WashTec AG
Augsburg
Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 750 750
ISIN-Code: DE 000 750 750 1
Eindeutige Kennung: 4101cb5644ddee11b53000505696f23c
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der WashTec AG
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 der WashTec AG, Augsburg, am Dienstag, den 14. Mai
2024, 10.00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) (Einlass ab ca. 9.30 Uhr (MESZ)), in der IHK für Augsburg und Schwaben,
Stettenstraße 1+3, 86150 Augsburg, ein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023; Vorlage des zusammengefassten
Lageberichts für die WashTec AG und für den Konzern für das Geschäftsjahr 2023 mit dem erläuternden Bericht des Vorstands
zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB; Vorlage des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist
damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung
zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung
eines Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 175 Abs. 2 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung
den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a und § 315a HGB sowie bei
einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich
zu machen.
Die vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen ab Einberufung der Hauptversammlung
in den Geschäftsräumen der WashTec AG, Argonstraße 7, 86153 Augsburg, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der
Aktionäre aus und sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/
zugänglich. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn
in Höhe von Euro 30.073.713,43 wie folgt zu verwenden:
a) |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 2,20 je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt Euro 29.441.112,80.
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b) |
Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns in Höhe von Euro 632.600,63 auf neue Rechnung.
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Die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, mithin am 17. Mai 2024, zur Auszahlung
fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands (Dr. Ralf Koeppe,
Sebastian Kutz Andreas Pabst, Stephan Weber) für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats (Dr. Günter Blaschke,
Ulrich Bellgardt, Dr. Hans Liebler, Heinrich von Portatius, Dr. Alexander Selent, Peter Wiedemann) für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht
von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses - vor, zu beschließen:
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Die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2024 sowie zum Prüfer für eine gegebenenfalls durchzuführende prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr
2024 bestellt.
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Der Empfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses ist ein nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung)
durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, der
Hauptversammlung als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie als Prüfer für eine gegebenenfalls
durchzuführende prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2024 entweder die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, oder die Rödl & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, vorzuschlagen, und dies begründet. Dabei
hat der Prüfungsausschuss seine Präferenz für die KPMG, AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, unter Angabe von Gründen
mitgeteilt.
Der Prüfungsausschuss hat zudem erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und
ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt
wurde.
Der Empfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses folgend hat der Aufsichtsrat beschlossen, infolge des nach Artikel 16
der EU-Abschlussprüferverordnung durchgeführten Auswahlverfahrens der Hauptversammlung die Bestellung der KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, vorzuschlagen.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG ist ein Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a
Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2023 den Mitgliedern des Vorstands und des
Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht
beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt II. »Berichte, Anlagen und weitere Informationen zu
Punkten der Tagesordnung« abgedruckt. Der Vergütungsbericht ist ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite
der Gesellschaft unter
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/
zugänglich und wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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7. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 8.1 der Satzung betreffend die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
§ 8.1 der Satzung der WashTec AG sieht derzeit vor, dass der Aufsichtsrat der WashTec AG aus sechs Mitgliedern besteht, die
von der Hauptversammlung gewählt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
gemäß § 95 Satz 2 AktG auf fünf Mitglieder anzupassen. Eine Anpassung der Mitgliederzahl erscheint aus Sicht der Gesellschaft
im Interesse einer effizienten Überwachungsstruktur angemessen und auch in der neuen Größe geeignet, weiterhin die zuverlässige
Aufgabenwahrnehmung des Aufsichtsrats zu gewährleisten.
Infolge des Ausscheidens von Herrn Dr. Günter Blaschke aus dem Aufsichtsrat gehören dem Aufsichtsrat aktuell fünf von der
Hauptversammlung gewählte Mitglieder an. Zur Umsetzung des neuen Satzungsregimes ist keine Veränderung der aktuellen Zusammensetzung
des Aufsichtsrats erforderlich. Die Ämter der amtierenden fünf Aufsichtsratsmitglieder bestehen fort, so dass die Arbeit des
Aufsichtsrats auch in Zukunft in der bewährten Form fortgesetzt werden kann.
