DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG
Frankfurt am Main
ISIN: DE000A0XFSF0 / WKN: A0XFSF
Eindeutige Kennung des Ereignisses: DEMIRE_oHV2024
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024 der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG („Gesellschaft“) (virtuelle Hauptversammlung)
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
hiermit laden wir Sie herzlich zu der
am Donnerstag , den 21. November 2024, um 10:00 Uhr (MEZ)
im Internet unter der Adresse https://www.demire.ag und dort im Bereich „Investor Relations“ unter dem weiterführenden Link
„Hauptversammlung“ bzw. unter der Adresse
https://www.demire.ag/hauptversammlung
virtuell im Sinne von § 118a Aktiengesetz („AktG“), d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter), abzuhaltenden ordentlichen Hauptversammlung der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG, Frankfurt
am Main, („Virtuelle Hauptversammlung“) ein. Der Ort der Virtuellen Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Notariat Gerns & Partner, An der Welle
3, 60322 Frankfurt am Main. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter, an der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Nähere Erläuterungen zur Ausübung Ihrer Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Virtuellen Hauptversammlung finden Sie nachstehend
im Abschnitt III „Weitere Angaben zur Einberufung“.
I.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG zum 31. Dezember 2023, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023 sowie des zusammengefassten Lageberichtes für die Gesellschaft und den Konzern für
das Geschäftsjahr 2023 - einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs
- sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss am 30. September 2024 gebilligt.
Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss
zu fassen. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht für die DEMIRE Deutsche Mittelstand
Real Estate AG und den DEMIRE-Konzern, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs
und der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen.
Der Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten Unterlagen
im Rahmen der Hauptversammlung erläutern.
Der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellte Jahresabschluss der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate
AG zum 31. Dezember 2023 weist einen Bilanzverlust aus. Daher enthält die Tagesordnung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung
keinen Gegenstand, der eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns vorsieht.
|
2. |
Beschlussfassungen über die erneute Vertagung der Entlastung des ehemaligen Vorstandsmitglieds Ralf Kind für das Geschäftsjahr
2019, über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Tim Brückner und Ralf Bongers für das Geschäftsjahr 2023 und über die
Vertagung der Entlastung des ehemaligen Mitglieds des Vorstands Prof. Dr. Alexander Goepfert für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, jeweils zu beschließen,
a) |
die Entlastung des ehemaligen Mitglieds des Vorstands Ralf Kind für das Geschäftsjahr 2019 erneut zu vertagen,
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b) |
den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Tim Brückner und Ralf Bongers für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen und
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c) |
die Entlastung des ehemaligen Mitglieds des Vorstandes Prof. Dr. Alexander Goepfert für das Geschäftsjahr 2023 bis auf Weiteres
zu vertagen.
|
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers für etwaige verkürzte
Abschlüsse und Zwischenberichte sowie unterjährige Finanzberichte im Geschäftsjahr 2025 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung
Der Aufsichtsrat, welcher gleichzeitig gemäß § 107 Abs. 4 Satz 2 AktG Prüfungsausschuss ist und als solcher eine entsprechende
Empfehlung ausgesprochen hat, schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main und Zweigniederlassung in Berlin
wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht verkürzter Abschlüsse und Zwischenberichte sowie unterjähriger Finanzberichte im Geschäftsjahr 2025 bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung bestellt.
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Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags eine Erklärung der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2023
Für das Geschäftsjahr 2023 ist ein Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung
gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts
hat empfehlenden Charakter.
Vorstand und Aufsichtsrat haben daher für das Geschäftsjahr 2023 einen Vergütungsbericht der Gesellschaft erstellt. Dieser
wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162
Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Zudem fand eine inhaltliche Prüfung statt. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
ist im Testat des Abschlussprüfers enthalten und im Geschäftsbericht 2023 der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG auf
Seite 172 veröffentlicht.
