Wild Bunch AG
Berlin
WKN A2TSU2; ISIN DE000A2TSU21
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Am
Mittwoch, den 3. Juli 2024, um 10:00 Uhr (MESZ),
findet in den Räumlichkeiten der
Grünebaum Gesellschaft für Event-Logistik mbH „The Burrow“, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 22/24 / Lützowplatz 15 10785 Berlin,
eine
außerordentliche Hauptversammlung der Wild Bunch AG mit Sitz in Berlin
statt.
Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre* herzlich ein.
* Sofern in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet wird, erfolgt dies ausschließlich zum
Zwecke der besseren Lesbarkeit. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral
zu verstehen.
I. TAGESORDNUNG
1. |
Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG
|
Der Hauptversammlung wird angezeigt, dass bei der Gesellschaft ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals
eingetreten ist.
Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da er sich entsprechend der gesetzlichen
Regelungen auf die Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG beschränkt.
2. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers
für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung
|
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg,
(„Mazars“) zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht von Zwischenberichten oder sonstiger unterjähriger Finanzinformationen bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung zu wählen.
3. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
|
Der Aufsichtsrat der Wild Bunch AG setzt sich nach § 95 AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus
fünf Mitgliedern zusammen, die gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG von der Hauptversammlung gewählt werden.
Die Amtszeit der gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder Tarek Malak und Kai Diekmann endet mit Ablauf der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung. Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Arjun Metre endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung
2024 oder spätestens am 31. August 2024. Es sollen daher vorzeitig Wahlen zum Aufsichtsrat stattfinden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit Wirkung ab Beendigung dieser außerordentlichen Hauptversammlung vom 3.
Juli 2024 für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt,
erneut in den Aufsichtsrat der Wild Bunch AG zu wählen:
3.1 |
Tarek Malak, wohnhaft in Berlin, Portfoliomanager und Angestellter bei der Tennor International Services B.V. (Berlin Branch)
mit Sitz in Berlin;
|
3.2 |
Kai Diekmann, wohnhaft in Potsdam, Journalist und Unternehmer, Gründer StoryMachine und Gründer DeutscheFondsgesellschaft;
und
|
3.3 |
Arjun Metre, Head of Sports, Media & Entertainment bezogene Investments für Tennor Holding B.V., Schiphol, Niederlande, wohnhaft
in Santa Clara, Kalifornien, USA.
|
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl zum Aufsichtsrat (Einzelwahl) entscheiden
zu lassen.
Über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG verfügen Tarek
Malak sowie Arjun Metre.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit des Aufsichtsrats erforderlichen
Zeitaufwand aufbringen können. Die vorgeschlagenen Kandidaten haben sich vorab bereit erklärt, das Amt für den Fall ihrer
(Wieder-)Wahl anzunehmen.
Ergänzende Angaben zu den Aufsichtsratskandidaten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz und gemäß des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der aktuellen Fassung vom 28. April 2022
Tarek Malak
Persönliche Daten
Geburtsjahr: 1976
Nationalität: Deutsch
Kurzlebenslauf Tarek Malak
Tarek Malak studierte Wirtschaftswissenschaften an der Universität St. Gallen, Schweiz und arbeitet bei der Investmentbank
Rothschild zunächst in Frankfurt am Main und später in London. Als Mitglied des M&A Teams von Rothschild beriet er Unternehmen
vorwiegend aus den Bereichen TMT (Telecom, Media and Technology), Immobilen sowie Handel und Konsumgüter. Später wechselte
er in das Restrukturierungsteam bei Rothschild, wo er vorwiegend Unternehmen aus den Bereichen Immobilien, Reise- und Freizeitindustrie
sowie Handel und Konsumgüter beriet. Seit 2011 war Tarek Malak bei der Sapinda-Gruppe tätig, zunächst bei der Sapinda Deutschland
GmbH und später bei der Sapinda International Services B.V. vorwiegend in Berlin und London. Aktuell ist Tarek Malak Portfoliomanager
und Angestellter bei der Tennor International Services B.V. (Berlin Branch) mit Sitz in Berlin. Tarek Malak wurde 2017 zum
Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt.
Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 1 AktG
Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5
Hs. 2 AktG
- |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Amatheon Agri N.V.
|
Weitere Tätigkeiten (Managementpositionen und Partnerschaften):
- |
Geschäftsführer der Rendsburg Kieler Projektmanagement GmbH;
|
- |
Geschäftsführer der Rendsburg Kieler Immobilien GmbH.
|
Im Hinblick auf eine geschäftliche Beziehung zu einem mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär wird darauf hingewiesen, dass Herr Tarek Malak Mitarbeiter des größten Aktionärs der Gesellschaft ist. Nach Einschätzung
des Aufsichtsrats bestehen darüber hinaus keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zwischen Tarek Malak einerseits und den Gesellschaften des Wild Bunch-Konzerns, deren Organen oder
einem sonstigen direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Wild Bunch AG beteiligten Aktionär
andererseits.
Der Kandidat ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats nicht als unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex
anzusehen.
Kai Diekmann
Persönliche Daten
Geburtsjahr: 1964
Nationalität: Deutsch
Kurzlebenslauf
Kurzlebenslauf Kai Diekmann
Kai Diekmann war bis Januar 2017 Herausgeber von BILD und zuvor 15 Jahre lang BILD-Chefredakteur. 2012/2013 verbrachte Kai
Diekmann 10 Monate im Silicon Valley, um an der Westküste der USA im Auftrag von Axel Springer neue unternehmerische Ideen
für digitales Wachstum zu entwickeln. Von 2004 bis 2011 war er unabhängiges Mitglied des Board of Directors von Hürriyet und
von 2011 bis 2022 Non-Executive Director der Londoner Times. Seit 2017 berät Kai Diekmann UBER, San Francisco.
Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 1 AktG
Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5
Hs. 2 AktG
Weitere Tätigkeiten:
Kai Diekmann ist seit 2002 im Vorstand der Atlantik-Brücke e.V., Berlin, und seit 2012 im Vorstand der Stiftung für Kunst
und Kultur, Bonn. Seit November 2017 ist er außerdem Vorsitzender des Freundeskreis Yad Vashem in Deutschland e.V., Berlin.
Kai Diekmann ist Gründer und Gesellschafter von Der Zukunftsfonds und des Social Media Unternehmens StoryMachine GmbH. Außerdem
ist Kai Diekmann Autor und Herausgeber mehrerer Bücher.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Kai Diekmann einerseits und den Gesellschaften des Wild Bunch-Konzerns, deren Organen
oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Wild Bunch AG beteiligten Aktionär andererseits.
Der Kandidat ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen.
Arjun Metre
Kurzlebenslauf
Arjun Metre
Arjun Metre ist als Senior Managing Director & Head of Sports, Media & Entertainment Related Investments bei der Tennor Holding
B.V. tätig. Arjun Metre ist langjährige Führungskraft der Intel Corporation, bei der er in den letzten 14 Jahren in verschiedenen
Funktionen tätig war, zuletzt als Investment Director bei Intel Capital. In dieser Zeit verantwortete Arjun Metre Investitionen
in den Bereichen Medien, Unterhaltung und Sporttechnologie und unterstützte Investitionen in anderen Segmenten. In dieser
Funktion war er zudem an der Gründung der Emerging Technology Initiative beteiligt, einer gemeinsamen Innovationsplattform
der nordamerikanischen Basketballliga NBA & Intel Capital, die sich auf die Entwicklung der nächsten Generation von Sport-
und Unterhaltungsunternehmen konzentriert. Zudem unterstützte er die Gründung des OneTeam Collective, des Athlete Accelerator
der NFL Players Association. Als Chief of Staff bei Intel Capital, steuerte Arjun Metre unter anderem das Projektmanagement
von Schlüsselinitiativen und -transaktionen, einschließlich strategischer Investitionen, Exits und jährlicher Investitionszuweisungen.