Mitbestimmungsrechtliche Vorgaben, nach denen die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder durch drei teilbar sein muss, bestehen
bei der Gesellschaft nicht. Die derzeit gültige Satzung ist im Internet unter
https://ir.washtec.de/corporate-governance/
und unter
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/
verfügbar und wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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§ 8.1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.“
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8. |
Beschlussfassung über die Anpassung von § 9.5 Satz 2 der Satzung aufgrund einer Änderung des Aktiengesetzes
Die in § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG enthaltene Regelung zum Nachweis des Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur Teilnahme an
der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts wurde durch das im Dezember 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Finanzierung
von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl.
2023 I Nr. 354) geändert. Nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften
der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG nunmehr auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung
und nicht mehr wie bislang auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Hintergrund der gesetzlichen
Änderung ist, dass der Gesetzgeber eine Angleichung an die Definition des Nachweisstichtags gemäß Art. 1 Nr. 7 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/1212 vornehmen wollte. Eine materielle Änderung der Frist ist hiermit nach der Gesetzesbegründung nicht verbunden.
Die gegenwärtige Fassung von § 9.5 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft lautet: „Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes
in Textform durch den Letztintermediär in deutscher oder englischer Sprache erforderlich, der sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss.“
Sie bildet damit noch den Wortlaut des § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F. ab. Um dem geänderten Gesetzeswortlaut Rechnung zu tragen,
soll § 9.5 Satz 2 der Satzung an den neuen § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG angepasst werden.
Die derzeit gültige Satzung ist im Internet unter
https://ir.washtec.de/corporate-governance/
und unter
https://ir.washtec.de/hauptversammlung/
verfügbar und wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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§ 9.5 Satz 2 der Satzung der WashTec AG wird wie folgt neu gefasst:
„Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär in deutscher oder englischer Sprache
erforderlich, der sich auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss."
Im Übrigen bleibt § 9.5 der Satzung der Gesellschaft unverändert.
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II. |
Berichte, Anlagen und weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung
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Vergütungsbericht
(zu Punkt 6 der Tagesordnung)
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023
Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 AktG wird die im Geschäftsjahr 2023 jedem gegenwärtigen und früheren Mitglied
des Vorstands und des Aufsichtsrats der WashTec AG individuell gewährte und geschuldete Vergütung dargestellt und erläutert.
-Detaillierte Informationen zu den Vergütungssystemen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der aktienrechtliche Vergütungsbericht
und der Vermerk des Abschlussprüfers nach § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.washtec.de/corporate-governance/
im Bereich »Vergütung Vorstand und Aufsichtsrat« veröffentlicht.
Die ordentliche Hauptversammlung hat den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das vorangegangene
Geschäftsjahr 2022 am 15. Mai 2023 gebilligt. Bei der Erstellung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 haben Vorstand
und Aufsichtsrat diesen Billigungsbeschluss berücksichtigt und den Vergütungsbericht 2023 in Fortführung der Darstellungsweise
der bisherigen von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungsberichte erstellt. Diese Vergütungsberichte sind ebenfalls auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.washtec.de/corporate-governance/
im Bereich »Vergütung Vorstand und Aufsichtsrat« veröffentlicht.
Um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, haben wir auf geschlechterdifferenzierende Sprache verzichtet (männlich, weiblich
und divers, m/w/d). Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.
Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen in diesem Bericht nicht genau zur angegebenen Summe addieren und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie
sich beziehen.
