
Schloss Wachenheim AG
Trier
- Wertpapier-Kenn-Nummer 722900 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am
Donnerstag, dem 21. November 2024, vormittags um 10:00 Uhr (MEZ)
im ERA Conference Centre (ECC) Gebäude B Metzer Allee 2 - 4 54295 Trier
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für
die Schloss Wachenheim AG und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1
des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 24. September 2024 gebilligt und
den Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist demzufolge
zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorgesehen.
Die vorgenannten Unterlagen stehen im Internet unter
https://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/hv2024
|
zur Verfügung.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2023/24
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2023/24 in Höhe von EUR 47.145.464,16 wie folgt
zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,60 je Aktie auf 7.920.000 Stückaktien |
= EUR 4.752.000,00 |
Vortrag auf neue Rechnung |
= EUR 42.393.464,16 |
Bilanzgewinn |
= EUR 47.145.464,16 |
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
mithin am 26. November 2024, fällig.
Soweit am Tag der Hauptversammlung eigene Aktien vorhanden sind, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,60 je dividendenberechtigter Stückaktie
vorsieht, den entsprechend höheren verbleibenden Betrag auf neue Rechnung vorzutragen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni
2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni
2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
|
5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025, des
Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2024 bis
zum 30. Juni 2025 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung
für das Geschäftsjahr 2024/25
5.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die Nexia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Juli
2024 bis zum 30. Juni 2025 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht für das
Geschäftsjahr vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß § 115
Abs. 5, § 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zu wählen.
|
5.2 |
Weiterhin schlägt der Aufsichtsrat - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die Nexia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024/25 zu
wählen. Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt für den Fall, dass die gesetzlichen Regelungen zur
Umsetzung von Art. 37 der Richtlinie 2006/43/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Dezember 2022 in nationales Recht eine ausdrückliche Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung
durch die Hauptversammlung verlangen sollten, d.h. die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht ohnehin dem Abschlussprüfer
obliegt.
|
Der Prüfungsausschuss hat jeweils erklärt, dass seine Empfehlungen frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers auferlegt wurde.
|
6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat.
Mit Beendigung der Hauptversammlung, welche über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023/24 beschließt, also die Hauptversammlung
am 21. November 2024, endet die Amtszeit sämtlicher amtierender Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat der Schloss Wachenheim
AG. Daher sind Wahlen zum Aufsichtsrat durchzuführen.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat aus sechs Personen zu bestehen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Er setzt sich nach §§
96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 4 Abs.1 des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG) aus vier von den Anteilseignern in der
Hauptversammlung zu wählenden (§ 101 Abs. 1 AktG) und aus zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden (§ 4 Abs. 1 DrittelbG) Mitgliedern
zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, jeweils als Vertreter der Anteilseigner für den Zeitraum ab Beendigung der Hauptversammlung
am 21. November 2024 bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028/29
beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:
6.1 |
Herrn Nick Reh, lic. oec. HSG, Trier (Mitglied des Vorstands der Günther Reh Aktiengesellschaft, Leiwen/Mosel, und Geschäftsführer der Günther
und Käthi Reh GmbH & Co. KG, Trier)
Herr Nick Reh ist Mitglied in folgendem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat:
Triwo AG, Trier (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
Ferner ist er Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
AMBRA S.A., Warschau/Polen (Mitglied des Aufsichtsrats)
|
6.2 |
Frau Monika Schulze, Bonn (ehemalige Head of Customer and Innovation Management der Zurich Gruppe Deutschland, Köln)
Frau Monika Schulze ist Mitglied in folgendem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat:
Ökoworld AG, Hilden (stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats)
Sie ist außerdem Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
AMBRA S.A., Warschau/Polen (Mitglied des Aufsichtsrats)
Atlantic Grupa d.d., Zagreb/Kroatien (Mitglied des Aufsichtsrats)
