
ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft
Hannover
ISIN: DE 000 825 0002 WKN: 825 000
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2023
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu unserer
129. ordentlichen Hauptversammlung
ein, die
am Donnerstag, 31.08.2023, um 11:00 Uhr
im Vortragssaal der ÜSTRA, Goethestraße 19, 30169 Hannover,
stattfinden wird.
I. |
Tagesordnung
1. |
Vorlage
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des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2022,
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des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022,
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• |
des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2022 (01.01.2022 bis 31.12.2022) jeweils einschließlich
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a, § 315a HGB sowie
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des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2022
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 (01.01.2023 bis 31.12.2023)
Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission („EU-Abschlussprüferverordnung“) im Anschluss an ein Auswahlverfahren
dem Aufsichtsrat eine begründete Empfehlung für die Bestellung
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der KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, Niederlassung Hannover, oder
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• |
der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Niederlassung Hannover,
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als Prüfungsgesellschaft vorgelegt und dabei eine Präferenz für die KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, Niederlassung
Hannover, mitgeteilt.
Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 EU-Abschlussprüferverordnung
auferlegt wurde.
Entsprechend der dem Aufsichtsrat mitgeteilten Präferenz des Finanz- und Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor
zu beschließen:
Die KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, Niederlassung Hannover, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2023 bestellt.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Aufsichtsrat und Vorstand haben gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2022 einen Vergütungsbericht erstellt. Der Vergütungsbericht
wurde nach § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162
Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 zu billigen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 ist in Ziffer II. (Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022) wiedergegeben.
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6. |
Beschlussfassung über die Entlastung ehemaliger Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017
Auf Vorschlag des Aufsichtsrats und des Vorstands hatte die Hauptversammlung der Gesellschaft am 16.08.2018, 29.08.2019, 27.08.2020,
15.07.2021 und 25.08.2022 die Beschlussfassung über die Entlastung der im Dezember 2017 ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder
Herrn André Neiß und Herrn Wilhelm Lindenberg für das Geschäftsjahr 2017 jeweils vertagt. Die Vertagung erfolgte vor dem Hintergrund,
dass der Aufsichtsrat eine Prüfung in Auftrag gegeben hatte, ob sich die ehemaligen Mitglieder des Vorstands während ihrer
Amtszeit möglicherweise pflichtwidrig verhalten haben und dieses Verhalten zu einem Schaden der Gesellschaft geführt hat.
Gegenwärtig führen die Parteien vor diesem Hintergrund einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover. Die Beschlussfassung
über die Entlastung der vorgenannten ehemaligen Vorstandsmitglieder soll daher nochmals vertagt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der aus dem Vorstand im Dezember 2017 ausgeschiedenen Mitglieder, namentlich
Herrn André Neiß und Herrn Wilhelm Lindenberg, für das Geschäftsjahr 2017 bis zur ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr
2023 zu vertagen.
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7. |
Beschlussfassung über die Satzungsänderung zur künftigen Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen
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7.1 |
Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen
Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt 2022 Teil I Nr. 27, S. 1166 ff.) hat die virtuelle
Hauptversammlung eine dauerhafte Regelung im Aktiengesetz erfahren. Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen
oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung, abgehalten wird.
