Bijou Brigitte Aktie
Bijou Brigitte-Aktie
WKN: 522950
ISIN: DE0005229504
Land: Deutschland
Branche: Handel & Konsum
Sektor: Bekleidung, Mode
37,90 EUR 0,25 EUR 0,66 %
11:25:49 L&S RT
boerse.de-
Aktien-
Rating:

(Info)
C
Neu

Weshalb die Bijou Brigitte-Aktie
ein C-Rating hat,
erfahren Sie im Performance-Check
vom 16. Juli 2025 Info.

Komplette Navigation anzeigen

EQS-HV: Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2024 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Mittwoch, 15.05.24 15:05
Monitoransicht mit Chart.
Bildquelle: pixabay

EQS-News: Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.06.2024 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

15.05.2024 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft Hamburg Wertpapier-Kenn-Nummer 522 950
ISIN DE0005229504 Eindeutige Kennung des Ereignisses: BIJ062024oHV EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der am Donnerstag, dem 27. Juni 2024, 10.00 Uhr, in der Handwerkskammer Hamburg,
Holstenwall 12, 20355 Hamburg, stattfindenden 37. ordentlichen Hauptversammlung. Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 sowie der Lageberichte des Vorstands für die AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB

Die unter Punkt 1 genannten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/

eingesehen werden. Überdies werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen und während der Hauptversammlung erläutert werden.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 172, 173 AktG findet zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung statt, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss der AG und den Konzernabschluss rechtlich verbindlich bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss der AG damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt ist.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2023

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2023 in Höhe von 42.185.906,28 Euro wie folgt zu verwenden:

a)

Ausschüttung einer Dividende von 3,50 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie. Bei einer Gesamtzahl von 7.698.708 Stück dividendenberechtigter Aktien sind dies insgesamt 26.945.478,00 Euro.

b)

Der verbleibende Betrag von 15.240.428,28 Euro aus dem Bilanzgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 3,50 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 2. Juli 2024, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024

Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz Stuttgart, Zweigniederlassung Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass sein Vorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

6.

Wahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für die Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2024

Nach der am 5. Januar 2023 in Kraft getretenen Corporate Sustainability Reporting Directive (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 („CSRD“) müssen große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern bereits für nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahre ihren (Konzern-)Lagebericht um einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der extern durch den Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen Mitgliedstaats - einen anderen (Abschluss-)Prüfer oder einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist. Damit müssen also Unternehmen, die wie die Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft bereits heute der nichtfinanziellen Berichterstattung i.S.d. §§ 289b Abs. 1, 315b Abs. 1 HGB unterliegen, erstmals für das Geschäftsjahr 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und den Konzern aufstellen und extern prüfen lassen.

Die EU-Mitgliedstaaten haben die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Es ist somit davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) verabschieden und das CSRD-Umsetzungsgesetz bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist in Kraft treten wird. Das Bundesministerium der Justiz hat hierzu am 22. März 2024 einen Referentenentwurf vorgelegt.

Der Aufsichtsrat schlägt daher auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz Stuttgart, Zweigniederlassung Hamburg, mit Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen. Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt nur für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG i.d.F. der CSRD eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangt, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegt.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung gemäß Art. 16 Abs. 2 EU-Abschlussprüferverordnung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023

Aufsichtsrat und Vorstand legen der Hauptversammlung den nachfolgend im Anschluss an den Tagesordnungspunkt 7 unter „Vergütungsbericht der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 (Tagesordnungspunkt 7)“ wiedergegebenen, gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 erstellten und von dem Abschlussprüfer RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz Stuttgart, Zweigniederlassung Hamburg, gemäß § 162 Abs. 3 AktG geprüften sowie mit dem Prüfungsvermerk versehenen Vergütungsbericht der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft vor und schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 zu billigen.