Der Vergütungsbericht ist in dieser Einberufung im Abschnitt II „Informationen und Berichte an die Hauptversammlung“ unter Ziffer 1 abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an zudem über unsere Website unter der Adresse
https://www.demire.ag/hauptversammlung
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zugänglich. Er wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der DEMIRE Deutsche
Mittelstand Real Estate AG für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Die Hauptversammlung hat gemäß § 120a Absatz 1 des Aktiengesetzes bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle
vier Jahre, über die Billigung eines vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu entscheiden,
das bestimmten formalen Anforderungen entsprechen muss. Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungssystems
hat empfehlenden Charakter. Die ordentliche Hauptversammlung der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG am 28. April 2021
hat zu Tagesordnungspunkt 7 das ihr vorgelegte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder mit einer Mehrheit von rund 99,71
% gebilligt.
Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem regelmäßig. Im Rahmen dessen hält der Aufsichtsrat eine punktuelle Anpassung
des derzeitigen Vergütungssystems für angezeigt.
Eine marktübliche Vergütung und eine angemessene Incentivierung der Mitglieder des Vorstands werden nach Auffassung des Aufsichtsrats
sowohl im Hinblick auf die bereits bestellten Vorstandsmitglieder als auch im Hinblick auf die Gewinnung hochqualifizierter
neuer Vorstandsmitglieder eine bedeutende Rolle für den langfristigen Erfolg der DEMIRE-Gruppe spielen. Auch wenn der Aufsichtsrat
die Vergütungsstruktur nach wie vor für sachgerecht erachtet, ist inzwischen nach Auffassung des Aufsichtsrats eine Anpassung
der Maximalvergütung für die ordentlichen Vorstandsmitglieder angezeigt, um in allen Fällen eine marktübliche Vergütung sicherstellen
zu können und entsprechend attraktiv für potenzielle Kandidaten zu sein. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Jahre
2022 und 2023 durch außergewöhnliche Entwicklungen der Inflationsrate geprägt waren (Erhöhung der Verbraucherpreise in Deutschland
im Jahresdurchschnitt 2022 gegenüber 2021 +7,9 % und 2023 zu 2022 +5,9 %), welche sich entsprechend auf die allgemeine Lohnentwicklung
in Deutschland ausgewirkt haben.
Vor diesem Hintergrund soll die im Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder vorgesehene Maximalvergütung für die ordentlichen
Vorstandsmitglieder von derzeit EUR 960.000 p.a. auf EUR 1.180.000 p.a. erhöht werden.
Die M
aximalvergütung ist eine aktienrechtlich vorgeschriebene Grenzsetzung für die Vergütung nach oben, um bei unvorhergesehenen
Entwicklungen unverhältnismäßig hohe Vergütungen zu vermeiden. Dabei handelt es sich nicht um die vom Aufsichtsrat in der
Regel angestrebte Vergütungshöhe für Vorstandsmitglieder. Im Übrigen soll das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
inhaltlich unverändert bleiben.
Der Aufsichtsrat hat am 2. Oktober 2024 ein entsprechend angepasstes Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen.
Das entsprechend angepasste Vorstandsvergütungssystem ist in dieser Einberufung im Abschnitt II „Informationen und Berichte an die Hauptversammlung“ unter Ziffer 2 abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an zudem über unsere Website unter der Adresse
https://www.demire.ag/hauptversammlung
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zugänglich. Es wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 2. Oktober 2024 angepasste Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder - wie mit der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 21. November 2024 bekannt gemacht - zu billigen.
Es soll im Fall der Billigung durch die Hauptversammlung ab dem 1. Januar 2025 gelten.
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7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG setzt sich derzeit gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 letzter Fall,
101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden
Mitgliedern zusammen. An Wahlvorschläge ist die Hauptversammlung nicht gebunden.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung
gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit beschließt. Gemäß § 10 Abs. 2
Satz 2 der Satzung wird hierbei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz
3 der Satzung kann die Hauptversammlung eine kürzere Amtszeit bestimmen.