Eine solche Ermächtigung des Vorstands soll in die Satzung der Gesellschaft aufgenommen werden. Um auch mit Rücksicht auf
die Interessen der Aktionäre fortan flexibel über das Format der Hauptversammlung sachgerecht entscheiden zu können, ist es
zweckmäßig, die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung nicht unmittelbar durch die Satzung anzuordnen, sondern den Vorstand
zur Festlegung des jeweiligen Formats der Hauptversammlung zu ermächtigen. Die für jede Hauptversammlung sodann vom Vorstand
zu treffende Entscheidung über deren Durchführung ist nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der jeweils relevanten sachlichen
Kriterien zu treffen. Sofern der Vorstand von der vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch macht und sich für die Abhaltung einer
virtuellen Hauptversammlung entscheidet, wird er seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes
der Beteiligten, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen für die Ausgestaltung und Durchführung der Hauptversammlung
in den Blick nehmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Es wird folgender § 14 Abs. (5) neu in die Satzung der Gesellschaft eingefügt:
„(5) Der Vorstand ist bis zum Ablauf des 30. August 2028 ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung unter Einhaltung
der hierfür vorgesehenen rechtlichen Voraussetzungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort
der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen
der Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“
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7.2 |
Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG
kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, um eine Teilnahme
auch in Situationen zu ermöglichen, in denen eine physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem
Aufwand möglich wäre. Daher soll eine entsprechende Regelung in die Satzung der Gesellschaft eingefügt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Es wird folgender § 14 Abs. (6) neu in die Satzung der Gesellschaft eingefügt:
„(6) Mitgliedern des Aufsichtsrats, die nicht den Vorsitz in der Hauptversammlung führen, ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden
des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen gestattet, in denen
ihnen aufgrund rechtlicher Einschränkungen, ihres Aufenthalts im Ausland, ihres notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort
im Inland oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur
mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.“
Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter
https://www.uestra.de/unternehmen/ueber-uns/investor-relations/
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zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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II. |
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022
Nachfolgend ist der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2022
nebst Prüfungsvermerk wiedergegeben:
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Der Vergütungsbericht gibt Auskunft über die im Geschäftsjahr 2022 den aktiven und früheren Mitgliedern des Vorstands und
Aufsichtsrats der ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft (nachfolgend „ÜSTRA“) geschuldete und gewährte Vergütung
sowie für das Geschäftsjahr 2022 zugesagte Zuwendungen. Der Bericht entspricht den Anforderungen des § 162 AktG sowie den
Rechnungslegungsvorschriften (HGB, IFRS). Die Vergütung für die Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2022 beruht auf dem aktuellen
Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der ÜSTRA (nachfolgend „Vergütungssystem Vorstand“), welches gemäß § 87a
Abs. 1 AktG entwickelt und von der ordentlichen Hauptversammlung am 15.07.2021 bei 26.287.323 gültig abgegebenen Stimmen (99,57%
des Grundkapitals) mit einer Mehrheit von 99,90 % gebilligt wurde. Die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats (nachfolgend
„Vergütungssystem Aufsichtsrat“) wurde in derselben Hauptversammlung bei 26.287.323 gültig abgegebenen Stimmen (99,57% des
Grundkapitals) mit einer Mehrheit von 99,92% der abgegebenen Stimmen gemäß § 113 Abs. 3 AktG bestätigt. Das Vergütungssystem
Vorstand fand im Geschäftsjahr 2022 für alle aktiven Vorstandsmitglieder Anwendung; das Vergütungssystem Aufsichtsrat auf
alle aktiven Aufsichtsratsmitglieder. Eine vollständige Beschreibung der Vergütungssysteme ist unter https://www.uestra.de/unternehmen/ueber-uns/investor-relations/
öffentlich zugängig.
I. Vergütung der Mitglieder des Vorstands
1. Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022 im Überblick
Das Vergütungssystem Vorstand ist ein wesentlicher Baustein für die zielgerichtete strategische Ausrichtung der ÜSTRA. Das
Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen
zu vergüten und die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens unmittelbar zu berücksichtigen.
Die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand ist darauf ausgerichtet, einen Beitrag zur Umsetzung der auf Nachhaltigkeit
und Langfristigkeit angelegten Unternehmensführung zu leisten. Deshalb berücksichtigt das Vergütungssystem neben finanziellen
Leistungskriterien auch nicht-finanzielle Nachhaltigkeitskriterien.
