Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Die Hauptversammlung beschließt gemäß § 120a AktG über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für
die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre.
Die ordentliche Hauptversammlung vom 20. Mai 2021 hat zuletzt das durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft für die Zeit ab
dem 1. Januar 2021 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder gebilligt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend näher dargelegte Vergütungssystem für den Vorstand, über das der Aufsichtsrat
in seiner Sitzung am 20. März 2025 beschlossen hat, zu billigen.
Das modifizierte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 und ist wie folgt ausgestaltet:
A. |
Grundsätze des Vergütungssystems
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Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der KHD AG leistet einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie.
Durch die Ausgestaltung des Vergütungssystems werden die Vorstandsmitglieder dazu motiviert, wesentliche strategische Konzernziele
- insbesondere die Steigerung des Unternehmenswerts und die Verbesserung der Markposition in den Bereichen Kundenorientierung,
Technologieführerschaft und Wertschöpfung - zu erreichen. Bei der Festlegung der Vorstandsbezüge orientiert sich der Aufsichtsrat
an den folgenden Grundsätzen:
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Förderung der Konzernstrategie
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Das Vergütungssystem leistet in seiner Gesamtheit einen wesentlichen Beitrag zur Förderung und Umsetzung der Geschäftsstrategie,
indem auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene sowie nachhaltige Leistungskriterien definiert werden.
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Angemessenheit der Vergütung
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Die Vergütung der Vorstandsmitglieder steht in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und Leistungen. Sie trägt der
Komplexität sowie der wirtschaftlichen Lage des Konzerns Rechnung. Gegenüber vergleichbaren Unternehmen ist die Vergütung
marktüblich und zugleich wettbewerbsfähig.
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Verknüpfung von Leistung und Vergütung
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Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird an ihre Leistung gekoppelt, indem die variablen Vergütungsbestandteile von der
Erreichung bestimmter Ziel-Kriterien abhängig gemacht werden. Damit werden besondere Leistungen angemessen vergütet, während
eine Verfehlung der vorgegebenen Ziele zu einer spürbaren Absenkung der Vergütung führt.
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Ausrichtung auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung
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Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung des Konzerns ausgerichtet. Die
variable Vergütung hat daher überwiegend eine mehrjährige Bemessungsgrundlage. Für den Bonus für individuelle Ziele (kurzfristiger
Erfolgsbonus) werden explizit auch Ziele aus dem Bereich Nachhaltigkeit / ESG (Environment, Social, Governance) definiert.
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Harmonisierung mit Aktionärs- und Stakeholderinteressen
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Das Vergütungssystem leistet einen zentralen Beitrag zur Verknüpfung der Interessen des Vorstands mit den Interessen der Aktionäre
und weiterer Stakeholder. Der überwiegende Teil der variablen Vergütung knüpft an den wirtschaftlichen Erfolg des KHD Konzerns
an.
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Durchgängigkeit des Vergütungssystems
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Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands knüpft an die Vergütung für Führungskräfte im Konzern an, setzt vergleichbare
Anreize und gibt vergleichbare Ziele vor.
B. |
Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems
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Der Aufsichtsrat setzt das System der Vorstandsvergütung in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in §§ 87 Abs. 1, 87a Abs.
1 AktG fest. Der Aufsichtsrat kann bei Bedarf externe Berater hinzuziehen. Die geltenden Regelungen des Aktiengesetzes und
des DCGK sowie der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zur Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch
beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie bei der regelmäßigen Überprüfung des Vergütungssystems durch den Aufsichtsrat
beachtet.
Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gilt für die Vergütung aller Vorstandsmitglieder der KHD AG ab
dem 1. Januar 2025.
