MS Industrie Aktie
MS Industrie-Aktie
WKN: 585518
ISIN: DE0005855183
Land: Deutschland
Branche: Finanzen
Sektor: Finanzdienstleister
1,65 EUR -0,01 EUR -0,30 %
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DGAP-HV: MS Industrie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Donnerstag, 14.05.20 15:06
News-Schriftzug auf schwarzem Hintergrund.
Bildquelle: pixabay

DGAP-News: MS Industrie AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
MS Industrie AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

14.05.2020 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


MS Industrie AG München ISIN DE0005855183 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, 23. Juni 2020
um 13:00 Uhr (MESZ)


Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) statt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, 80333 München, Brienner Straße 7.

Die virtuelle Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte im Internet unter der Internetadresse

www.ms-industrie.ag


unter dem Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' im passwortgeschützten Internetservice live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend im Anschluss an die Tagesordnung.

I.
Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der MS Industrie AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2019, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 HGB

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 Aktiengesetz) ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der MS Industrie AG zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 27.274.202,69 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.

6.

Neuwahl des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft i.V.m. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern.

Die Amtszeit aller derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder endet mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt. Dementsprechend sind alle Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft neu zu wählen.

Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

a)

Herrn Karl-Heinz Dommes, Geschäftsführer der PMB Vermögensmanagement GmbH, Balingen, Wohnort: Hausen am Tann

b)

Herrn Reto A. Garzetti, Geschäftsführer der SE Swiss Equities AG, Zürich (Schweiz), Wohnort: Zürich (Schweiz)

c)

Frau Silke Bader, selbstständige Rechtsanwältin, Wohnort: München

sowie als Ersatzmitglied für alle vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder

d)

Herrn Josef Kleebinder, Senior Partner der Advicum Consulting GmbH, Wien (Österreich), Wohnort: Wien (Österreich)

im Wege der Einzelwahl bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr der Gesellschaft entscheidet, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.

Die Vorgeschlagenen sind Mitglieder folgender weiterer gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte bzw. vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Herr Reto A. Garzetti:

*

Mitglied des Verwaltungsrates der Siegfried Holding AG, Zofingen (Schweiz)

*

Präsident des Verwaltungsrates der Peach Property Group, Zürich (Schweiz)

*

Präsident des Verwaltungsrates der AGI AG für Isolierungen und Brandschutz, Dällikon/Zürich (Schweiz)

*

Mitglied des Verwaltungsrates der Occlutech Holding AG, Schaffhausen (Schweiz)

*

Mitglied des Verwaltungsrates der Südpack Medica AG, Baar (Schweiz)

Die übrigen vorgeschlagenen Personen sind keine Mitglieder weiterer gesetzlich zu bildender Aufsichts- oder Kontrollgremien.

Herr Karl-Heinz Dommes, als unabhängiges Mitglied, verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.

7.

Neufassung von § 16 Abs. 2 der Satzung (Teilnahmerecht)

Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG aus. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft ist entsprechend den Vorgaben der derzeit geltenden Fassung des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich.

Das ARUG II ist bereits in Kraft treten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu vorgesehene § 67c AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden.

Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderung erst ab dem 3. September 2020 wirksam wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

§ 16 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'(2) Die Aktionäre müssen die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens an dem Tag, bis zu dem die Anmeldung gemäß § 16 Abs. 1 zu erfolgen hat, zugehen. Der Tag des Zugangs des Nachweises ist nicht mitzurechnen. Der Vorstand ist berechtigt, diese Frist in der Einberufung zu verkürzen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.'

8.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der MS Powertrain Technologie GmbH

Die Gesellschaft und ihre 100%ige Tochtergesellschaft MS Powertrain Technologie GmbH, Trossingen-Schura, beabsichtigen einen Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen. Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung und hat folgenden Inhalt:

'Ergebnisabführungsvertrag
zwischen

MS Industrie AG

mit dem Sitz in 80333 München, Brienner Straße 7

nachfolgend "Organträger" genannt -
und

MS Powertrain Technologie GmbH

mit dem Sitz in 78647 Trossingen-Schura, Neuenbühlstraße 6

nachfolgend "Organgesellschaft" genannt -
Präambel

Der Organträger ist an der Organgesellschaft im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 17 Satz 1 KStG beteiligt. Zur Errichtung einer Organschaft im Sinne der §§ 14 ff. KStG vereinbaren die Parteien hiermit das Folgende:

§ 1
Gewinnabführung

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrags (§ 6) ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach § 3, der sich nach § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ergebende Höchstbetrag der Gewinnabführung.

