Foris Aktie
Foris-Aktie
WKN: 577580
ISIN: DE0005775803
Land: Deutschland
Branche: Finanzen
Sektor: Finanzdienstleister
3,80 EUR 0,04 EUR 1,06 %
22:59:54 L&S RT
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EQS-HV: FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2025 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Montag, 28.04.25 15:05
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EQS-News: FORIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
FORIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 12.06.2025 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

28.04.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


FORIS AG Bonn WKN: 577 580
ISIN: DE0005775803 Eindeutige Kennung der Veranstaltung: 5b7e69e51bedef11b53e00505696f23c Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der FORIS AG am 12. Juni 2025 Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung
mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
A. Inhalt der Mitteilung
1. Eindeutige Kennung des Ereignisses Ordentliche Hauptversammlung der FORIS AG 2025
(Formale Angabe gemäß DVO: 5b7e69e51bedef11b53e00505696f23c )
2. Art der Mitteilung Einberufung der Hauptversammlung
(Formale Angabe gemäß DVO: NEWM)
B. Angaben zum Emittenten
1. ISIN DE0005775803
2. Name des Emittenten FORIS AG
C. Angaben zur Hauptversammlung
1. Datum der Hauptversammlung 12. Juni 2025
(Formale Angabe gemäß DVO: 20250612)
2. Uhrzeit der Hauptversammlung 12:00 Uhr (MESZ)
(Formale Angabe gemäß DVO: 10:00 Uhr (UTC))
3. Art der Hauptversammlung Ordentliche Hauptversammlung
(Formale Angabe gemäß DVO: GMET)
4. Ort der Hauptversammlung Geschäftssitz der FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn
5. Aufzeichnungsdatum
(Nachweisstichtag, sog. Record Date)
21. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ)
(Formale Angabe gemäß DVO: 20250521; 22:00 Uhr (UTC))
6. Internetseite zur Hauptversammlung
Uniform Resource Locator (URL)
https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2025/

Weitere Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angaben der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden:

https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2025/

Überblick über die Tagesordnung
TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2024, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB

TOP 2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024

TOP 4

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

TOP 5

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025

TOP 6

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2024

TOP 7

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für den Vorstand

TOP 8

Beschlussfassung über das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat

Verbindlicher Charakter der Abstimmungen (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)

Die vorgesehenen Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 sowie 8 haben verbindlichen Charakter. Die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 haben empfehlenden Charakter. In Bezug auf die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 ist daher zu beachten, dass diese Beschlüsse der Hauptversammlung auch im Falle der Nicht-Billigung weder Rechte noch Pflichten begründen. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2025


Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Donnerstag, 12. Juni 2025, um 12:00 Uhr (MESZ) in den Räumlichkeiten der FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2025 ein (Einlass ab 11:30 Uhr (MESZ)).

Abschnitt I.

Tagesordnung

 

TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2024, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB

Der Vorstand macht der Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG für das Geschäftsjahr 2024

-

den festgestellten Jahresabschluss der FORIS AG,

-

den gebilligten Konzernabschluss für den FORIS Konzern,

-

den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht für die FORIS AG und den FORIS Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Satz 1, 315a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie

-

den Bericht des Aufsichtsrats

zugänglich.

Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2025/

zugänglich.

Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand Bericht erstattet bekommen. Der Bericht des Aufsichtsrats wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist daher nicht erforderlich.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

 

Der im Geschäftsjahr 2024 erzielte Bilanzgewinn der FORIS AG von 995.766,87 € wird wie folgt verwendet:

 

Ausschüttung einer Dividende von 0,15 € je dividendenberechtigter Stückaktie = 690.052,05 €

und Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung = 305.714,82 €

Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren auf dem am 31.12.2024 zur Fassung dieses Beschlussvorschlags ermittelten dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von 4.600.347,00 €, eingeteilt in 4.600.347 Stückaktien.

Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien im Zeitraum vom 31.12.2024 bis zum Tag der ordentlichen Hauptversammlung verändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat einen angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten, der unverändert eine Ausschüttung von 0,15 € je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht sowie die sich daraus rechnerisch ergebenden Beträge für die Dividendensumme und den Vortrag auf neue Rechnung.