|
6.3 |
Herrn Dr. Wilhelm Seiler, München (Rechtsanwalt als Einzelanwalt)
Herr Dr. Wilhelm Seiler ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Er ist Mitglied in folgenden
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Vintalia Weinhandels GmbH & Co. KG, Haar (Mitglied des Beirats)
|
6.4 |
Herrn Eduard Thometzek, Bad Honnef (ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Zürich Beteiligungs AG (Deutschland), Frankfurt am Main)
Herr Eduard Thometzek ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
|
Alle Kandidaten sind bereits gegenwärtig Mitglieder des Aufsichtsrats der Schloss Wachenheim AG und werden zur Wiederwahl
vorgeschlagen. Die Günther Reh Aktiengesellschaft, bei welcher Herr Nick Reh Mitglied des Vorstands ist, hält im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung am 21. November 2024 rund 69,86 % der Aktien an der Schloss Wachenheim AG. Darüber hinaus
bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten einerseits sowie der Schloss Wachenheim
AG, deren Organen und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits, keine für die Wahlentscheidung
der Hauptversammlung maßgebenden geschäftlichen oder persönlichen Beziehungen, welche nach Empfehlung C.13 DCGK offengelegt
werden sollen.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat nach Maßgabe von Empfehlung C.15 DCGK im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass diese den für die Aufsichtsratstätigkeit
zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
Es ist vorgesehen, Herrn Nick Reh im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat in der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrats
im Anschluss an die Hauptversammlung am 21. November 2024 als Kandidaten für den Vorsitz des Aufsichtsrats vorzuschlagen.
|
7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023/24
Vorstand und Aufsichtsrat haben nach Maßgabe von § 162 AktG einen Vergütungsbericht zu erstellen, der der Hauptversammlung
zur Billigung gemäß § 120a Abs. 4 AktG vorzulegen ist. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023/24 sowie der Vermerk
über dessen Prüfung ist im Anschluss unter „II. Vergütungsbericht 2023/24 der Schloss Wachenheim AG“ abgedruckt und ist darüber
hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/verguetungsbericht
|
verfügbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023/24 zu billigen.
|
Vergütungsbericht 2023/24 der Schloss Wachenheim AG
1. Allgemeines
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft jährlich einen klaren
und verständlichen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands
und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung.
Der Vergütungsbericht 2023/24 wurde vom Abschlussprüfer, der Nexia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Düsseldorf, einer formellen Prüfung entsprechend § 162 Abs. 3 AktG unterzogen.
2. Vergütung des Vorstands der Schloss Wachenheim AG
2.1 Anwendung des Vergütungssystems für den Vorstand
Der Aufsichtsrat der Schloss Wachenheim AG hat am 22. September 2021 ein Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
beschlossen, und dieses Vergütungssystem der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG zur Billigung vorgelegt. In
der ordentlichen Hauptversammlung am 25. November 2021 wurde dieses mit einer Mehrheit von 97,25 % der abgegebenen Stimmen
gebilligt. Dieses ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.schloss-wachenheim.com/investor-relations/verguetungsbericht
verfügbar. Eine erneute Vorlage an die Hauptversammlung zur Beschlussfassung findet gemäß § 120a Abs. 1 AktG mindestens alle
vier Jahre, d.h. spätestens in der ordentlichen Hauptversammlung in 2025 statt.
Dieses in der ordentlichen Hauptversammlung am 25. November 2021 gebilligte Vergütungssystem ist erstmals bei Neubestellungen,
Vertragsveränderungen und Vertragsverlängerungen zur Anwendung gekommen, die nach diesem Zeitpunkt der erstmaligen Billigung
durch die Hauptversammlung vorgenommen wurden. Die in den Geschäftsjahren 2022/23 und 2023/24 geltenden Vorstandsverträge
entsprechen den Anforderungen dieses Vergütungssystems.
2.2 Übersicht über das Vergütungssystem für den Vorstand im Geschäftsjahr 2023/24
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Schloss Wachenheim AG ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung
ausgerichtet. Damit leistet es einen Beitrag zur Förderung der Unternehmensstrategie, nämlich einem langfristigen, nachhaltigen
und profitablen Wachstum.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist klar und verständlich gestaltet. Es ist an der Entwicklung der Schloss
Wachenheim-Gruppe ausgerichtet und verfolgt das Ziel, den Mitgliedern des Vorstands ein angemessenes, marktübliches und wettbewerbsfähiges
Vergütungspaket anzubieten, das auch der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg der Unternehmensgruppe Rechnung trägt. Weiterhin
orientiert sich die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder auch an deren Aufgaben und Leistungen sowie an der Größe und Komplexität
des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe.
