
Westag AG
Rheda-Wiedenbrück
Westag AG ("Gesellschaft")
- ISIN: DE0007775207 und DE0007775231 - - WKN: 777 520 und 777 523 -
- Eindeutige Kennung des Ereignisses: GMETWUG00524 -
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Mittwoch, dem 22. Mai 2024, 09:00 Uhr (MESZ),
in Düsseldorf, Hotel Hilton, Georg-Glock-Straße 20, 40474 Düsseldorf, Raum Hegel,
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für die Gesellschaft, des Berichts des Aufsichtsrats, des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Absatz 1 HGB sowie des gesonderten nichtfinanziellen Berichts
gemäß § 289b Absatz 3 HGB für das Geschäftsjahr 2023
Die gemäß §§ 175 Absatz 2, 176 Absatz 1 AktG zugänglich zu machenden Unterlagen können im Internet unter
www.westag.de/de/investor-relations/hauptversammlung/ |
eingesehen und heruntergeladen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen
in der Hauptversammlung näher erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2023 in Höhe von € 4.004.228,28 wie folgt zu
verwenden:
Ausschüttung an die Stammaktionäre: € 0,90 Dividende je Aktie auf die dividendenberechtigten 2.775.038 Stammaktien
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€ 2.497.534,20
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Ausschüttung an die Vorzugsaktionäre: € 0,96 Dividende je Aktie auf die dividendenberechtigten 1.569.473 Vorzugsaktien
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€ 1.506.694,08
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Summe der Ausschüttungen |
€ 4.004.228,28 |
Bilanzgewinn |
€ 4.004.228,28 |
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag, das heißt am Montag, dem 27. Mai 2024, fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die
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PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Bielefeld, Kreuzstraße 35, 33602 Bielefeld,
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zum Abschlussprüfer und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2024
zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt wurde.
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6. |
Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024
Nach der am 05. Januar 2023 in Kraft getretenen Corporate Sustainability Reporting Directive („CSRD“) müssen große kapitalmarktorientierte
Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern bereits für nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahre ihren Lagebericht
um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern, der extern durch den Abschlussprüfer oder - nach Wahlmöglichkeit des jeweiligen
Mitgliedstaats - einen anderen Prüfer oder einen unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen zu prüfen ist. Die EU-Mitgliedstaaten
haben die CSRD bis zum 06. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Es ist somit davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber
zeitnah ein Umsetzungsgesetz verabschieden und dieses bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist auch in Kraft treten wird.
Der Aufsichtsrat schlägt daher auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor,
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die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Bielefeld, Kreuzstraße 35, 33602 Bielefeld,
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zum Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Der Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und diesen der Hauptversammlung
zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft
geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 ist im Anschluss an diese
Tagesordnung als Anhang zu Tagesordnungspunkt 7 wiedergegeben und kann außerdem im Internet unter
www.westag.de/de/investor-relations/hauptversammlung/ |
auch während der Hauptversammlung eingesehen und heruntergeladen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
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8. |
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 6 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG in Verbindung
mit §§ 1 Absatz 1, 4 Absatz 1 DrittelbG aus sechs Mitgliedern zusammen, wobei vier Mitglieder als Vertreter der Aktionäre
von der Hauptversammlung zu wählen sind. Mit Ablauf der Hauptversammlung am 22. Mai 2024 endet die Amtszeit von Herrn Dr.-Dipl.
Ing. Herbert Müller. Zudem hat Herr Anne Schouten sein Amt zum Tag der Hauptversammlung niedergelegt. Aus diesem Grund sind
Neuwahlen von Aufsichtsratsmitgliedern erforderlich. Herr Dr.-Dipl. Ing. Müller steht für eine Wiederwahl zur Verfügung.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag des Nominierungsausschusses vor, die folgenden Kandidaten zu Mitgliedern des Aufsichtsrats
zu wählen:
a) |
Herrn Dr.- Ing. Herbert Müller, Ingenieur, wohnhaft in Heiligenhaus - Isenbügel,
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b) |
Herrn André Horbach, Vorstandsmitglied bei der Broadview Industries B.V., `s-Hertogenbosch, Niederlande, wohnhaft in Kapellen,
Belgien.