Die Dividende wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am 17. Juni 2025 fällig.

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.

 

TOP 4
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.

 

TOP 5
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die nexia GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Steuerberatungsgesellschaft, Richard-Wagner-Str. 9-11, 50674 Köln, zur Abschlussprüferin und Konzernabschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen.

Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden gemäß der EU-Abschlussprüferverordnung keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.

 

TOP 6
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2024

Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2024 einen Vergütungsbericht über die Vergütung der Organmitglieder erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG enthalten sind. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 ist Bestandteil dieser Einberufung und als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 6 im Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt II.1 mit dem Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts bekanntgemacht. Der Vergütungsbericht ist zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2025/

zugänglich.

Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu beschließen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den der Hauptversammlung vorgelegten und unter Abschnitt II.1 als Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 bekanntgemachten Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.

 

TOP 7
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für den Vorstand

Nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre.

Der Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem 2021 aktualisiert. Das vom Aufsichtsrat fortentwickelte Vergütungssystem 2025 ist Bestandteil dieser Einberufung und als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 7 im Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt II. bekannt gemacht und im Einzelnen beschrieben. Das Vergütungssystem ist zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.foris.com/aktionaere-investoren/hauptversammlungen/2025/

zugänglich.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das der Hauptversammlung vorgelegte und unter Abschnitt II.2 als Anlage zu Tagesordnungspunkt 7 bekanntgemachte Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands (Vergütungssystem 2025) zu billigen.

 

TOP 8
Beschlussfassung über das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat

Gemäß § 113 Abs. 3 AktG in der seit dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen.

Vorstand und Aufsichtsrat sehen nach eingehender Überprüfung aktuell keinen Bedarf, die von der Hauptversammlung zuletzt beschlossenen Vergütungsregelungen für den Aufsichtsrat anzupassen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher der Hauptversammlung vor, das der Hauptversammlung vorgelegte und unter Abschnitt II.3 als Anlage zu Tagesordnungspunkt 8 beigefügte aktuelle Vergütungssystem 2021 beizubehalten und als Vergütungssystem 2025 zu beschließen.

Abschnitt II.
Anlagen

Anlage II.1
Vergütungsbericht der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2024
(Anlage zu Tagesordnungspunkt 6)

VERGÜTUNGSBERICHT DER FORIS AG GEMÄß § 162 AktG

Mit dem Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat berichtet die Gesellschaft gemäß § 162 AktG über die im Jahr 2024 gewährte und geschuldete Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der FORIS AG sowie über die jeweils angewandten Grundsätze der Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat für das vergangene Jahr. Weitere Angaben zur Vergütung der Organe finden sich zudem im Konzernanhang sowie im Anhang zum Jahresabschluss.

1.

Vorstandsvergütung

Überblick über die festen und variablen Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs.1 Nr. 1 AktG, die im Jahr 2024 gewährt bzw. geschuldet wurde

Derzeit alleiniger Vorstand der FORIS AG ist Herr Frederick Iwans, der zum 4. Januar 2021 erstmals bestellt wurde und die Gesellschaft seit 1. Juli 2022 als Alleinvorstand führt. Die aktuelle Bestelldauer hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2026.

Im Jahr 2024 entfielen sämtliche gewährte und geschuldete Vorstandsvergütungen auf Herrn Iwans.

Die auf Basis des im Jahr 2021 von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystems gewährte Vorstandsvergütung orientiert sich an der Unternehmensgröße, dem Geschäftsmodell, dem wirtschaftlichen Erfolg der FORIS AG, der Tätigkeit des Vorstands sowie am wirtschaftlichen Umfeld. Um die einzelnen Punkte angemessen zu berücksichtigen, unterliegt die Vergütungspolitik einer fortlaufenden Überprüfung durch den Aufsichtsrat. So ist beabsichtigt, der Hauptversammlung 2025 ein modifiziertes Vergütungssystem zur Billigung vorzulegen.

Die gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung von Herrn Iwans setzte sich - entsprechend dem im Jahr 2021 von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystem - auch im Jahr 2024 aus einer Festvergütung, einer kurzfristigen erfolgsabhängigen Vergütung und nachgeordneten Nebenleistungen zusammen.

