EQS-News: AGROB Immobilien AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
AGROB Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2025 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
26.05.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
|
AGROB Immobilien AG
Ismaning
ISIN DE0005019004 (WKN 501900) ISIN DE0005019038 (WKN 501903)
Eindeutige Kennung: 7108440932edef11b53e00505696f23c
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2025
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
hiermit laden wir Sie ein zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am
Freitag, den 4. Juli 2025, um 11.00 Uhr (MESZ)
im
Haus der Bayerischen Wirtschaft (Europasaal)
Max-Joseph-Straße 5 80333 München.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2024, des erläuternden
Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 29. April 2025 gebilligt und den Jahresabschluss damit
festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist
daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht (einschließlich des
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a HGB) und der Bericht des Aufsichtsrats werden in der Hauptversammlung
vom Vorstand bzw. im Fall des Berichts des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert werden. Diese
Unterlagen und die Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289f HGB sind darüber hinaus unter
im Internet veröffentlicht.
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2024 amtiert haben, für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2024 amtiert haben, für
dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 sowie die gegebenenfalls beauftragte
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2025
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die axis advisory + audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Köln, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 und - sofern beauftragt - gegebenenfalls für die prüferische Durchsicht
des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2025 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere
keine Klausel auferlegt wurde, die die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im Hinblick auf die Auswahl auf bestimmte
Abschlussprüfer beschränkt hat, Art. 16 Abs. 2 und 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014).
|
5. |
Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2024
Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft haben nach § 162 Abs. 1 AktG jährlich einen Vergütungsbericht
zu erstellen. Dieser ist nach § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer zu prüfen und mit einem Prüfvermerk zu versehen. Die Hauptversammlung
beschließt nach § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG über die Billigung dieses nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts
für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Bei börsennotierten kleinen und mittelgroßen Gesellschaften im Sinne des § 267 Abs.
1 und 2 HGB bedarf es der vorgenannten Beschlussfassung nicht, wenn der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahres als
eigener Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt wird (§ 120a Abs. 5 AktG). Danach könnte bei der
Gesellschaft auf einen Billigungsbeschluss verzichtet werden. Vorstand und Aufsichtsrat haben jedoch beschlossen, der Hauptversammlung
einen Billigungsbeschluss vorzuschlagen.
Der nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2024 erstellte Vergütungsbericht ist - gemeinsam mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers
- im Internet unter
https://www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung
|
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten geprüften Vergütungsbericht der AGROB Immobilien AG
für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
|
6. |
Beschlussfassung über eine Anpassung der Satzungsregelung der Gesellschaft zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Die Gesellschaft hat am 2. April 2025 im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dass der Aufsichtsrat nach seiner Ansicht nicht nach
den für ihn maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist und damit das Statusverfahren nach § 97 Abs. 1 AktG
eingeleitet. Die Frist zur Anrufung des zuständigen Gerichts ist mit Ablauf des 2. Mai 2025 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist
hat kein Antragsberechtigter das zuständige Gericht angerufen. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft in der bisherigen
Fassung sieht vor, dass zwei Mitglieder des Aufsichtsrats von den Aktionären nach dem Aktiengesetz und ein Mitglied von den
Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiligungsgesetz gewählt werden und widerspricht somit den nunmehr für die Zusammensetzung
des Aufsichtsrats anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 AktG tritt diese Bestimmung deshalb mit
Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist einberufen wird, somit mit Beendigung der Hauptversammlung
am 4. Juli 2025, insoweit außer Kraft, als sie die Besetzung des Aufsichtsrats im Widerspruch zu den nunmehr anzuwendenden
gesetzlichen Vorschriften mit einem Mitglied von den Arbeitnehmern nach dem Drittelbeteiliungsgesetz vorsieht.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft unterliegt nun nicht den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetz, sondern ist gemäß §