Herr Frank Hölzle wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28. April 2021 und Herr Markus Hofmann wurde durch Beschluss
der Hauptversammlung vom 17. Mai 2023 jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, als Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Nachdem Frau Professor Dr. Kerstin Hennig ihr
Amt als Mitglied des Aufsichtsrats zum 1. Mai 2024 niedergelegt hatte, wurde Herr Ernö Theuer durch Beschluss des Amtsgerichts
Frankfurt am Main vom 2. Mai 2024 bis zum Ablauf dieser Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Die Amtszeit
sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats endet daher mit Beendigung dieser Hauptversammlung. Mithin ist eine Neuwahl aller
Aufsichtsratsmitglieder erforderlich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor
a) |
Herrn Markus Hofmann, geschäftsführender Gesellschafter der Renocle GmbH, Frankfurt am Main, und geschäftsführender Gesellschafter der EVAMA Vermögensverwaltung
GmbH & Co. KG, München, wohnhaft in Kronberg im Taunus,
|
b) |
Herrn Frank Hölzle, CEO der Care4 AG, Basel, Schweiz, und Geschäftsführer der Wecken & Cie., Basel, Schweiz, wohnhaft in Freiburg im Breisgau,
und
|
c) |
Herrn Ernö Theuer, geschäftsführender Gesellschafter der Crespi GmbH, Frankfurt am Main, wohnhaft in Frankfurt am Main
|
in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, und zwar mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das am 31. Dezember 2027 endende Geschäftsjahr beschließt. Entsprechend
der Empfehlung C.15 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird die Wahl als Einzelwahl durchgeführt.
Aktuelle Lebensläufe der drei Kandidaten sind über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
https://www.demire.ag/hauptversammlung
|
zugänglich.
Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen sind Mitglieder in folgenden gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Herr Markus Hofmann:
Herr Markus Hofmann bekleidet keine Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen neben dem Amt als Mitglied des Aufsichtsrats und Aufsichtsratsvorsitzender der
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG.
Herr Frank Hölzle:
Herr Frank Hölzle bekleidet folgende Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
• |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Fair Value REIT-AG, München
|
• |
Mitglied des Aufsichtsrats der Evana AG, Saarbrücken
|
Herr Frank Hölzle bekleidet folgende Ämter in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
• |
Vorsitzender des Beirats der clickworker GmbH, Essen
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• |
Vorsitzender des Beirats der rankingCoach international GmbH, Köln
|
• |
Mitglied des Verwaltungsrats der SIC Invent AG, Basel/Schweiz
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• |
Mitglied des Beirats der KUGU GmbH, Berlin
|
• |
Mitglied des Verwaltungsrats der Ferrina AG, Vaduz/Liechtenstein
|
• |
Mitglied des Beirats der sevDesk GmbH, Offenburg
|
• |
Mitglied des Verwaltungsrats der GreySky Properties AG, Basel/Schweiz
|
Herr Ernö Theuer:
Herr Ernö Theuer bekleidet keine Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen neben dem Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real
Estate AG.
Alle drei Kandidaten verfügen über den gemäß § 100 Abs. 5 AktG für mindestens ein Aufsichtsratsmitglied erforderlichen Sachverstand
auf dem Gebiet der Rechnungslegung und den für mindestens ein weiteres Aufsichtsratsmitglied erforderlichen Sachverstand auf
dem Gebiet der Abschlussprüfung, so dass mit der Wahl der drei Kandidaten die gesetzlichen Anforderungen an die Besetzung
des Aufsichtsrates weiterhin erfüllt würden.
Nach der Überzeugung des Aufsichtsrats waren die Mitglieder des Aufsichtsrats bisher in ihrer Gesamtheit im Sinne von § 100
Abs. 5 letzter Halbsatz AktG mit dem Sektor vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist, und würden dies daher in der vorgeschlagenen
identischen Zusammensetzung auch weiterhin sein.
