AGROB -ST- Aktie
WKN: 501900
ISIN: DE0005019004
Land: Deutschland
Branche: Versorgung, Umwelt & Infrastruktur
Sektor: Immobilien
40,60 EUR 0,10 EUR 0,25 %
22:32:30 L&S RT
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EQS-HV: AGROB Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2025 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Montag, 26.05.25 15:05
News-Schriftzug auf schwarzem Hintergrund.
Bildquelle: pixabay

EQS-News: AGROB Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
AGROB Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2025 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

26.05.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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AGROB Immobilien AG Ismaning ISIN DE0005019004 (WKN 501900)
ISIN DE0005019038 (WKN 501903) Eindeutige Kennung: 7108440932edef11b53e00505696f23c Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2025


Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

hiermit laden wir Sie ein zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am

Freitag, den 4. Juli 2025,
um 11.00 Uhr (MESZ) im Haus der Bayerischen Wirtschaft (Europasaal)
Max-Joseph-Straße 5
80333 München.
I.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2024, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 29. April 2025 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a HGB) und der Bericht des Aufsichtsrats werden in der Hauptversammlung vom Vorstand bzw. im Fall des Berichts des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert werden. Diese Unterlagen und die Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289f HGB sind darüber hinaus unter

www.agrob-ag.de

im Internet veröffentlicht.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2024 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2024 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 sowie die gegebenenfalls beauftragte prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2025

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die axis advisory + audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 und - sofern beauftragt - gegebenenfalls für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2025 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel auferlegt wurde, die die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im Hinblick auf die Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer beschränkt hat, Art. 16 Abs. 2 und 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014).

5.

Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft haben nach § 162 Abs. 1 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen. Dieser ist nach § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer zu prüfen und mit einem Prüfvermerk zu versehen. Die Hauptversammlung beschließt nach § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG über die Billigung dieses nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Bei börsennotierten kleinen und mittelgroßen Gesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 und 2 HGB bedarf es der vorgenannten Beschlussfassung nicht, wenn der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahres als eigener Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt wird (§ 120a Abs. 5 AktG). Danach könnte bei der Gesellschaft auf einen Billigungsbeschluss verzichtet werden. Vorstand und Aufsichtsrat haben jedoch beschlossen, der Hauptversammlung einen Billigungsbeschluss vorzuschlagen.

Der nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2024 erstellte Vergütungsbericht ist - gemeinsam mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers - im Internet unter

https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten geprüften Vergütungsbericht der AGROB Immobilien AG für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.

6.

Beschlussfassung über eine Anpassung der Satzungsregelung der Gesellschaft zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Die Gesellschaft hat am 2. April 2025 im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dass der Aufsichtsrat nach seiner Ansicht nicht nach den für ihn maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist und damit das Statusverfahren nach § 97 Abs. 1 AktG eingeleitet. Die Frist zur Anrufung des zuständigen Gerichts ist mit Ablauf des 2. Mai 2025 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist hat kein Antragsberechtigter das zuständige Gericht angerufen. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft in der bisherigen Fassung sieht vor, dass zwei Mitglieder des Aufsichtsrats von den Aktionären nach dem Aktiengesetz und ein Mitglied von den Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiligungsgesetz gewählt werden und widerspricht somit den nunmehr für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 AktG tritt diese Bestimmung deshalb mit Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist einberufen wird, somit mit Beendigung der Hauptversammlung am 4. Juli 2025, insoweit außer Kraft, als sie die Besetzung des Aufsichtsrats im Widerspruch zu den nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften mit einem Mitglied von den Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiliungsgesetz vorsieht.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft unterliegt nun nicht den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetz, sondern ist gemäß § 96 Abs. 1 Alt. 7 AktG zusammenzusetzen, also nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre.