§ 2
Verlustübernahme

Der Organträger ist zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet.

§ 3
Bildung und Auflösung von Rücklagen
(1)

Die Organgesellschaft ist mit Zustimmung des Organträgers berechtigt, Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB einzustellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags bei der Organgesellschaft gebildete 'andere Gewinnrücklagen' im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB sind gegebenenfalls auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

(2)

Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung sonstiger Rücklagen oder das Heranziehen dieser Rücklagen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages wird ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwaig vorhandenen Gewinnvortrag.

§ 4
Aufstellung des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist im Einvernehmen mit dem Organträger aufzustellen.

§ 5
Fälligkeit, Abschlagszahlungen
(1)

Der Anspruch auf Abführung eines Gewinns nach § 1 dieses Vertrags entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtags der Organgesellschaft und wird am Tage der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zur Zahlung fällig. Der Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrags nach § 2 dieses Vertrags entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtags der Organgesellschaft und wird zum gleichen Zeitpunkt zur Zahlung fällig.

(2)

Vor Feststellung des Jahresabschlusses kann der Organträger Vorschüsse auf eine ihm für das Geschäftsjahr voraussichtlich zustehende Gewinnabführung verlangen, wenn und soweit die Zahlung einer Vorabdividende zulässig ist.

§ 6
Dauer des Vertrags
(1)

Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft geschlossen.

(2)

Dieser Vertrag ist mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. Das Weisungsrecht kann erst ab Eintragung des Vertrages in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft ausgeübt werden.

(3)

Der Vertrag wird zunächst für eine Dauer von fünf (Zeit-)Jahren ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft erfolgt, also rückwirkend für das Jahr der Eintragung des Unternehmensvertrages in das Handelsregister der Organgesellschaft, frühestens somit zum 01.01.2020, 00:00 Uhr, geschlossen. Er verlängert sich jeweils bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres der Organgesellschaft, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf der jeweils verlängerten Vertragszeit schriftlich gekündigt wird.

(4)

Für den Fall, dass ein Geschäftsjahr der Organgesellschaft innerhalb der festen Laufzeit des Vertrages (Absatz 3) weniger als 12 Kalendermonate umfasst oder das erste Jahr der Geltung dieses Vertrages durch das Finanzamt für eine körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anerkannt wird, verlängert sich die Mindestlaufzeit des Vertrages um weitere (Rumpf-)Geschäftsjahre der Organgesellschaft, bis zum Ablauf von mindestens vollen fünf Zeitjahren, gerechnet ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem der Vertrag steuerliche Wirkung erlangt. Wird der Vertrag während der gesamten Laufzeit des Vertrages in einem Geschäftsjahr durch das Finanzamt für eine körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anerkannt, so beginnt mit Wirkung ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem der Vertrag (wieder) steuerliche Wirkung erlangt, eine erneute Mindestlaufzeit von fünf (Zeit-)Jahren.

(5)

Dieser Vertrag kann mittels einvernehmlicher Aufhebung oder mittels Kündigung vorzeitig beendet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe für die vorzeitige Beendigung gelten insbesondere:

a)

die Veräußerung, die Einbringung oder sonstige Übertragung von Anteilen an der Organgesellschaft in einem Umfang, der zur Folge hat, dass die steuerlichen Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger nicht mehr vorliegen,

b)

die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft,

c)

der Formwechsel der Organgesellschaft, es sei denn die Organgesellschaft wird in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform umgewandelt,

d)

die Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes der Organgesellschaft, wenn dadurch die steuerliche Organschaft entfällt,

e)

wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft nicht mehr einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen ist, und

f)

der Eintritt eines außenstehenden Gesellschafters bei der Organgesellschaft unter entsprechender Anwendung des § 307 AktG.

