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Delticom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.07.2025 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
28.05.2025 / 15:18 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
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Delticom AG
Hannover
ISIN: DE0005146807
WKN: 514680
(Eindeutige Kennung des Ereignisses: DEX072025oHV)
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir laden hiermit unsere Aktionäre zu unserer diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung ein. Diese findet am
Mittwoch, den 9. Juli 2025, um 11:00 Uhr (MESZ)
in den Räumen der
Peppermint Event GmbH Boulevard der EU 8 30539 Hannover
statt.
1. |
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024,
des zusammengefassten (Konzern-)Lageberichts für die Delticom AG und den Delticom-Konzern für das Geschäftsjahr 2024, des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§
289a Satz 1, 315a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss für
das Geschäftsjahr 2024 am 26. März 2025 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt.
Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der zusammengefasste (Konzern-)Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der
Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Satz 1, 315a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind der Hauptversammlung zugänglich
zu machen. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst.
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 ausgewiesenen Bilanzgewinn der Delticom AG in Höhe von EUR
2.650.562,83 in Höhe von EUR 1.757.208,36 zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,12 je dividendenberechtigter
Stückaktie und zum Vortrag des restlichen Betrags von EUR 893.354,47 auf neue Rechnung zu verwenden.
Es ergibt sich damit folgende Verwendung des Bilanzgewinns:
Bilanzgewinn: |
EUR 2.650.562,83 |
Verteilung an die Aktionäre: |
EUR 1.757.208,36 |
Vortrag auf neue Rechnung: |
EUR 893.354,47 |
Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt die zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltene Anzahl von 187.958
eigenen Aktien, die nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen
angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten. Dieser wird jedoch unverändert eine Ausschüttung einer Dividende
von EUR 0,12 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den
Vortrag auf neue Rechnung vorsehen.
Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag, also am 14. Juli 2025, fällig.
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2024 amtiert haben, für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2024 amtiert haben, für
dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 und des Prüfers für eine etwaige prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichtes zum 30. Juni 2025
Der Aufsichtsrat, welcher gleichzeitig gemäß § 107 Absatz 4 Satz 2 des Aktiengesetzes der Prüfungsausschuss ist und als solcher
eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen hat, schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bürgermeister-Smidt-Straße
128, 28195 Bremen, zum Jahresabschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 und zum Prüfer für eine
etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Halbjahresfinanzbericht im Geschäftsjahr
2025 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der EU-Abschlussprüferverordnung erklärt,
dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die
Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft (Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung)
auferlegt wurde.
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Herr Karl-Otto Lang wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 7. Juli 2020 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die
über seine Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn seiner Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem
seine Amtszeit begann, nicht mitgerechnet wird, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt.
Frau Dr. Andrea Hartmann-Piraudeau wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 21. Juni 2023 bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über ihre Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach Beginn ihrer Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem
ihre Amtszeit begann, nicht mitgerechnet wird, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt.
Mithin ist eine Neuwahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern erforderlich.
Der Aufsichtsrat der Delticom AG besteht gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes und § 9 Absatz (1)
der Satzung der Delticom AG aus drei Mitgliedern. Er unterliegt nicht der Mitbestimmung. Alle Aufsichtsratsmitglieder werden
daher als Vertreter der Anteilseigner durch die Hauptversammlung gewählt. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die
vorgeschlagenen Kandidaten die für ihre Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied erforderliche Zeit aufwenden können.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
6.1 |
Herrn Karl-Otto Lang, selbstständiger Interims-Manager mit den Schwerpunkten Strategie- und Umsetzungsberatung, Restrukturierung,
Change-Management, Beschaffung, Markenartikel-, Pharma-, Bekleidungs-, Sport-, Luxus- und Lifestyle-Industrie, wohnhaft in
Wiesbaden, und
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6.2 |
Frau Dr. Andrea Hartmann-Piraudeau, Geschäftsführerin der CONSENSUS GmbH, wohnhaft in Paris, Frankreich,
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in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, und zwar ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn ihrer Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem
ihre Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und stehen im Einklang
mit dem Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat. Eine Qualifikationsmatrix unter Einbeziehung der hier zur Wahl vorgeschlagenen
Kandidaten findet sich in der Erklärung zur Unternehmensführung, die über die Interseite
https://www.delti.com/de/investor-relations/corporate-governance/erklaerung-zur-unternehmensfuehrung/ |
abrufbar ist. Bei Wiederwahl von Frau Dr. Andrea Hartmann-Piraudeau würde auch die vom Aufsichtsrat für den Frauenanteil im
Aufsichtsrat festgelegte Zielgröße weiterhin erfüllt.