Die ÜSTRA ist ein börsennotiertes Verkehrsunternehmen und betreibt mit ihren Stadtbussen und Stadtbahnen im Auftrag der Region
Hannover auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) im Sinne der VO (EG) 1370/2007 das Stadtbus- und
Stadtbahnliniennetz im Verkehrsverbund Großraumverkehr Hannover (GVH). Die ÜSTRA ist Partner im GVH und als Mobilitätsdienstleister
mit über 140 Millionen Fahrgästen im Jahr ein leistungsstarker und umweltfreundlicher Partner für die effiziente und klimaschonende
öffentliche Mobilität. Zur langfristigen Unternehmenssicherung hat die ÜSTRA im Mai 2008 einen Partnerschaftsvertrag mit der
Region Hannover als Mehrheitsgesellschafter des GVH, dem Betriebsrat sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
abgeschlossen. Der Partnerschaftsvertrag und der öffentliche Dienstleistungsauftrag (ÖDA)] stellen den normativen Rahmen zur
Umsetzung und Weiterführung der Unternehmensstrategie dar.
Die ÜSTRA verfolgt das langfristige Ziel, ihre Stellung als nachhaltig wirtschaftendes Unternehmen, kundenorientierte Dienstleisterin,
attraktive Arbeitgeberin, innovatives Unternehmen und Kompetenzträgerin im Nahverkehr weiter zu festigen. Als öffentliches
Verkehrsunternehmen ist die ÜSTRA den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verpflichtet und verankert die soziale, wirtschaftliche
und ökologische Verträglichkeit in ihren Aktivitäten. Die Vorstandsvergütung der ÜSTRA dient der nachhaltigen Incentivierung
der Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung dieser strategischen Handlungsfelder für eine zukunftsorientierte Unternehmensentwicklung
und zur Schärfung des Unternehmensprofils in der Region Hannover.
Entsprechend basiert das Vergütungssystem für den Vorstand der ÜSTRA auf folgenden Leitlinien:
• |
Eine transparente, nachvollziehbare und am nachhaltigen Erfolg des Gesamtunternehmens orientierte Vergütung leistet einen
wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie.
|
• |
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder steht in einem angemessenen Verhältnis zu Aufgabenspektrum und Leistung des jeweiligen
Vorstandsmitglieds. Variable Vergütungsbestandteile werden von der Erreichung ambitionierter, aber realistischer Zielsetzungen
abhängig gemacht und wesentliche Zielverfehlungen führen zu einer spürbaren Verringerung der Vergütung.
|
• |
Das Vergütungssystem leistet einen wichtigen Beitrag, um die Interessen der Aktionäre, Kunden, Mitarbeiter und weiteren Stakeholder
zu verknüpfen.
|
• |
Das Zielvereinbarungssystem für den Vorstand nach dem Prinzip “Management by Objectives“ soll eine enge Verzahnung mit den
strategischen Handlungsfeldern der ÜSTRA sicherstellen sowie die Einhaltung der im Partnerschaftsvertrag und öffentlichen
Dienstleistungsauftrag (ÖDA) definierten Ziel- bzw. Sollgrößen gewährleisten.
|
• |
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist sowohl in ihrer Höhe als auch in ihrer Struktur marktüblich und trägt der Größe,
der Komplexität sowie der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung.