C. |
Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung
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Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung
für jedes Vorstandsmitglied fest. Richtschnur hierfür ist, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu
den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Konzerns steht, die marktübliche Vergütung nicht ohne
besondere Gründe übersteigt und auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung des KHD Konzerns ausgerichtet ist. Zu diesem
Zweck werden sowohl externe als auch interne Vergleichsbetrachtungen angestellt:
a. |
Horizontaler (externer) Vergleich
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Zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen
Unternehmen zieht der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe heran (horizontaler Vergleich). Für diesen Vergleich werden
aktuell verschiedene Vergütungsdaten von börsennotierten Aktiengesellschaften unterhalb des SDAX herangezogen.
b. |
Vertikaler (interner) Vergleich
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Der vertikale Vergleich betrifft das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung der Belegschaft der operativen Tochtergesellschaft
Humboldt Wedag GmbH in Deutschland. Die Belegschaft umfasst im Einzelnen die Geschäftsführer der Tochtergesellschaft sowie
die Gruppe der außertariflichen und die Gruppe der tariflichen Mitarbeiter.
c. |
Differenzierung nach dem jeweiligen Anforderungsprofil
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Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, bei der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung die Funktion und den Verantwortungsbereich
des einzelnen Vorstandsmitglieds entsprechend zu berücksichtigen. Nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats sind daher
funktionsspezifische Differenzierungen möglich, bei denen Kriterien wie Erfahrung des jeweiligen Vorstandsmitglieds und verantwortetes
Vorstandsressort zu berücksichtigen sind.
d. |
Höchstgrenzen der Vergütung
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Die variable Vergütung soll ein ausgeglichenes Chancen-Risiko-Profil gewährleisten. Werden die gesetzten Ziele nicht erreicht,
kann der Auszahlungsbetrag der variablen Vergütung auf null absinken. Der Aufsichtsrat hat nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
AktG für jedes Mitglied des Vorstands eine betragsmäßige Höchstgrenze für die Summe aller Vergütungskomponenten einschließlich
Nebenleistungen festgelegt (nachfolgend „Maximalvergütung").
Die Maximalvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden € 0,563 Mio. und für die anderen Mitglieder des Vorstands€ 0,525
Mio. bzw. € 0,50 Mio. Diese Höchstgrenzen beziehen sich jeweils auf die Summe aller Zahlungen, die aus den Vergütungsregelungen
für ein Geschäftsjahr resultieren.
e. |
Komponenten und Struktur der Ziel-Gesamtvergütung im Überblick
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Das Vergütungssystem sieht grundsätzlich feste erfolgsunabhängige sowie variable erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile vor.
Die festen erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile umfassen das Jahresfestgehalt und Nebenleistungen. Die variablen erfolgsabhängigen
Vergütungsbestandteile umfassen eine kurzfristige Vergütungskomponente (basierend auf persönlichen Zielen) sowie eine langfristige
Vergütungskomponenten (basierend auf mehrjährigen finanziellen Zielen). Für die variablen Vergütungsbestandteile werden im
ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahrs durch den Aufsichtsrat Ziele festgesetzt, deren Erreichungsgrad die Höhe der tatsächlichen
Auszahlung bestimmt. Bei der Ermittlung der Ziel-Gesamtvergütung wird von einer Zielerreichung von 100 % und damit einem Zielbonus
von 100 % ausgegangen. Nicht bei der Ziel-Gesamtvergütung, sehr wohl aber bei der Höchstgrenze der Vergütung ist eine Ermessenstantieme
in Höhe von bis zu € 0,1 Mio. berücksichtigt.
Die Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung werden nachfolgend in prozentualen Bandbreiten
angegeben. Die konkreten Anteile variieren bei den einzelnen Vorstandsmitgliedern. Das Jahresfestgehalt trägt zu 56 % bis
60 %, der kurzfristige Erfolgsbonus zu 10 % bis 11% der langfristige Erfolgsbonus zu 22 % bis 26 % und die Nebenleistungen
zu 4 % bis 12 % zur Zielvergütung bei.
D. |
Vergütungskomponenten im Detail
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Das Jahresfestgehalt ist eine fixe, auf das gesamte Geschäftsjahr bezogene Vergütung, die, falls keine unterjährige Anpassung
erfolgt, in zwölf gleich hohen Monatsraten ausgezahlt wird.