Im Hinblick auf die Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex werden folgende Angaben zum Kandidaten Herrn
Karl-Otto Lang gemacht:
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Herr Karl-Otto Lang gehört dem Aufsichtsrat der Gesellschaft aufgrund seiner Bestellung durch das Amtsgericht Hannover und
anschließenden Wahl durch die Hauptversammlung am 7. Juli 2020 bereits jetzt an. Er ist Vorsitzender des Aufsichtsrats.
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Im Übrigen bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs
maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Karl-Otto Lang und den Gesellschaften der Delticom-Gruppe,
den Organen der Delticom AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als zehn Prozent der stimmberechtigten Aktien an der
Delticom AG beteiligten Aktionär.
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Herr Karl-Otto Lang ist abgesehen von seiner Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Delticom AG kein Mitglied in gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Im Hinblick auf die Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex werden folgende Angaben zur Kandidatin Frau Dr.
Andrea Hartmann-Piraudeau gemacht:
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Frau Dr. Andrea Hartmann-Piraudeau gehört dem Aufsichtsrat der Gesellschaft aufgrund ihrer Bestellung durch das Amtsgericht
Hannover und anschließenden Wahl durch die Hauptversammlung am 21. Juni 2023 bereits jetzt an.
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• |
Frau Dr. Andrea Hartmann-Piraudeau war bis 2018 sechs Jahre als Beraterin und Geschäftsführerin für Unternehmen der Delticom-Gruppe
tätig.
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Im Übrigen bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs
maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Dr. Hartmann-Piraudeau und den
Gesellschaften der Delticom-Gruppe, den Organen der Delticom AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als zehn Prozent
der stimmberechtigten Aktien an der Delticom AG beteiligten Aktionär.
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Frau Dr. Hartmann-Piraudeau ist abgesehen von ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Delticom AG kein Mitglied in gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Der Aufsichtsrat erachtet beide Kandidaten als im Sinne der Empfehlung C.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex unabhängig
von der Gesellschaft, deren Vorstand und von kontrollierenden Aktionären.
Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten finden sich in ihren Lebensläufen, die über relevante Kenntnisse,
Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft geben und im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer 1 der "Informationen und Berichte
an die Hauptversammlung" abgedruckt sind.
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 des Aktiengesetzes erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das
Geschäftsjahr 2024
Gemäß § 162 des Aktiengesetzes ist ein Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung
gemäß § 120a Absatz 4 des Aktiengesetzes zur Billigung vorzulegen. Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Billigung
des Vergütungsberichts hat empfehlenden Charakter.
Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung daher den unter der Internetadresse
zugänglichen, gemäß § 162 des Aktiengesetzes für das Geschäftsjahr 2024 erstellten und von dem Abschlussprüfer BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Landschaftstraße 2, 30159 Hannover, gemäß § 162 Absatz 3 des Aktiengesetzes auf das Vorliegen aller gesetzlich vorgeschriebenen
Angaben geprüften sowie mit dem entsprechenden Prüfungsvermerk versehenen Vergütungsbericht der Delticom AG vor. Dieser ist
auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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Der gemäß § 162 des Aktiengesetzes erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der Delticom AG für das Geschäftsjahr 2024 wird
gebilligt.
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8. |
Aufhebung des genehmigten Kapitals 2021 gemäß § 5 Absatz (5) der Satzung, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2025
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, Satzungsänderung
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2021 wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2026 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 6.231.665 neuen nennbetragslosen
auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 6.231.665,00 zu erhöhen (genehmigtes
Kapital 2021). Von diesem genehmigten Kapital wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Möglicherweise wird das genehmigte Kapital
2021 vor der ordentlichen Hauptversammlung 2026 zeitlich auslaufen.
Um der Verwaltung durchgängig ein genehmigtes Kapital zur Verfügung zu stellen, soll daher bereits jetzt ein neues genehmigtes
Kapital geschaffen werden. Die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 2021 soll nur wirksam werden, wenn das neue
genehmigte Kapital 2025 wirksam an seine Stelle tritt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a) |
Aufhebung des genehmigten Kapitals 2021
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Das genehmigte Kapital 2021 gemäß § 5 Absatz (5) der Satzung wird, soweit diese Ermächtigung zum Zeitpunkt der Eintragung
des gemäß lit. b) und lit. c) beschlossenen genehmigten Kapitals 2025 im Handelsregister für die Gesellschaft noch nicht ausgenutzt
wurde, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des gemäß lit. b) und lit. c) beschlossenen genehmigten Kapitals 2025 im Handelsregister
für die Gesellschaft aufgehoben.
b) |
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2025
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 8. Juli 2030 durch ein- oder mehrmalige
Ausgabe von insgesamt bis zu 7.415.680 (in Worten: sieben Millionen vierhundertfünfzehntausend sechshundertachtzig) neuen
nennbetragslosen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 7.415.680,00
zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2025).
Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den
weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dazu gehört auch, dass die Gewinnbeteiligung
der neuen Aktien abweichend von § 60 Absatz 2 des Aktiengesetzes festgelegt werden kann.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ein-
oder mehrmalig auszuschließen.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen.
Die neuen Aktien sollen von mindestens einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder sonstigen Unternehmen im Sinne
von § 186 Absatz 5 Satz 1 des Aktiengesetzes mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
gegen Bareinlagen ein- oder mehrmalig auszuschließen,
aa) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen,
|
bb) |
soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Schuldnern von Wandlungs-
oder Optionsausübungspflichten, die von der Delticom AG oder von Gesellschaften, an denen die Delticom AG unmittelbar oder
mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren,
wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionsausübungspflichten
zustünde, oder
|
cc) |
wenn die neuen Aktien gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden,
der den Börsenpreis der schon bestehenden Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag der gemäß oder in sinngemäßer Anwendung
des § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am Grundkapital 20 % des
Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister oder - sofern der nachfolgende Betrag
geringer ist - zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht übersteigt, wobei auf diese Begrenzung auf 20
% des Grundkapitals anzurechnen sind (1) diejenigen Aktien, welche zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung
in sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden,
und (2) eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4
des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden.
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Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach jeder Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2025 oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung
des genehmigten Kapitals 2025 die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.
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c) |
Satzungsänderung
§ 5 Absatz 5 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
"Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 8. Juli 2030 durch ein- oder mehrmalige
Ausgabe von insgesamt bis zu 7.415.680 (in Worten: sieben Millionen vierhundertfünfzehntausend sechshundertachtzig) neuen
nennbetragslosen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder/oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 7.415.680,00
zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2025).
Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den
weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dazu gehört auch, dass die Gewinnbeteiligung
der neuen Aktien abweichend von § 60 Absatz 2 des Aktiengesetzes festgelegt werden kann.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ein-
oder mehrmalig auszuschließen.
Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen.
Die neuen Aktien sollen von mindestens einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder sonstigen Unternehmen im Sinne
von § 186 Absatz 5 Satz 1 des Aktiengesetzes mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen ein- oder mehrmalig auszuschließen,
aa) |
um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen,
|
bb) |
soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Schuldnern von Wandlungs-
oder Optionsausübungspflichten, die von der Delticom AG oder von Gesellschaften, an denen die Delticom AG unmittelbar oder
mittelbar mehrheitlich
beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionsausübungspflichten zustünde, oder
|
cc) |
wenn die neuen Aktien gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden,
der den Börsenpreis der schon bestehenden Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und der anteilige Betrag der gemäß oder in sinngemäßer Anwendung
des § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am Grundkapital 20 % des
Grundkapitals zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung in das Handelsregister oder - sofern der nachfolgende Betrag
geringer ist - zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung nicht übersteigt, wobei auf diese Begrenzung auf 20
% des Grundkapitals anzurechnen sind (1) diejenigen Aktien, welche zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung
in sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden,
und (2) eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4
des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden.
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Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach jeder Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2025 oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung
des genehmigten Kapitals 2025 die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen."
|
|
Der Inhalt des vom Vorstand erstatteten schriftlichen Berichts über die Gründe, aus denen er ermächtigt werden soll, unter
bestimmten Voraussetzungen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (§ 203 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, Satz 2 des Aktiengesetzes
i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 des Aktiengesetzes), ist im Anschluss an diese Tagesordnung unter Ziffer 2 der "Informationen
und Berichte an die Hauptversammlung" abgedruckt.
9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 2020 und zum
Ausschluss des Bezugsrechts, über eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und
zum Ausschluss des Bezugsrechts; Aufhebung des bedingten Kapitals I/2020 und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals I/2025;
Satzungsänderung
Mit Beschluss der Hauptversammlung von 7. Juli 2020 wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
6. Juli 2025 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 70.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 5.500.000 neuen, auf den Namen
lautenden nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt
bis zu EUR 5.500.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandelanleihe- oder Optionsbedingungen zu gewähren. Von dieser Ermächtigung
ist bisher kein Gebrauch gemacht worden. Sie wird zum Zeitpunkt dieser Hauptversammlung ausgelaufen sein. Um der Gesellschaft
die Möglichkeit zu geben, weiterhin flexibel auf Finanzierungserfordernisse reagieren zu können, soll eine neue Ermächtigung
zur Ausgabe von auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen beschlossen
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a) |
Aufhebung der Ermächtigung vom 7. Juli 2020
|
Die durch die Hauptversammlung am 7. Juli 2020 zu Tagesordnungspunkt 7 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts, die bereits ausgelaufen ist, wird höchstvorsorglich vollständig
aufgehoben.
b) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Juli 2030 einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig
in verschiedenen Tranchen, nachrangige oder nicht nachrangige auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen (zusammen "Schuldverschreibungen") mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 55.000.000,00 zu begeben und den Inhabern der Schuldverschreibungen
Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. Wandlungs- bzw. Optionsausübungspflichten auf insgesamt bis zu 5.500.000 auf den Namen
lautenden nennwertlosen Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt
bis zu EUR 5.500.000 nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren bzw. aufzuerlegen.
Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - im entsprechenden Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen Währung, beispielsweise
eines OECD-Landes, begeben werden. Bei der Begebung in einer anderen Währung als in Euro ist der entsprechende Gegenwert,
berechnet nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am Tag vor der Beschlussfassung über die Begebung der Schuldverschreibungen,
zugrunde zu legen. Sie können auch durch Gesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich
beteiligt ist, ausgegeben werden; in einem solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs-
oder Optionsausübungspflichten auf neue auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren bzw. aufzuerlegen.
Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen, insbesondere auch gegen Sacheinlagen
zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, oder anderen
einlagefähigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen
gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt und der Wert der Sacheinlagen
in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht, wobei deren nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelter theoretischer Marktwert maßgeblich ist.
Die einzelnen Emissionen können in Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber berechtigen bzw. verpflichten, nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen
auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis
ganz oder teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine Zuzahlung erfüllt werden
kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Optionspreis für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann
vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Optionsbedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer
Aktien aufaddiert werden können oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung
zu beziehenden auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht
überschreiten.
Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. Optionsausübungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren
Zeitpunkt oder zu einem bestimmten Ereignis (jeweils "Endfälligkeit") begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Gläubigern der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft oder einer anderen börsennotierten
Gesellschaft nach Maßgabe des Umtauschverhältnisses zu gewähren. Auch in diesem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital
der bei Wandlung auszugebenden auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft, sofern solche gewährt werden, den Nennbetrag
der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
Die Wandlungs- und Optionsrechte sowie etwaige Wandlungs- bzw. Optionsausübungspflichten können aus einem bestehenden oder
in dieser oder künftigen Hauptversammlungen zu beschließenden bedingten Kapital sowie aus bestehendem oder künftig zu beschließenden
genehmigtem Kapital bedient werden. Die Anleihebedingungen können zudem jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw.
Optionsausübung eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden können bzw. ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht bzw. eine Wandlungs-
bzw. Optionsausübungspflicht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft
den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert
in Geld zahlt.
Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein Options- bzw. Wandlungsrecht gewähren bzw. eine Wandlungs- bzw. Optionsausübungspflicht
bestimmen, muss der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis - auch bei einem variablen Umtauschverhältnis oder
Wandlungspreis - entweder:
• |
mindestens 80 % des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung
durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen bzw. über die Annahme oder Zuteilung durch die Gesellschaft
im Rahmen einer Platzierung betragen oder
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• |
im Fall der Gewährung von Bezugsrechten mindestens 80 % des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft (1) sofern ein
Bezugsrechtshandel eingerichtet wird, während der Tage, an denen Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen an der Börse gehandelt
werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, oder (2) sofern kein Bezugsrechtshandel
eingerichtet wird, ab Beginn der Bezugsfrist bis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Bezugspreises.
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§ 9 Absatz 1 und § 199 des Aktiengesetzes bleiben unberührt.
Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die eine Wandlungs- bzw. Optionsausübungspflicht bestimmen, kann der Wandlungs-
bzw. Optionspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen auch mindestens 80 % des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft
während der letzten zehn Börsenhandelstage vor oder der zehn Börsenhandelstage nach der Endfälligkeit entsprechen. § 9 Absatz
1 und § 199 des Aktiengesetzes bleiben unberührt.
"Durchschnittskurs" ist dabei jeweils der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse.
In den Bedingungen der Schuldverschreibungen kann vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte
bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionsausübungspflichten zu liefernden Aktien variabel ist und/oder der Wandlungs-
oder Optionspreis innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses
während der Laufzeit verändert werden kann.
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