EQS-HV: KATEK SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2024 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dienstag, 21.05.24 15:06
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EQS-News: KATEK SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
KATEK SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2024 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

21.05.2024 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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KATEK SE München - ISIN DE000A2TSQH7 -
- WKN A2TSQH - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Freitag, den 28. Juni 2024, um 10:00 Uhr
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) im Haus der Bayerischen Wirtschaft,
Max-Joseph-Straße 5 in 80333 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.


TAGESORDNUNG:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die KATEK SE und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a, § 315a des Handelsgesetzbuchs. Sie können im Internet unter

https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung

eingesehen werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt daher nicht gefasst.

2.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands der KATEK SE im Geschäftsjahr 2023 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der KATEK SE im Geschäftsjahr 2023 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat

Herr Hannes Niederhauser ist mit Ablauf des 14. Dezember 2023 aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden, Herr Klaus Weinmann und Herr Markus Saller mit Ablauf des 12. März 2024. Durch gerichtlichen Beschluss mit Datum vom 13. März 2024 wurden Frau Claudia Badstöber, Herr Dieter Gauglitz und Herr Christoph Öfele zu Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft bestellt. Das Amt eines gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds erlischt gemäß § 104 Abs. 6 Aktiengesetz, sobald der Mangel behoben ist. Deshalb sollen Frau Badstöber, Herr Gauglitz und Herr Öfele durch die Hauptversammlung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt werden.

Der Aufsichtsrat der KATEK SE setzt sich nach Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung), § 17 Abs. 1 Satz 2 SE-Ausführungsgesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft in der zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung gültigen Fassung aus vier Mitgliedern zusammen, die - soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas Anderes bestimmen - durch die Hauptversammlung gewählt werden.

 

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

 
a)

Frau Claudia Badstöber, Mitglied der Geschäftsführung mehrerer Gesellschaften der Austro Holding- und grosso holding- Unternehmensgruppen, wohnhaft in Wien/Österreich,

b)

Herrn Dieter Gauglitz, Wirtschaftsprüfer und selbständiger Berater, wohnhaft in München, sowie

c)

Herrn Christoph Öfele, Geschäftsführer der WAI Wirtschaftsanalysten & -informations GmbH sowie der CHO Vermögensverwaltung GmbH, wohnhaft in Puchheim,

 

in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2027 endende Geschäftsjahr beschließt.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern entscheiden zu lassen.

Im Falle ihrer Wahl in den Aufsichtsrat soll Frau Badstöber als Kandidatin für den Aufsichtsratsvorsitz, Herr Gauglitz als ihr Stellvertreter vorgeschlagen werden.

Im Hinblick auf die Mitgliedschaft der zur Wahl vorgeschlagenen Personen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen werden folgende Angaben gemacht:

 

Frau Badstöber ist Aufsichtsratsvorsitzende der Kontron AG, Linz/Österreich und Mitglied des Aufsichtsrats der SIGNA Development Selection AG, Innsbruck/Österreich.

Herr Gauglitz ist Aufsichtsratsmitglied der NorCom Information Technology GmbH & Co KGaA sowie der SpVgg Unterhaching Fußball GmbH & Co. KGaA und hat den Vorsitz im Prüfungsausschuss der Telefónica Deutschland Finanzierungs GmbH inne.

Herr Öfele ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Der Wahlvorschlag berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben sowie die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des gleichzeitig beschlossenen Kompetenzprofils für das Aufsichtsratsgremium an.

Frau Badstöber ist Aufsichtsratsvorsitzende der Kontron AG, Linz/Österreich, dem kontrollierenden Aktionär. Zugleich ist Herr Gauglitz in beratender Funktion für die Kontron AG tätig. Es bestehen darüber hinaus nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den Kandidaten und der KATEK SE, ihren Konzernunternehmen, den Organen der KATEK SE oder einem wesentlich an der KATEK SE beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde und daher nach Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner aktuellen von der Regierungskommission beschlossenen Fassung vom 28. April 2022, im Folgenden „DCGK“, offenzulegen wären. Weiterhin ist auch der in den Empfehlungen C.6, C.7 und C.9 DCGK vorgesehene Mindestanteil von unabhängigen Anteilsvertretern gewahrt.

Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten finden Sie in den untenstehenden ergänzenden Angaben zu TOP 4. Diese stehen zusätzlich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 Aktiengesetz einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2023 den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 Aktiengesetz zur Billigung vorgelegt wird.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz gemacht wurden. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zur Prüfung des zusammengefassten Lageberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 Aktiengesetz geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung.

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.

Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung in den untenstehenden ergänzenden Angaben zu TOP 5 abgedruckt.

6.

Beschlussfassung über eine Änderung von § 1 Abs. 2 der Satzung

Die Gesellschaft hat ihre Geschäftsanschrift in Gutenbergstraße 2, 85737 Ismaning geändert.

Dementsprechend schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Sitz der Gesellschaft zu ändern und folgenden Beschluss zu fassen:

 

§ 1 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

„2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ismaning, Landkreis München.“

Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter

https://katek-group.de/investor-relations-bereich/Hauptversammlung

zugänglich.

7.

Beschlussfassung über die Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien und die entsprechenden Änderungen der Satzung

Derzeit ist das Grundkapital der Gesellschaft in Stückaktien eingeteilt, welche auf den Inhaber lauten. Es ist beabsichtigt, die Aktien der Gesellschaft auf Namensaktien umzustellen. Namensaktien haben Vorteile bei der direkten Aktionärskommunikation. Eine Vinkulierung der Aktien ist nicht vorgesehen. Im Zuge der Umstellung auf Namensaktien ist auch eine Anpassung des Genehmigten Kapitals 2021/I und der Einberufungsvorschriften zur Hauptversammlung erforderlich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Die bei Wirksamwerden der Satzungsänderung unter nachfolgendem Buchstaben b) bestehenden, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft werden unter Beibehaltung der bisherigen Stückelung in Namensaktien umgewandelt. Der Vorstand wird ermächtigt, alles Erforderliche und Notwendige für die Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien zu veranlassen.

b)

§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird dahingehend geändert, dass die Worte „auf den Inhaber“ durch die Worte „auf den Namen“ ersetzt werden, und insgesamt wie folgt neu gefasst:„Die Aktien lauten auf den Namen.“

c)

§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird dahingehend geändert, dass die Worte „auf den Inhaber“ durch die Worte „auf den Namen“ ersetzt werden, und insgesamt wie folgt neu gefasst:„Soweit die Hauptversammlung nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt, lauten die Aktien aus einer Kapitalerhöhung auf den Namen.“

d)

§ 5 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Satz 3 ergänzt:

„Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben mitzuteilen.“

e)

§ 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird dahingehend geändert, dass jeweils die Worte „auf den Inhaber“ durch die Worte „auf den Namen“ ersetzt werden, und insgesamt wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der Eintragung des genehmigten Kapitals in das Handelsregister, durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu EUR 2.719.713,00 durch Ausgabe von bis zu 2.719.713 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021/I).“

f)

§ 13 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Löschungen und Eintragungen im Aktienregister finden am Tag der Hauptversammlung und in den letzten sechs Tagen vor dem Tag der Hauptversammlung nicht statt. Die Anmeldung muss der Gesellschaft oder den sonst in der Einladung bezeichnete Stellen unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für den Zugang der Anmeldung vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.“

Angaben zu Tagesordnungspunkt 4: Angaben zu den Aufsichtsratskandidaten

Claudia Badstöber

Claudia Badstöber (Jahrgang 1968, Nationalität österreichisch) arbeitete nach ihrem Betriebswirtschaftsstudium viele Jahre als zugelassene Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin bei einer renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Später trat sie in den conwert Konzern, einer der führenden Immobiliengesellschaften Österreichs, ein, wo sie als CFO tätig war. Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckte sich von der Konzernrechnungslegung, Steuern, Controlling sowie Risikomanagement bis zu Kapitalmarktthemen. Von 2011 bis 2019 leitete Claudia Badstöber den Finanzbereich der Liechtensteinischen Landesbank (Österreich) AG (vormals Semper Constantia Privatbank Aktiengesellschaft) und war in dieser Zeit Mitglied des Aufsichtsrates von zwei Unternehmen. Im Jahr 2019 trat die Finanzexpertin in die Austro Holding bzw. grosso holding Unternehmensgruppen ein und bekleidet dort die Position als Geschäftsführerin in mehreren Unternehmen der jeweiligen Gruppen.

