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HanseYachts AG
Greifswald
WKN: A0KF6M; ISIN: DE000A0KF6M8
Ordentliche Hauptversammlung 2024
Eindeutige Kennung des Ereignisses : H9Y052024oHV
Die Aktionäre der HanseYachts AG werden hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung eingeladen, die
am Dienstag, den 7. Mai 2024, um 10:00 Uhr (MESZ)
im Digitalen Innovationszentrum (DIZ), Salinenstraße 26, 17489 Greifswald,
stattfindet.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. Juni 2023 sowie des Lageberichts
und des Konzernlageberichts mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB und dem Bericht
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022/2023
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss am
19. Januar 2024 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Der Jahresabschluss, der Lagebericht,
der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß
§§ 289a, 315a HGB sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im Fall des Berichts des Aufsichtsrats
- vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt also nicht gefasst.
2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022/2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022/2023 Entlastung zu erteilen.
3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022/2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022/2023 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2022/2023
Vorstand und Aufsichtsrat haben über die im Geschäftsjahr 2022/2023 jedem Mitglied des Vor-stands und des Aufsichtsrats gewährte
und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG einen Vergütungsbericht erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4
AktG zur Billigung vorgelegt wird.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer formell daraufhin geprüft, ob die gesetzlich
geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem
Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022/2023 wird gebilligt.
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Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022/2023 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind in
Abschnitt II. Ziffer 1. dieser Einladung abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite
unter
https://www.hanseyachtsag.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023/2024
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023/2024 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von
Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. April 2014) auferlegt wurde.
6. Nachwahl zum Aufsichtsrat
Herr Fritz Seemann, der von der Hauptversammlung am 5. Dezember 2019 für eine Amtszeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023/2024 entscheidet, in den Aufsichtsrat gewählt worden ist, hat sein Amt
als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 7. Mai 2024 niedergelegt, sodass eine Nachwahl
erfolgen soll.
Der Aufsichtsrat der HanseYachts AG setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1 Fall 4, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 4
DrittelbG und § 10 Abs. 1 der Satzung aus vier von der Hauptversammlung sowie zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern
zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Person für die Zeit vom Ablauf der Hauptversammlung am 7. Mai 2024 an bis zum Ablauf
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023/2024 entscheidet, als Vertreter der Anteilseigner
in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen:
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Herr Rainer Friedrich Vesting, wohnhaft in Göttingen und Schönefeld, Deutschland, selbstständiger Projektentwickler für Immobilien
und Steuerberater im Family Office
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Der Aufsichtsrat hat sich bei seinem Wahlvorschlag an die Hauptversammlung an den Unternehmens- und Aktionärsinteressen sowie
an den gesetzlichen Vorgaben orientiert und dabei die fachliche und persönliche Qualifikation des Kandidaten in den Vordergrund
gestellt.
Ergänzende Angaben zum zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten finden sich nachfolgend in Abschnitt II. Ziffer 2.
dieser Einladung. Der Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten ist ab dem Tag der Einberufung auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.hanseyachtsag.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich.
7. Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Ergebnisabführungsvertrag zwischen der HanseYachts AG und der Hanse Active
Holding GmbH mit Sitz in Greifswald
Die HanseYachts AG ist alleinige Gesellschafterin der Hanse Active Holding GmbH mit Sitz in Greifswald. Die HanseYachts AG
hat als Organträgerin mit der Hanse Active Holding GmbH als Organgesellschaft am 13. Dezember 2023 einen Ergebnisabführungsvertrag
abgeschlossen.
Der Abschluss eines wirksamen und durchgeführten Ergebnisabführungsvertrags ist Voraussetzung für die Begründung einer körperschaftsteuerlichen
und einer gewerbesteuerlichen Organschaft. Diese ertragsteuerlichen Organschaften haben den Vorteil, dass positive und negative
Ergebnisse der dem Organkreis zugehörigen Gesellschaften zeitgleich verrechnet werden können.
Nach dem Ergebnisabführungsvertrag werden die Gewinne der Hanse Active Holding GmbH nach Maßgabe von § 301 AktG an die HanseYachts
AG abgeführt. Gleichzeitig wird die HanseYachts AG verpflichtet, die Verluste der Hanse Active Holding GmbH nach Maßgabe von
§ 302 AktG auszugleichen. Der Ergebnisabführungsvertrag wird rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres der Hanse Active Holding
GmbH wirksam, in dem er in das Handelsregister der Hanse Active Holding GmbH eingetragen wird. Der Ergebnisabführungsvertrag
vom 13. Dezember 2023 wird daher frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 wirksam.