Vor seiner Tätigkeit bei Intel Capital leitete Arjun Metre die Media & Entertainment Partnerships der Intel Corporation, innerhalb
derer er für Business Development, strategische Planung und wichtige Beziehungen im gesamten Media & Entertainment-Segment
verantwortlich war. Arjun Metre verfügt auch über umfangreiche Start-Up-Erfahrung bei verschiedenen Medien-, Technologie-
und Telekommunikationsunternehmen wie Telenor Interactive, LockStream & Hollywood Media Corp. Er hält einen Abschluss in Management
Science/Quantitative Economics der University of California in San Diego.
Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5 Hs. 1 AktG
Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 S. 5
Hs. 2 AktG
Weitere Tätigkeiten (Managementpositionen und Partnerschaften):
- |
K2 Access Fund, Limited Partner and Advisor.
|
- |
Gesellschafter-Geschäftsführer der Ananta Group, Inc.
|
Zwischen einer Tochtergesellschaft von Arjun Metre und dem mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft
beteiligten Großaktionär besteht eine geschäftliche Beziehung. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen darüber hinaus
keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Arjun
Metre einerseits und den Gesellschaften des Wild Bunch-Konzerns, deren Organen oder einem sonstigen direkt oder indirekt mit
mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Wild Bunch AG beteiligten Aktionär andererseits.
Der Kandidat ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats nicht als unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex
anzusehen.
Der Kandidat ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats nicht als unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex
anzusehen.
4. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 21 Abs. 1 Satz 2 der Satzung (Nachweisstichtag)
|
Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) wurde § 123
Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes dahingehend geändert, dass sich der Nachweis des Anteilsbesitzes für die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung nicht wie bisher auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen muss, sondern
auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung. Die Gesetzesänderung erfolgte ausschließlich zur Angleichung
an die Definition des Nachweisstichtags gemäß Artikel 1 Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 der Kommission
vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die
Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte. Eine materielle Änderung der Frist ist hiermit nicht verbunden.
Zur Angleichung an den geänderten Gesetzeswortlaut soll § 21 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 21 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:
|
„1. [...]. Aktionäre weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch eine in Textform (§ 126b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes nach, die sich auf den gesetzlich bestimmten
Zeitpunkt zu beziehen hat; hierzu reicht in jedem Fall ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.“
|
5. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 20 der Satzung (Ermächtigung virtuelle Hauptversammlung)
|
Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) hat die virtuelle
Hauptversammlung eine dauerhafte Regelung im Aktiengesetz erfahren. Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen
oder den Vorstand für maximal fünf Jahre dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung,
das heißt ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung, abgehalten wird. Der
Gesetzgeber sieht die virtuelle Hauptversammlung gegenüber einer Präsenzveranstaltung als gleichwertige Alternative an. Insbesondere
unter Nachhaltigkeitsaspekten und aus Kosteneinsparungsgründen erscheint das virtuelle Format als sinnvolle Alternative.