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Keine. Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Aufsichtsratsvorsitzende der börsennotierten Kontron AG, Linz/Österreich und Mitglied des Aufsichtsrats der SIGNA Development Selection AG, Innsbruck/Österreich

Dieter Gauglitz

Dieter Gauglitz (Jahrgang 1965, Nationalität deutsch) ist selbständig als Consultant für mittelständige Unternehmen bis hin zu börsennotierten Unternehmen im Bereich Finanzen, Restrukturierung, Due Diligence, Post-Merger Integration und Kapitalmarkt tätig. Vor seiner freiberuflichen Tätigkeit war er zwölf Jahre Mitarbeiter bei Ernst & Young im Bereich Audit & Assurances und Transaction Advisory sowie CFO/Vorstandsmitglied der Kontron AG.

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Aufsichtsratsmitglied der NorCom Information Technology GmbH & Co KGaA, Aufsichtsratsmitglied der SpVgg Unterhaching Fußball GmbH & Co. KGaA. Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Vorsitz im Prüfungsausschuss der Telefónica Deutschland Finanzierungs GmbH

Christoph Öfele

Christoph Öfele (Jahrgang 1968, Nationalität deutsch) studierte Volkswirtschaftslehre an der Universität Regensburg, nachdem er eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Bayerischen Vereinsbank abgeschlossen hatte. Er war als gerichtlich bestellter Sachverständiger für geschädigte Kapitalanleger sowie 15 Jahre als Aktionärssprecher der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. tätig. Seit 1999 ist Christoph Öfele Geschäftsführer der WAI Wirtschaftsanalysen & -informations GmbH und seit 2005 Geschäftsführer der CHO Vermögensverwaltung GmbH. Seit 2000 berät er Unternehmen bei der Durchführung außergewöhnlicher Kapitalmarkttransaktionen, insbesondere bei Kaufangeboten für delistete und nicht börsennotierte Gesellschaften.

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Keine. Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Keine

Angaben zu Tagesordnungspunkt 5: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023

Der Vergütungsbericht stellt die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der KATEK SE im Geschäftsjahr 2023 (1. Januar bis 31. Dezember 2023) individuell gewährte und geschuldete Vergütung dar und erläutert diese.

1.

Vergütung der Mitglieder des Vorstands

Der Vorstand der KATEK SE bestand im Geschäftsjahr aus zwei Mitgliedern, Herrn Rainer Koppitz (CEO & Co-Founder KATEK SE) und Herrn Dr. Johannes Fues (CFO KATEK SE). Herr Koppitz ist mit Wirkung zum Ablauf des 29. Februar 2024 aus dem Vorstand der KATEK SE ausgeschieden. Herr Dr. Johannes Fues wird mit Ablauf des 30. April 2024 aus dem Vorstand ausscheiden.

2.

Das Vergütungssystem im Überblick

Die Hauptversammlung hat am 16. Mai 2022 das Vergütungssystem nach § 120a Abs. 1 AktG gebilligt. Der Vergütungsbericht betreffend das vorangegangene Geschäftsjahr 2022 wurde in der Hauptversammlung am 20. Juni 2023 gebilligt. Das Vergütungssystem wird nach § 120a Abs. 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://katek-group.de/investor-relations-bereich/corporate-governance/

öffentlich zugänglich gemacht.

Das Vergütungssystem setzt sich aus festen (erfolgsunabhängigen) sowie variablen (erfolgsabhängigen) Vergütungsbestandteilen zusammen.

Die feste, erfolgsunabhängige Vergütungskomponente besteht aus der Grundvergütung („Grundvergütung“) sowie Sach- und sonstigen Bezügen („Nebenleistungen“). Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die in zwölf monatlichen Teilbeträgen jeweils am Monatsende unter Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge ausgezahlt wird. Den Vorstandsmitgliedern können z.B. die folgenden Nebenleistungen gewährt werden: Bereitstellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung und Übernahme der Betriebs- und Unterhaltungskosten bzw. eine monatliche Zahlung als Ersatz für die Bereitstellung eines Dienstwagens, die Übernahme von Beiträgen zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bis zu dem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag, der Abschluss einer D&O-Versicherung mit Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG, die Erstattung von Telekommunikationskosten, auch für die private Nutzung. Die Grundvergütung trägt zwischen 65 % und 85 % zur Ziel-Gesamtvergütung des Vorstandsmitglieds bei.