Zur Angleichung an die geänderte Rechtslage ist eine Anpassung in § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft erforderlich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:

 

„Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Diese sind als Vertreter der Aktionäre durch die Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes zu wählen.“

7.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Wie schon zu Tagesordnungspunkt 6 erläutert, hat der Vorstand mit Bekanntmachung vom 2. April 2025 im Bundesanzeiger ein Statusverfahren nach §§ 97, 98 AktG zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats eingeleitet. In der Bekanntmachung hat der Vorstand angegeben, dass der Aufsichtsrat nach seiner Ansicht nicht nach den für ihn maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist und stattdessen § 96 Abs. 1 Alt. 7 AktG nach seiner Ansicht für die Besetzung des Aufsichtsrats maßgeblich und der Aufsichtsrat nur mit Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu besetzen ist. Da innerhalb der Monatsfrist des § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG das zuständige Gericht nicht angerufen wurde, ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Bekanntmachung des Vorstands genannten Vorschriften zusammenzusetzen. Das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder endet in diesem Fall gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG mit Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist einberufen wird, somit mit Beendigung der Hauptversammlung am 4. Juli 2025. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Änderung zu § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft sollen insgesamt drei Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung neu gewählt werden.

Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder dauert gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, sofern bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds, sofern bei der Wahl nichts Abweichendes bestimmt wird.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung und Annahme der Wahl bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung dieser Personen für das vierte Geschäftsjahr nach der Bestellung durch die Hauptversammlung beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:

1.

Jörg H. Becker, Frankfurt am Main,

Rechtsanwalt und Steuerberater, bhp Bögner Hensel & Partner,

2.

Oliver W. Reiß, München,

Gesellschafter der Reiß & Co. GmbH,

3.

Maximilian Pötter, Frankfurt am Main,

Gesellschafter-Geschäftsführer und Steuerberater, Prudentia Steuerberatungsgesellschaft mbH

Die vorgeschlagenen Mitglieder haben die nachfolgend aufgeführten Mitgliedschaften und Positionen in weiteren Aufsichtsräten und anderen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

 

Jörg H. Becker: keine

Oliver W. Reiß: keine

Maximilian Pötter: keine

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft steht keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in einer nach C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.

Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können.

Weitere Informationen über die Kandidaten entnehmen Sie bitte den Lebensläufen und den Übersichten über wesentliche Tätigkeiten in den untenstehenden ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 7. Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass Herr Becker zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt wird, er als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz des neu gewählten Aufsichtsrats zur Verfügung stünde. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt als Einzelwahl.

8.

Wahl Ersatzmitglied zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat schlägt für den Fall der jeweiligen Wahl der vorstehenden unter 1. bis 3. genannten Aufsichtsratsmitglieder ferner vor, folgendes Ersatzmitglied mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung und Annahme der Wahl bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung der gemäß TOP 7 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach der Bestellung durch die Hauptversammlung beschließt, zum Ersatzmitglied der gemäß TOP 7 gewählten Aufsichtsratsmitglieder zu wählen:

 

Herr Dr. Florian Blanke, Frankfurt am Main,

Rechtsanwalt, bhp Bögner Hensel & Partner

Herr Dr. Blanke ist kein Mitglied in weiteren Aufsichtsräten oder anderen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Das vorgenannte Ersatzmitglied rückt gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft in den Aufsichtsrat nach, wenn eines der von der Hauptversammlung gemäß TOP 7 gewählten Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf der von der Hauptversammlung bestimmten Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft steht der vorgeschlagene Kandidat in keiner nach C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.

Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass er den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann.

Weitere Informationen über den Kandidaten entnehmen Sie bitte dem Lebenslauf und der Übersicht über wesentliche Tätigkeiten in den untenstehenden ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 8.

9.

Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung und über das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder

Gemäß § 113 Abs.3 AktG hat die Hauptversammlung der Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Da die letzte Beschlussfassung hierzu in der ordentlichen Hauptversammlung am 31. Mai 2021 erfolgt ist, ist über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung am 4. Juli 2025 zu beschließen.

Die bestehende Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll sowohl hinsichtlich der Struktur als auch der konkreten Höhe unverändert bleiben, so dass die aktuelle Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder unverändert zur Bestätigung vorgelegt wird.