Jedes Vorstandsmitglied erhält zudem individuelle Nebenleistungen. Diese umfassen insbesondere die Bereitstellung eines Dienstwagens.
der auch privat genutzt werden darf, ggfs. Umzugskosten und Aufwendungen für eine betrieblich bedingte doppelte Haushaltsführung,
die Kosten eines Gesundheitschecks, eine Unfallversicherung, sowie Zuschüsse zu einer privaten Altersvorsorge und Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträge in Anwendung von§ 257 SGB V und§ 61 SGB XI.
Für die Mitglieder des Vorstands besteht keine betriebliche Altersversorgung.
d. |
Kurzfristiger Erfolgsbonus
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Im jeweiligen Dienstvertrag hat der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied einen Zielbetrag für den Bonus für persönliche
Ziele (nachfolgend „kurzfristiger Erfolgsbonus“) vereinbart, der bei 100 % Zielerreichung gewährt wird. Der Maximalbetrag
des kurzfristiger Erfolgsbonus ist auf 100 % des Zielbetrags begrenzt.
Die Höhe des auszuzahlenden kurzfristiger Erfolgsbonus hängt davon ab, inwieweit, d.h. mit welchem Prozentsatz ein Vorstandsmitglied
die bis zu sieben Einzelziele erreicht, die der Aufsichtsrat für dieses Vorstandsmitglied aus der Liste der folgenden finanziellen
und nicht-finanziellen Themenfelder / Leistungskriterien im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG festlegt:
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Erreichen finanzieller Kennzahlen (Auftragseingang / Umsatz / operatives Ergebnis / Ergebnis vor Steuern) bei Tochtergesellschaften
im direkten Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstands;
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Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen in Bezug auf die sechs Strategiepakete;
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Verbesserung der Auftragsabwicklung und des auftragsbezogenen Risikomanagements;
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Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Kostenoptimierung und Effizienzsteigerung (inkl. Verbesserungen im Engineering
und Produktdesign);
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Spezifische operative und/oder strategische Ziele, die für die langfristige und nachhaltige Entwicklung des Konzerns von hoher
Bedeutung sind (etwa Umsetzung der F&E-Strategie / Vertrieb von Produkten, welche zur CO2-Reduzierung beitragen / Ziele für
digitale Produkte);
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Erreichen von Zielgrößen zur Verbesserung der Bilanzstruktur;
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Optimierung des Cashflows und Sicherung ausreichender Avalkreditlinien;
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Förderung / Verbesserung der Zusammenarbeit mit der AVIC international Beijing Co., Limited;
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Einführung eines ESG Systems und Berichterstattung gem. CSRD;
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Führung der Prozesse zur externen Berichterstattung einschließlich der Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer;
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Soziales / Mitarbeiter (wie etwa Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen, Steigerung der Arbeitgeberattraktivität und der Mitarbeiterzufriedenheit,
Nachfolgeplanung, Maßnahmen zur Führungskräfteentwicklung, zur Diversität und Chancengleichheit).
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Im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens kann der Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr die Liste der individuellen Ziele
erweitern bzw. anpassen. Kriterien aus dem Bereich Nachhaltigkeit / ESG (Environment, Social, Governance) sind bereits in
dem kurzfristigen Erfolgsbonus verankert, sollen aber in Zukunft eine stärkere Gewichtung erhalten. Jedes der ausgewählten
Ziele aus der Liste der finanziellen und nicht-finanziellen Themenfelder / Leistungskriterien wird mit einem festgelegten
Prozentsatz in Bezug auf den Maximalbetrag des kurzfristigen Erfolgsbonus gewichtet. Grundsätzlich ist die Bewertung der individuellen
Performance eines Vorstandsmitglieds nur unter Einbeziehung nicht-finanzieller, qualitativer Leistungskriterien sinnvoll möglich.
Die Zielwerte für die Zielerreichung von finanziellen Leistungskriterien werden aus der Planung für die jeweiligen Geschäftsjahre
abgeleitet, welcher der Aufsichtsrat zugestimmt hat. Der Aufsichtsrat legt jährlich für jedes finanzielle und nicht-finanzielle
Leistungskriterium die Werte für eine Zielerreichung von 0 % bzw. 100 % fest. Für die Feststellung der Zielerreichung bei
den finanziellen Zielen werden die Zahlen des Konzernjahresabschlusses bzw. Daten des internen Rechnungswesens für das betreffende
Jahr zugrunde gelegt.