Der in zwölf monatlichen Teilzahlungen gewährten Festvergütung wird aufgrund der unternehmerischen Strukturen und des Geschäftsmodells der FORIS AG eine zentrale Rolle zugemessen. Sie bildet - entsprechend dem 2021 gebilligten Vergütungssystem - den Kern der Gesamtvergütung. Der Aufsichtsrat sieht in einer substanziellen Festvergütung des Vorstands den wesentlichen Baustein für eine langfristige erfolgreiche Vorstandstätigkeit. Die erfolgsabhängige Vergütung ist, wie im Vergütungssystem vorgesehen, von nachgeordneter Bedeutung und orientiert sich an einfachen Zielvorgaben bzw. Kennzahlen. Im Interesse der nachhaltigen Unternehmenswertsteigerung und der konservativen Vergütungszusammensetzung entfielen im Jahr 2024 lediglich 16,9% der Gesamtvergütung auf diese erfolgsabhängige, kennzahlenbasierte Vergütung. Nebenleistungen ergänzen, wie ebenfalls im gebilligten Vergütungssystem niedergelegt, die beiden Grundkomponenten, insbesondere in Form von Versicherungsprämien für einen angemessenen Versicherungsschutz.

Aus Sicht des Aufsichtsrats dient die Vorstandsvergütungsstruktur bei der FORIS AG einer Ausrichtung der Vorstandstätigkeit auf eine langfristige, positive Entwicklung der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat sieht sich insoweit in der nachhaltig positiven Entwicklung des Konzernergebnisses seit dem Jahr 2022 in dieser Ansicht bestätigt. Die jährlichen Veränderungen des Konzernergebnisses können nachstehend der vergleichenden Darstellung entnommen werden.

Die einzelnen gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile sowie die gewährte und geschuldete Gesamtvergütung können der nachstehenden Tabelle entnommen werden:

  Frederick Iwans  
Gewährte Vergütung Geschuldete Vergütung Konzernergebnis Durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung
TEUR TEUR TEUR TEUR
Gesamtvergütung 2024 274 56

2.913


80
Festvergütung 2024 264 0
Nebenleistungen 2024 10 0
Erfolgsabhängige Vergütung 2024 0 56

Die gesamte gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung im Jahr 2024 betrug somit 330 TEUR.

Nachfolgende Übersicht weist die relativen Anteile der im Jahr 2024 gewährten und geschuldeten Vergütungskomponenten an der gewährten Gesamtvergütung aus:

 
  Frederick Iwans
Relativer Anteil der gewährten Zuwendungen
Festvergütung 2024 80,0 %
Nebenleistungen 2024 3,1 %
Erfolgsabhängige Vergütung 2024 16,9 %
Gesamtvergütung 2024 100,0 %

Soweit vorstehend bzw. im weiteren Vergütungsbericht von „gewährter“ und „geschuldeter“ Vergütung gesprochen wird, hat dies folgende Bedeutung:

Geschuldet

Eine Vergütung gilt als geschuldet, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber einem Organmitglied hat, diese fällig, aber noch nicht erfüllt und somit auch noch nicht in das Vermögen des Organmitglieds übergegangen ist.

Gewährt

Eine Vergütung gilt als gewährt, wenn sie dem Organmitglied tatsächlich zugeflossen und damit in sein Vermögen übergegangen ist, unabhängig davon, ob der Zufluss zur Erfüllung einer Verpflichtung oder rechtsgrundlos erfolgt ist. Für den vorliegenden Vergütungsbericht wird als Zufluss-Zeitpunkt jener Zeitpunkt bzw. jene Periode festgelegt, in der die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht wurde. Somit entspricht die „gewährte Vergütung“ derjenigen Vergütung, die für die im zu berichtenden Geschäftsjahr vollständig erbrachten Leistungen gewährt wurde.