1. |
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
1.1 |
Anwendung des Vergütungssystems
|
1.2 |
Überblick über das Vergütungssystem und die Struktur der Vorstandsvergütung
|
1.3 |
Zielvergütung
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1.4 |
Vergütung im Geschäftsjahr 2023
|
1.5 |
Maximalvergütung
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1.6 |
Malus- und Clawback-Regelungen
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1.7 |
Peer Group-Vergleich
|
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2. |
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
2.1 |
Anwendung des Vergütungssystems
|
2.2 |
Überblick über das Vergütungssystem und die Struktur der Aufsichtsratsvergütung
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2.3 |
Vergütung im Geschäftsjahr 2023
|
|
3. |
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers
Glossar
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1 Vergütung der Mitglieder des Vorstands
1.1 Anwendung des Vergütungssystems
In seiner Sitzung am 24. März 2021 hat der Aufsichtsrat nach entsprechender Beratung das System zur Vergütung der Mitglieder
des Vorstands der WashTec AG (Gesellschaft) entsprechend den Anforderungen des Aktiengesetzes infolge der Umsetzung der 2.
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und unter Berücksichtigung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 16. Dezember 2019
beschlossen. Die Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vom 28. April 2022 (DCGK 2022) hat darauf keine Auswirkungen.
Bezüglich der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf die Entsprechenserklärung verwiesen, die auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.washtec.de/corporate-governance/
im Bereich »Entsprechenserklärung« veröffentlicht ist.
Dieses Vergütungssystem (https://ir.washtec.de/corporate-governance/ Bereich »Vergütung Vorstand und Aufsichtsrat«) wurde von der ordentlichen Hauptversammlung 2021 gemäß § 120a Abs. 1 AktG
gebilligt und gilt für sämtliche nach der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Mai 2021 neu abzuschließende oder zu verlängernde
Vorstandsdienstverträge. Dies betrifft die Vorstandsdienstverträge des im Geschäftsjahr 2022 wiederbestellten Vorstandsvorsitzenden
Dr. Ralf Koeppe, des im Geschäftsjahr 2022 neu bestellten Finanzvorstands Andreas Pabst sowie des im Geschäftsjahr 2023 neu
bestellten Vertriebsvorstands Sebastian Kutz. Für alle zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung 2021 laufenden Vorstandsdienstverträge
galt entsprechend DCGK 2022 sowie § 26j EGAktG weiterhin das bisherige Vergütungssystem (vgl. dazu auch die Entsprechenserklärung
von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 161 AktG vom 19. Dezember 2023). Die langfristige variable Vergütung in Form des Long
Term Incentive Programm (LTIP) 2021-2023 für den Vorstand wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2021 beschlossen und gilt für alle
Mitglieder des Vorstands. Mit Blick auf die zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung 2021 laufenden Vorstandsverträge
gilt, dass diese unter den jeweils dort vorgesehenen Bedingungen fortgeführt wurden.
Stephan Weber, Vorstand für Vertrieb, Service und Marketing der WashTec AG, ist zum 28. Februar 2023 einvernehmlich aus dem
Vorstand ausgeschieden. Zu seinem Nachfolger wurde ab dem 1. März 2023 Sebastian Kutz, der bisherige Executive Vice President,
Head of Sales & Service DACH, berufen. Die Vorstandsmitgliedschaft von Herrn Dr. Koeppe wurde einvernehmlich zum 29. Februar
2024 beendet.
Der Personalausschuss bereitet die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Struktur des Vergütungssystems durch den
Aufsichtsrat vor. Bei Bedarf wird der Personalausschuss dem Aufsichtsrat Anpassungen vorschlagen, über welche dann gegebenenfalls
im Aufsichtsrat Beschluss zu fassen ist.
In Hinblick auf das von der Hauptversammlung 2021 gebilligte Vergütungssystem gilt für nach der Hauptversammlung am 18. Mai
2021 abgeschlossene bzw. abzuschließende Vorstandsdienstverträge, dass der Aufsichtsrat vorübergehend vom Vergütungssystem
abweichen kann, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu gehört beispielsweise
die Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten Unternehmensstrategie zur Sicherstellung der adäquaten
Anreiz-setzung oder im Falle einer schweren Wirtschaftskrise. Im Geschäftsjahr 2023 erfolgten keine Abweichungen vom Vergütungssystem
des Vorstands.