In den Anstellungsverträgen kann zudem vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Falle der vorübergehenden oder dauerhaften Dienstunfähigkeit die Gesamtvergütung ganz oder teilweise bzw. einzelne Vergütungskomponenten ganz oder teilweise bis zu zwölf Monate und, im Todesfall, bis zu sechs Monate zzgl. des Sterbemonats an die Hinterbliebenen des Vorstandsmitglieds, längstens bis zur Beendigung des Anstellungsvertrags, zahlt. Für die von der Gesellschaft gewährten Versorgungsbezüge in Form der Entgeltfortzahlung ist kein Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung angegeben, da diese nur für den Fall der Dienstunfähigkeit oder den Todesfall des Vorstandsmitglieds gezahlt werden und somit während der Amtszeit nicht zusätzlich zu den vorgenannten Vergütungsbestandteilen zur Ziel-Gesamtvergütung beitragen.

Die variablen Vergütungsbestandteile bestehen aus einem kurzfristigen variablen Bestandteil in Form eines jährlichen Bonus (Short Term Incentive, „STI“) sowie einem langfristigen variablen Bestandteil (Long Term Incentive „LTI“) in Form eines aktienbasierten virtuellen Programms („Performance Share Plan“). Die variable Vergütung trägt zwischen 15 % und 35 % zur Ziel-Gesamtvergütung bei. Die variablen Vergütungsbestandteile STI und LTI stehen im Verhältnis von circa 49 % : 51 %.

Die konkrete Höhe des STI errechnet sich wie folgt:

Zielbetrag des STI in EUR Erreichungsgrad finanzielle Leistungskriterien Nicht-finanzieller Beitragsfaktor Auszahlungsbetrag des STI in Euro
z.B. Umsatzerlöse, EBITDA, EBITA, EBIT, ROCE, TSR (Total Shareholder Return), Free Cash Flow und Working Capital-Kennziffern mit einem Wert zwischen 0,8 und 1,2 (STI-Cap bei 150 % des Zielbetrags)

Die konkrete Höhe des LTI errechnet sich wie folgt:

Anzahl Performance Shares EBITA-Multiplikator Endkurs Auszahlungsbetrag des LTI in Euro
entsprechend LTI-Zielbetrag nach einer Laufzeit von 4 Jahren (LTI-Cap bei 200 % des Zielbetrags)

Die Summe der vorstehend genannten Vergütungen bildet die Gesamtvergütung („Gesamtvergütung“) eines Vorstandsmitglieds.

Der Aufsichtsrat kann in außerordentlichen Fällen nach billigem Ermessen besondere im Unternehmensinteresse liegende Leistungen des Vorstands mit einer Sondervergütung honorieren, sofern dies zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft beiträgt.

Dabei handelt es sich um einmalige Leistungen, die keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen. Die Höhe einer solchen Sondervergütung ist auf maximal 50 % des festen Jahresgrundgehalts begrenzt und darf ausschließlich als Barzahlung gewährt werden.

Das Vergütungssystem für den Vorstand verpflichtet zudem die Vorstandsmitglieder, einen Mindestbestand an Aktien der KATEK SE privat zu besitzen und bis zum Ende ihrer Vorstandsbestellung zu halten, dessen Erwerbspreis der Höhe eines festen Brutto-Jahresgehalts (Grundvergütung ohne Nebenleistungen) entspricht. Bis zum Erreichen des Mindestbestands sind alle aus den variablen Bestandteilen der Vorstandsvergütung erhaltenen Auszahlungen nach Abzug der persönlichen Steuern und Abgaben in Aktien der KATEK SE zu investieren. Einmal erworbene Aktien der KATEK SE dürfen während der gesamten Dauer der Vorstandsbestellung nicht verkauft werden, sofern der Mindestbestand noch nicht erreicht wurde oder durch den Verkauf unterschritten werden würde.

Die Gewährung von Aktien und Aktienoptionen ist nicht Bestandteil des Vergütungssystems für den Vorstand.

3.

Ziel-Gesamtvergütung

Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem die Leistungskriterien und Ziele für das Erreichen der Ziel-Gesamtvergütung („Ziel-Gesamtvergütung“) für jedes Vorstandsmitglied für das bevorstehende Geschäftsjahr fest. Die Ziel-Gesamtvergütung entspricht der Gesamtvergütung, die bei einer unterstellten 100 %-Zielerreichung der Leistungskriterien für die kurzfristige und langfristige variable Vergütung gezahlt wird. Ziel dabei ist, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht, auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft und der KATEK Group ausgerichtet ist und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt.