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Die nachfolgende Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die Bestandteile des für das Geschäftsjahr 2022 geltenden Vergütungssystem
Vorstand:
Bestandteil |
Zielsetzung |
Ausgestaltung |
Erfolgsunabhängige Vergütung
|
Grundver- gütung
|
Sicherung eines angemessenen Grundeinkommens unter Berücksichtigung von Aufgabenspektrum und Ressortzuschnitt, Erfahrung und
weiteren Parametern
|
- |
Festes Grundgehalt pro Geschäftsjahr
|
- |
Auszahlung monatlich in zwölf gleichen Teilbeträgen
|
- |
Vorstandsvorsitz: 270 TEUR
|
- |
Ordentliches Vorstandsmitglied: 235 TEUR
|
|
Nebenleis- tungen
|
|
- |
Dienstwagen oder Mobilitätspauschale
|
- |
Marktübliche Telekommunikationsmittel
|
- |
Versicherungsschutz in verschiedenen Bereichen
|
|
Altersvor- sorge
|
Aufbau bzw. Fortführung einer Altersvorsorge |
- |
Keine Versorgungszusage
|
- |
Freiwilliger Zuschuss zur Altersvorsorge pro Kalenderjahr
|
- |
Maximal 15% der Grundvergütung
|
- |
Wahl der Form der Altersvorsorge obliegt jeweils dem Vorstandsmitglied
|
- |
Zweckmäßige Verwendung des Zuschusses ist nachzuweisen
|
|
Erfolgsabhängige Vergütung
|
Tantieme |
Förderung der Geschäfts- strategie und der langfristigen und nachhaltigen Un- ternehmensentwicklung
|
- |
Leistungsbezogene Tantieme auf Grundlage eines Zielvereinbarungssystems („Management by Objectives“), die vollständig in Geld
gewährt wird
|
- |
Höchstens 30% der festen Grundvergütung (Cap)
|
- |
Mehrjährige Bemessungsgrundlage und Auszahlung der variablen Vergütung (70% Ausgangsjahrtranche; 15% Folgejahrtranche; 15%
Folgejahrtranche)
|
- |
Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungskriterien
|
|
Weitere Vergütungsregelungen
|
Maximalver- gütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
|
Vermeidung unkontrolliert hoher Auszahlungen |
- |
Vorstandsvorsitz: 500 TEUR
|
- |
Jedes weitere Vorstandsmitglied: 425 TEUR
|
|
Vergütung im Krankheitsfall |
|
- |
Fortzahlung Grundvergütung von bis zu 6 Wochen
|
- |
Ab der 7. Woche Zuschuss, der der Differenz zwischen Grundvergütung und gesetzliche Krankengeldleistungen entspricht
|
|
Vergütung im Todesfall |
|
- |
Zahlung Grundvergütung für den Sterbemonat und weitere drei Monate an die Hinterbliebenen
|
|
2. Zielvereinbarung und Zielerreichung 2021 (fällig in 2022)
Der Zielerreichungsgrad des Gesamtvorstands und damit auch der individuelle Zielerreichungsgrad der Vorstandsmitglieder wurde
vom Aufsichtsrat mit 111,25% festgestellt.
Zielbereiche
|
Ge-
wich-
tung
|
|
Zielerreichungsmaßstab
|
Zielerreichung 31.12.2021
|
Finanzziele
|
30 % |
|
a) |
Einhaltung des Wirtschaftsplans des Jahres 2021; Basis ist das geplante Jahresergebnis nach Steuern in Höhe von - 96.887 T€ (Das Wirtschaftsplanergebnis ist ggf. um unvorhergesehene bzw. nicht vom Vorstand beeinflussbare Ergebnisse zu
korrigieren).(Gewichtung 50 %)
|
a) |