96 Abs. 1 Alt. 7 AktG zusammenzusetzen, also nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre.
Zur Angleichung an die geänderte Rechtslage ist eine Anpassung in § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft erforderlich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
§ 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:
|
„Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Diese sind als Vertreter der Aktionäre durch die Hauptversammlung nach den
Bestimmungen des Aktiengesetzes zu wählen.“
|
|
7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Wie schon zu Tagesordnungspunkt 6 erläutert, hat der Vorstand mit Bekanntmachung vom 2. April 2025 im Bundesanzeiger ein Statusverfahren
nach §§ 97, 98 AktG zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats eingeleitet. In der Bekanntmachung hat der Vorstand angegeben, dass
der Aufsichtsrat nach seiner Ansicht nicht nach den für ihn maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist und
stattdessen § 96 Abs. 1 Alt. 7 AktG nach seiner Ansicht für die Besetzung des Aufsichtsrats maßgeblich und der Aufsichtsrat
nur mit Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu besetzen ist. Da innerhalb der Monatsfrist des § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG das
zuständige Gericht nicht angerufen wurde, ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Bekanntmachung des Vorstands genannten
Vorschriften zusammenzusetzen. Das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder endet in diesem Fall gemäß § 97 Abs. 2 Satz
3 AktG mit Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist einberufen wird, somit mit Beendigung
der Hauptversammlung am 4. Juli 2025. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen
Änderung zu § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft sollen insgesamt drei Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung
neu gewählt werden.
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder dauert gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, sofern bei der Wahl nicht eine
kürzere Amtszeit bestimmt wird. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wird ein Aufsichtsratsmitglied
anstelle eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft
für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds, sofern bei der Wahl nichts Abweichendes bestimmt wird.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung und Annahme der Wahl bis
zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung dieser Personen für das vierte Geschäftsjahr nach der
Bestellung durch die Hauptversammlung beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:
1. |
Jörg H. Becker, Frankfurt am Main,
Rechtsanwalt und Steuerberater, bhp Bögner Hensel & Partner,
|
2. |
Oliver W. Reiß, München,
Gesellschafter der Reiß & Co. GmbH,
|
3. |
Maximilian Pötter, Frankfurt am Main,
Gesellschafter-Geschäftsführer und Steuerberater, Prudentia Steuerberatungsgesellschaft mbH
|
Die vorgeschlagenen Mitglieder haben die nachfolgend aufgeführten Mitgliedschaften und Positionen in weiteren Aufsichtsräten
und anderen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
|
Jörg H. Becker: keine
Oliver W. Reiß: keine
Maximilian Pötter: keine
|
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft steht keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in einer nach C.13 des Deutschen
Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft
oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand
erbringen können.
Weitere Informationen über die Kandidaten entnehmen Sie bitte den Lebensläufen und den Übersichten über wesentliche Tätigkeiten
in den untenstehenden ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 7. Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass Herr
Becker zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt wird, er als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz des neu gewählten Aufsichtsrats
zur Verfügung stünde. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt als Einzelwahl.
|
8. |
Wahl Ersatzmitglied zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat schlägt für den Fall der jeweiligen Wahl der vorstehenden unter 1. bis 3. genannten Aufsichtsratsmitglieder
ferner vor, folgendes Ersatzmitglied mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung und Annahme der Wahl bis zur Beendigung
derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung der gemäß TOP 7 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats für das vierte
Geschäftsjahr nach der Bestellung durch die Hauptversammlung beschließt, zum Ersatzmitglied der gemäß TOP 7 gewählten Aufsichtsratsmitglieder
zu wählen:
|
Herr Dr. Florian Blanke, Frankfurt am Main,
Rechtsanwalt, bhp Bögner Hensel & Partner
Herr Dr. Blanke ist kein Mitglied in weiteren Aufsichtsräten oder anderen vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen.
|
Das vorgenannte Ersatzmitglied rückt gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft in den Aufsichtsrat nach, wenn eines der
von der Hauptversammlung gemäß TOP 7 gewählten Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf der von der Hauptversammlung bestimmten
Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats der Gesellschaft steht der vorgeschlagene Kandidat in keiner nach C.13 des Deutschen Corporate
Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft
oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.
Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass er den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand
erbringen kann.
Weitere Informationen über den Kandidaten entnehmen Sie bitte dem Lebenslauf und der Übersicht über wesentliche Tätigkeiten
in den untenstehenden ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 8.
|
9. |
Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung und über das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß § 113 Abs.3 AktG hat die Hauptversammlung der Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss zu fassen. Da die letzte Beschlussfassung hierzu in der ordentlichen Hauptversammlung am 31. Mai 2021 erfolgt ist,
ist über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung am 4. Juli 2025 zu beschließen.
Die bestehende Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll sowohl hinsichtlich der Struktur als auch der konkreten Höhe unverändert
bleiben, so dass die aktuelle Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder unverändert zur Bestätigung vorgelegt wird.