(6)

Im Falle einer einvernehmlichen Aufhebung oder einer Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ist nach den für den Jahresabschluss der Organgesellschaft geltenden Bestimmungen eine Abgrenzungsbilanz für die Organgesellschaft auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufhebung bzw. der Kündigung aufzustellen; für den Gewinn oder Verlust, der in dieser Abgrenzungsbilanz ausgewiesen wird, gelten § 1 und § 2 entsprechend.

§ 7
Schlussbestimmungen
(1)

Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist. Dies gilt auch für diese Klausel.

(2)

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt, bzw. die Lücke durch diejenige Bestimmung auszufüllen, die sie nach ihren wirtschaftlichen Absichten vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.'

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des genannten Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Gesellschaft und der MS Powertrain Technologie GmbH zuzustimmen.

Die folgenden Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ms-industrie.ag

unter dem Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung abrufbar sein:

-

Ergebnisabführungsvertrag zwischen der MS Industrie AG und der MS Powertrain Technologie GmbH,

-

der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der MS Industrie AG und der Geschäftsführung der MS Powertrain Technologie GmbH über den Ergebnisabführungsvertrag,

-

die Jahres- und Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte der MS Industrie AG und des Konzerns für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019,

-

die Jahresabschlüsse der MS Powertrain Technologie GmbH für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019.

II.
Bericht an die Hauptversammlung

Gemeinsamer Bericht des Vorstands der MS Industrie AG und der Geschäftsführung der MS Powertrain Technologie GmbH über den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen der MS Industrie AG und der MS Powertrain Technologie GmbH gemäß Tagesordnungspunkt 8 der ordentlichen Hauptversammlung der MS Industrie AG über das Geschäftsjahr 2019

Der Vorstand der MS Industrie AG hat gemeinsam mit der Geschäftsführung der MS Powertrain Technologie GmbH gemäß § 293a AktG einen schriftlichen Bericht über die gemäß Punkt 8 der Tagesordnung vorgeschlagene Zustimmung zum Ergebnisabführungsvertrag erstattet. Der Inhalt des Berichts wird wie folgt bekannt gemacht:

Einleitung

Die MS Powertrain Technologie GmbH, Trossingen-Schura, ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der MS Industrie AG. Gegenstand des Unternehmens der MS Powertrain Technologie GmbH ist die Herstellung und der Handel mit Maschinen, Werkzeugen und Geräten aller Art.

Vertragsinhalt

Der Ergebnisabführungsvertrag hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Die MS Powertrain Technologie GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn, der sich nach § 301 AktG bestimmt, an die MS Industrie AG abzuführen.

Im Gegenzug ist die MS Industrie AG zur Verlustübernahme gemäß § 302 AktG verpflichtet.

Die MS Powertrain Technologie GmbH ist mit Zustimmung der MS Industrie AG berechtigt, soweit diese gesetzlich zulässig ist, Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklage gemäß § 272 Abs. 3 HGB einzustellen. Diese sind auf Verlangen der MS Industrie AG aufzulösen. Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von sonstigen Rücklagen oder das Heranziehen von Rücklagen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrag wird ausgeschlossen.

Der Anspruch auf Abführung des Gewinns entsteht mit Ablauf des Bilanzstichtags der MS Powertrain Technologie GmbH und wird am Tag der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Der Ausgleich eines Jahresfehlbetrags wird mit Ablauf des Bilanzstichtages der MS Powertrain Technologie GmbH fällig. Die MS Industrie AG kann Vorschüsse auf eine voraussichtlich zustehende Gewinnabführung verlangen.

Der Ergebnisabführungsvertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der MS Industrie AG und der Gesellschafterversammlung der MS Powertrain Technologie GmbH geschlossen und wird mit Eintragung im Handelsregister wirksam.

Der Vertrag wird für die Dauer von 5 Jahren geschlossen und verlängert sich bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahrs, wenn er nicht mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt wird.

Der Vertrag kann einvernehmlich oder mittels Kündigung beendet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten:

-

Übertragung von Anteilen an der MS Powertrain Technologie GmbH, so dass eine finanzielle Eingliederung bei der MS Industrie AG nicht mehr vorliegt

-

Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Vertragsparteien

-

Formwechsel der MS Powertrain Technologie GmbH

-

Verlegung des Satzungs- oder Verwaltungssitzes mit Wegfall der steuerlichen Organschaft

-

Wenn die Beteiligung an der MS Powertrain Technology GmbH nicht mehr einer inländischen Betriebsstätte der MS Industrie AG zuzurechnen ist

-

Eintritt eines außenstehenden Gesellschafters in entsprechender Anwendung des § 307 AktG

In diesen Fällen ist eine Abgrenzungsbilanz auf den Zeitpunkt des Endes der Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrages zu erstellen und Gewinn oder Verlust auszugleichen.

