Darlehen

Im § 607 BGB ist ein Darlehen definiert als die Hingabe von Geld oder anderen vertretbaren Sachen mit der Verpflichtung des Darlehensnehmers, zu einem späteren Zeitpunkt Geld bzw. Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Darlehen eher ein längerfristiger Kredit verstanden.



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