Zudem werden vorstehend und in den nachfolgenden Tabellen Konzernergebnis und Mitarbeitervergütung ausgewiesen. Dies geschieht zur vergleichenden Darstellung der Ertragsentwicklung und des Vergleichs der Entwicklung der Mitarbeitervergütung zur Organvergütung. Im Einzelnen ist hierbei folgendes zu beachten:

Ertragsentwicklung der Gesellschaft

Für die Ertragsentwicklung der Gesellschaft ist als Ertragskennziffer das Konzernergebnis maßgeblich, das dem zum Geschäftsjahresende festgestellten Jahresüberschuss oder -fehlbetrag entspricht.

Vergütung der Arbeitnehmer

Für die Darstellung der Entwicklung und Veränderung der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung auf Vollzeitäquivalenzbasis gemäß § 162 Abs. 1 AktG wird auf die durchschnittlich gewährte Gesamtvergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FORIS-Konzerns abgestellt. Zur Ermittlung dieses Betrags wurden die Bruttojahresgehälter von allen Mitarbeitern zugrunde gelegt, die zum Stichtag am 31. Dezember 2024 angestellt und für das Unternehmen tätig waren, ohne Berücksichtigung von Studenten, Reinigungskräften oder sonstigen geringfügig Beschäftigten. Die Beträge für unterjährig eingestellte und/oder in Teilzeit arbeitende Mitarbeiter wurden hierfür annualisiert bzw. auf Vollzeitbeträge hochgerechnet. Eingeflossen sind hierdurch die Daten von 30 Mitarbeitern.

Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG

Nachfolgende Tabellen dienen einer vergleichenden Darstellung der jährlichen Veränderung der Vorstandsvergütung bezogen auf die einzelnen (ehemaligen) Vorstandsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis für die vergangenen fünf Geschäftsjahre (2020 - 2024):

Vertikalvergleich Vertikalvergleich
Veränderung
2024 zu 2023
Veränderung
2023 zu 2022
Zum 31.12.2024 amtierende Organmitglieder Zum 31.12.2023 amtierende Organmitglieder
Frederick Iwans 42,9 % Frederick Iwans 7,7 %
Ertragskennziffern Ertragskennziffern
Konzernergebnis 167,7 % Konzernergebnis 615,8 %
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter 0 % Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter 0 %
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung 10 % Durchschnittliche Mitarbeitervergütung 4 %
2024 Ergebnis FORIS-Konzern: 2.913 TEUR 1.825 2023 Ergebnis FORIS-Konzern: 1.088 TEUR 936
Vertikalvergleich Vertikalvergleich
Veränderung
2022 zu 2021
Veränderung
2021 zu 2020
Zum 31.12.2022 amtierende Organmitglieder Zum 31.12.2021 amtierende Organmitglieder
Frederick Iwans 1,70 % Frederick Iwans ./.
Prof. Dr. Hanns-Ferdinand Müller -49,80 % Prof. Dr. Hanns-Ferdinand Müller 0,00 %
Ertragskennziffern Ertragskennziffern
Konzernergebnis 108,5 % Konzernergebnis -26,30 %
Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit
Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter 11 % Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter 23 %
Durchschnittliche Mitarbeitervergütung 4 % Durchschnittliche Mitarbeitervergütung 14 %
2022 Ergebnis FORIS-Konzern: 152 TEUR 1.934 2021 Ergebnis FORIS-Konzern: -1.782 TEUR -371

Hinweis auf gewährte Aktien bzw. Aktienoptionen nach § 162 Abs. 1 Nr. 3 AktG

Eine Vergütung der Vorstandsmitglieder in Aktien oder Aktienoptionen ist nach dem Vergütungs-System nicht vorgesehen und erfolgt nicht. Von einer Gewährung von Aktienoptionen sieht der Aufsichtsrat ab.

Angaben zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs. 1 Nr. 4 AktG

Von einer Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile wurde im Jahr 2024 nicht Gebrauch gemacht.

Angaben zu etwaigen Abweichungen vom Vergütungssystem nach § 162 Abs.1 Nr. 5 AktG

Die im Jahr 2024 gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung lag in den Vergütungssystem festgelegten Parametern zur Art der gewährten drei Vergütungsbestandteile, der Höhe der Maximalvergütung sowie den weiteren innerhalb des Systems gemachten Vorgaben. Eine Abweichung ist nicht anzuzeigen.

