7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023
Aufsichtsrat und Vorstand legen der Hauptversammlung den nachfolgend im Anschluss an den Tagesordnungspunkt 7 unter „Vergütungsbericht
der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 (Tagesordnungspunkt
7)“ wiedergegebenen, gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 erstellten und von dem Abschlussprüfer
RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz Stuttgart, Zweigniederlassung
Hamburg, gemäß § 162 Abs. 3 AktG geprüften sowie mit dem Prüfungsvermerk versehenen Vergütungsbericht der Bijou Brigitte modische
Accessoires Aktiengesellschaft vor und schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der Bijou
Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 zu billigen.
Vergütungsbericht der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember
2023 (Tagesordnungspunkt 7)
Vergütungsbericht nach § 162 AktG über die Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
Das bestehende Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Bijou Brigitte modische Accessoires AG wurde entwickelt,
um den geänderten Anforderungen durch das zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der zweiten europäischen
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und des DCGK in der Fassung vom 28. April 2022 zu entsprechen. Es wurde von der Hauptversammlung
am 20. Juni 2023 gebilligt und ist unter folgendem Link auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht:
https://group.bijou-brigitte.com/wp-content/uploads/2023/06/ Verguetungssystem_Vorstand_28-03-2023_HV-Beschluss.pdf
Die Hauptversammlung vom 20. Juni 2023 hat den Vergütungsbericht 2022 mit einer Mehrheit von 96,70 % gebilligt, so dass keine
Notwendigkeit zur Anpassung der Vergütungsberichterstattung besteht.
Die Vergütung des Vorstands der Bijou Brigitte modische Accessoires AG orientiert sich an der Größe, Komplexität und wirtschaftlichen
Lage des Unternehmens sowie an der Leistung des Gesamtvorstands. Durch ihre Ausgestaltung soll sie einen Beitrag für einen
nachhaltigen Unternehmenserfolg und die Erreichung strategischer Unternehmensziele leisten. Kernziele dabei sind ein nachhaltiges
Unternehmenswachstum und eine hohe Profitabilität unter Erhaltung der finanziellen Unabhängigkeit und Stärke sowie unter Berücksichtigung
einer ökologisch nachhaltigen Arbeitsweise. Das Vergütungssystem setzt Anreize für eine langfristige und nachhaltige Entwicklung
des Unternehmens. Es sichert somit Arbeitsplätze und fördert ein ressourcenschonendes Arbeiten. Die Höhe der Vergütung orientiert
sich an der Erfahrung sowie den Tätigkeits- und Verantwortungsbereichen und den Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds
und wird daher individuell festgelegt. Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis
zur Lage der Gesellschaft steht.
Die Vergütungsverträge von Herrn Gabriel und Herrn Gödecke wurden in 2022 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 mit einer Laufzeit
von fünf Jahren neu vereinbart und gelten bis zum 31. Dezember 2027. Der Vergütungsvertrag von Herrn Werner wurde mit Wirkung
ab dem 1. Januar 2024 ebenfalls mit einer Laufzeit von fünf Jahren neu vereinbart und gilt bis zum 31. Dezember 2028.
Folgende Vergütungsbestandteile sind für das Geschäftsjahr 2023 für die Mitglieder des Vorstands angefallen (Tabelle 1):
TABELLE 1
|
Roland Werner (Vorstands- vorsitzender)
|
Marc Gabriel (Vorstands- mitglied)
|
Jürgen Gödecke (Vorstands- mitglied)
|
Fixe Vergütung in TEUR
|
|
|
|
Höchstgrenze (Cap) für die fixe Vergütung |
600 |
500 |
500 |
Jahresgrundgehalt |
550 |
337 |
299 |
Relativer Anteil in % |
60 |
65 |
62 |
Variable Vergütung in TEUR
|
|
|
|
Höchstgrenze (Cap) für die variable Vergütung |
1.400 |
700 |
700 |
Erfolgsabhängige Vergütung mit kurzfristiger Anreizwirkung1 |
370 |
185 |
185 |
Relativer Anteil in % |
40 |
35 |
38 |
Erfolgsabhängige Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung |
0 |
0 |
0 |
Relativer Anteil in % |
0 |
0 |
0 |
Erfolgsabhängige Ökoprämie mit langfristiger Anreizwirkung* |
- |
- |
- |
Relativer Anteil in % |
- |
- |
- |
1. Die Auszahlung erfolgt z.T. im Geschäftsjahr 2024. Die im Geschäftsjahr 2023 gewährten erfolgsabhängigen Gesamtbezüge werden
im Folgejahr abzüglich den im Jahr 2023 stattgefundenen Vorauszahlungen ausgezahlt.