Vergütungsbericht der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 (Tagesordnungspunkt 7)

Vergütungsbericht nach § 162 AktG über die Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats

Das bestehende Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Bijou Brigitte modische Accessoires AG wurde entwickelt, um den geänderten Anforderungen durch das zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der zweiten europäischen Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und des DCGK in der Fassung vom 28. April 2022 zu entsprechen. Es wurde von der Hauptversammlung am 20. Juni 2023 gebilligt und ist unter folgendem Link auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht:

https://group.bijou-brigitte.com/wp-content/uploads/2023/06/
Verguetungssystem_Vorstand_28-03-2023_HV-Beschluss.pdf

Die Hauptversammlung vom 20. Juni 2023 hat den Vergütungsbericht 2022 mit einer Mehrheit von 96,70 % gebilligt, so dass keine Notwendigkeit zur Anpassung der Vergütungsberichterstattung besteht.

Die Vergütung des Vorstands der Bijou Brigitte modische Accessoires AG orientiert sich an der Größe, Komplexität und wirtschaftlichen Lage des Unternehmens sowie an der Leistung des Gesamtvorstands. Durch ihre Ausgestaltung soll sie einen Beitrag für einen nachhaltigen Unternehmenserfolg und die Erreichung strategischer Unternehmensziele leisten. Kernziele dabei sind ein nachhaltiges Unternehmenswachstum und eine hohe Profitabilität unter Erhaltung der finanziellen Unabhängigkeit und Stärke sowie unter Berücksichtigung einer ökologisch nachhaltigen Arbeitsweise. Das Vergütungssystem setzt Anreize für eine langfristige und nachhaltige Entwicklung des Unternehmens. Es sichert somit Arbeitsplätze und fördert ein ressourcenschonendes Arbeiten. Die Höhe der Vergütung orientiert sich an der Erfahrung sowie den Tätigkeits- und Verantwortungsbereichen und den Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds und wird daher individuell festgelegt. Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zur Lage der Gesellschaft steht.

Die Vergütungsverträge von Herrn Gabriel und Herrn Gödecke wurden in 2022 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 mit einer Laufzeit von fünf Jahren neu vereinbart und gelten bis zum 31. Dezember 2027. Der Vergütungsvertrag von Herrn Werner wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 ebenfalls mit einer Laufzeit von fünf Jahren neu vereinbart und gilt bis zum 31. Dezember 2028.

Folgende Vergütungsbestandteile sind für das Geschäftsjahr 2023 für die Mitglieder des Vorstands angefallen (Tabelle 1):

TABELLE 1 Roland
Werner
(Vorstands-
vorsitzender)
Marc
Gabriel
(Vorstands-
mitglied)
Jürgen
Gödecke
(Vorstands-
mitglied)
Fixe Vergütung in TEUR
Höchstgrenze (Cap) für die fixe Vergütung 600 500 500
Jahresgrundgehalt 550 337 299
Relativer Anteil in % 60 65 62
Variable Vergütung in TEUR
Höchstgrenze (Cap) für die variable Vergütung 1.400 700 700
Erfolgsabhängige Vergütung mit kurzfristiger Anreizwirkung1 370 185 185
Relativer Anteil in % 40 35 38
Erfolgsabhängige Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung 0 0 0
Relativer Anteil in % 0 0 0
Erfolgsabhängige Ökoprämie mit langfristiger Anreizwirkung* - - -
Relativer Anteil in % - - -

1. Die Auszahlung erfolgt z.T. im Geschäftsjahr 2024. Die im Geschäftsjahr 2023 gewährten erfolgsabhängigen Gesamtbezüge werden im Folgejahr abzüglich den im Jahr 2023 stattgefundenen Vorauszahlungen ausgezahlt.

* Gemäß des derzeit geltenden Vergütungssystems erfolgt eine erstmalige Auszahlung der Ökoprämie frühestens für das Geschäftsjahr 2026, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden.

Gemäß geltendem Vergütungssystem beinhaltete die fixe Vergütung der Vorstandsmitglieder im Berichtsjahr den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Dienstwagens und als Nebenleistung wurde ein gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung gewährt.