Erläuterung zur Berücksichtigung des Beschlusses nach § 120a Abs. 4 AktG gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 6 AktG

Die Hauptversammlung 2023 hat den Beschluss über den nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023 erstellten und geprüften Vergütungsbericht gebilligt. Dies hat der Aufsichtsrat zur Kenntnis genommen und beachtet. Für die Zukunft erwägt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung 2025 ein aktualisiertes bzw. in Teilen modifiziertes Vergütungssystem vorzulegen.

Erläuterung nach § 162 Abs.1 Nr. 7 AktG, wie die festgelegte Maximalvergütung eingehalten wurde

Die für das Geschäftsjahr 2024 gewährte und geschuldete Gesamtvergütung des Vorstands beträgt ca. 330 TEUR, sodass die in dem Beschluss nach § 120a Abs. 4 AktG bestätigte Maximalvergütung von 420.000 EUR substantiell unterschritten wurde.

Weitere Angaben nach § 162 Abs. 2 AktG

Zugesagte Leistungen Dritter (§ 162 Absatz 2, Nr. 1 AktG)

Für das abgelaufene Geschäftsjahr sind keine Leistungen Dritter in Hinblick auf die Tätigkeit des Vorstands zugesagt oder gewährt worden.

Zugesagte Leistungen im Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
(§ 162 Absatz 2, Nr. 2 AktG)

Im Geschäftsjahr 2024 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit vorzeitig beendet. Auch wurden keine Leistungen auf einen Zeitpunkt vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart.

Zugesagte Leistungen im Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit
(§ 162 Absatz 2, Nr. 3 AktG)

Im Geschäftsjahr 2024 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit regulär beendet. Auch wurden keine Leistungen auf einen Zeitpunkt regulärer Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart.

Zugesagte Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder (§ 162 Absatz 2, Nr. 4 AktG)

Für das Geschäftsjahr 2024 wurden keine Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder gewährt oder mit diesen auf die zurückliegende Tätigkeit bezogene Leistungsvereinbarungen abgeschlossen.

Zwischen dem vormaligen Vorstandsmitglied Herrn Prof. Dr. Müller und der FORIS AG besteht ein Vertrag als Markenbotschafter auf freiberuflicher Basis, welcher für die konkret erbrachten Leistungen eine Vergütung vorsieht. Dieser Vertrag und die hierauf gezahlte Vergütung fällt nicht unter die in § 162 Absatz 2, Nr. 4 AktG genannten Leistungen.

2.

Aufsichtsratsvergütung

Überblick über die Aufsichtsratsvergütung gemäß § 162 Abs.1 Nr. 1 AktG

Die FORIS AG verfügt über einen dreiköpfigen Aufsichtsrat, dessen Mitglieder Herr Dr. Christian Rollmann als Aufsichtsratsvorsitzender sowie Herr Peter A. Börsch und Herr Olaf Wilcke sind. Die letzte Aufsichtsratswahl fand im Jahr 2022 statt. Die drei aktuellen Aufsichtsratsmitglieder wurden dabei für eine Amtszeit bestellt, die mit der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 befindet.

Die Vergütung des Aufsichtsrats der FORIS AG besteht nach der bislang unveränderten Beschlussfassung der Hauptversammlung 2021 ausschließlich aus einer Festvergütung.

Mit dieser Vergütung soll der Anreiz für eine unabhängige, kontinuierliche Überwachung und Bewältigung der Aufgaben des Aufsichtsrats im Interesse der FORIS AG gewährleistet werden.

Da der Vorsitz des Aufsichtsrates mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden ist, erhält der Aufsichtsratsvorsitzende eine höhere Vergütung als die sonstigen Mitglieder. Weil der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht und keine Ausschüsse gebildet werden, ist der gesamte Kontroll- und Beratungsaufwand durch sämtliche Mitglieder gemeinsam zu erbringen, soweit nicht Einzelaufgaben dem Aufsichtsratsvorsitzenden zuzuordnen sind.

Mit den einzelnen Vergütungselementen soll den Aufsichtsratsmitgliedern eine angemessene und ihren jeweiligen Aufgaben entsprechende Vergütung gewährt werden.

a)

Grundvergütung



Quelle: DGAP



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