* Gemäß des derzeit geltenden Vergütungssystems erfolgt eine erstmalige Auszahlung der Ökoprämie frühestens für das Geschäftsjahr
2026, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden.
Gemäß geltendem Vergütungssystem beinhaltete die fixe Vergütung der Vorstandsmitglieder im Berichtsjahr den geldwerten Vorteil
für die Überlassung eines Dienstwagens und als Nebenleistung wurde ein gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung
gewährt.
Die für die Vorstandsmitglieder der Bijou Brigitte modische Accessoires AG individuell festgelegte Maximalvergütung (Cap)
sowohl für die fixe als auch für die variable Vergütung wurde im Geschäftsjahr 2023 eingehalten.
Bemessungsgrundlage für die erfolgsabhängige Vergütung mit kurzfristiger Anreizwirkung ist das im Konzernjahresabschluss des
jeweiligen Geschäftsjahres ausgewiesene Ergebnis vor Steuern (EBT). Hiervon erhält jedes Vorstandsmitglied einen individuell
festgelegten prozentualen Anteil. Damit wird der Fokus auf eine Steigerung der Profitabilität von Bijou Brigitte gesetzt und
gleichzeitig die kollektive Leistung des Vorstands berücksichtigt. Im Geschäftsjahr 2023 betrug das ausgewiesene Ergebnis
vor Steuern (EBT) 36,0 Mio. EUR. Die jeweiligen Beträge für die einzelnen Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023 sind
der o.g. Tabelle zu entnehmen.
Eine Fehlerkorrektur gemäß IAS 8 aufgrund des neuen Bewertungsansatzes der als Auslaufartikel qualifizierten Artikel führte
per 01.01.2022 zu einer Erhöhung der Gewinnrücklagen um 5,2 Mio. EUR. Dieses entspricht einer Erhöhung des Konzernergebnisses
vor Ertragsteuern von 7,6 Mio. EUR für die Geschäftsjahre vor 2022. Alle Mitglieder des Vorstandes haben auf eine entsprechende
nachträgliche Anpassung der Tantieme verzichtet. Als Folgewirkung hat sich auch das in 2022 erwirtschaftete EBT von 46,3 Mio.
EUR auf 45,8 Mio. EUR reduziert (-0,5 Mio. EUR). Auch hier wurde keine Änderung der gewährten und bereits vollständig gezahlten
Tantieme vereinbart.
Die erfolgsabhängige Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung hat eine Bemessungsgrundlage von drei Jahren und kommt nur
unter der Voraussetzung zur Auszahlung, dass das Unternehmen eine Steigerung der Konzernergebnis-Marge (Konzernergebnis/Konzern-Umsatzerlöse,
wie im Konzernjahresabschluss des jeweiligen Geschäftsjahres ausgewiesen) rückwirkend drei Jahre in Folge erwirtschaftet.
Diese Vergütungskomponente trägt somit zur Berücksichtigung der langfristigen und nachhaltigen Unternehmensentwicklung von
Bijou Brigitte bei. Im Auszahlungsfall wird für jeden Prozentpunkt Konzernergebnis-Margensteigerung im Betrachtungszeitraum
ein Betrag von 10.000,- EUR gezahlt. Die Obergrenze beträgt 100.000,- EUR. Die Konzernergebnis-Marge betrug für das GJ 2023
11,7 %, für das GJ 2022 14,9 % und für das GJ 2021 9,2 %. Damit wurde die o.g. Auszahlungsvoraussetzung nicht erfüllt, so
dass im Geschäftsjahr 2023 keine erfolgsabhängige Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung zur Auszahlung kam.