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Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 22. Mai 2024 für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat
als Einzelwahl durchzuführen.
Herr Müller ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Ewald Dörken AG, Herdecke.
Darüber hinaus ist Herr Müller weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in einem
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium.
Herr Müller ist derzeit Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft. Darüber hinaus steht Herr Müller nach Einschätzung des
Aufsichtsrats in keinen weiteren gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen zur Gesellschaft oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Aktionär.
Herr Horbach ist Vorstandsmitglied der Broadview Industries B.V., `s-Hertogenbosch, Niederlande.
Darüber hinaus ist Herr Horbach weder Mitglied in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in einem
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium.
Herr Horbach steht nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen weiteren gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft
oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass diese den für die Tätigkeit als Mitglied
des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können.
Herr Müller und Herr Horbach verfügen über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung gemäß § 100 Abs. 5 AktG und der
Empfehlung D.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Der Lebenslauf der vorstehend genannten Kandidaten mit weiteren Angaben zu ihren jeweiligen relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten
und Erfahrungen können im Internet unter
www.westag.de/de/investor-relations/hauptversammlung/ |
eingesehen und heruntergeladen werden.
Die Wahlvorschläge berücksichtigten die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung
des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind
mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut.
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II. |
WEITERE INFORMATIONEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte (Stamm- und Vorzugsaktionäre), insbesondere zur
Ausübung des Stimmrechts (nur Stammaktionäre), sind nur diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte - berechtigt,
die sich bis spätestens zum Ablauf des 15. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) unter der für die Gesellschaft empfangsberechtigten
Stelle
Westag AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland
oder per E-Mail an [email protected]
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte nachgewiesen haben („ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre“). Als Nachweis der Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, ist ein in Textform
erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausreichend und erforderlich
(„Nachweis“). Der Nachweis hat sich nach dem durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz)
geänderten § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, mithin den 30. April
2024, 24.00 Uhr (MESZ), zu beziehen („Nachweisstichtag“). Soweit Aktien betroffen sind, die am Nachweisstichtag nicht in einem
bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwahrt werden, kann der Nachweis durch Bescheinigung der Gesellschaft, eines
Notars, einer Wertpapiersammelbank oder eines Kreditinstituts innerhalb der Europäischen Union geführt werden.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird dem Aktionär eine Eintrittskarte
für die Hauptversammlung übersandt. Aktionäre, die bei ihrem depotführenden Institut rechtzeitig eine Eintrittskarte angefordert
haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes wird in diesem Fall durch die Depotbank erbracht.
Trotz rechtzeitiger Anmeldung kann es im Einzelfall vorkommen, dass ein Aktionär die Eintrittskarte nicht rechtzeitig erhält.
Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts,
sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. In einem solchen Fall können Aktionäre vor der Hauptversammlung
bei der vorgenannten Anmeldestelle prüfen lassen, ob sie im Meldebestand aufgeführt sind. Sofern Sie dort erfasst sind, können
Aktionäre an der Hauptversammlung teilnehmen und erhalten vor Ort eine Eintrittskarte.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung der Aktionärsrechte (Stamm-
und Vorzugsaktionäre), insbesondere die Ausübung des Stimmrechts (nur Stammaktionäre), als Aktionär nur, wer den auf den Nachweisstichtag
bezogenen Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und insbesondere der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei im Verhältnis zur Gesellschaft ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag,
ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einhergeht. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
am Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. die Veräußerung oder der Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder
stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Für die Dividendenberechtigung
sind der Nachweis und der Nachweisstichtag ohne Bedeutung.
Ausübung der Aktionärsrechte durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht (nur Stammaktionäre) und ihre sonstigen
Rechte (Stamm- und Vorzugsaktionäre) in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, insbesondere durch einen Intermediär
(zum Beispiel ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl
ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Wenn weder ein Intermediär (zum Beispiel ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine
diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden, bedarf die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB).