Die aktuelle Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist durch § 14 der Satzung der Gesellschaft geregelt. § 14 der Satzung der Gesellschaft lautet wie folgt:

„§ 14

1. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten jährlich eine Grundvergütung von je EUR 7.500,00. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende das Eineinhalbfache der Grundvergütung.

2. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrates erhält jeweils zusätzlich

a. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses EUR 6.000,00, jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses EUR 4.000,00.

b. der Vorsitzende des Personalausschusses EUR 3.000,00, jedes andere Mitglied des Personalausschusses EUR 2.000,00.

3. Bei Veränderungen im Aufsichtsrat und/oder seinen Ausschüssen erfolgt die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate.

4. Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet.

5. Die Aufsichtsratsmitglieder werden in einer im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.

6. Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied seine Auslagen sowie die etwa auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer.“

Das zugrundeliegende abstrakte Vergütungssystem mit den Angaben gemäß § 113 Abs. 3 Satz 2 AktG, § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG wird in den untenstehenden ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 dargestellt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Die durch § 14 der Satzung der Gesellschaft festgelegte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und das Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder werden bestätigt.

10.

Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung der Gesellschaft hinsichtlich der Ermächtigung zur virtuellen Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung 2023 hat den Vorstand bis zum 7. Mai 2025 ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).

Seit Inkrafttreten des zugrundeliegenden § 118a Absatz 1 AktG hat sich die virtuelle Hauptversammlung als gleichwertige Alternative zur Präsenzversammlung etabliert, bei der der Gesetzgeber die Aktionärsrechte vollumfänglich entsprechend den Aktionärsrechten in einer Präsenzversammlung ausgestaltet hat.

Es liegt im Interesse des Unternehmens und seiner Aktionäre, dass der Vorstand das Format der Hauptversammlung auch in Zukunft sachgerecht und flexibel auswählen kann. Darüber hinaus muss es in Fällen einer Pandemie oder sonstiger Notfallsituationen, in denen eine Präsenz-Hauptversammlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann, weiterhin möglich sein, erforderliche Hauptversammlungsbeschlüsse in einer virtuellen Hauptversammlung herbeizuführen. Daher soll die am 7. Mai 2025 ausgelaufene Ermächtigung erneuert und dem Vorstand eine neue, wiederum auf [nur zwei Jahre] beschränkte Ermächtigung nach § 118a Absatz 1 Satz 1 AktG zur Einberufung von virtuellen Hauptversammlungen erteilt werden. Macht der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch, werden die näheren Einzelheiten entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in der Einberufungsbekanntmachung mitgeteilt. Der Vorstand wird seine Entscheidung über das Hauptversammlungsformat jeweils anhand der relevanten sachlichen Kriterien sowie dem Bestreben, einen möglichst breiten Aktionärskreis anzusprechen, treffen und sich insoweit im Vorfeld mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden abstimmen. Zu den relevanten sachlichen Kriterien zählen insbesondere die vollumfängliche Wahrung der Aktionärsrechte, die Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten, die anstehenden Gegenstände der Tagesordnung und sonstige besondere Umstände. Eine zwingende Vorabeinreichung von Fragen ist bei virtuellen Hauptversammlungen auch zukünftig nicht geplant.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

§ 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

 

„Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die vorstehende Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen, die in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser von der Hauptversammlung am 4. Juli 2025 beschlossenen Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft stattfinden.“

II.

ERGÄNZENDE ANGABEN ZU EINZELNEN TAGESORDNUNGSPUNKTEN

A.

Angaben zu Tagesordnungspunkt 7: Lebensläufe und Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten der zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

1.

Jörg H. Becker

Persönliche Daten

Jahrgang
Nationalität
Ausgeübter Beruf
1973
Deutsch
Rechtsanwalt und Steuerberater, bhp Bögner Hensel & Partner

Beruflicher Werdegang:

Seit 2001 Rechtsanwalt
FPS Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB
Seit 2003 Steuerberater
Seit 2004 Geschäftsführender Gesellschafter einer Steuerberatungs GmbH
Seit 2009 bis heute Rechtsanwalt und Steuerberater
bhp Bögner Hensel & Partner
2015 - 2021 1. Vorsitzender der Deutschen 29er Klassenvereinigung e.V
2020 - 2022 1. Vorsitzender der Deutschen 49er Klassenvereinigung e.V.