Die Kandidaten Markus Hofmann und Ernö Theuer stehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats im Sinne der Empfehlung C.13 Deutscher
Corporate Governance Kodex abgesehen von ihrer derzeit bereits bestehenden Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft
in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen, zu den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich
an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine
Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
Der Kandidat Frank Hölzle ist CEO der Care4 AG, Basel, Schweiz, und Geschäftsführer der Wecken & Cie., Basel, Schweiz. Die
Wecken & Cie. ist selbst mit mehr als 10 % unmittelbar am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt und gilt damit als wesentlich
an der Gesellschaft beteiligter Aktionär im Sinne dieser Empfehlung. Die Care4 AG gehört zur gleichen Unternehmensgruppe wie
die Wecken & Cie., so dass auch insoweit mittelbar eine geschäftliche Beziehung zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär besteht. Frank Hölzle steht abgesehen von seiner derzeit bereits bestehenden Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft
jedoch in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen oder zu den Organen der Gesellschaft, die nach
Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
Die Kandidaten Markus Hofmann und Ernö Theuer sind unabhängig von der Gesellschaft, deren Vorstand und einem die Gesellschaft
kontrollierenden Aktionär, so dass dem Aufsichtsrat bei Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten nach seiner Einschätzung eine
angemessene Zahl unabhängiger Mitglieder im Sinne der Empfehlung C.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex angehören würde.
Auf die geschäftlichen Beziehungen des Kandidaten Frank Hölzle zum wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär Wecken
& Cie. und dem mit diesem verbundenen Unternehmen Care4 AG wurde bereits hingewiesen. Die Gesellschaft wird von Mitgliedern
der Wecken-Gruppe gemeinsam mit Apollo Global Management Inc. und mit dieser verbundenen Unternehmen beherrscht.
Zudem wäre damit mehr als die Hälfte der Anteilseignervertreter unabhängig von Gesellschaft und Vorstand, wie von Ziffer C.7
des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen, und würde auch der Empfehlung C.9 des Deutschen Corporate Governance Kodex
entsprochen, wonach bei einem Aufsichtsrat mit drei Mitgliedern mindestens ein Anteilseignervertreter unabhängig vom kontrollierenden
Aktionär sein soll.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und stehen im Einklang
mit dem Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat.
|
8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019/I, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (Genehmigtes Kapital 2024/I) sowie entsprechende
Änderung von § 6 der Satzung
Der Vorstand der Gesellschaft wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Februar 2019 unter Tagesordnungspunkt 1 ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital in der Zeit bis einschließlich zum 10. Februar 2024 einmalig oder mehrmals
um bis zu insgesamt EUR 53.888.662,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 53.888.662 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien
ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und hierbei in bestimmten Fällen mit Zustimmung
des Aufsichtsrats auch das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (Genehmigtes Kapital 2019/I gemäß § 6 der
Satzung).
Von dieser Ermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht. Sie ist zwischenzeitlich ausgelaufen.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass es wichtig ist, stets auf Geschäfts- und Marktentwicklungen kurzfristig
durch die Stärkung der Eigenkapitalbasis reagieren zu können. Daher soll ein neues genehmigtes Kapital 2024/I mit Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss und einer Laufzeit bis zum 20. November 2029 geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) |
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019/I
|
Das
von der Hauptversammlung am 11. Februar 2019 unter Tagesordnungspunkt 1 beschlossene, bereits ausgelaufene Genehmigte Kapital
2019/I gemäß § 6 der Satzung wird höchstvorsorglich vollständig aufgehoben.
b) |
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2024/I
|
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis einschließlich zum 20. November 2029 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 53.888.662 (in Worten: dreiundfünfzig Millionen
achthundertachtundachtzigtausend sechshundertzweiundsechzig) neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag
(Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 53.888.662 (in Worten: Euro dreiundfünfzig Millionen
achthundertachtundachtzigtausend sechshundertzweiundsechzig) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024/I).
Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den
weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dazu gehört auch, dass die Gewinnbeteiligung
der neuen Aktien abweichend von § 60 Absatz 2 AktG festgelegt werden kann.
Bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen. Die
neuen Aktien sollen von mindestens einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder sonstigen Unternehmen im Sinne von
§ 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand
wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
aa) |
wenn die neuen Aktien gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den
Börsenpreis der schon bestehenden Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung
des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag der gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am Grundkapital 20 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung
in das Handelsregister oder - sofern der nachfolgende Betrag geringer ist - zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
nicht übersteigt. Auf die Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals sind anzurechnen:
(1) |
Aktien, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit diese während der Laufzeit
dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden,
und
|
(2) |
eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden.
|
|
bb) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Immobilien oder Immobilienportfolios (auch
über den Erwerb von Immobiliengesellschaften oder Teilen davon), Unternehmen, Betrieben, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen, oder anderen einlagefähigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen,
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften;
|
cc) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen und
|
dd) |
um Inhabern von Wandelungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder Gesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar
oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben werden, zum Verwässerungsschutz ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung von Wandlungspflichten
zustünde.
|
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach jeder Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2024/I die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach jeder
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I die Fassung
der Satzung entsprechend anzupassen.