1.2 Überblick über das Vergütungssystem und die Struktur der Vorstandsvergütung
Das Vergütungssystem der Gesellschaft ist darauf angelegt, einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen zu leisten. Das geschieht durch eine einfache und klare Anreizstruktur
der Vorstandsvergütung. Durch das Vergütungssystem sowie die einheitliche Vergütungsstruktur für alle Vorstandsfunktionen
sollen externe und interne Fehlanreize vermieden werden. Es soll insbesondere vermieden werden, dass der Vorstand aus Gründen
der kurzfristigen Optimierung seiner Bezüge Entscheidungen trifft, die keinen nachhaltigen Geschäftserfolg versprechen.
Die Ausgestaltung des Vergütungssystems trägt der anspruchsvollen Aufgabe der Mitglieder des Vorstands Rechnung, die Konzernstrategie
umzusetzen und ein weltweit operierendes Unternehmen mit innovativen, digitalen und flexiblen Lösungen im globalen Wett-bewerb
zu führen. Die Vorstandsvergütung soll zugleich marktgerecht und wettbewerbsfähig sein, damit die Gesellschaft kompetente
und dynamische Vorstandsmitglieder für sich gewinnen kann. Daher soll das Vergütungssystem in dem vorgegebenen Rahmen dem
Aufsichtsrat die Möglichkeit geben, flexibel auf ein sich änderndes Markt- und Wett-bewerbsumfeld zu reagieren. Die Anreizstruktur
soll klar und verständlich sein, und zwar für die Aktionärinnen und Aktionäre, zuvorderst aber natürlich auch für die Mitglieder
des Vorstands selbst und für die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, deren Bonussysteme sich an Zielvorgaben orientieren, die mit der Vorstandsvergütung weitgehend harmonisiert
sind.
Die Vergütung des Vorstands der WashTec AG besteht aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen.
Die erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile umfassen das Jahresgrundgehalt (Festvergütung) sowie Nebenleistungen. Die erfolgsabhängige
Vergütung besteht aus einer kurzfristigen variablen Vergütung und einer langfristigen variablen Vergütung. Die Berechnungsmethode
für die variablen Vergütungsbestandteile ist grundsätzlich für alle Mitglieder des Vorstands gleich ausgestaltet. Für -außerordentliche
Leistungen kann zusätzlich eine Sondervergütung gewährt werden. Eine Altersvorsorge für die Mitglieder des Vorstands wird
nicht gewährt. Ferner sehen das Vergütungssystem und die laufenden Vorstandsdienstverträge marktübliche Zusagen hinsichtlich
der Beendigung der Vorstandstätigkeit vor. Sofern bei einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit, die nicht durch
einen zur Kündigung des Vorstandsvertrags berechtigenden wichtigen Grund veranlasst ist, Abfindungszahlungen vereinbart werden,
sollen diese den Wert der Vergütungsansprüche für die Restlaufzeit des Vertrags nicht übersteigen und auf maximal zwei Jahresvergütungen
begrenzt werden (Abfindungs-Cap). Stirbt ein Vorstandsmitglied während der Dauer des Vorstandsvertrages, hat, sofern es verheiratet
ist, sein Ehepartner Anspruch auf Gewährung des festen Jahresgehalts für den Sterbemonat und die folgenden sechs Monate, längstens
jedoch bis zum Vertragsende. Der Anspruch ist vererblich. Sofern für die Mitglieder des Vorstands für die Zeit nach Beendigung
des Dienstverhältnisses ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt, haben sie für die Dauer des Wettbewerbsverbots Anspruch
auf eine Vergütung in Höhe von monatlich 50 % des monatlich anteiligen Teilbetrags des festen Jahresgehalts (Karenzentschädigung).