Ausbildung

1993 - 1998 Studium der Rechtswissenschaft, Johann Wolfgang-Goethe-Universität, Frankfurt am Main

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien

Keine

Wesentliche sonstige Tätigkeiten

Treuhänder und Geschäftsführer in Familiengesellschaften der Immobilien- und Finanzbranche, Mitglied im Steuerausschuss des ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V., Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.V., Verein zur Förderung des interdisziplinären Zentrums für internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) e.V.

2.

Oliver W. Reiß

Persönliche Daten

Jahrgang
Nationalität
Ausgeübter Beruf
1968
Deutsch
Gesellschafter der Reiß & Co. GmbH

Beruflicher Werdegang:

1994 - 1998 Mitarbeiter der SWB Treuhand GmbH, Ravensburg
1996 - 1998 Hauptgesellschafter der Neuhaus & Reiß GbR
1998 - 2001 Geschäftsführender Gesellschafter der Reiß Hausbau GmbH
1998 - 2001 ‘Objektmanagement’ und ‘Repräsentanz’ in München für Tochtergesellschaften der M.M. Warburg & CO, Privatbank in Hamburg
2004 - 2007 Mitbegründer und Geschäftsführer der RESOLUTION GmbH, später CRE RESOLUTION GmbH
1999 - heute Gesellschafter der Reiß & Co. GmbH

Ausbildung

1987 - 1993 Betriebswirtschaftsstudium, Universität Passau
1999 Betreuungsassistenz und Teilnahmer des Kontaktstudiums
Immobilienökonomie von Hr. Prof. Dr. K.-W. Schulte, Oestrich-Winkel (ebs), Immobilienakademie

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien

Keine

Wesentliche sonstige Tätigkeiten

Geschäftsführertätigkeiten in der Beteiligungsholdinggesellschaft “Euro Real Estate GmbH” und in der Projektgesellschaft “Projekt Berlin Hertzallee GmbH”.

3.

Maximilian Pötter

Persönliche Daten

Jahrgang
Nationalität
Ausgeübter Beruf
1995
Deutsch
Gesellschafter-Geschäftsführer und Steuerberater, Prudentia Steuerberatungsgesellschaft mbH

Beruflicher Werdegang:

2018 Praktikum Transfer Pricing, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
2019 Praktikum Transfer Pricing, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
2019 bis 2021 Associate Tax, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
2020 bis 2022 Associate Real Estate Tax, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
2022 bis 2023 Senior Associate Real Estate Tax, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
2023 bis 2024 Manager Real Estate Tax, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
2024 Steuerberater, Iske & Kollegen GmbH Steuerberatungsgesellschaft
Seit 2024 Gesellschafter-Geschäftsführer und Steuerberater, Prudentia Steuerberatungsgesellschaft mbH

Ausbildung

2013 bis 2017 Studium der BWL (B.Sc.), Universität Siegen
2015 bis 2016 Auslandssemester, Linnéuniversitetet, Kalmar, Schweden
2017 bis 2019 Studium der BWL (M.Sc.), Philipps-Universität Marburg
2018 bis 2019 Auslandssemester, University of Economics and Business, Athen, Griechenland

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien

Keine

Wesentliche sonstige Tätigkeiten

Geschäftsführer einer Gesellschaft in der Immobilienbranche

B.