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Absatz 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder
mehrere von ihnen zurückzuweisen.
Stammaktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Absatz
8 AktG gleichgestellte Person oder Institution mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin,
dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine gesonderte Form der Vollmacht
verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher in diesem Fall
mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten erbracht werden oder
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft per Post oder per Fax oder elektronisch per E-Mail bis zum 21. Mai 2024, 24:00h(MESZ)
- Zeitpunkt des Zugangs - an folgende Adresse erfolgen:
Westag AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
oder per E-Mail: [email protected]
Ein Vollmachtsformular befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die nach der ordnungsgemäßen Anmeldung zugeschickt
wird. Zudem ist ein entsprechendes Formular zur Vollmachtserteilung im Internet unter
www.westag.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
erhältlich.
Darüber hinaus bieten wir unseren Stammaktionären an, dass sie sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht
im Fall seiner Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Soll der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, muss er daher neben der Vollmacht zwingend Weisungen erhalten, wie das Stimmrecht zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt
ausgeübt werden soll. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen
Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Der Stimmrechtsvertreter wird ausschließlich das Stimmrecht ausüben und keine
weitergehende Rechte wie Frage- oder Antragsrechte wahrnehmen. Auch im Falle der Bevollmächtigung des von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des
Anteilsbesitzes nach vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Stammaktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen,
benötigen dazu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Das auf der Rückseite dieser Eintrittskarte abgedruckte Formular
zur Vollmachts- und Weisungserteilung ist ausgefüllt und in Textform zusammen mit der Vorderseite der Eintrittskarte bis spätestens
am 21. Mai 2024, 24:00h (MESZ) - Zeitpunkt des Zugangs - an die folgende Adresse zu senden:
Westag AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
oder per E-Mail: [email protected]
Ein entsprechendes Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ist zudem im Internet unter
www.westag.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
erhältlich.
Der Stimmrechtsvertreter ist an die Weisungen gebunden. Ohne Weisungen sind die Vollmachten ungültig.
Alternativ ist eine Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft während der Hauptversammlung durch dort anwesende
oder vertretene Aktionäre oder Aktionärsvertreter bis zum Ende der Generaldebatte möglich.
Die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft schließt die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung
nicht aus. Die persönliche Teilnahme eines Stammaktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt
aber als Widerruf der vor der Hauptversammlung dem Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht.
Weitere Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,00 erreichen,
können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 21. April 2024 bis 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich unter
folgender Adresse zugehen:
Westag AG Vorstand Hellweg 15 33378 Rheda-Wiedenbrück
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen halten.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem unter der Internetadresse
www.westag.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Absatz 1 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß den §§ 126 und 127 AktG
Gemäß § 126 Absatz 1 AktG kann jeder Aktionär Gegenanträge zu einzelnen oder mehreren Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu bestimmten Punkten der Tagesordnung übersenden. Jeder Aktionär kann der Gesellschaft außerdem nach näherer Maßgabe von
§ 127 AktG Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln. Gegenanträge müssen
mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden von der Gesellschaft zugänglich gemacht, sofern sie der Gesellschaft
spätestens am 07. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen:
Westag AG Vorstand Hellweg 15 33378 Rheda-Wiedenbrück
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt. Zugänglich zu machende Gegenanträge
und/oder Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.westag.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
unverzüglich veröffentlicht.
Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung sowie eines Wahlvorschlags absehen,
wenn die Voraussetzungen des § 126 Absatz 2 AktG (i.V.m. § 127 Satz 1 AktG) vorliegen. Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich
gemacht, wenn sie im Fall von Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern den Namen, den ausgeübten
Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person (§ 124 Absatz 3 Satz 4 AktG) sowie im Fall von Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG
enthalten.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten und Vorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die
Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge nur dann zur Abstimmung gelangen können, wenn sie während
der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG jedem Aktionär auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (§ 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 AktG) können im Internet
unter
www.westag.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
eingesehen und heruntergeladen werden.
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG
Diese Einberufung, die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
www.westag.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht.