Dabei wird auf Basis des von der Hauptversammlung am 18. Mai 2021 gebilligten Vergütungs-systems bei Vorstandsdienstverträgen,
die nach der Hauptversammlung am 18. Mai 2021 abgeschlossen wurden bzw. werden, die Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung
angerechnet.
Die erfolgsunabhängige Vergütung besteht aus einer Festvergütung und Nebenleistungen. Die Nebenleistungen umfassen in der Regel Beiträge zu Versicherungen,
Dienstwagen mit Privatnutzung und Kostenerstattungen z. B. für Vorsorgeuntersuchungen. Die Festvergütung wird in zwölf gleichen
Monatsraten unter Einbehaltung gesetzlicher Abzüge nachträglich zum Monatsende ausbezahlt.
Die kurzfristige variable Vergütung setzt sich hälftig aus Unternehmenszielen und individuellen Leistungszielen zusammen. Die Unternehmensziele orientieren sich
an den wesentlichen finanziellen Leistungsindikatoren der WashTec Gruppe. Diese sind Umsatz, EBIT, Free Cashflow und Return
on Capital Employed (ROCE). Die individuellen Leistungsziele umfassen operative oder strategische Ziele einschließlich nichtfinanzieller
Ziele, insbesondere aus den Bereichen Produktinnovation, Nachhaltigkeit, Prozessoptimierung, Digitalisierung sowie Kundennutzen.
Zur Erreichung bestimmter strategischer Ziele können diese auch im Rahmen der individuellen Leistungsziele für jedes Vorstandsressort
festgelegt werden. So ist beispielsweise vorgesehen, dass jedes Vorstandsressort durch individuelle Leistungsziele einen Beitrag
zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie leistet. Die konkreten Zielvorgaben sowie die Gewichtung der einzelnen Ziele innerhalb
der kurzfristigen variablen Vergütung werden im Rahmen der jährlichen Zielvereinbarung vom Aufsichtsrat festgelegt.
Für die kurzfristige variable Vergütung wird mit dem Vorstandsmitglied individuell ein Betrag vereinbart, der einer Zielerreichung
von 100 % entspricht (Zielbetrag). Die kurzfristige variable Vergütung kann bei Unterschreiten einzelner oder mehrerer Zielvorgaben
auf bis zu 0 % des vereinbarten Betrags absinken und bei Überschreiten der Unternehmensziele auf bis zu 115 % des vereinbarten
Zielbetrags steigen. Die Höhe der Auszahlung aus der kurzfristigen variablen Vergütung ist damit auf maximal 130 % des Zielbetrags
für die Unternehmensziele sowie maximal 100 % des Zielbetrags für die individuellen Leistungsziele begrenzt (Cap). Im Fall
des unterjährigen Eintritts eines Vorstandsmitglieds kann die kurzfristige variable Vergütung im ersten Geschäftsjahr der
Tätigkeit pro rata temporis ab dem Tätigkeitsbeginn garantiert werden.
Kurzfristige variable Vergütung für ein Geschäftsjahr
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Zielerreichung |
Leistungskriterium |
Gewichtung |
Minimum |
Maximum |
Unternehmensziele |
50 % |
0 % |
130 % |
Individuelle Leistungsziele |
50 % |
0 % |
100 % |
Kurzfristige variable Vergütung
|
100 %
|
0 %
|
115 %
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Die Zielerreichung der kurzfristigen variablen Vergütung wird nach Billigung des Konzernabschlusses für das jeweilige Geschäftsjahr
ermittelt. Die kurzfristige variable Vergütung wird zusammen mit der darauffolgenden monatlichen Gehaltszahlung zur Zahlung
in bar fällig.