Eine solche Ermächtigung des Vorstands soll beschlossen werden. Während der Laufzeit der Ermächtigung wird der Vorstand jeweils
entscheiden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten
werden soll. Der Vorstand wird hierbei die jeweils maßgeblichen konkreten Umstände des Einzelfalls in Betracht ziehen und
seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zum Wohle der Gesellschaft und der Aktionäre treffen. Dabei wird der Vorstand
auch die angemessene Wahrung der Beteiligungsrechte der Aktionäre in seine Entscheidung einbeziehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 20 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Abs. 5 ergänzt:
„5. |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller
Hauptversammlungen in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieses Abs. 5 in das Handelsregister der Gesellschaft.“
|
6. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 21 der Satzung (virtuelle Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an Hauptversammlungen)
|
Grundsätzlich sollen Mitglieder des Aufsichtsrats physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG
kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit soll durch eine entsprechende Änderung der Satzung
der Gesellschaft Gebrauch gemacht werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 21 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Abs. 4 ergänzt:
„4. |
Mitgliedern des Aufsichtsrats, mit Ausnahme des Vorsitzenden der Hauptversammlung (Versammlungsleiter), ist in Abstimmung
mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats (bzw. sofern der Aufsichtsratsvorsitzende betroffen ist, in Abstimmung mit dem stellvertretenden
Vorsitzenden) die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen gestattet, in denen
das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der physischen Teilnahme am Ort der Hauptversammlung verhindert ist, das Aufsichtsratsmitglied
seinen Wohnsitz im Ausland hat, das Aufsichtsratsmitglied aufgrund rechtlicher Einschränkungen, eines Aufenthalts im Ausland,
oder eines notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort im Inland oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer die physische
Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten
wird.“
|
7. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2024/I mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre und die entsprechende Satzungsänderung in § 3 der Satzung
|
Die in der Hauptversammlung vom 26. September 2018 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2018/I) ist am 25. September 2023 ausgelaufen.
Um die Gesellschaft auch künftig in gesetzlich zulässigem Umfang in die Lage zu versetzen, ihre Eigenkapitalausstattung den
sich ergebenden Erfordernissen flexibel anzupassen und sich bietende Akquisitionsmöglichkeiten rasch und sicher nutzen zu
können, soll ein neues Genehmigtes Kapital 2024/I beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2024/I
|
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 2. Juli 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt
EUR 11.971.377,00 (in Worten: Euro elf Millionen neunhunderteinundsiebzigtausend dreihundertsiebenundsiebzig) zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2024/I). Hierbei steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Gemäß § 186 Abs. 5 AktG können
die neuen Aktien auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz
1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss
ist jedoch nur in folgenden Fällen zulässig:
- |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
|
- |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen
Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen;
|
- |
um Aktien als Belegschaftsaktien an Mitglieder des Vorstands, an Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen
der Gesellschaft, an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft auszugeben;
|
- |
soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I umlaufenden
Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht aus von der Wild Bunch AG oder ihren Konzerngesellschaften bereits
begebenen oder künftig zu begebenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht
als Aktionären zustehen würde;
|
- |
wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen Aktien
insgesamt 20 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung
überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind;
|
- |
zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung
neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2024/I in die Gesellschaft einzulegen;
|
- |
zur Erfüllung einer bei einer Emission von Aktien der Gesellschaft mit Emissionsbanken vereinbarten Greenshoe-Option.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung
von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und der Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen
Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können insbesondere auch mit Gewinnberechtigung
ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien
ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
2024/I und, falls das Genehmigte Kapital 2024/I bis zum 2. Juli 2029 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte,
nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.
§ 3 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:
„2. |
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 2. Juli 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch
Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt
EUR 11.971.377,00 (in Worten: Euro elf Millionen neunhunderteinundsiebzigtausenddreihundertsiebenundsiebzig) zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2024/I). Hierbei steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Gemäß § 186 Abs. 5 AktG können
die neuen Aktien auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz
1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss
ist jedoch nur in folgenden Fällen zulässig:
- |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
|
- |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen
Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen;
|
- |
um Aktien als Belegschaftsaktien an Mitglieder des Vorstands, an Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen
der Gesellschaft, an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft auszugeben;
|
- |
soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I umlaufenden
Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht aus von der Wild Bunch AG oder ihren Konzerngesellschaften bereits
begebenen oder künftig zu begebenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht
als Aktionären zustehen würde;
|
- |
wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen Aktien
insgesamt 20 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung
überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind;
|
- |
zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch
wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2024/I in die Gesellschaft
einzulegen;
|
- |
zur Erfüllung einer bei einer Emission von Aktien der Gesellschaft mit Emissionsbanken vereinbarten Greenshoe-Option.