Informationen gemäß Tabelle 3 Block E Ziffern 3, 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 vom 3. September 2018
Die zu den Tagesordnungspunkten 1, 7 und 8 zugänglich zu machenden Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft
veröffentlicht und unter
www.westag.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich.
Die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 2, 3, 4, 5, 6 und 8 hat verbindlichen Charakter. Die Abstimmung über den Tagesordnungspunkt
7 hat empfehlenden Charakter.
Zu den Tagesordnungspunkten 2 bis einschließlich 8 können die Aktionäre mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen oder sich der Stimme
enthalten (nicht an der Abstimmung teilnehmen).
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung der Gesellschaft werden personenbezogene Daten der Aktionäre
und/oder der von diesen bevollmächtigten Vertretern verarbeitet. Darüber hinaus werden diese Daten für damit im Zusammenhang
stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet.
Einzelheiten hierzu können unseren Datenschutzinformationen entnommen werden, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.westag.de/de/investor-relations/hauptversammlung/
abrufbar sind.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung gemäß § 49 Absatz 1 Nr. 1 WpHG
Von den insgesamt 4.344.511 Stückaktien entfallen 2.775.038 auf Stammaktien und 1.569.473 auf Vorzugsaktien ohne Stimmrecht.
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind alle 2.775.038 Stammaktien stimmberechtigt. Jede Stammaktie gewährt
eine Stimme. Mit den Vorzugsaktien ist satzungsmäßig kein Stimmrecht, aber ein Teilnahmerecht verbunden.
Rheda-Wiedenbrück, im April 2024
WESTAG AG
Der Vorstand
Anhang zu Tagesordnungspunkt 7
VERGÜTUNGSBERICHT
63 |
Vergütung der Vorstandsmitglieder |
69 |
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder |
71 |
Prüfungsvermerk |
VERGÜTUNGSBERICHT
Vorbemerkungen
Dieser Vergütungsbericht stellt die individuelle Vergütung der gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder des Vorstands der Westag
AG (im Folgenden auch die „Gesellschaft“) und die Vergütung der gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats
im Geschäftsjahr 2023 dar. Bei diesem Vergütungsbericht handelt es sich um einen Bericht gemäß § 162 AktG in der Fassung des
Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II). Weiterhin werden die Anforderungen des deutschen Handelsgesetzbuches
(HGB) und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) befolgt. Die jährliche Erstellung des Vergütungsberichts
nach § 162 AktG liegt in der Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Der Bericht folgt dem Konzept, dass Vergütungen
angegeben werden, wenn diese gewährt bzw. geschuldet sind. Demnach ist eine Vergütung im Vergütungsbericht anzugeben, wenn
die der Vergütung zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht worden ist (erdienungsorientierte
Sichtweise).
Vergütung der Vorstandsmitglieder
Grundzüge des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Westag AG basiert auf den gesetzlichen Vorgaben für die Vorstandsvergütung,
insbesondere §§ 87 und 87a AktG, sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember
2020.
Das vorliegende Vergütungssystem wurde vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 23. März 2022 beschlossen, der am 19. Mai 2022
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 1 AktG zur Billigung vorgelegt und mit einer Zustimmung von
99,2390 % gebilligt. Es ergaben sich aufgrund der hohen Zustimmungsquote keinerlei Anpassungen. Das Vergütungssystem gilt
rückwirkend für alle ab dem 1. Januar 2022 beginnenden oder verlängerten Vorstandsanstellungsverträge.
Im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung am 31. Mai 2023 erfolgte die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022 mit einer Zustimmung von 99,3025 %. Es ergaben sich keine Aspekte, die hinsichtlich
des Vergütungssystems oder dessen Umsetzung in der Vergütungsberichterstattung zu berücksichtigen sind.
Das Vergütungssystem wird für die Dauer seiner Gültigkeit, mindestens jedoch für zehn Jahre, öffentlich zugänglich gehalten.