Die langfristige Entwicklung der Gesellschaft wird insbesondere dadurch gefördert, dass neben der kurzfristigen variablen
Vergütung als weiterer variabler Vergütungsbestandteil eine langfristige variable Vergütung in Form eines Long Term Incentive Programm (LTIP) mit einmaliger Bonuszahlung gewährt wird. Das Programm hat eine dreijährige
Laufzeit (Incentivierungsphase). Die Zielerreichung wird am Ende der Incentivierungsphase er-mittelt. Bei entsprechender Zielerreichung
erfolgt die Auszahlung nach Feststellung des betreffenden Jahresabschlusses im darauffolgenden Geschäftsjahr (Fälligkeit).
Das im -Berichtszeitraum laufende LTIP hat eine Incentivierungsphase vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 und wurde
vom Aufsichtsrat am 2. März 2021 beschlossen. Das nachfolgende LTIP 2024 - 2026 schließt sich daran an. Neben einem ROCE-
und einem TSR-Ziel, umfasst das LTIP 2024 - 2026 auch ein Umsatzwachstums-Ziel, wobei das ROCE-Ziel zu 40 %, das TSR-Ziel
zu 20% und das Umsatzwachstums-Ziel zu 40 % gewichtet werden.
Das LTIP besteht aus einer Komponente ohne Eigeninvestment, im Rahmen derer das Vorstandsmitglied bei 100%-iger Zielerreichung
eine maximale Bonuszahlung in Höhe von 100 % seiner jeweiligen kurzfristigen variablen Ziel-Vergütung pro Jahr der Laufzeit
des LTIP beziehen kann.
Durch eine zusätzliche Komponente mit Eigeninvestment erhält das Vorstandsmitglied die Möglichkeit, seine Bonuszahlung aus
der Komponente ohne Eigeninvestment durch entsprechendes Eigeninvestment in Aktien der WashTec AG maximal zu verdoppeln (Bonus-Multiplikator
= 2). Zur Verdoppelung ist ein Eigeninvestment in Höhe von 100 % des kurzfristigen variablen Ziel-Jahreseinkommens 2021 in
Euro bis zu einem festgelegten Stichtag erforderlich. Bei geringerem Eigeninvestment reduziert sich die Komponente aus Eigeninvestment
proportional (Bonusmultiplikator < 2). Als Eigeninvestment im Sinne des LTIP 2021 - 2023 werden investierte Beträge (in Euro)
in Aktien der Gesellschaft angerechnet, die sich am Stichtag 30. Juni 2023 im persönlichen Besitz des Vorstandsmitglieds befinden.
Angerechnet werden können dabei auch solche Aktien, die das Vorstandsmitglied im Rahmen früherer LTIP-Programme erworben hat
und noch hält. Wird das Vorstandsmitglied erst nach Beginn der Incentivierungsphase bestellt, gilt hinsichtlich der Höhe des
Eigeninvestments in Aktien der Gesellschaft, dass das Vorstandsmitglied zur Verdoppelung des Anspruchs aus der Komponente
ohne Eigeninvestment ein Eigeninvestment in Höhe von 100 % des variablen Zieljahreseinkommens für das Jahr des Amtsbeginns
in Euro tätigen bzw. getätigt haben muss. Als Eigeninvestment im Sinne dieses Programms werden dabei alle investierten Beträge
(in Euro) bis zur Höhe von 100 % des variablen Zieljahreseinkommens für das Jahr des Amtsbeginns (100 %) in Aktien der Gesellschaft
angerechnet, die sich am Stichtag 30. Juni 2023 im persönlichen Besitz des Vorstandsmitglieds befinden.
Im Rahmen des LTIP 2021 - 2023 wird der Langfristigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmensstrategie durch die beiden Erfolgsziele
Return on Capital Employed (ROCE) und Total Shareholder Return (TSR) Rechnung getragen. Im Rahmen des ROCE-Ziels können -bei
der -Berechnung des maßgeblichen Gewinns zur Ermittlung des ROCE unter bestimmten Voraussetzungen Sondereffekte neutralisiert
werden.
