Ausserordentliche Hauptversammlung

Abkürzung: aoHV
Hauptversammlung im Sinne des §§ 92 Abs. 1, 122 Abs. 1 AktG. Sie wird vom Vorstand einberufen, wenn ein Verlust in Höhe von mindestens der Hälte des Grundkapitals im Rahmen einer Bilanzaufstellung festgestellt wurde. Nach § 122 Abs. 1 AktG haben auch die >Aktionäre das Recht eine aoHV einzuberufen, wenn dies mind. 20 % der Aktionäre verlangen.



Kennen Sie bereits die 100 langfristig erfolgreichsten und sichersten Aktien der Welt? Klicken Sie hier...