Da die HanseYachts AG alleinige Gesellschafterin der Hanse Active Holding GmbH ist, sind von der Gesellschaft weder Ausgleichszahlungen
an außenstehende Gesellschafter gemäß § 304 AktG zu gewähren noch Abfindungen im Sinne des § 305 AktG anzubieten. Aus dem
gleichen Grund ist eine Prüfung des Ergebnisabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer entsprechend § 293b AktG nicht erforderlich.
Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der HanseYachts AG und der
Gesellschafterversammlung der Hanse Active Holding GmbH. Die Gesellschafterversammlung der Hanse Active Holding GmbH hat dem
Gewinnabführungsvertrag am 13. Dezember 2023 zugestimmt.
Der Vorstand der HanseYachts AG und die Geschäftsführung der Hanse Active Holding GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß
§ 293a AktG zum Ergebnisabführungsvertrag erstellt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Dem Ergebnisabführungsvertrag zwischen der HanseYachts AG als Organträgerin und der Hanse Active Holding GmbH mit Sitz in
Greifswald als Organgesellschaft vom 13. Dezember 2023 wird zugestimmt.
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Der zwischen der HanseYachts AG und der Hanse Active Holding GmbH am 13. Dezember 2023 geschlossene Ergebnisabführungsvertrag
hat folgenden Inhalt:
Ergebnisabführungsvertrag
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zwischen
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| 1. |
der HanseYachts AG mit Sitz in Greifswald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund unter HRB 7035,
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nachfolgend der „Organträger“,
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und
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| 2. |
der Hanse Active Holding GmbH mit Sitz in Greifswald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund unter HRB 22272,
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nachfolgend die „Organgesellschaft".
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Der Organträger und die Organgesellschaft werden nachfolgend zusammen auch die „Parteien“ genannt.
PRÄAMBEL
| 0.1 |
Alleiniger Gesellschafter der Organgesellschaft ist der Organträger. |
| 0.2 |
Der Organträger und der Organgesellschafter haben ein kalenderjahrgleiches Geschäftsjahr. |
| 0.3 |
Unbeschadet der rechtlichen Selbständigkeit der Organgesellschaft ist der Organträger daher vom Beginn des am 1. Januar 2023
beginnenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft ununterbrochen in einem solchen Maße an der Organgesellschaft beteiligt,
dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen an der Organgesellschaft zusteht und die Organgesellschaft
deshalb in den Organträger finanziell eingegliedert ist.
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| 0.4 |
Durch die Regelungen dieses Vertrages beabsichtigen die Parteien, vom Beginn des Geschäftsjahres 2023 der Organgesellschaft,
beginnend am 1. Januar, eine ertragsteuerliche Organschaft nach §§ 14 ff KStG zu begründen.
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§ 1
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Gewinnabführung, Gewinnrücklagen
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| 1.1 |
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der nachfolgend geregelten Vertragsdauer ihren nach den maßgeblichen handelsrechtlichen
Vorschriften ermittelten ganzen Gewinn an den Organträger nach Maßgabe des § 301 AktG (in seiner jeweiligen Fassung) abzuführen.
Die gesetzlichen Grenzen der Gewinnabführung und die steuerlichen Vorschriften zur Anerkennung einer Organschaft sind einzuhalten,
insbesondere darf die Gewinnabführung den in § 301 AktG (in seiner jeweiligen Fassung) genannten Betrag nicht überschreiten.
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| 1.2 |
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen
(§ 272 Abs. 3 HGB) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. In dieser Form während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere
Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder
als Gewinn abzuführen.
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§ 2
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Verlustausgleich
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| 2.1 |
Der Organträger verpflichtet sich seinerseits gegenüber der Organgesellschaft für die Dauer dieses Vertrages zur Verlustübernahme
nach § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, d. h. zum Ausgleich jedes während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrages,
soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der
Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
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| 2.2 |
Es gelten sämtliche Bestimmungen des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. |
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§ 3
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Vertragsdauer
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| 3.1 |
Dieser Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend
vom Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft an, in dem diese Handelsregistereintragung erfolgt, frühestens jedoch
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023.