Neben erfolgsunabhängigen Geld- und Sachleistungen enthält die Vergütung auch kurz- und langfristige erfolgsabhängige bzw.
variable Komponenten. Hierdurch wird ein nicht unwesentlicher Teil der Vorstandsvergütung an die langfristige Entwicklung
der Gesellschaft gekoppelt. Daneben sieht das Vergütungssystem - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben - auch eine absolute
Höchstgrenze der Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder vor.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder umfasst feste und variable Bestandteile. Zu den festen bzw. erfolgsunabhängigen Komponenten
zählen ein festes jährliches Grundgehalt sowie Nebenleistungen. Die erfolgsabhängigen Komponenten bestehen aus einer kurzfristigen
und einer langfristigen variablen Vergütung, die sich grundsätzlich an der Entwicklung des Konzernjahresüberschusses der Aktionäre
der Schloss Wachenheim AG, d.h. nach Minderheiten, gegenüber einem Basiszeitraum (als Zielvorgabe) bemisst. Darüber hinaus
kann der Aufsichtsrat einen Bonus für besondere Leistungen gewähren, sofern sich solche signifikant und vorteilhaft für die
Schloss Wachenheim AG auswirken und die mit den übrigen Bezügen nicht abgegolten sind.
2.3 Bestandteile des Vergütungssystems im Einzelnen
2.3.1 Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
Die Vorstandsmitglieder der Schloss Wachenheim AG erhalten erfolgsunabhängige Bezüge in Form eines festen Jahresgrundgehalts,
das in zwölf gleichen Teilbeträgen am Ende eines jeden Monats gezahlt wird. Darüber hinaus erhalten die Vorstandsmitglieder
die folgenden Nebenleistungen:
• |
Gewährung eines Dienstwagens zur dienstlichen und zur privaten Nutzung
|
• |
Gewährung eines Zuschusses zu einer selbst unterhaltenen Altersversorgung
|
• |
Gewährung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung
|
• |
Zuschuss zum gesetzlichen oder privaten Krankentagegeld bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von sechs
Monaten
|
• |
Abschluss einer D&O-Versicherung für die Vorstandsmitglieder durch die Gesellschaft mit einem Selbstbehalt entsprechend §
93 Abs. 2 Satz 3 AktG
|
• |
Abschluss einer Unfall- und einer Reisegepäckversicherung zu Gunsten der Vorstandsmitglieder
|
• |
Erstattung nachgewiesener Auslagen, die den Vorstandsmitgliedern in der notwendigen Wahrung der Interessen der Schloss Wachenheim
AG entstehen
|
Über den erwähnten Zuschuss zu einer selbst unterhaltenen Altersversorgung hinaus, der betraglich auf den rechnerischen Arbeitgeberanteil
zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Annahme eines Arbeitsentgeltes in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen
gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt ist, sieht das Vergütungssystem keine betriebliche Altersversorgung für die Mitglieder
des Vorstands vor.
2.3.2 Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
2.3.2.1 Kurzfristiger Erfolgsbonus
Der kurzfristige Erfolgsbonus ist abhängig von der Erreichung der kurzfristigen Erfolgsziele. Die Messung der Erfolgsziele
erfolgt auf Basis des Konzernjahresüberschusses der Schloss Wachenheim AG, d.h. nach Minderheiten, unter Hinzurechnung der
darin enthaltenen Bonusansprüche der Vorstandsmitglieder („Bemessungsgrundlage“).