Langfristige variable Vergütung (LTIP) für die dreijährige Incentivierungsphase 2021 - 2023
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Komponente I ohne Eigeninvestment
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Komponente II mit Eigeninvestment
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ROCE1 |
TSR2 |
Ziel- Gesamt- betrag
|
Höhe des Eigeninvestment |
Bonusmultiplikator auf Komponente I |
Gewichtung |
70 % |
30 % |
3 x jährliche kurzfristige variable Zielvergütung |
Kein Eigeninvestment |
-
|
Zielerreichung |
< 81 % |
0 % |
0 % |
81 % - 99 %
|
5 % - 95 %
|
5 % - 95 %
|
100 % |
100 % |
100 % |
Max. Eigeninvestment i.H.v. 100 % der kurzfristigen variablen Zielvergütung
|
x2 |
1 Durchschnittlich mehr als 25 % Return on Capital Employed (ROCE) während der Incentivierungsphase (ROCE-Ziel)
2 Mindestens 75 % Total Shareholder Return (TSR) vor Steuern (TSR-Ziel)
Die beiden Erfolgsziele müssen jeweils die vom Aufsichtsrat festgelegte Mindestschwelle von 81 % erreichen, um gewertet zu
werden. Nach Ende der Incentivierungsphase stellt der Aufsichtsrat den Grad der Zielerreichung für jedes Ziel fest. Sind beide
Erfolgsziele voll erfüllt bzw. übererfüllt, erreicht der Bonus seine maximale Höhe und die Auszahlung erfolgt zu 100 %. Ist
ein Erfolgsziel zu weniger als 100 %, aber mindestens in Höhe der Mindestschwelle erreicht, beträgt die Auszahlung für dieses
Ziel proportional weniger pro Prozentpunkt der Abweichung. Ist ein Erfolgsziel zu weniger als in Höhe der Mindestschwelle
erreicht, entfällt die Zahlung für dieses Erfolgsziel. Sind beide Erfolgsziele nicht mindestens in Höhe der Mindestschwelle
erreicht, entfällt der Bonus vollständig. Bei der Berechnung der Bonuszahlung wird das ROCE-Ziel zu 70 % und das TSR-Ziel
zu 30 % gewichtet.
Der Anspruch auf Bonuszahlung aus dem LTIP wird am Tag der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat für das
letzte Jahr der Incentivierungsphase fällig (Auszahlungstag).
Ein Vorstandsmitglied hat nur dann Anspruch auf die volle Bonuszahlung, wenn es während der Incentivierungsphase ununterbrochen
Mitglied des Vorstands war. Im Fall der Teilnahme an der Komponente mit Eigeninvestment hat ein Vorstandsmitglied nur dann
Anspruch auf eine Bonuszahlung aus der Komponente mit Eigeninvestment, wenn es bis zum Ablauf der Incentivierungsphase noch
mindestens mit der Anzahl an Aktien zum Stichtag (30. Juni 2023) investiert ist. Der mögliche Anspruch auf Bonuszahlung aus
dem LTIP entfällt, wenn der jeweilige Vorstandsvertrag vor der regulären, vertraglich vorgesehenen Laufzeit endet. Die Bonuszahlung
erfolgt pro rata temporis, falls die reguläre Laufzeit der Organstellung oder des Dienstvertrags des Vorstandsmitglieds nach
Beginn der Incentivierungsphase begonnen oder vor Ablauf der Incentivierungsphase geendet hat, sowie im Falle des Todes oder
der dauernden Dienstunfähigkeit aufgrund von Invalidität.
Daneben steht im Fall der Teilnahme an der Komponente mit Eigeninvestment die Auszahlung unter der auflösenden Bedingung,
dass das Vorstandsmitglied für ein Sechstel der Bonuszahlung, die es unter dem LTIP mit Eigeninvestment erhalten hat, innerhalb
von drei Monaten nach Fälligkeit der Bonuszahlung Aktien der Gesellschaft erwirbt (Reinvest) und dass es mit dieser Aktienzahl
nach dem Erwerb für mindestens drei Jahre investiert ist. Ausnahmen von der Bedingung des Reinvest bzw. der Haltefrist bestehen
im Fall des Ausscheidens aus dem Vorstand, im Fall des Todes oder der dauernden Dienstunfähigkeit aufgrund von Invalidität.
