 17 Absatz 2 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats; Nachhaltigkeitsausschuss)
und Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses
|
Gemäß § 113 Absatz 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die
Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen. Für die Vergütung der Mitglieder des
Gesellschafterausschusses wird die vorstehende Regelung entsprechend angewendet. Die ordentliche Hauptversammlung der Henkel
AG & Co. KGaA vom 16. April 2021 hat die Vergütungsregelungen für die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses
bestätigt; zuletzt wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. April 2022 die Vergütung der Mitglieder des Prüfungsausschusses
des Aufsichtsrats modifiziert.
Artikel 17 der Satzung regelt die Vergütung des Aufsichtsrats. Neben einer Festvergütung nach Artikel 17 Absatz 1 der Satzung
sieht Artikel 17 Absatz 2 in seiner derzeitigen Fassung lediglich für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss eine zusätzliche
Vergütung vor. Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat sind der Auffassung,
dass sich die bestehenden Vergütungsregeln für die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses grundsätzlich
bewährt haben, schlagen der Hauptversammlung jedoch folgende punktuelle Anpassungen der Aufsichtsratsvergütung vor.
Umweltfragen spielen eine immer wichtigere Rolle bei unternehmerischen Entscheidungen. Dies zeigt sich u.a. an den immer umfangreicher
werdenden Berichtspflichten börsennotierter Unternehmen im ESG-Bereich (Environmental, Social, Governance - Umwelt, Soziales
und Grundsätze der Unternehmensführung). Der Aufsichtsrat hat im Rahmen seiner Aufgaben gem. § 171 Absatz 1 AktG die Pflicht,
auch diese Berichterstattung zu prüfen. Hierfür soll ein Nachhaltigkeitsausschuss des Aufsichtsrats eingerichtet werden, der
sich aus einem Kreis ausgewiesener Experten im Umweltbereich aus den Reihen der Aufsichtsratsmitglieder zusammensetzt, und
sich mit der Vorprüfung der entsprechenden Berichterstattung befasst. Auch die Arbeit dieses neu zu bildenden Ausschusses
soll angemessen honoriert werden.
Mitglieder des Nominierungsausschusses erhalten für ihre Tätigkeit bislang keine Vergütung. In Anerkennung der zunehmend komplexeren
Aufgaben und des zeitlichen Aufwands soll die Tätigkeit im Nominierungsausschuss künftig honoriert werden.
Die Vergütung für die Tätigkeit im Nachhaltigkeitsausschuss soll 25.000 Euro im Geschäftsjahr betragen (Vorsitz 50.000 Euro).
Die Vergütung für die Tätigkeit im Nominierungsausschuss soll 25.000 Euro im Jahr betragen (Vorsitz 35.000 Euro). In beiden
Fällen soll die Vergütung nur anfallen, wenn der jeweilige Ausschuss mindestens zweimal im Geschäftsjahr tätig geworden ist.
Zudem soll klargestellt werden, dass die Vergütung für die Arbeit in einem Ausschuss nicht mit sonstigen Vergütungen gemäß
Artikel 17 der Satzung verrechnet wird, sondern die jeweiligen Vergütungen kumulativ gezahlt werden.
Zur Umsetzung dieser Änderungen soll Artikel 17 Absatz 2 der Satzung neu gefasst sowie das von der Hauptversammlung am 16.
April 2021 gebilligte und zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. April 2022 angepasste Vergütungssystem für die
Mitglieder des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses insoweit entsprechend modiziert werden.