Die aktuelle Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist durch § 14 der Satzung der Gesellschaft geregelt. § 14 der Satzung
der Gesellschaft lautet wie folgt:
1. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten jährlich eine Grundvergütung von je EUR 7.500,00. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält
das Doppelte, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende das Eineinhalbfache der Grundvergütung.
2. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrates erhält jeweils zusätzlich
a. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses EUR 6.000,00, jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses EUR 4.000,00.
b. der Vorsitzende des Personalausschusses EUR 3.000,00, jedes andere Mitglied des Personalausschusses EUR 2.000,00.
3. Bei Veränderungen im Aufsichtsrat und/oder seinen Ausschüssen erfolgt die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle
Monate.
4. Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt
oder über seine Billigung entscheidet.
5. Die Aufsichtsratsmitglieder werden in einer im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet
die Gesellschaft.
6. Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied seine Auslagen sowie die etwa auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer.“
Das zugrundeliegende abstrakte Vergütungssystem mit den Angaben gemäß § 113 Abs. 3 Satz 2 AktG, § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG wird
in den untenstehenden ergänzenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 dargestellt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Die durch § 14 der Satzung der Gesellschaft festgelegte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und das Vergütungssystem für
Aufsichtsratsmitglieder werden bestätigt.
|
10. |
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung der Gesellschaft hinsichtlich der Ermächtigung zur virtuellen Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung 2023 hat den Vorstand bis zum 7. Mai 2025 ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
Seit Inkrafttreten des zugrundeliegenden § 118a Absatz 1 AktG hat sich die virtuelle Hauptversammlung als gleichwertige Alternative
zur Präsenzversammlung etabliert, bei der der Gesetzgeber die Aktionärsrechte vollumfänglich entsprechend den Aktionärsrechten
in einer Präsenzversammlung ausgestaltet hat.
Es liegt im Interesse des Unternehmens und seiner Aktionäre, dass der Vorstand das Format der Hauptversammlung auch in Zukunft
sachgerecht und flexibel auswählen kann. Darüber hinaus muss es in Fällen einer Pandemie oder sonstiger Notfallsituationen,
in denen eine Präsenz-Hauptversammlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann, weiterhin
möglich sein, erforderliche Hauptversammlungsbeschlüsse in einer virtuellen Hauptversammlung herbeizuführen. Daher soll die
am 7. Mai 2025 ausgelaufene Ermächtigung erneuert und dem Vorstand eine neue, wiederum auf [nur zwei Jahre] beschränkte Ermächtigung
nach § 118a Absatz 1 Satz 1 AktG zur Einberufung von virtuellen Hauptversammlungen erteilt werden. Macht der Vorstand von
dieser Ermächtigung Gebrauch, werden die näheren Einzelheiten entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in der Einberufungsbekanntmachung
mitgeteilt. Der Vorstand wird seine Entscheidung über das Hauptversammlungsformat jeweils anhand der relevanten sachlichen
Kriterien sowie dem Bestreben, einen möglichst breiten Aktionärskreis anzusprechen, treffen und sich insoweit im Vorfeld mit
dem Aufsichtsratsvorsitzenden abstimmen. Zu den relevanten sachlichen Kriterien zählen insbesondere die vollumfängliche Wahrung
der Aktionärsrechte, die Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten, die anstehenden Gegenstände der Tagesordnung und sonstige
besondere Umstände. Eine zwingende Vorabeinreichung von Fragen ist bei virtuellen Hauptversammlungen auch zukünftig nicht
geplant.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
|
„Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die vorstehende Ermächtigung
gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen, die in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser von der
Hauptversammlung am 4. Juli 2025 beschlossenen Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft stattfinden.“
|
|
II. |
ERGÄNZENDE ANGABEN ZU EINZELNEN TAGESORDNUNGSPUNKTEN
|
A. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 7: Lebensläufe und Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten der zur Wahl vorgeschlagenen
Aufsichtsratskandidaten
Persönliche Daten
Jahrgang Nationalität Ausgeübter Beruf
|
1973 Deutsch Rechtsanwalt und Steuerberater, bhp Bögner Hensel & Partner
|
Beruflicher Werdegang:
Seit 2001 |
Rechtsanwalt FPS Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB
|
Seit 2003 |
Steuerberater |
Seit 2004 |
Geschäftsführender Gesellschafter einer Steuerberatungs GmbH |
Seit 2009 bis heute |
Rechtsanwalt und Steuerberater bhp Bögner Hensel & Partner
|
2015 - 2021 |
1. Vorsitzender der Deutschen 29er Klassenvereinigung e.V |
2020 - 2022 |
1. Vorsitzender der Deutschen 49er Klassenvereinigung e.V. |
Ausbildung
1993 - 1998 |
Studium der Rechtswissenschaft, Johann Wolfgang-Goethe-Universität, Frankfurt am Main |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien
Keine
Wesentliche sonstige Tätigkeiten
Treuhänder und Geschäftsführer in Familiengesellschaften der Immobilien- und Finanzbranche, Mitglied im Steuerausschuss des
ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V., Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.V., Verein zur Förderung des
interdisziplinären Zentrums für internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) e.V.