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung
von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und der Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen
Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können insbesondere auch mit Gewinnberechtigung
ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien
ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
2024/I und, falls das Genehmigte Kapital 2024/I bis zum 2. Juli 2029 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte,
nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.“
|
Der Bericht des Vorstands gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 1 und 2 AktG zu diesem Tagesordnungspunkt 7 ist im Anschluss
an die Tagesordnung im Abschnitt II. „Anlagen und Berichte zu den Tagesordnungspunkten“ abgedruckt.
8. |
Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
und über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2024/I sowie über die entsprechende Satzungsänderung in § 3 der Satzung
|
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. September 2020 hat unter Tagesordnungspunkt 6 einen Beschluss über eine Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(oder Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und über die Schaffung eines Bedingten
Kapitals 2020 gefasst. Von der Ermächtigung wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung läuft am 29. September 2025
aus und soll vorzeitig erneuert werden
Um der Gesellschaft auch künftig die erforderliche Flexibilität zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
zur Unternehmensfinanzierung zu geben, soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
und ein neues bedingtes Kapital im Umfang EUR 11.971.377,00 (Bedingtes Kapital 2024/I) geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Aufhebung der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. September 2020 unter Tagesordnungspunkt
6 und des Bedingten Kapitals 2020
|
Die Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. September 2020 unter Tagesordnungspunkt 6 zur
Begebung von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie das Bedingte Kapital 2020 in §
3 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben.
b) |
Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
|
aa) |
Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 2. Juli 2029 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(oder Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“) im Nennbetrag von bis zu EUR 150.000.000,00
mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern oder Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte
auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 11.971.377,00 nach näherer Maßgabe
der jeweiligen Options- oder Wandelanleihebedingungen oder Genussrechtsbedingungen (im Folgenden jeweils „Bedingungen“) zu
gewähren.
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann gegen Barleistung, aber auch gegen Erbringung einer Sacheinlage, insbesondere die
Beteiligung an anderen Unternehmen erfolgen.
Die jeweiligen Bedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht sowie ein Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung
von Aktien der Gesellschaft zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt vorsehen (in beliebiger Kombination). Die
Ermächtigung umfasst die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen
von ihrem Wandlungs- bzw. Optionsrecht Gebrauch machen, ihre Wandlungs- bzw. Optionspflicht erfüllen oder Andienungen von
Aktien erfolgen.
Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen oder gleichzeitig in verschiedenen Tranchen
begeben werden.
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen
Währung eines OECD-Landes begeben werden.
Die Schuldverschreibungen können auch durch von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz
stehende Gesellschaften begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die abhängige oder im Mehrheitsbesitz
stehende Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Gläubigern solcher Schuldverschreibungen
Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren sowie weitere, für die erfolgreiche Begebung der Schuldverschreibungen
erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Bei Emission der Schuldverschreibungen können oder werden
diese im Regelfall in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt.
|
bb) |
Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen einzuräumen. Die Schuldverschreibungen können
auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne
von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht
der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen,
i) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
|
ii) |
soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer abhängigen oder unmittelbar
oder mittelbar in Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft bereits ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten
als Aktionär zustünde;
|
iii) |
sofern die Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder Wandlungs- oder Optionspflichten gegen Barleistung
ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Wert der
Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich im Sinne der §§ 221 Abs. 4 S. 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag
des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 20 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern
sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 Hs. 2 in Verbindung
mit § 186 Abs. 3 S. 4 AktG erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit §
186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden;
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iv) |
soweit die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen oder Sachleistungen, insbesondere zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen,
Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen, ausgegeben
werden.
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Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrechte oder Wandlungs- oder Optionspflichten
ausgegeben werden, wird der Vorstand zudem ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt
auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschre |
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