Zielvergütung für das Geschäftsjahr 2023

Die folgende Tabelle zeigt die individuelle Zielvergütung je Vorstandsmitglied und die relativen Anteile der einzelnen Vergütungselemente an der Ziel-Gesamtvergütung:

Rainer Koppitz (in EUR) 658.510 100%
Fixe Vergütung 510.000 78%
Nebenleistung 8.510 1%
518.510 79%
STI 68.600 10%
LTI 71.400 11%
140.000 21%
Dr. Johannes Fues (in EUR) 244.841 100%
Fixe Vergütung 185.833 76%
Nebenleistung 17.258 7%
203.091 83%
STI 20.333 8%
LTI 21.417 9%
41.750 17%

Es erfolgten keine Abweichungen von den jeweils gültigen Vorstandsverträgen bzw. dem neu beschlossenen Vergütungssystem für den Vorstand.

Einhaltung der Maximalvergütung

Der Aufsichtsrat hat in Übereinstimmung mit § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine betragsmäßige Höchstgrenze für die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder (d.h. die Summe der Grundvergütung und die kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütungsbestandteile) festgelegt („Maximal-Gesamtvergütung“). Diese Maximal-Gesamtvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden EUR 750.000,00 und für die übrigen Vorstandsmitglieder jeweils EUR 350.000,00.

Die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2023 war gewährleistet.

Angemessenheit der Vergütung

Für die Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der Höhe der Vergütung hat der Aufsichtsrat eine externe (horizontale) als auch interne (vertikale) Vergleichsbetrachtung angestellt:

Für den horizontalen Peer-Group-Vergleich hat der Aufsichtsrat börsennotierte Unternehmen aus dem EMS-Bereich und/oder Unternehmen mit vergleichbaren Geschäftsmodellen oder finanziellen Kennzahlen (z.B. Umsatz, Ergebnis, Marktkapitalisierung) herangezogen.

Für den internen (vertikale) Vergleich war die Relation der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft der KATEK Group insgesamt ausschlaggebend. Der Kreis der oberen Führungskräfte setzt sich zusammen aus den Geschäftsführern der jeweiligen Landesgesellschaften sowie der zweiten Führungsebene bei der Gesellschaft.

Der Aufsichtsrat überprüft jedes Jahr, zuletzt am 20. März 2023, die Angemessenheit der Gesamtvergütung inkl. der Festvergütung und der variablen Vergütungsbestandteile.

3.1.

Variable Vergütung - Angaben zur Zielfestlegung und Zielerreichung

Die variable Vergütung ist an die Leistung gekoppelt und macht einen Anteil von 21 % bzw. 17 % der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder aus.

3.1.1.

Anreizwirkung des STI

Das STI soll den Beitrag des Vorstands zum Unternehmenserfolg in einem konkreten Geschäftsjahr honorieren. Dabei werden neben finanziellen Leistungskriterien auch nicht-finanzielle Leistungskriterien zugrunde gelegt, welche die kollektive und/oder individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder oder die Erreichung anderer nicht-finanzieller Ziele, z.B. durch die erfolgreiche Umsetzung von strategischen Unternehmenszielen bzw. aus den Bereichen Organisationsentwicklung und guter Unternehmensführung berücksichtigen.

Für die finanziellen Leistungskriterien werden Kennzahlen herangezogen, die im zusammengefassten Lagebericht der KATEK SE ausgewiesen werden.

Als mögliche Kriterien für den nicht-finanziellen Beitragsfaktor kommen grundsätzlich folgende Aspekte in Betracht:

• Strategische Unternehmensziele wie die Erreichung wichtiger strategischer Vorhaben (einschließlich Mergers & Acquisitions, strategische Partnerschaften), die Erschließung neuer Märkte, die nachhaltige strategische, technische oder strukturelle Unternehmensentwicklung, die Umsetzung etwaiger Transformationsvorhaben,

• Umsetzung von strategisch relevanten Projekten, die Erreichung anderer operativer Meilensteine, z. B. im Bereich Supply Chain, Vertrieb, Forschung und Entwicklung, IT,

• Ziele im Rahmen von guter Unternehmensführung, Kundenzufriedenheit, Mitarbeiterbelange oder Unternehmenskultur (wie etwa Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität und der Mitarbeiterzufriedenheit, Maßnahmen zur Führungskräfteentwicklung, zur Diversität und Chancengleichheit, Nachhaltigkeit (Environment/Social/Governance (ESG Ziele)). Weiterhin zählen hierzu auch die weitere Organisations- und Kulturentwicklung (z.B. Förderung der Unternehmenswerte, Agilität und Ownership, Stärkung interner Kooperation und Kommunikation, Nachfolgeplanung) oder die Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat.

