DAI: Riester-Rente: Kein Steuersparmodell in Sachen Abgeltungsteuer

Freitag, 04.07.08 16:15
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Die Riester-Rente gehört zu den wenigen Kapitalanlagen, für die die Abgeltungsteuer nicht gelten wird: Ihre Beiträge können bis zur Fördergrenze von 2.100 Euro pro Jahr als Sonderausgaben von der Steuer abgezogen werden. Dafür wird auf die späteren Leistungen Einkommensteuer erhoben, die im Ruhestand aber meist niedriger ausfällt als im Erwerbsleben. Diese „nachgelagerte Besteuerung“ macht zusammen mit den staatlichen Zulagen die Riester-Rente zu einer attraktiven Anlageform, die leider immer noch zu wenig genutzt wird.

Auch für darüber hinausgehende Beiträge, die aus versteuertem Einkommen zu leisten sind, gelten besondere steuerliche Regelungen: Kapital und Erträge solcher Überzahlungen werden wie bei einer Lebensversicherung behandelt: Sie sind steuerfrei, wenn mindestens zwölf Jahre angespart wurde und die Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr erfolgt. Dies macht die Überzahlung von Riester-Sparplänen in den Augen vieler Anleger zu einem potentiellen Steuersparmodell gegen die Abgeltungsteuer.

Das Deutsche Aktieninstitut weist jedoch darauf hin, dass auch bei dieser vermeintlichen Alternative zur Abgeltungsteuer Vorsicht geboten ist: Wie jede Versicherungspolice hat auch ein Riester-Sparplan höhere laufende Kosten, ist nicht besonders transparent und erfordert eine langfristigere Bindung als eine Anlage etwa in Aktien oder Aktienfonds. Eine Überzahlung von Riester-Verträgen sollte daher vom Anleger sorgfältig geprüft und mit spitzem Bleistift durchgerechnet werden, empfiehlt das Deutsche Aktieninstitut. Schließlich sei immer zu berücksichtigen, dass Aktien oder Aktienfonds auch nach Einführung der Abgeltungsteuer die langfristig rentabelste Anlageform bleiben.

Deutsches Aktieninstitut e. V.
Frankfurt am Main

Ihre Ansprechpartnerin:
Petra Kachel
Tel. 0 69/9 29 15-32
E-Mail: [email protected]

Quelle: Deutsches Aktieninstitut



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