Die für die Vorstandsmitglieder der Bijou Brigitte modische Accessoires AG individuell festgelegte Maximalvergütung (Cap) sowohl für die fixe als auch für die variable Vergütung wurde im Geschäftsjahr 2023 eingehalten.

Bemessungsgrundlage für die erfolgsabhängige Vergütung mit kurzfristiger Anreizwirkung ist das im Konzernjahresabschluss des jeweiligen Geschäftsjahres ausgewiesene Ergebnis vor Steuern (EBT). Hiervon erhält jedes Vorstandsmitglied einen individuell festgelegten prozentualen Anteil. Damit wird der Fokus auf eine Steigerung der Profitabilität von Bijou Brigitte gesetzt und gleichzeitig die kollektive Leistung des Vorstands berücksichtigt. Im Geschäftsjahr 2023 betrug das ausgewiesene Ergebnis vor Steuern (EBT) 36,0 Mio. EUR. Die jeweiligen Beträge für die einzelnen Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023 sind der o.g. Tabelle zu entnehmen.

Eine Fehlerkorrektur gemäß IAS 8 aufgrund des neuen Bewertungsansatzes der als Auslaufartikel qualifizierten Artikel führte per 01.01.2022 zu einer Erhöhung der Gewinnrücklagen um 5,2 Mio. EUR. Dieses entspricht einer Erhöhung des Konzernergebnisses vor Ertragsteuern von 7,6 Mio. EUR für die Geschäftsjahre vor 2022. Alle Mitglieder des Vorstandes haben auf eine entsprechende nachträgliche Anpassung der Tantieme verzichtet. Als Folgewirkung hat sich auch das in 2022 erwirtschaftete EBT von 46,3 Mio. EUR auf 45,8 Mio. EUR reduziert (-0,5 Mio. EUR). Auch hier wurde keine Änderung der gewährten und bereits vollständig gezahlten Tantieme vereinbart.

Die erfolgsabhängige Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung hat eine Bemessungsgrundlage von drei Jahren und kommt nur unter der Voraussetzung zur Auszahlung, dass das Unternehmen eine Steigerung der Konzernergebnis-Marge (Konzernergebnis/Konzern-Umsatzerlöse, wie im Konzernjahresabschluss des jeweiligen Geschäftsjahres ausgewiesen) rückwirkend drei Jahre in Folge erwirtschaftet. Diese Vergütungskomponente trägt somit zur Berücksichtigung der langfristigen und nachhaltigen Unternehmensentwicklung von Bijou Brigitte bei. Im Auszahlungsfall wird für jeden Prozentpunkt Konzernergebnis-Margensteigerung im Betrachtungszeitraum ein Betrag von 10.000,- EUR gezahlt. Die Obergrenze beträgt 100.000,- EUR. Die Konzernergebnis-Marge betrug für das GJ 2023 11,7 %, für das GJ 2022 14,9 % und für das GJ 2021 9,2 %. Damit wurde die o.g. Auszahlungsvoraussetzung nicht erfüllt, so dass im Geschäftsjahr 2023 keine erfolgsabhängige Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung zur Auszahlung kam.

Die erfolgsabhängige Öko-Prämie mit langfristiger Anreizwirkung zielt auf ein ökologisch nachhaltiges Handeln im Unternehmen ab. Diese Prämie kommt nur unter der Voraussetzung zur Auszahlung, dass eine Reduzierung des Stromverbrauchs von 25 % erreicht wird, gemessen am durch ein Energie-Audit festgestellten durchschnittlichen Stromverbrauch pro Filiale in Deutschland im Vergleich der Jahre 2020 und 2024. Bei Zielerreichung wird eine Prämie von 25.000,- EUR pro Vorstandsmitglied ausgezahlt. Für jeden Prozentpunkt Verbrauchsreduzierung über 25 % hinaus erhöht sich die Prämie um 1.000,- EUR. Die erfolgsabhängige Öko-Prämie ist nach der Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr, in dem der Bemessungszeitraum endet, frühestens aber nach Vorliegen des Energie-Audit-Vergleichs, zur Zahlung fällig. Gemäß des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Bijou Brigitte modische Accessoires AG erfolgt die erstmalige Auszahlung dieser Prämie frühestens für das Geschäftsjahr 2026.