Die erfolgsabhängige Öko-Prämie mit langfristiger Anreizwirkung zielt auf ein ökologisch nachhaltiges Handeln im Unternehmen
ab. Diese Prämie kommt nur unter der Voraussetzung zur Auszahlung, dass eine Reduzierung des Stromverbrauchs von 25 % erreicht
wird, gemessen am durch ein Energie-Audit festgestellten durchschnittlichen Stromverbrauch pro Filiale in Deutschland im Vergleich
der Jahre 2020 und 2024. Bei Zielerreichung wird eine Prämie von 25.000,- EUR pro Vorstandsmitglied ausgezahlt. Für jeden
Prozentpunkt Verbrauchsreduzierung über 25 % hinaus erhöht sich die Prämie um 1.000,- EUR. Die erfolgsabhängige Öko-Prämie
ist nach der Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr, in dem der Bemessungszeitraum endet, frühestens aber
nach Vorliegen des Energie-Audit-Vergleichs, zur Zahlung fällig. Gemäß des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der
Bijou Brigitte modische Accessoires AG erfolgt die erstmalige Auszahlung dieser Prämie frühestens für das Geschäftsjahr 2026.
Eine aktienbasierte Vergütung ist gemäß des bestehenden Vergütungssystems nicht vorgesehen.
Im Berichtsjahr gab es keine Notwendigkeit, die als Vorauszahlung ausgezahlten variablen Vergütungsbestandteile zurückzufordern.
Leistungen von Dritten im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied wurden für keines der Vorstandsmitglieder gewährt
oder zugesagt.
Leistungen für Vorstandsmitglieder, die vorzeitig oder regulär ihre Tätigkeit beendet haben, sind grundsätzlich nicht vorgesehen.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Bijou Brigitte modische Accessoires AG wurde entwickelt, um
den geänderten Anforderungen durch das zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der zweiten europäischen
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und des DCGK in der Fassung vom 28. April 2022 zu entsprechen. Es trägt dem Umstand Rechnung,
dass der Aufsichtsrat, anders als der Vorstand, nicht operativ tätig ist und seinen Beitrag zur langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft vor allem durch seine Überwachungstätigkeit leistet.
Vorstand und Aufsichtsrat haben im abgelaufenen Geschäftsjahr die Angemessenheit und Üblichkeit der Aufsichtsratsvergütung
überprüft. Hierbei hat sich gezeigt, dass die Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats der Bijou Brigitte modische Accessoires
AG im Vergleich zu anderen vergleichbaren Gesellschaften niedriger ist. Zudem blieb die Vergütung des Aufsichtsrats in den
vergangenen zehn Jahren unverändert, jedoch hat sich der Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Aufsichtsrats in den letzten
Jahren stark erweitert. Vor diesem Hintergrund wurde das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats in 2023 angepasst
und eine Erhöhung der Aufsichtsratsvergütung vorgenommen. Das aktuelle Vergütungssystem des Aufsichtsrats wurde von der Hauptversammlung
am 20. Juni 2023 gebilligt und ist unter folgendem Link auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht:
https://group.bijou-brigitte.com/wp-content/uploads/2023/06/ Verguetungssystem-AR_Stand_28-03-2023_HV-Beschluss.pdf
Variable Vergütungsbestandteile sind für die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß des bestehenden Vergütungssystems grundsätzlich
nicht vorgesehen. Daher entfällt auch eine etwaige Clawback-Regelung. Eine aktienbasierte Vergütung ist gemäß des bestehenden
Vergütungssystems ebenfalls nicht vorgesehen.