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| 3.2 |
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. |
| 3.3 |
Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres der
Organgesellschaft durch schriftliche Erklärung von jeder Vertragspartei gekündigt werden, erstmals jedoch mit Wirkung auf
einen Zeitpunkt, der mindestens fünf volle Kalenderjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft liegt,
in welchem dieser Vertrag wirksam geworden ist.
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| 3.4 |
Dieser Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn
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3.4.1 |
die steuerliche Anerkennung der körperschaft- und/oder gewerbesteuerlichen Organschaft durch Steuerbescheid oder Urteil rechtskräftig
versagt wird oder die Versagung auf Grund von Verwaltungsanweisungen droht;
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3.4.2 |
die Geschäftsanteile an der Organgesellschaft ganz oder teilweise nicht mehr im Eigentum des Organträgers stehen mit der Folge,
dass dem Organträger nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft zusteht.
Dies kann insbesondere durch eine Veräußerung, aber auch durch eine Umwandlung der Fall sein;
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3.4.3 |
Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz für den Organträger oder die Organgesellschaft beschlossen werden; |
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3.4.4 |
der Organträger oder die Organgesellschaft liquidiert wird; oder |
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3.4.5 |
andere Gründe im Sinne von R 60 Abs. 6 KStR oder einer dieser Richtlinie nachfolgenden Bestimmung vorliegen. |
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§ 4
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Allgemeine Bestimmungen
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| 4.1 |
Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit jeweils der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen des Organträgers und der
Organgesellschaft sowie der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft. Die Zustimmung bedarf bei der Organgesellschaft
und bei dem Organträger nach § 53 GmbHG der notariellen Beurkundung; der Abschluss des Vertrages ist zum Handelsregister der
Organgesellschaft anzumelden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die vorgenannten Voraussetzungen so rechtzeitig zu erfüllen,
dass der Vertrag bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen werden kann.
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| 4.2 |
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt bleiben. Die betreffende Bestimmung ist vielmehr so auszulegen oder zu ersetzen, dass der mit ihr erstrebte wirtschaftliche
Zweck nach Möglichkeit erreicht wird; sie gilt als entsprechend neu vereinbart. Dasselbe gilt sinngemäß für die Ausfüllung
von Vertragslücken.
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| 4.3 |
Die Kosten des Vertragsabschlusses und der zu seiner Wirksamkeit erforderlichen Maßnahmen, wie z. B. Notar- und Gerichtskosten
für Beschlüsse und Handelsregisteranmeldungen, trägt die Organgesellschaft.
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Von der Einberufung der Hauptversammlung der HanseYachts AG an sind folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.hanseyachtsag.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich:
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der Ergebnisabführungsvertrag vom 13. Dezember 2023 zwischen der HanseYachts AG und der Hanse Active Holding GmbH;
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| - |
Jahresabschlüsse der Hanse Active Holding GmbH (vormals firmierend unter AURELIUS Active Management Holding GmbH) für die Geschäftsjahre 2020, 2021, und 2022 (der Jahresabschluss der Hanse Active
Holding GmbH für das Geschäftsjahr 2023 wird auf der vorgenannten Internetseite ebenfalls zugänglich gemacht, sobald dieser
festgestellt ist);
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| - |
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der HanseYachts AG und die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre
2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023;
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| - |
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der HanseYachts AG und der Geschäftsführung der Hanse Active Holding GmbH zum Ergebnisabführungsvertrag
gemäß § 293a AktG.
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8. Beschlussfassung über die Änderung des Geschäftsjahres der Gesellschaft sowie die entsprechende Änderung von § 1 Abs. 3
der Satzung
Die Gesellschaft hat bisher ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr. Zur Angleichung des Geschäftsjahrs an die Rechnungslegungsperiode
der AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA, in deren Konzernabschluss die HanseYachts AG einbezogen wird, soll das Geschäftsjahr
mit Wirkung ab 1. Januar 2025 auf das Kalenderjahr umgestellt werden. Dazu soll einmalig ein Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Juli
2024 bis zum 31. Dezember 2024 eingelegt werden. Das derzeit laufende Geschäftsjahr, das am 1. Juli 2023 begonnen hat, endet
satzungsgemäß zum 30. Juni 2024.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
| a) |
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft, das bisher vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres läuft, wird mit Wirkung
ab dem 1. Januar 2025 auf das Kalenderjahr umgestellt. Der Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
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| b) |
§ 1 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ab dem 1. Januar 2025 das Kalenderjahr. Das am 1. Juli 2023 begonnene Geschäftsjahr
läuft bis zum 30. Juni 2024. Der Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 ist ein Rumpfgeschäftsjahr.“
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9. Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021 und des Genehmigten Kapitals 2023 sowie die Schaffung
eines neuen Genehmigten Kapitals 2024 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechenden Satzungsänderungen
Die ordentliche Hauptversammlung am 23. November 2021 hat den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 5 ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 22. November 2026 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 5.370.319,00 zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2021). Auf Grund teilweiser Ausnutzungen der Ermächtigung besteht das Genehmigte Kapital 2021 im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung noch in Höhe von EUR 4.481.004,00.