Eine aktienbasierte Vergütung ist gemäß des bestehenden Vergütungssystems nicht vorgesehen.

Im Berichtsjahr gab es keine Notwendigkeit, die als Vorauszahlung ausgezahlten variablen Vergütungsbestandteile zurückzufordern.

Leistungen von Dritten im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied wurden für keines der Vorstandsmitglieder gewährt oder zugesagt.

Leistungen für Vorstandsmitglieder, die vorzeitig oder regulär ihre Tätigkeit beendet haben, sind grundsätzlich nicht vorgesehen.

Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Bijou Brigitte modische Accessoires AG wurde entwickelt, um den geänderten Anforderungen durch das zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der zweiten europäischen Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und des DCGK in der Fassung vom 28. April 2022 zu entsprechen. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass der Aufsichtsrat, anders als der Vorstand, nicht operativ tätig ist und seinen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft vor allem durch seine Überwachungstätigkeit leistet.

Vorstand und Aufsichtsrat haben im abgelaufenen Geschäftsjahr die Angemessenheit und Üblichkeit der Aufsichtsratsvergütung überprüft. Hierbei hat sich gezeigt, dass die Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats der Bijou Brigitte modische Accessoires AG im Vergleich zu anderen vergleichbaren Gesellschaften niedriger ist. Zudem blieb die Vergütung des Aufsichtsrats in den vergangenen zehn Jahren unverändert, jedoch hat sich der Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Aufsichtsrats in den letzten Jahren stark erweitert. Vor diesem Hintergrund wurde das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats in 2023 angepasst und eine Erhöhung der Aufsichtsratsvergütung vorgenommen. Das aktuelle Vergütungssystem des Aufsichtsrats wurde von der Hauptversammlung am 20. Juni 2023 gebilligt und ist unter folgendem Link auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht:

https://group.bijou-brigitte.com/wp-content/uploads/2023/06/
Verguetungssystem-AR_Stand_28-03-2023_HV-Beschluss.pdf

Variable Vergütungsbestandteile sind für die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß des bestehenden Vergütungssystems grundsätzlich nicht vorgesehen. Daher entfällt auch eine etwaige Clawback-Regelung. Eine aktienbasierte Vergütung ist gemäß des bestehenden Vergütungssystems ebenfalls nicht vorgesehen.

Die Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder, die Vergütung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder sowie die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis haben sich im Vergleich zum Vorjahr folgendermaßen entwickelt (Tabelle 2):

TABELLE 2 Gesamt-
vergütung
GJ 2023
Gesamt-
vergütung
GJ 2022
Gesamt-
vergütung
GJ 2021
Gesamt-
vergütung
GJ 2020
in TEUR in TEUR in TEUR in TEUR
Vorstand (Änderung zum
Vorjahr in %)
(Änderung zum
Vorjahr in %)
(Änderung zum
Vorjahr in %)
Roland Werner
Vorstandsvorsitzender
920
(-9,6)
1.018
(91,4)
532
(-2,0)
543
Marc Gabriel
Finanzvorstand
522
(-4,9)
549
(80,0)
305
(-3,2)
315
Jürgen Gödecke
Vertriebsvorstand
484
(-5,3)
510
(96,2)
260
(-2,6)
267
Aufsichtsrat
Dr. Friedhelm Steinberg
Vorsitzender
60,0
(33,3)
45,0
(0,0)
45,0
(0,0)
45,0
Claus-Matthias Böge
Stellvertretender Vorsitzender
40,0
(33,3)
30,0
(0,0)
30,0
(0,0)
30,0
Matthias Ebermann
Arbeitnehmervertreter
20,0
(33,3)
15,0
(0,0)
15,0
(0,0)
15,0

Die Angaben zur Gesamtvergütung 2022 wurden angepasst. Abweichend zum Vorjahr wird ab dem Geschäftsjahr 2023 nicht die im jeweiligen Geschäftsjahr buchhalterisch als Rückstellung erfasste Vergütung dargestellt, sondern die tatsächlich vertraglich gewährte Vergütung.

