Englisch: Shareholder, Stockholder
Auch: Anteilseigner
Der Inhaber von Aktien wird als Aktionär bezeichnet. Er besitzt bestimmte Mitgliedschaftsrechte, die im Aktiengesetz im Einzelnen geregelt sind. Zu seinen wichtigsten Rechten zählen das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung, das Stimmrecht und bestimmte Auskunftsrechte.
Der Aktionär hat ferner Anspruch auf einen Anteil am Unternehmensgewinn, soweit dieser nicht nach Gesetz, Satzung (z. B. Pflicht zur Rücklagenbildung) oder durch den Beschluss der Hauptversammlung (HV) von der Verteilung auf die Aktionäre ausgeschlossen ist. Einen direkten Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft hat der Aktionär nicht. Er kann aber über bestimmte Fragen der Geschäftsführung vom Vorstand zu einer Mitentscheidung in der HV aufgefordert werden.
Seine Mitgliedschaft erwirbt er durch Zeichnung oder Kauf der Aktien, durch Verkauf der Anteile gibt er sie wieder auf. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet er nur mit seiner Einlage.