Als Zielvorgabe für den kurzfristigen Erfolgsbonus für das jeweilige Geschäftsjahr (Prämienjahr) ist das arithmetische Mittel
der Bemessungsgrundlagen für die drei dem Prämienjahr vorangegangenen Geschäftsjahre festgelegt. Die Zielvorgabe bezieht sich
damit auf eine objektiv messbare und für den wirtschaftlichen Erfolg maßgebliche finanzielle Kennzahl der Schloss Wachenheim
AG. Durch die Heranziehung eines Basiszeitraums, der als Mittelwert aus drei Geschäftsjahren ermittelt wird, werden Sondereffekte,
die in die eine oder andere Richtung wirken können, in der Zielvorgabe geglättet. Gegenüber einer aus den Unternehmensplanungen
abgeleiteten Kennzahl hat diese rechnerisch ermittelbare Zielvorgabe den Vorteil, dass die Zielerreichung unabhängig vom Grad
der Ambitionen bei den Unternehmensplanungen gemessen wird.
Die Zielerreichung für das Prämienjahr wird durch Vergleich der Zielvorgabe mit dem im Prämienjahr erreichten Ist-Wert für
den Konzernjahresüberschuss der Schloss Wachenheim AG (nach Minderheiten und unter Hinzurechnung der darin enthaltenen Bonusansprüche
für Vorstandsmitglieder) ermittelt.
Aus dem Verhältnis zwischen Zielvorgabe und Zielerreichung wird zur Ermittlung der kurzfristigen variablen Vergütung ein Bonus-Prozentsatz
berechnet und mit dem Betrag der Zielvorgabe multipliziert.
Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern das Konzernergebnis jedoch durch eine Akquisition
oder andere Maßnahmen maßgeblich beeinflusst ist, beschließt der Aufsichtsrat, ob und in welchem Umfang derartige Einflüsse
im Jahresergebnis des Prämienjahres zu berücksichtigen sind.
Die Auszahlung des kurzfristigen Erfolgsbonus für das Prämienjahr erfolgt nach Abschluss der Hauptversammlung, in der über
die Verwendung des Bilanzgewinns des Prämienjahres Beschluss gefasst wird.
Für eine dreijährige Bestellungsperiode der Vorstandsmitglieder stellen sich die Zeiträume für Zielvorgabe und Beurteilung
der Zielerreichung sowie die Auszahlungszeitpunkte der kurzfristigen Erfolgsboni wie folgt dar:
2.3.2.2 Langfristiger Erfolgsbonus
Der langfristige Erfolgsbonus ist abhängig von der Erreichung der langfristigen Erfolgsziele. Die Messung der Erfolgsziele
erfolgt ebenfalls auf Basis des Konzernjahresüberschusses der Schloss Wachenheim AG, d.h. nach Minderheiten, unter Hinzurechnung
der darin enthaltenen Bonusansprüche der Vorstandsmitglieder („Bemessungsgrundlage“).
Als Zielvorgabe für den langfristigen Erfolgsbonus für das jeweilige Geschäftsjahr (Prämienjahr) ist ebenfalls das arithmetische
Mittel der Bemessungsgrundlagen der drei dem Prämienjahr vorangegangenen Geschäftsjahre festgelegt.
Die Zielerreichung für das Prämienjahr wird durch Vergleich der Zielvorgabe mit dem arithmetischen Mittel der erreichten Ist-Werte
für den Konzernjahresüberschuss der Schloss Wachenheim AG (nach Minderheiten und unter Hinzurechnung der darin enthaltenen
Bonusansprüche für Vorstandsmitglieder) für das Prämienjahr und die beiden Folgejahre ermittelt. Der Beurteilungszeitraum
für die Zielerreichung umfasst insofern - wie auch der für die Zielvorgabe relevante Zeitraum - drei Geschäftsjahre.
Aus dem Verhältnis zwischen Zielvorgabe und Zielerreichung wird zur Ermittlung der langfristigen variablen Vergütung ein Bonus-Prozentsatz
berechnet und mit dem Betrag der Zielvorgabe multipliziert.
Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern das Konzernergebnis jedoch durch eine Akquisition
oder andere Maßnahmen maßgeblich beeinflusst ist, beschließt der Aufsichtsrat, ob und in welchem Umfang derartige Einflüsse
im Jahresergebnis des Prämienjahres und der folgenden Geschäftsjahre zu berücksichtigen sind.
Die Auszahlung des langfristigen Erfolgsbonus für das Prämienjahr erfolgt nach Abschluss der Hauptversammlung, in der über
die Verwendung des Bilanzgewinns des zweiten dem Prämienjahr nachfolgenden Geschäftsjahres Beschluss gefasst wird.