Ebenso wird dieser Bericht wenigstens für zehn Jahre auf der Homepage der Gesellschaft öffentlich zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat hat folgende wesentliche Grundsätze für das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder formuliert:
- |
Förderung der Strategie der Gesellschaft
|
- |
Förderung der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft
|
- |
Leistungsorientierung
|
Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vorstandsvergütungssystems
Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem jährlich und entscheidet entsprechend über potenziellen Anpassungsbedarf.
Der Personalausschuss bereitet die Entscheidungen des Aufsichtsrats über das Vergütungssystem sowie die Vergütung der Vorstandsmitglieder
vor. Bei Beschlussfassungen des Aufsichtsrats über Änderungen des Vergütungssystems, mindestens aber alle vier Jahre, wird
das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.
Der Aufsichtsrat überprüft gegebenenfalls die Angemessenheit der Gesamtvergütung sowie der einzelnen Vergütungsbestandteile
für jedes Vorstandsmitglied unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und persönlichen Leistungen sowie der wirtschaftlichen
Lage, des Erfolgs und der Zukunftsaussichten der Gesellschaft.
Im Rahmen einer solchen Überprüfung berücksichtigt der Aufsichtsrat alle relevanten Aspekte einschließlich anwendbarer Marktvergleiche,
der Vergütung der Führungskräfte und der Belegschaft insgesamt und wie sich die Vergütung im Laufe der Zeit entwickelt hat.
Der Vertrag mit dem Mitglied Herrn Harald Pichler wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 bereits nach Maßgabe des neuen Vergütungssystems
aus dem Jahr 2022 geschlossen und Ende 2023 bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Zum 1. Juni 2022 hat der Aufsichtsrat Herrn
Joris Beerman für eine Übergangszeit in den Vorstand berufen. Er erhält als Chefjustiziar der Broadview Holding B.V. keine
gesonderte Vergütung für die Vorstandstätigkeit.
Vergütungsbestandteile und die Vergütungsziele für 2023
Überblick und relativer Anteil der einzelnen Bestandteile an der Zielgesamtvergütung
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus folgenden Vergütungsbestandteilen zusammen:
- |
der festen Vergütung, bestehend aus Grundgehalt und Nebenleistungen, sowie
|
- |
der variablen Vergütung, bestehend aus einem jährlichen Bonus und einer langfristigen variablen Vergütung (Long-term Incentive
Plan, LTIP, oder Long-term Bonus, LTB).
|
Der maximale jährliche Bonus beträgt zwischen 50 % und 100 % des Grundgehalts.
Die Gesamtvergütung unter dem LTIP beträgt maximal 70 % bis 100 % des kumulierten Grundgehalts über die gesamte Bemessungsperiode
des LTIP, die zwischen drei und fünf Jahre beträgt. Die Gesamtvergütung unter dem LTB beträgt maximal 50 % des kumulierten
Grundgehalts über die gesamte Bemessungsperiode des LTB, die zwischen zwei und vier Jahre betragen kann.
Die Höhe des jährlichen Bonus und des LTIP/LTB hängt von den Leistungen der Gesellschaft und den individuellen Zielen der
Vorstandsmitglieder ab.
Eine aktienbasierte Vergütung wird nicht gewährt. Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass der auf dem Cashflow basierende LTIP
die tatsächliche Wertschöpfung reflektiert und sich objektiver an den zugrunde liegenden Leistungen der Gesellschaft bemisst,
sodass dadurch auch die langfristigen Ziele besser gesichert werden. Auch die Zieldefinitionen unter dem LTB werden als adäquate
Alternative zur Reflexion der langfristigen Wertentwicklung des Unternehmens gesehen.
Der Vertrag von Harald Pichler sieht einen Long-term Bonus vor und keinen LTIP.
Zielvergütung für das Geschäftsjahr 2023
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Vergütungsbestandteil in €
|
Herr Pichler
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Grundvergütung |
435.000 |
Nebenleistungen |
15.499 |
Einjährige variable Vergütung |
312.000 |
Mehrjährige variable Vergütung (Anteil) |
150.000 (2022-2023) |
Gesamt
|
900.499
|
Feste Vergütungsbestandteile
Die Vorstandsmitglieder erhalten ein jährliches Grundgehalt, das in zwölf gleichen Raten monatlich ausgezahlt wird.