Stufe 5: 7,5 % besser als Stufe 3 (=150%) Stufe 4: 3,75 % besser als Stufe 3 (=125%) Stufe 3: -96.887 T€ = Plan (=100%) Stufe 2: 3,75 % schlechter als Stufe 3 (= 50%) Stufe 1: 7,5 % schlechter als Stufe 3
|
= Stufe 3
= 100 %
= 15 %
|
b) |
Einhaltung der Sollkosten aus dem Öffentlichen Dienstleistungsauftrag Stadtverkehr Hannover(Gewichtung 50 %) |
b) |
Ja/Nein |
Ja
= 15% |
Kundenziele
Einhaltung der Qualitätsmerkmale
|
30 % |
|
a) |
Qualitätskennzahlen gemäß Öffentlichem Dienstleistungsauftrag Stadtverkehr Hannover, (Gewichtung 50 %) |
|
Stufe 5 = > 101,0 % (=150%) Stufe 4 = 100,5 % (=125%) Stufe 3 = 100,0 % (=100%) Stufe 2 = 99,5 % (= 50%) Stufe 1 = < 99,5 %
|
102,1 %
= Stufe 5
= 150 %
= 22,5 %
|
b) |
Gesamtzufriedenheit (gem. ÖDA Anlage 2 Abs. 5 Pkt. 19) (Gewichtung 50 %)
|
|
Anmerkung: Die Skalierung gilt für beide Teilziele
|
102,1 %
= Stufe 5
= 150 %
= 22,5 %
|
Führungs- und Personalziele
|
15 % |
|
a) |
Erhöhung des Frauenanteils auf 22% bis 2022. Meilenstein 31.12.2021: 21,5 % (Gewichtung 50 %)
|
a) |
Stufe 5 = 21,9 (=150%) Stufe 4 = 21,7 (=125%) Stufe 3 = 21,5 (=100%) Stufe 2 = 21,3 (= 50%) Stufe 1 = 21,1
|
21,0 %
= Stufe 1
= 0 %= 0 %
|
b) |
Mitarbeiterzufriedenheit: Erreichung eines Gesamtzufriedenheitswertes von 2,29 (Gewichtung 50 %)
|
b) |
Stufe 5 = 2,19 (=150%) Stufe 4 = 2,24 (=125%) Stufe 3 = 2,29 (=100%) Stufe 2 = 2,34 (=50%) Stufe 1 = 2,39
|
2,15
= Stufe 5
= 150 %
= 11,25 %
|
Projekt- und Prozessziele
|
25 % |
|
a) |
Überführung der Digitalisierungsstrategie in einen Maßnahmenplan und Umsetzungsbeginn |
a) |
ja/nein |
ja
|
b) |
Lastenheft TW 4000 |
b) |
ja/nein |
ja
|
c) |
Erarbeitung eines Konzeptes zum Umgang mit Corona und den Folgen |
c) |
ja/nein |
ja
|
|
|
= 25 %
|
=111,25 %
|
3. Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022
a. Vergütung der im Geschäftsjahr aktiven Mitglieder des Vorstands
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den aktiven Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 und 2021 gewährte und geschuldete
Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 AktG.
Mitglieder des Vorstands
|
Feste Vergütung
|
Variable Vergütung
|
Gesamtvergütung
|
Grund-
vergü-
tung
|
Neben-
leistun-
gen
|
Zuschuss Alters-
vorsorge
|
Summe
|
Tantieme2
|
Elke Maria van Zadel (Vorstandsvorsitzende seit 01.06.2021)
|
2022 in TEUR
|
270 |
4 |
30 |
304 |
542 |
358 |
2022 in %1
|
75,4 |
1,1 |
8,4 |
84,9 |
15,1 |
100,0 |
2021 in TEUR
|
255 |
3 |
18 |
276 |
682 |
344 |
2021 in %1
|
74,1 |
0,9 |
5,2 |
80,2 |
19,8 |
100,0 |
Denise Hain
|
2022 in TEUR
|
235 |
1 |
30 |
266 |
49 2 |
315 |
2022 in %1
|
74,6 |
0,3 |
9,5 |
84,4 |
15,6 |
100,0 |
2021 in TEUR
|
235 |
1 |
18 |
254 |
682 |
322 |
2021 in %1
|
73,0 |
0,3 |
5,6 |
78,9 |
21,1 |
100,0 |
Regina Oelfke (seit 01.06.2021)
|
2022 in TEUR
|
235 |
3 |
30 |
268 |
29 |
297 |
2022 in %1
|
79,1 |
1 |
10,1 |
90,2 |
9,8 |
100,0 |
2021 in TEUR
|
137 |
1 |
18 |
156 |
./. |
156 |
2021 in %1
|
87,8 |
0,6 |
11,5 |
100,0 |
./. |
100,0 |
1 Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die in der Tabelle dargestellte Gesamtvergütung.
|