Angaben zu Tagesordnungspunkt 8: Lebenslauf und Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten des zur Wahl vorgeschlagenen Ersatzkandidaten


Dr. Florian Blanke

Persönliche Daten

Jahrgang
Nationalität
Ausgeübter Beruf
1985
Deutsch
Rechtsanwalt und Steuerberater, bhp Bögner Hensel & Partner

Beruflicher Werdegang:

2013 Secondee (Secondment), Aareal Bank AG, Wiesbaden
2011 - 2017 Rechtsanwalt, CMS Hasche Sigle, Frankfurt am Main
Seit 2017 Rechtsanwalt, bhp Bögner Hensel & Partner, Frankfurt am Main

Ausbildung

2004 - 2009 Studium der Rechtswissenschaften, Justus-Liebig-Universität Gießen und Aristotle University of Thessaloniki (AUTH), Griechenland
2009 - 2011 Juristischer Vorbereitungsdienst (Referendariat) OLG-Bezirk Frankfurt am Main
2011 - 2014 Dissertation: „Die Beendigung des Vertrags im Entwurf für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht aus der Sicht des Käufers - Eine rechtsvergleichende Untersuchung mit dem Rücktrittsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Recht zur Aufhebung nach UN-Kaufrecht“

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien

Keine

Wesentliche sonstige Tätigkeiten

Keine

C.

Angaben zu Tagesordnungspunkt 9: System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der ABGROB Immobilien AG

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 14 der Satzung der AGROB Immobilien AG geregelt. Nach dieser zur Bestätigung durch die Hauptversammlung vorgeschlagenen Vergütungsregelung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit eine fixe Vergütung, deren Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. in dessen Ausschüssen abhängt. Eine variable Vergütung ist nicht vorgesehen.

Das dem Beschlussvorschlag zugrundeliegende Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder stellt sich im Einzelnen wie folgt dar (Angaben nach § 113 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG):

a) Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sieht eine reine Fixvergütung ohne variable Bestandteile und aktienbasierte Vergütung vor. Die Gewährung einer reinen Festvergütung entspricht der gängigen überwiegenden Praxis anderer börsennotierter Gesellschaften und hat sich bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Eine reine Festvergütung ist auch in der Anregung von G. 18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vorgesehen.

b) Die Aufsichtsratsvergütung besteht aus den folgenden Bestandteilen: Die jährliche Grundvergütung beträgt je Aufsichtsratsmitglied EUR 7.500,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte (EUR 15.000,00), sein Stellvertreter das Eineinhalbfache (EUR 11.250,00) der Grundvergütung. Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss wird für dessen Vorsitzenden mit zusätzlich EUR 6.000,00, für die übrigen Ausschussmitglieder mit zusätzlich EUR 4.000,00 honoriert. Im Personalausschuss erhält der Vorsitzende zusätzlich EUR 3.000,00 und die übrigen Mitglieder erhalten zusätzlich EUR 2.000,00. Damit wird - der Empfehlung G. 17 des DCGK entsprechend - der höhere zeitliche Aufwand des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine von der Gesellschaft unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen, deren Prämien die Gesellschaft bezahlt, soweit die Gesellschaft eine solche Versicherung zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder abgeschlossen hat. Zu dem Ersatz der den Aufsichtsratsmitgliedern durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen und den Vergütungen werden darauf entfallende Umsatzsteuern erstattet.

Die Obergrenze für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ergibt sich aus der Summe der Fixvergütung, deren Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. in dessen Ausschüssen abhängt.

c) Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist marktgerecht und ermöglicht, dass die Gesellschaft auch in der Zukunft in der Lage sein wird, hervorragend qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat zu gewinnen und zu halten. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat, die wiederum einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft leistet.

d) Die jährliche Vergütung ist zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet. Bei Veränderungen im Aufsichtsrat und/oder seinen Ausschüssen erfolgt die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate.

e) Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird abschließend durch § 14 der Satzung der Gesellschaft festgesetzt. Neben- oder Zusatzvereinbarungen bestehen nicht. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied gekoppelt. Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhegehaltsregelungen bestehen nicht.

f) Da sich die Beratungs- und Überwachungstätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft unterscheidet, ist ein vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung kein geeignetes Kriterium zur Bestimmung der Angemessenheit der Aufsichtsratsvergütung.

g) Über die Vergütung des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands- und des Aufsichtsrats beschlossen. In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand und Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob Höhe und Ausgestaltung der Vergütung noch marktgerecht sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben d



Quelle: DGAP



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