3.1.2.

Anreizwirkung des LTI

Das LTI ist aktienbasiert ausgestaltet und orientiert sich insoweit an der Kursentwicklung der KATEK SE Aktie und der Entwicklung des Unternehmensergebnisses EBITA, das als ein wesentlicher Einflussfaktor für die Unternehmensbewertung und damit die Aktienkursentwicklung gesehen wird.

Das EBITA entspricht der Definition im Konzernlagebericht. Es unterstützt die langfristige Rentabilität und Profitabilität des Unternehmens und verstärkt somit die dauerhafte Umsetzung der Unternehmensstrategie.

3.1.3.

Angaben zur Zielerreichung

Zur Festlegung der Zielwerte für das STI hat der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2023 als Bemessungsgrundlage das EBITA ausgewählt. Der konkrete Zielwert ergab sich aus der in 12/2022 durch den Aufsichtsrat gebilligten Unternehmensplanung für 2023.

Herr Rainer Koppitz und Herr Dr. Johannes Fues haben jeweils am 18. Januar 2024 eine Aufhebungsvereinbarung unterzeichnet, in der sie entschädigungslos auf sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem STI für das Geschäftsjahr 2023 als auch anteilig für das Geschäftsjahr 2024 und dem LTI verzichtet haben.

Die tatsächliche Zielerreichung für 2023 und der sich daraus ergebende, geschuldete Auszahlungsbetrag für variable Vergütungsbestandteile je Vorstandsmitglied ergab sich vor Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung wie folgt:

Rainer Koppitz
(in EUR)
Auszahlungs-
betrag
Ziel Delta abs. in %
STI 51.450 68.600 -17.150 75%
Dr. Johannes Fues
(in EUR)
Auszahlungs-
betrag
Ziel Delta abs. in %
STI 15.083 20.333 -5.250 74%

Das gewährte STI ergibt sich gem. Vergütungssystem aus der Erreichung finanzieller und nicht-finanzieller Leistungskriterien. Als finanzielles Leistungskriterium wurde das realisierte EBITA herangezogen (PLAN vs. IST). Nicht-finanzielle Leistungskriterien umfassten die Themengebiete M&A (Fortführung der M&A Strategie), Fortführung Supply Chain Maßnahmen in der Gruppe sowie Fortführung der Organisationsentwicklung. Insgesamt geschuldet waren auf Basis einer Zielerreichung von 74-75 % STI Vergütungen i.H.v. TEUR 51 (im Vorjahr: TEUR 37) an Herrn Koppitz und i.H.v. TEUR 15 (im Vorjahr: TEUR 12) an Herrn Dr. Fues.

Für die LTI Tranchen 2023 waren 4.540 Performance Shares vorgesehen. Als Ziel-EBITA-Steigerungswert wurde für die relevante Periode 2026 gem. Unternehmensplanung ein Wert von TEUR 79.665 beschlossen. Da die für das Geschäftsjahr 2023 gewährten LTI Tranchen eine Laufzeit von 4 Jahren haben, war zum Stichtag kein LTI geschuldet.

3.1.4.

Malus- und Clawback-Regelungen

Bei schwerwiegenden Verstößen des Vorstands gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen ist der Aufsichtsrat grundsätzlich berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen noch nicht ausgezahlte Bestandteile des STI und LTI einzubehalten oder zu reduzieren („Malus“) oder bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile teilweise oder vollständig zurückzufordern („Claw-Back“).

Im Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, variable Vergütungsbestandteile einzubehalten oder zurückzufordern.

3.2.

Tatsächlich gewährte und noch geschuldete Vorstandsvergütung

Nachfolgend werden die gewährten, also die tatsächlich zugeflossenen, und die geschuldeten, also alle rechtlich fälligen, aber nicht zugeflossenen Beträge an die Mitglieder des Vorstands im Berichtsjahr dargestellt, also vor Unterzeichnung der eben beschriebenen Aufhebungsvereinbarungen:

Rainer Koppitz (in EUR) 569.960 100%
Fixe Vergütung 510.000 89%
Nebenleistung 8.510


Quelle: DGAP



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