Sonstige Angaben

Da die MS Industrie AG alleinige Gesellschafterin der MS Powertrain Technologie GmbH ist, ist der Ergebnisabführungsvertrag gemäß § 293 b Abs. 1 AktG nicht entsprechend § 293 b ff. AktG durch sachverständige Prüfer als Vertragsprüfer zu prüfen. Eine solche Prüfung ist daher nicht erfolgt und wird auch nicht erfolgen.

Durch den Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags wird eine steuerliche Organschaft im Bereich der Gewerbe- und Körperschaftsteuer begründet und damit die Konsolidierung der Ergebnisse herbeigeführt. Hierdurch kann ein fortlaufender, steueroptimierter Ergebnisausgleich innerhalb des MS Industrie Konzerns erfolgen. Durch den Abschluss des Vertrags wird die Möglichkeit geschaffen, mit unmittelbarer steuerlicher Wirkung eine Verlustverrechnung vornehmen zu können. Zugleich ermöglicht der Vertragsabschluss die Erreichung des vorbezeichneten Zweckes unter Beibehaltung der rechtlichen Selbständigkeit beider Gesellschaften.

Der Ergebnisabführungsvertrag ermöglicht steuerliche Optimierungen. Durch den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags geht wirtschaftlich das unternehmerische Risiko der MS Powertrain Technologie GmbH auf die MS Industrie AG über, da sie die während der Vertragsdauer entstehenden Fehlbeträge der MS Powertrain Technologie GmbH ausgleichen muss. Die MS Industrie AG ist ohnehin alleinige Gesellschafterin der MS Powertrain Technologie GmbH. Über die üblichen geschäftlichen Risiken hinausgehende Gesellschaftsrisiken sind nicht ersichtlich. Die üblichen geschäftlichen Risiken werden außerdem durch die steuerlichen Vorteile aufgewogen.

Der Aufsichtsrat der MS Industrie AG hat dem Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags mit Beschluss vom 27. April 2020 zugestimmt.

III.
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 23. Juni 2020 wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Gesetz') (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020, S. 569) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten.

Die gesamte virtuelle Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 23. Juni 2020 ab 13:00 Uhr (MESZ) im Internet unter

www.ms-industrie.ag
 

unter dem Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton übertragen.

Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären (siehe hierzu die Ausführungen im Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts') werden individuelle Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft übersandt.

Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten über die elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung werden ermöglicht. Eine elektronische Teilnahme an der Versammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich.

Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Zum Nachweis reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, das ist der 02. Juni 2020, 00:00 Uhr (MESZ), (Record Date) zu beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also bis zum 16. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:

MS Industrie AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 / 88 96 906 33
E-Mail: [email protected]
 

Nach Eingang der Anmeldung sowie des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn Sie die Aktien nach dem Record Date veräußern, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig nach den vorstehenden Bestimmungen selbst anmelden.

Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten, die dem Aktionär nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und nach ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilbesitzes zugesendet werden, vom Vollmachtgeber erhält.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform gemäß § 126 b BGB, es sei denn, sie sind an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution gerichtet. Im Falle der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution verlangen diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 AktG die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten haben. Die Aktionäre werden daher gebeten, wenn sie einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen möchten, sich mit diesem/dieser über die Form der Vollmacht abzustimmen, da Besonderheiten gelten könnten.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann per Post, Telefax oder E-Mail an die Gesellschaft spätestens bis zum 22. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Postanschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse

MS Industrie AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
D-81241 München
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: [email protected]
 

oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter

www.ms-industrie.ag
 

unter dem Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft.

Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des unter

www.ms-industrie.ag
 

unter dem Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zugänglichen passwortgeschützten Internetservice bis zum Beginn der Abstimmungen abgegeben, geändert oder widerrufen werden.



Quelle: DGAP



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