Für eine dreijährige Bestellungsperiode der Vorstandsmitglieder stellen sich die Zeiträume für Zielvorgabe und Beurteilung
der Zielerreichung sowie die Auszahlungszeitpunkte der langfristigen Erfolgsboni wie folgt dar:
2.3.3 Maximalvergütung
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder ist, unabhängig davon, ob diese im jeweiligen
Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird, der Höhe nach begrenzt. Die Maximalvergütung beträgt EUR 950.000
für den Sprecher des Vorstands und jeweils EUR 900.000 für die übrigen Vorstandsmitglieder.
2.3.4 Weitere Angaben zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Mit der beschriebenen Vorstandsvergütung sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder für die Schloss Wachenheim
AG und für Unternehmen, an denen diese beteiligt ist, abgegolten. Vergütungsansprüche der Vorstandsmitglieder gegen Unternehmen,
an denen die Schloss Wachenheim AG beteiligt ist, werden auf die Grundvergütung angerechnet. Im Geschäftsjahr 2023/24 wurden
den Mitgliedern des Vorstands wie bereits in 2022/23 keinerlei Vergütungen von anderen Konzernunternehmen gewährt. Weiterhin
wurden keinem der Vorstandsmitglieder Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Mitglied des Vorstands
zugesagt oder gewährt.
Im Fall einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wird den Vorstandsmitgliedern - unter Anrechnung von Bezügen aus der gesetzlichen
oder privaten Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung - die erfolgsunabhängige Vergütung für einen Zeitraum von bis zu sechs
Monaten weiter gewährt, längstens jedoch bis zur Beendigung des Dienstvertrags. Sofern die Arbeitsunfähigkeit in einem Geschäftsjahr
den Zeitraum von sechs Monaten überschreitet, werden kurz- und langfristiger Erfolgsbonus zeitanteilig gekürzt. Im Todesfall
wird die Grundvergütung für den Sterbemonat und die sechs folgenden Monate an die Hinterbliebenen weitergezahlt, längstens
jedoch bis zur Beendigung des Vertrags.
Entsprechend der Regelung des § 87 Abs. 2 AktG ist der Aufsichtsrat berechtigt, die Gesamtbezüge auf die angemessene Höhe
herabzusetzen, sofern sich die Lage der Gesellschaft dergestalt verschlechtert, dass die Weitergewährung der Gesamtbezüge
unbillig für die Gesellschaft wäre. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Aufsichtsratsbeschluss, der diese Umstände
sowie die Notwendigkeit der Herabsetzung der Gesamtbezüge feststellt. In den Geschäftsjahren 2022/23 und 2023/24 gab es nach
Feststellung des Aufsichtsrats keinen Anlass zur Herabsetzung der Bezüge der Vorstandsmitglieder.
Das Vergütungssystem gewährt dem Aufsichtsrat die Möglichkeit, für einzelne Vorstandsmitglieder einen der Höhe nach begrenzten
Sonderbonus für besondere Leistungen zu beschließen. Besondere Leistungen sind solche, die sich für die Gesellschaft signifikant
und nachhaltig vorteilhaft auswirken und durch die regulären Bezüge nicht abgegolten sind. Die Höhe richtet sich dabei nach
dem für die Gesellschaft erzielten Vorteil und wird vom Aufsichtsrat unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung
und der Angemessenheit der Gesamtbezüge für das Vorstandsmitglied sowie außerdem unter Berücksichtigung der festgelegten Maximalvergütung
bestimmt.
Eine Vereinbarung, nach der in begründeten Fällen eine variable Vergütung einbehalten oder zurückgefordert werden kann (sog.
„Claw-Back-Klausel“), ist in den Dienstverträgen der Vorstandsmitglieder nicht vorgesehen. Weiterhin sieht das Vergütungssystem
auch keine aktienbasierte Vergütung für die Mitglieder des Vorstands vor.
Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung erfolgt die Auszahlung der variablen Vergütung, soweit diese auf die Zeit bis zur
Vertragsbeendigung entfällt, grundsätzlich nach den vereinbarten Regeln. Der Aufsichtsrat kann - unter Berücksichtigung der
jeweiligen Gesamtumstände - im Einzelfall darüber entscheiden, ob und inwieweit von diesem Grundsatz abgewichen wird. Weitere
Zahlungen, insbesondere ein Sonderkündigungsrecht sowie ein finanzieller Ausgleich für den Fall des Ausscheidens infolge Kontrollwechsels
(„Change of Control-Klausel“), sind weder für den Fall einer regulären noch für den einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
vorgesehen bzw. zugesagt. Auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nicht vereinbart.
2.4 Vorstandsvergütung für die Geschäftsjahre 2022/23 und 2023/24
Im Folgenden werden Vergütungen der Vorstandsmitglieder der Schloss Wachenheim AG für die Geschäftsjahre 2022/23 und 2023/24
dargestellt.
In die nach § 162 Abs. 1 AktG anzugebende gewährte und geschuldete Vergütung werden zunächst die im jeweiligen Geschäftsjahr
ausbezahlten Grundvergütungen sowie die angefallenen Nebenleistungen (ohne D&O-Versicherungsprämien) eingerechnet.
Weiterhin werden kurzfristige Erfolgsboni dargestellt, die für das jeweilige Geschäftsjahr gewährt werden und nach Ablauf
der Hauptversammlung, die über die Verwendung des Bilanzgewinns des Berichtsjahres beschließt, ausgezahlt werden.
Die dargestellten langfristigen Erfolgsboni betreffen die für das zwei Jahre vor dem jeweiligen Berichtsjahr zurückliegende
Geschäftsjahr gewährten langfristigen Beträge, deren Höhe mit Ablauf des Berichtsjahres endgültig feststeht und deren Auszahlung
zusammen mit den kurzfristigen Erfolgsboni für das jeweilige Berichtsjahr erfolgt.
Oliver Gloden
|
2023/24
|
2022/23
|
|
EUR
|
%
|
EUR
|
%
|
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
|
|
|
|
|
Grundvergütung |
230.000 |
49,9 |
230.000 |
44,4 |
Nebenleistungen |
26.654 |
5,8 |
26.299 |
5,1 |
Summe
|
256.654
|
55,7
|
256.299
|
49,5
|
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
|
|
|
|
|
Kurzfristiger Erfolgsbonus
|
|
|
|
|
für das Geschäftsjahr 2023/24 |
69.323 |
15,1 |
- |
- |
für das Geschäftsjahr 2022/23 |
- |
- |
116.044 |
22,4 |
Langfristiger Erfolgsbonus
|
|
|
|
|
für das Geschäftsjahr 2021/22 |
134.595 |
29,2 |
- |
- |
für das Geschäftsjahr 2020/21 |
- |
- |
145.687 |
28,1 |
Summe
|
203.918
|
44,3
|
261.731
|
50,5
|
Gesamtvergütung
|
460.572
|
100,0
|
518.030
|
100,0
|
Boris Schlimbach
|
2023/24
|
2022/23
|
|
EUR
|
%
|
EUR
|
%
|
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
|
|
|
|
|
Grundvergütung |
230.000 |
53,6 |
230.000 |
47,6 |
Nebenleistungen |
28.449 |
6,7 |
28.151 |
5,8 |
Summe
|
258.449
|
60,3
|
258.151
|
53,4
|
Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
|
|
|
|
|
Kurzfristiger Erfolgsbonus
|
|
|
|
|
für das Geschäftsjahr 2023/24 |
69.323 |
16,2 |
- |
- |
für das Geschäftsjahr 2022/23 |
- |
- |
116.044 |
24,0 |
Langfristiger Erfolgsbonus
|
|
|
|
|
für das Geschäftsjahr 2021/22 |
100.946 |
23,5 |
- |
- |
für das Geschäftsjahr 2020/21 |
- |
- |
109.265 |
22,6 |
Summe
|
170.269
|
39,7
|
225.309
|
46,6
|
Gesamtvergütung
|
428.718
|
100,0
|
483.460
|
100,0
|
Wie in Abschnitt 2.3.2.1 dargestellt erfolgt die Messung der kurzfristigen Erfolgsziele auf Basi |