Persönliche Daten
Jahrgang Nationalität Ausgeübter Beruf
|
1968 Deutsch Gesellschafter der Reiß & Co. GmbH
|
Beruflicher Werdegang:
1994 - 1998 |
Mitarbeiter der SWB Treuhand GmbH, Ravensburg |
1996 - 1998 |
Hauptgesellschafter der Neuhaus & Reiß GbR |
1998 - 2001 |
Geschäftsführender Gesellschafter der Reiß Hausbau GmbH |
1998 - 2001 |
‘Objektmanagement’ und ‘Repräsentanz’ in München für Tochtergesellschaften der M.M. Warburg & CO, Privatbank in Hamburg |
2004 - 2007 |
Mitbegründer und Geschäftsführer der RESOLUTION GmbH, später CRE RESOLUTION GmbH |
1999 - heute |
Gesellschafter der Reiß & Co. GmbH |
Ausbildung
1987 - 1993 |
Betriebswirtschaftsstudium, Universität Passau |
1999 |
Betreuungsassistenz und Teilnahmer des Kontaktstudiums Immobilienökonomie von Hr. Prof. Dr. K.-W. Schulte, Oestrich-Winkel (ebs), Immobilienakademie
|
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien
Keine
Wesentliche sonstige Tätigkeiten
Geschäftsführertätigkeiten in der Beteiligungsholdinggesellschaft “Euro Real Estate GmbH” und in der Projektgesellschaft “Projekt
Berlin Hertzallee GmbH”.
Persönliche Daten
Jahrgang Nationalität Ausgeübter Beruf
|
1995 Deutsch Gesellschafter-Geschäftsführer und Steuerberater, Prudentia Steuerberatungsgesellschaft mbH
|
Beruflicher Werdegang:
2018 |
Praktikum Transfer Pricing, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
2019 |
Praktikum Transfer Pricing, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
2019 bis 2021 |
Associate Tax, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
2020 bis 2022 |
Associate Real Estate Tax, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
2022 bis 2023 |
Senior Associate Real Estate Tax, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
2023 bis 2024 |
Manager Real Estate Tax, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |
2024 |
Steuerberater, Iske & Kollegen GmbH Steuerberatungsgesellschaft |
Seit 2024 |
Gesellschafter-Geschäftsführer und Steuerberater, Prudentia Steuerberatungsgesellschaft mbH |
Ausbildung
2013 bis 2017 |
Studium der BWL (B.Sc.), Universität Siegen |
2015 bis 2016 |
Auslandssemester, Linnéuniversitetet, Kalmar, Schweden |
2017 bis 2019 |
Studium der BWL (M.Sc.), Philipps-Universität Marburg |
2018 bis 2019 |
Auslandssemester, University of Economics and Business, Athen, Griechenland |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien
Keine
Wesentliche sonstige Tätigkeiten
Geschäftsführer einer Gesellschaft in der Immobilienbranche
|
B. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 8: Lebenslauf und Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten des zur Wahl vorgeschlagenen Ersatzkandidaten
Dr. Florian Blanke
Persönliche Daten
Jahrgang Nationalität Ausgeübter Beruf
|
1985 Deutsch Rechtsanwalt und Steuerberater, bhp Bögner Hensel & Partner
|
Beruflicher Werdegang:
2013 |
Secondee (Secondment), Aareal Bank AG, Wiesbaden |
2011 - 2017 |
Rechtsanwalt, CMS Hasche Sigle, Frankfurt am Main |
Seit 2017 |
Rechtsanwalt, bhp Bögner Hensel & Partner, Frankfurt am Main |
Ausbildung
2004 - 2009 |
Studium der Rechtswissenschaften, Justus-Liebig-Universität Gießen und Aristotle University of Thessaloniki (AUTH), Griechenland |
2009 - 2011 |
Juristischer Vorbereitungsdienst (Referendariat) OLG-Bezirk Frankfurt am Main |
2011 - 2014 |
Dissertation: „Die Beendigung des Vertrags im Entwurf für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht aus der Sicht des Käufers
- Eine rechtsvergleichende Untersuchung mit dem Rücktrittsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Recht zur Aufhebung
nach UN-Kaufrecht“
|
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien
Keine
Wesentliche sonstige Tätigkeiten
Keine
|
C. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 9: System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der ABGROB Immobilien AG
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 14 der Satzung der AGROB Immobilien AG geregelt. Nach dieser zur Bestätigung
durch die Hauptversammlung vorgeschlagenen Vergütungsregelung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit eine
fixe Vergütung, deren Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. in dessen Ausschüssen abhängt.