Im Hinblick auf Nebenleistungen haben die Vorstandsmitglieder insbesondere Anspruch auf eine Unfallversicherung, einen Dienstwagen
(der auch privat genutzt werden darf) und einen Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Außerdem unterhält
die Gesellschaft für die Vorstandsmitglieder eine D&O-Versicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) mit einem Selbstbehalt,
der den Anforderungen des § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG entspricht.
Variable Vergütungsbestandteile
Jährlicher Bonus
(i) Leistungskriterien
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf einen jährlichen Bonus in Abhängigkeit von der Erreichung der Leistungsziele im
jeweiligen Geschäftsjahr. Die Ziele des jährlichen Bonus werden vom Aufsichtsrat im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres
festgelegt. Der Höchstbetrag beträgt jeweils zwischen 50 % und 100 % des Grundgehalts.
Der Aufsichtsrat setzt sowohl finanzielle als auch nicht-finanzielle Leistungskriterien für die Festlegung der Ziele des jährlichen
Bonus an. Ein Leistungskriterium ist das bereinigte EBITDA gemäß IFRS. Das Leistungskriterium „Nichtfinanziell-strategisch“
betrifft die Implementierung der Strategie „von Volumen zu Wertigkeit“, Verbesserungen in der Arbeitssicherheitskultur und
der Nachhaltigkeit sowie prozessuale und organisatorische Verbesserungen, wie die erfolgreiche Umsetzung organisatorischer
Änderungen. Das Leistungskriterium „Strategisch-finanziell“ betrifft die Steigerung von Effizienz und Produktivität sowie
die Realisierung von Kosteneinsparpotenzialen. Alle Kriterien zielen darauf ab, die Erreichung der Geschäftsziele und die
nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern.
(ii) Zielerreichung für 2023
Am Ende des Geschäftsjahres stellt der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen die Erreichung der individuellen Ziele der Vorstandsmitglieder
fest. Der jährliche Bonus wird normalerweise durch eine Einmalzahlung Ende Dezember ausgezahlt. Für das abgelaufene Geschäftsjahr
findet die Auszahlung im ersten Quartal des Folgejahres statt. Beginnt oder endet die Amtszeit während eines Geschäftsjahres,
wird der jährliche Bonus pro rata temporis festgesetzt. Die Zielerreichung ist bei 100 % gedeckelt.
(iii) Ermittlung der Auszahlung
Der jährliche Bonus wird normalerweise durch eine Einmalzahlung Ende Dezember ausgezahlt. Beginnt oder endet die Amtszeit
während eines Geschäftsjahres, wird der jährliche Bonus pro rata temporis festgesetzt.
Höhe der Jahresboni 2023 in €
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Herr Pichler
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292.000 |
Langfristige variable Vergütung
(i) Leistungskriterien
Die Vorstandsmitglieder nehmen grundsätzlich an einem langfristigen variablen Vergütungsprogramm teil. Dieses umfasst einen
Bemessungszeitraum von drei bis fünf Jahren und basiert auf der mittelfristigen finanziellen Prognose zum Zeitpunkt des Teilnahmebeginns.
Der LTIP wird ermittelt als:
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Summe des Cashflows für jedes Jahr der Bemessungsperiode, ermittelt auf der Grundlage des geprüften und festgestellten (gegebenenfalls
konsolidierten) Jahresabschlusses der Gesellschaft,
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multipliziert mit dem Bonusprozentsatz - einem vereinbarten Prozentsatz - und
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multipliziert mit der Bonuspunktzahl - der festgelegten prozentualen Punktzahl in Bezug auf den maximalen jährlichen Bonus.
Wenn beispielsweise der maximale jährliche Bonus in einem bestimmten Geschäftsjahr 100.000 € brutto beträgt und der Aufsichtsrat
festlegt, dass der jährliche Bonus für dieses bestimmte Jahr 75.000 € brutto beträgt, dann beträgt die Bonuspunktzahl 75 %.
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