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 2. Februar 2023 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung des Vorstands,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
bis zum 1. Februar 2028 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig
oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 3.976.574,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023) wurde bislang nicht ausgenutzt.
Das Genehmigte Kapital 2021 und das Genehmigte Kapital 2023 sollen aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2024
ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2021 und des bestehenden Genehmigten Kapitals 2023
Die von der Hauptversammlung am 23. November 2021 unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 22. November 2026 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 5.370.319,00 zu erhöhen, die im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung noch in Höhe von EUR 4.481.004,00 besteht,
sowie die von der Hauptversammlung am 2. Februar 2023 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung des Vorstands,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 1. Februar 2028 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber
lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 3.976.574,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2023), werden jeweils mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend geregelten neuen genehmigten
Kapitals und der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben, soweit sie im Zeitpunkt
der Aufhebung noch nicht ausgenutzt worden sind.
b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2024
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 6. Mai 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf
den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 9.528.269,00
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital.
Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären auch in
der Weise eingeräumt werden, dass die Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen
im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
― um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
― wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der im Wesentlichen
gleich ausgestatteten börsennotierten (einschließlich einer Notierung im Freiverkehr) Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Aktien darf insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options-
bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten
auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
― wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen mit einem solchen Vorhaben in
Zusammenhang stehenden einlagefähigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, erfolgt;
― soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- bzw.
Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder Konzerngesellschaften ausgegeben werden,
an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100 % beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang
zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder nach Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten
als Aktionär zustehen würde.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung
der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können, soweit gesetzlich zulässig,
insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn
im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres
noch nicht gefasst worden ist.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2024 die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.
c) Satzungsänderungen
aa) § 6a und § 6b der Satzung werden ersatzlos aufgehoben.
bb) § 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„§ 6 Genehmigtes Kapital 2024
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 6. Mai 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf
den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 9.528.269,00
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital.
Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären auch in
der Weise eingeräumt werden, dass die Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen
im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
- um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
- wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der im Wesentlichen
gleich ausgestatteten börsennotierten (einschließlich einer Notierung im Freiverkehr) Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Aktien darf insgesamt 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options-
bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten
auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
― wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen mit einem solchen Vorhaben in
Zusammenhang stehenden einlagefähigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, erfolgt;
― soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- bzw.
Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder Konzerngesellschaften ausgegeben werden,
an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100 % beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang
zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder nach Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten
als Aktionär zustehen würde.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der
neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können, soweit gesetzlich zulässig,
insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn
im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres
noch nicht gefasst worden ist.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2024 die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.“
d)
Anweisung an den Vorstand
Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021 und des Genehmigten Kapitals
2023 und die Aufhebung von § 6a und § 6b der Satzung so zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung
jeweils nur eingetragen wird, wenn gleichzeitig das unter lit. b) dieses Tagesordnungspunktes zu beschließende neue Genehmigte
Kapital 2024 und die unter lit. c) bb) dieses Tagesordnungspunktes zu beschließende Satzungsänderung eingetragen werden. Der
Vorstand wird ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2024 unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden.
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung
des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 auszuschließen, steht ab der
Einberufung der Hauptversammlung unter
https://www.hanseyachtsag.com/de/investor-relations/hauptversammlung/
zur Verfügung.
10. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und eine neue Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und des Bezugsrechts bei
der Verwendung
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat zuletzt am 23. November 2021 einen Ermächtigungsbeschluss zum Erwerb eigener Aktien
gefasst, der bis zum 22. November 2026 befristet ist. Um dem für Juni 2024 erwarteten Widerruf der Zulassung der Aktien der
Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt (Delisting) Rechnung zu tragen, soll unter Aufhebung der bestehenden eine neue
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien geschaffen werden, die erneut für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
| a) |
Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
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Die von der Hauptversammlung am 23. November 2021 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird, soweit sie noch nicht
ausgenutzt worden ist, für die Zeit ab Wirksamwerden der Ermächtigung gemäß nachfolgenden lit. b) und c) aufgehoben.
| b) |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6. Mai 2029 eigene Aktien im Umfang von
bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der
Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen
mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind,
zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen
Aktien ausgenutzt werden.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft oder von ihr abhängiger oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehender Unternehmen oder durch auf deren Rechnung
oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgeübt werden.