Eine variable Vergütung ist nicht vorgesehen.
Das dem Beschlussvorschlag zugrundeliegende Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder stellt sich im Einzelnen wie
folgt dar (Angaben nach § 113 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG):
a) Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sieht eine reine Fixvergütung ohne variable Bestandteile und aktienbasierte
Vergütung vor. Die Gewährung einer reinen Festvergütung entspricht der gängigen überwiegenden Praxis anderer börsennotierter
Gesellschaften und hat sich bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder
am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und der unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllenden
Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Eine reine Festvergütung ist auch in der Anregung
von G. 18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vorgesehen.
b) Die Aufsichtsratsvergütung besteht aus den folgenden Bestandteilen: Die jährliche Grundvergütung beträgt je Aufsichtsratsmitglied
EUR 7.500,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte (EUR 15.000,00), sein Stellvertreter das Eineinhalbfache
(EUR 11.250,00) der Grundvergütung. Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss wird für dessen Vorsitzenden mit zusätzlich EUR 6.000,00,
für die übrigen Ausschussmitglieder mit zusätzlich EUR 4.000,00 honoriert. Im Personalausschuss erhält der Vorsitzende zusätzlich
EUR 3.000,00 und die übrigen Mitglieder erhalten zusätzlich EUR 2.000,00. Damit wird - der Empfehlung G. 17 des DCGK entsprechend
- der höhere zeitliche Aufwand des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder
von Ausschüssen angemessen berücksichtigt.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine von der Gesellschaft unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organmitglieder einbezogen, deren Prämien die Gesellschaft bezahlt, soweit die Gesellschaft eine solche Versicherung zugunsten
der Aufsichtsratsmitglieder abgeschlossen hat. Zu dem Ersatz der den Aufsichtsratsmitgliedern durch die Ausübung des Amts
entstehenden Auslagen und den Vergütungen werden darauf entfallende Umsatzsteuern erstattet.
Die Obergrenze für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ergibt sich aus der Summe der Fixvergütung, deren Höhe im Einzelnen
von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. in dessen Ausschüssen abhängt.
c) Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist marktgerecht und ermöglicht, dass die Gesellschaft auch in der
Zukunft in der Lage sein wird, hervorragend qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat zu gewinnen und zu halten. Dies
ist Voraussetzung für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat, die wiederum
einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft leistet.
d) Die jährliche Vergütung ist zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr
entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet. Bei Veränderungen im Aufsichtsrat und/oder seinen Ausschüssen erfolgt
die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate.
e) Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird abschließend durch § 14 der Satzung der Gesellschaft festgesetzt. Neben-
oder Zusatzvereinbarungen bestehen nicht. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied gekoppelt.
Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhegehaltsregelungen bestehen nicht.
f) Da sich die Beratungs- und Überwachungstätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich von der Tätigkeit der Arbeitnehmer
der Gesellschaft unterscheidet, ist ein vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung kein geeignetes Kriterium zur Bestimmung
der Angemessenheit der Aufsichtsratsvergütung.
g) Über die Vergütung des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands- und des Aufsichtsrats beschlossen.
In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand und Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob Höhe und
Ausgestaltung der Vergütung noch marktgerecht sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben d |
|
|
|