Die Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder, die Vergütung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder sowie die durchschnittliche
Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis haben sich im Vergleich zum Vorjahr folgendermaßen entwickelt (Tabelle
2):
TABELLE 2
|
Gesamt-
vergütung
GJ 2023
|
Gesamt-
vergütung
GJ 2022
|
Gesamt-
vergütung
GJ 2021
|
Gesamt-
vergütung
GJ 2020
|
in TEUR
|
in TEUR
|
in TEUR
|
in TEUR
|
Vorstand
|
(Änderung zum
Vorjahr in %)
|
(Änderung zum
Vorjahr in %)
|
(Änderung zum
Vorjahr in %)
|
|
Roland Werner Vorstandsvorsitzender
|
920 (-9,6)
|
1.018 (91,4)
|
532 (-2,0)
|
543 |
Marc Gabriel Finanzvorstand
|
522 (-4,9)
|
549 (80,0)
|
305 (-3,2)
|
315 |
Jürgen Gödecke Vertriebsvorstand
|
484 (-5,3)
|
510 (96,2)
|
260 (-2,6)
|
267 |
Aufsichtsrat
|
|
|
|
|
Dr. Friedhelm Steinberg Vorsitzender
|
60,0 (33,3)
|
45,0 (0,0)
|
45,0 (0,0)
|
45,0 |
Claus-Matthias Böge Stellvertretender Vorsitzender
|
40,0 (33,3)
|
30,0 (0,0)
|
30,0 (0,0)
|
30,0 |
Matthias Ebermann Arbeitnehmervertreter
|
20,0 (33,3)
|
15,0 (0,0)
|
15,0 (0,0)
|
15,0 |
Die Angaben zur Gesamtvergütung 2022 wurden angepasst. Abweichend zum Vorjahr wird ab dem Geschäftsjahr 2023 nicht die im
jeweiligen Geschäftsjahr buchhalterisch als Rückstellung erfasste Vergütung dargestellt, sondern die tatsächlich vertraglich
gewährte Vergütung.
Bei den Angaben zur Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats handelt es sich um die gewährte und
geschuldete Vergütung.
TABELLE 3
|
Geschäftsjahr
2023
(Änderung zum
Vorjahr in %)
|
Geschäftsjahr
2022
(Änderung zum
Vorjahr in %)
|
Geschäftsjahr
2021
(Änderung zum
Vorjahr in %)
|
Geschäftsjahr
2020
|
Umsatz der Bijou Brigitte modische Accessoires AG in Mio. EUR
|
226,2 (11,3)
|
203,3 (50,0)
|
135,6 (-5,9)
|
140,5 |
Jahresüberschuss der Bijou Brigitte modische Accessoires AG in Mio. EUR
|
26,2 (40,2)
|
18,8 (53,3)
|
12,2 (-)
|
-7,7 |
Durchschnittliche jährliche Arbeitnehmer-vergütung auf VZÄ in TEUR
|
37,6 (7,4)
|
35,0 (13,6)
|
30,8 (3,0)
|
29,9 |
Bei der Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Arbeitnehmervergütung wurden alle Arbeitnehmer der Bijou Brigitte modische
Accessoires AG berücksichtigt, inklusive aller Auszubildenden und Praktikanten.
Da die erfolgsabhängige Vergütung mit kurzfristiger Anreizwirkung des Vorstands im Wesentlichen bestimmt wird vom im Konzernjahresabschluss
des jeweiligen Geschäftsjahres ausgewiesenen operativen Ergebnis vor Steuern (EBT), wird im Folgenden ergänzend die wirtschaftliche
Entwicklung des Umsatzes und des EBT des Konzernabschlusses der Bijou Brigitte modische Accessoires AG dargestellt (Tabelle
4):
TABELLE 4
|
Geschäftsjahr
2023
|
Geschäftsjahr
2022
|
Geschäftsjahr
2021
|
Geschäftsjahr
2020
|
(Änderung zum
Vorjahr in %)
|
(Änderung zum
Vorjahr in %)
|
(Änderung zum
Vorjahr in %)
|
Konzernumsatz der Bijou Brigitte modische Accessoires AG in Mio. EUR
|
327,9 (7,0)
|
306,5 (41,9)
|
216,0 (5,4)
|
204,9 |
EBT Konzernabschluss Bijou Brigitte modische Accessoires AG in Mio. EUR
|
36,0 (-21,4)
|
45,8 (130,2)
|
19,9 (-)
|
-33,7 |
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die Bijou Brigitte modische Accessoires AG, Hamburg
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Bijou Brigitte modische Accessoires AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW EPS 870 (02.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend
beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an
das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung
und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit
haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung
und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
|