§ 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis einschließlich zum 20. November 2029 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 53.888.662 (in Worten: dreiundfünfzig Millionen
achthundertachtundachtzigtausend sechshundertzweiundsechzig) neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag
(Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 53.888.662 (in Worten: Euro dreiundfünfzig Millionen
achthundertachtundachtzigtausend sechshundertzweiundsechzig) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024/I).
Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den
weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dazu gehört auch, dass die Gewinnbeteiligung
der neuen Aktien abweichend von § 60 Absatz 2 AktG festgelegt werden kann.
Bei Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen. Die
neuen Aktien sollen von mindestens einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder sonstigen Unternehmen im Sinne von
§ 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand
ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
aa) |
wenn die neuen Aktien gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den
Börsenpreis der schon bestehenden Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung
des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag der gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am Grundkapital 20 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung
in das Handelsregister oder - sofern der nachfolgende Betrag geringer ist - zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
nicht übersteigt. Auf die Begrenzung auf 20 % des Grundkapitals sind anzurechnen:
(1) |
Aktien, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit diese während der Laufzeit
dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden,
und
|
(2) |
eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden.
|
|
bb) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Immobilien oder Immobilienportfolios (auch
über den Erwerb von Immobiliengesellschaften oder Teilen davon), Unternehmen, Betrieben, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen, oder anderen einlagefähigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen,
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften;
|
cc) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen und
|
dd) |
um Inhabern von Wandelungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder Gesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar
oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben werden, zum Verwässerungsschutz ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung von Wandlungspflichten
zustünde.
|
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach jeder Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2024/I die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.“
|
9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts, über eine
neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts; Aufhebung des Bedingten Kapitals 2020/I und Schaffung
eines neuen Bedingten Kapitals 2024/I; Satzungsänderung
Mit Beschluss der Hauptversammlung am 11. Februar 2019 unter Tagesordnungspunkt 2 wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis zum 10. Februar 2024 einmalig
oder mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen, nachrangige oder nicht nachrangige auf den Inhaber oder auf den
Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 325.000.000,00 zu begeben und den
Inhabern bzw. Gläubigern dieser Instrumente Wandlungs- bzw. Optionsrechte und Wandlungs- bzw. Optionspflichten auf insgesamt
bis zu 53.328.662 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von
insgesamt bis zu EUR 53.328.662,00 nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dieser Instrumente zu gewähren bzw. aufzuerlegen.
Von dieser Ermächtigung ist kein Gebrauch gemacht worden. Sie ist inzwischen ausgelaufen. Um der Gesellschaft die Möglichkeit
zu geben, weiterhin flexibel auf Finanzierungserfordernisse reagieren zu können, soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von
auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
a) |
Aufhebung der Ermächtigung vom 11. Februar 2019
Die durch die Hauptversammlung am 11. Februar 2019 zu Tagesordnungspunkt 2 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und
zum Ausschluss des Bezugsrechts, die bereits ausgelaufen ist, wird höchstvorsorglich vollständig aufgehoben.
|
b) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. November 2029 einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig
in verschiedenen Tranchen, nachrangige oder nicht nachrangige auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
(zusammen „Schuldverschreibungen“) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 325.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern
von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte und Wandlungs- bzw. Optionsausübungspflichten auf insgesamt bis zu
53.888.662 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt
bis zu EUR 53.888.662 nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren bzw. aufzuerlegen.
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - im entsprechenden Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen Währung, beispielsweise
eines OECD-Landes, begeben werden. Bei der Begebung in einer anderen Währung als in Euro ist der entsprechende Gegenwert,
berechnet nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am Tag vor der Beschlussfassung über die Begebung der Schuldverschreibungen,
zugrunde zu legen. Sie können auch durch Gesellschafte |
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