Demgemäß schlagen die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat vor, wie folgt
zu beschließen:
a) |
Artikel 17 Absatz 2 der Satzung (Vergütung) wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten zusätzlich eine Vergütung von 45.000 Euro, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
eine Vergütung von 90.000 Euro. Die Mitglieder des Nachhaltigkeitsausschusses erhalten zusätzlich eine Vergütung von 25.000
Euro, der Vorsitzende des Nachhaltigkeitsausschusses eine Vergütung von 50.000 Euro. Die Mitglieder des Nominierungsausschusses
erhalten zusätzlich eine Vergütung von 25.000 Euro, der Vorsitzende des Nominierungsausschusses eine Vergütung von 35.000
Euro. Vorgenannte Zusatzvergütungen fallen nur an, wenn der jeweilige Ausschuss mindestens zweimal im Geschäftsjahr für die
Erfüllung seiner Aufgaben tätig geworden ist. Bei Mitgliedschaft in mehreren Ausschüssen werden die jeweils anfallenden Vergütungen
kumulativ gezahlt. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils eines Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem
Ausschuss angehören oder den Vorsitz bzw. stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder in einem Ausschuss geführt haben,
erhalten eine zeitanteilige Vergütung.“
|
b) |
Vorgenannte Änderungen treten mit der Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister in Kraft, wobei die Mitgliedschaft
im Nachhaltigkeitsausschuss zeitanteilig ab dem gegebenenfalls früheren Tag der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds in den Nachhaltigkeitsausschuss
sowie die Tätigkeit im Nominierungsausschuss rückwirkend für 2024 vergütet werden.
|
c) |
Die so angepassten und im Übrigen unveränderten Vergütungsregeln werden bestätigt und das im Abschnitt III. dieser Einladung
unter „Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Gesellschafterausschusses der Henkel AG & Co. KGaA“ abgedruckte
Vergütungssystem wird beschlossen.
|
Die derzeit gültige Satzung steht im Internet unter https://www.henkel.de/hv (deutsch) und https://www.henkel.com/agm (englisch)
vor und während der Hauptversammlung zur Verfügung.
11. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zwischen der Henkel AG
& Co. KGaA (herrschende Gesellschaft) einerseits und der Henkel Zwölfte Verwaltungsgesellschaft mbH, der Henkel Dreizehnte
Verwaltungsgesellschaft mbH, der Henkel Vierzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH und der Henkel Fünfzehnte Verwaltungsgesellschaft
mbH (beherrschte Gesellschaften) andererseits
|
Zwischen der Henkel AG & Co. KGaA als herrschendem Unternehmen einerseits und ihren 100-prozentigen Tochtergesellschaften,
der Henkel Zwölfte Verwaltungsgesellschaft mbH, der Henkel Dreizehnte Verwaltungsgesellschaft mbH, der Henkel Vierzehnte Verwaltungsgesellschaft
mbH und der Henkel Fünfzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH, als beherrschten Unternehmen andererseits wurden am 26. Februar
2024 Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge abgeschlossen; diese dienen der Sicherstellung körperschaftsteuerlicher Organschaftsverhältnisse
mit den beherrschten Gesellschaften.
Die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss und der Aufsichtsrat schlagen vor, diesen Beherrschungs-
und Gewinnabführungsverträgen zuzustimmen.
Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge haben im Wesentlichen jeweils folgenden Inhalt:
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Die Tochtergesellschaft unterstellt ihre Leitung der Henkel AG & Co. KGaA, die zur Erteilung von Weisungen ihr gegenüber berechtigt
ist.
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Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen Gewinn entsprechend den Regelungen des § 301 AktG in seiner jeweiligen
Fassung an die Henkel AG & Co. KGaA abzuführen.
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Die Henkel AG & Co. KGaA kann im Laufe des Geschäftsjahres angemessene Vorauszahlungen auf den abzuführenden Gewinn verlangen,
wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist.
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Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der Henkel AG & Co. KGaA Beträge aus ihrem Jahresüberschuss insoweit in andere
Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Henkel AG & Co. KGaA
aufzulösen und als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses
Vertrags gebildet wurden, sowie von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen.
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Die Henkel AG & Co. KGaA ist verpflichtet, etwaige Jahresfehlbeträge entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner
jeweiligen Fassung auszugleichen.
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Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem 1. Januar des Jahres abgeschlossen
worden, in dem er in das Handelsregister der Tochtergesellschaft eingetragen wird.
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Die Verträge sind auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie können mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres
gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des vierten, auf das Jahr der Handelsregistereintragung folgenden Jahres (Mindestlaufzeit
5 Jahre). Wird ein Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Jahr. Das Recht
zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Falle der Verschmelzung,
Spaltung oder Liquidation einer der Parteien oder bei Formwechsel der Tochtergesellschaft in eine Personengesellschaft. Darüber
hinaus kann die Henkel AG & Co. KGaA den Vertrag kündigen, wenn die Anteile an der Tochtergesellschaft ganz oder teilweise
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