Bei den Angaben zur Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats handelt es sich um die gewährte und geschuldete Vergütung.

TABELLE 3 Geschäftsjahr
2023
(Änderung zum
Vorjahr in %)
Geschäftsjahr
2022
(Änderung zum
Vorjahr in %)
Geschäftsjahr
2021
(Änderung zum
Vorjahr in %)
Geschäftsjahr
2020
Umsatz der
Bijou Brigitte modische Accessoires AG
in Mio. EUR
226,2
(11,3)
203,3
(50,0)
135,6
(-5,9)
140,5
Jahresüberschuss der
Bijou Brigitte modische Accessoires AG
in Mio. EUR
26,2
(40,2)
18,8
(53,3)
12,2
(-)
-7,7
Durchschnittliche jährliche Arbeitnehmer-vergütung auf VZÄ
in TEUR
37,6
(7,4)
35,0
(13,6)
30,8
(3,0)
29,9

Bei der Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Arbeitnehmervergütung wurden alle Arbeitnehmer der Bijou Brigitte modische Accessoires AG berücksichtigt, inklusive aller Auszubildenden und Praktikanten.

Da die erfolgsabhängige Vergütung mit kurzfristiger Anreizwirkung des Vorstands im Wesentlichen bestimmt wird vom im Konzernjahresabschluss des jeweiligen Geschäftsjahres ausgewiesenen operativen Ergebnis vor Steuern (EBT), wird im Folgenden ergänzend die wirtschaftliche Entwicklung des Umsatzes und des EBT des Konzernabschlusses der Bijou Brigitte modische Accessoires AG dargestellt (Tabelle 4):

TABELLE 4 Geschäftsjahr
2023
Geschäftsjahr
2022
Geschäftsjahr
2021
Geschäftsjahr
2020
(Änderung zum
Vorjahr in %)
(Änderung zum
Vorjahr in %)
(Änderung zum
Vorjahr in %)
Konzernumsatz der
Bijou Brigitte modische Accessoires AG
in Mio. EUR
327,9
(7,0)
306,5
(41,9)
216,0
(5,4)
204,9
EBT Konzernabschluss Bijou Brigitte modische Accessoires AG
in Mio. EUR
36,0
(-21,4)
45,8
(130,2)
19,9
(-)
-33,7

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG

An die Bijou Brigitte modische Accessoires AG, Hamburg

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der Bijou Brigitte modische Accessoires AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW EPS 870 (02.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.


Hamburg, 24. April 2024

Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Florian Riedl
Wirtschaftsprüfer
Thomas Wülfing
Wirtschaftsprüfer
 
8.

Beschlussfassung über eine Änderung in § 15 Absatz 2 Satz 3 der Satzung (Zeitpunkt des Nachweises des Anteilsbesitzes)

Gemäß § 15 Absatz 2 Satz 3 der Satzung hat sich der zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch die Aktionäre erforderliche Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, was dem Wortlaut von § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F. entspricht. Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Invest



Quelle: DGAP



Unternehmens-Investments
à la Warren Buffett

Profitieren Sie von allen 100 Champions gleichzeitig,
bereits ab 100.000 Euro. Digitale Vermögens­verwaltung, Depoteröffnung online in 15 Minuten. Infos

Einzelkontenverwaltungen ab 500.000 Euro

nach den Strategien von
Prof. Dr. Hubert Dichtl und Thomas Müller

Denn Vermögen braucht Regeln!

Infos