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats (1) über die Börse (einschließlich des
Freiverkehrs einer inländischen Börse, sofern Handel mit Aktien der Gesellschaft in diesem Marktsegment erfolgt) oder (2)
aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. aufgrund einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.
(1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie der Gesellschaft im Handel im regulierten Markt
an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten, sofern die Aktie der Gesellschaft (noch)
zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen ist. Findet kein Handel der Aktie der Gesellschaft
im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (mehr) statt, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den vom Skontroführer zu Beginn des Präsenzhandels eines jeweiligen Börsenhandelstages ermittelten
Eröffnungspreis einer Aktie der Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel der deutschen Börse mit dem höchsten Handelsvolumen für
Aktien der Gesellschaft innerhalb der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag des Erwerbs der eigenen Aktien um nicht mehr
als 10 % über- oder unterschreiten. Ist kein Eröffnungspreis für Aktien der Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel einer deutschen
Börse feststellbar, ist der Kaufpreis anhand des Eröffnungspreises einer Aktie der Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel der
deutschen Börse mit den letzten Handelsumsätzen von Aktien der Gesellschaft zu bestimmen, wobei der von der Gesellschaft bezahlte
Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den jeweils maßgeblichen Eröffnungspreis nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten
darf.
(2) Erfolgt der Erwerb aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder aufgrund einer an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen
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im Falle eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
bzw.
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im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten die Grenzwerte der
von der Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne (ohne Erwerbsnebenkosten)
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den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse
während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des öffentlichen Kaufangebots bzw. der
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 20 % über- oder unterschreiten, sofern die Aktie
der Gesellschaft (noch) zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen ist, oder - falls ein
Handel der Aktie der Gesellschaft im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse nicht (mehr) stattfindet - den volumengewichteten
Durchschnitt der festgestellten Preise einer Aktie der Gesellschaft während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag
der öffentlichen Ankündigung des Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten im Freiverkehrs-Handel
der deutschen Börse mit dem höchsten Handelsvolumen für Aktien der Gesellschaft innerhalb dieses Zeitraums um nicht mehr als
20 % über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so
kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird auf die
letzten fünf Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt.
Ist kein volumengewichteter Durchschnitt der Preise einer Aktie der Gesellschaft während der letzten fünf Börsenhandelstage
vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
im Freiverkehrs-Handel einer deutschen Börse feststellbar oder ist der Handel der Aktie der Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel
an sämtlichen deutschen Börsen eingestellt, ist der Kaufpreis oder die Kaufpreisspanne auf Grundlage des zuletzt feststellbaren
volumengewichteten Durchschnitts der festgestellten Preise einer Aktie der Gesellschaft während fünf aufeinanderfolgenden
Börsenhandelstagen im Freiverkehrshandel der deutschen Börse maßgeblich, bei der vor Beendigung des Handels zuletzt an fünf
aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen ein Preis für Aktien der Gesellschaft festgestellt wurde.
Anstelle der Durchschnittskurse bzw. -preise der Aktie der Gesellschaft kann als Referenzwert zur Feststellung des Kaufpreises
oder der Kaufpreisspanne auch auf den Wert je Aktie der Gesellschaft vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots
bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten abgestellt werden, der (i) auf Grundlage einer von einem unabhängigen
sachverständigen Gutachter durchgeführten Unternehmensbewertung gemäß dem IDW Standard 1 „Grundsätze zur Durchführung von
Unternehmensbewertungen“ (IDW S 1 in der Fassung 2008 bzw. der jeweils gültigen Fassung) oder (ii) auf Grundlage eines Bewertungsgutachtens
von einer anerkannten Investmentbank festgelegt wurde oder (iii) auf einer sonstigen angemessenen Marktbewertung, insbesondere
soweit diese auf mit einem oder mehreren Aktionären verhandelten Kaufpreis(en) basiert, beruht.
Das Volumen des an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. der an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten das Volumen der angedienten Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet,
kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien
im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen
bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von
Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges weiterge |