Zudem kann der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Sondervergütung für außerordentliche Leistungen für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder in Ausnahmefällen entscheiden.
In künftigen Programmen können die Erfolgsziele je nach strategischer Einschätzung mit anderen Zielen ersetzt oder ergänzt
werden. Durch eine Übergewichtung der langfristigen variablen Vergütung (LTIP) bei Teilnahme an der Komponente mit Eigeninvestment
gegenüber der kurzfristigen variablen Vergütung ist die Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige Entwicklung und langfristige
Wertsteigerung des Unternehmens ausgerichtet.
1.3 Zielvergütung
Auf Basis des von der Hauptversammlung 2021 gebilligten Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat bei nach der Hauptversammlung
am 18. Mai 2021 abgeschlossenen bzw. abzuschließenden Vorstandsdienstverträgen für jedes Mitglied des Vorstands innerhalb
des von der Hauptversammlung vorgegebenen Rahmens der Maximalvergütung eine jährliche Ziel-Gesamtvergütung zu Beginn des Geschäftsjahres
fest, die sich aus der Festvergütung, den Nebenleistungen sowie den Zielbeträgen für die kurzfristige und langfristige variable
Vergütung bei einer unterstellten Zielerreichung von 100 % zusammensetzt.
Das Vergütungssystem ermöglicht es dem Aufsichtsrat, bei der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung die Funktion und den Verantwortungsbereich
des einzelnen Vorstandsmitglieds zu berücksichtigen. Dabei sind nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats funktionsspezifische
Differenzierungen zulässig, bei denen z. B. Kriterien wie Erfahrung, Dauer der Vorstandszugehörigkeit und verantwortetes Ressort
berücksichtigt werden können. Die konkreten Anteile variieren somit in Abhängigkeit von der funktionalen Differenzierung sowie
einer etwaigen Anpassung im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Vergütung.
Sofern im Einzelfall eine Sondervergütung für eine außerordentliche Leistung gewährt wird, gilt nach dem von der Hauptversammlung
2021 gebilligten Vergütungssystem, dass diese bei nach der Hauptversammlung am 18. Mai 2021 abgeschossenen bzw. abzuschließenden
Vorstandsdienstverträgen so auszugestalten ist, dass die langfristige variable Vergütung weiterhin den Anteil der kurzfristigen
variablen Vergütung übersteigt.
Im Rahmen der Festlegung der Ziel-Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat das LTIP jahresanteilig,
mit dem auf das Jahr 2023 bezogenen Anteil des Zielbetrags, mit dem maximal zulässigen Eigeninvestment berücksichtigt.
Die Ziel-Gesamtvergütung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 beträgt nach der Festlegung des Aufsichtsrats für die einzelnen
im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Vorstandsmitglieder:
Vorstand |
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile (feste Vergütung)
|
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile (variable Vergütung)
|
Ziel-Gesamt-
vergütung
|
Verhältnis der einzelnen Vergütungsbestandteile zur Ziel-Gesamtvergütung
|
Festvergütung |
Nebenleistungen1 |
Kurzfristige variable Vergütung |
Langfristige variable Vergütung (LTIP)2 |
Festvergütung |
Nebenleistungen |
Kurzfristige variable Vergütung |
Langfristige variable Vergütung (LTIP) |
Dr. Ralf Koeppe |
340.000 € |
53.000 € |
220.000 € |
440.000 € |
1.053.000 €
|
32 % |
5 % |
21 % |
42 % |
Sebastian Kutz (seit 1. März 2023)3 |
250.000 € |
37.000 € |
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