Die Leistungskriterien sollen die Vorstandsmitglieder zur Wertschaffung und zum Erreichen bzw. zur Outperformance der kurzfristigen
wirtschaftlichen Ziele sowie zur operativen Exzellenz motivieren. Der kurzfristige Erfolgsbonus gibt dem Aufsichtsrat zusätzlich
die Möglichkeit, individuelle oder kollektive Leistungen des Vorstands anhand nichtfinanzieller Leistungskriterien und Ziele
zu berücksichtigen, die für die operative Umsetzung der Unternehmensstrategie maßgeblich sind. Der kurzfristige Erfolgsbonus
soll einerseits die Gesamtverantwortung der Vorstandsmitglieder für den Konzern wiedergeben und die Zusammenarbeit unter den
Unternehmensbereichen fördern sowie andererseits der eigenständigen Führung des jeweiligen Ressorts gerecht werden. Bei der
Festlegung der Ziele und der Berechnung des kurzfristigen Erfolgsbonus für jedes Vorstandsmitglied wird daher die jeweilige
Geschäftsverantwortung berücksichtigt.
Die Auszahlung des kurzfristigen Erfolgsbonus erfolgt in bar und ist nach Billigung des Konzernabschlusses des Unternehmens
fällig.
Zusätzlich zum kurz- und langfristigen Erfolgsbonus kann der Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr bei besonderen Leistungen
des Vorstandsmitglieds und/oder bei entsprechendem besonderem wirtschaftlichem Erfolg des KHD Konzerns eine zusätzliche freiwillige
Tantieme (Ermessenstantieme) in Höhe von bis zu € 0,10 Mio. pro Jahr beschließen.
Der Aufsichtsrat berücksichtigt bei der Festlegung der Ermessenstantieme die besonderen Leistungen des einzelnen Vorstandsmitglieds,
insbesondere im Hinblick auf den langfristigen nachhaltigen Erfolg des Unternehmens, die Interessen der Aktionäre sowie der
Mitarbeiter, die ökologische und gesellschaftliche Verantwortung sowie die Compliance-Kultur des Unternehmens.
f. |
Langfristiger Erfolgsbonus
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Der langfristige Erfolgsbonus soll das langfristige Engagement des Vorstands für den Konzern und sein nachhaltiges Wachstum
fördern. Daher sind die finanziellen Leistungskriterien für alle Mitglieder des Vorstands identisch und beruhen auf einer
mehrjährigen (aktuell: zweijährigen) Bemessungsgrundlage. Im jeweiligen Dienstvertrag hat der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied
einen Zielbetrag für den langfristigen Erfolgsbonus vereinbart, der bei 100 % Zielerreichung gewährt wird. Der Maximalbetrag
des langfristigen Erfolgsbonus ist auf 100 % des Zielbetrags begrenzt.
Die Höhe des auszuzahlenden langfristigen Erfolgsbonus hängt davon ab, inwieweit am Ende der zweijährigen Bemessungsperiode
das jeweilige Ziel erreicht wurde. Der Aufsichtsrat hat für den Vorstand die folgenden finanziellen Leistungskriterien im
Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG festlegt:
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Auftragseingang je Segment
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Bruttoergebnis vom Umsatz
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Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT)
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Der langfristige Erfolgsbonus wird anhand von vier festgelegten Stufen (0 % / 25 % / 50 % / 100 %) bestimmt. Bei der Bemessung
des langfristigen Erfolgsbonus wird jedes finanzielle Leistungskriterien separat betrachtet, d.h. die Überschreitung einer
Zielgröße (Zielerreichung > 100 %) kann nicht zur Kompensation bei einem anderen finanziellen Leistungskriterium (Zielerreichung
< 100 %) verwendet werden. Für jedes finanzielle Leistungskriterien wurde eine Untergrenze festgelegt. Bei Erreichen der jeweiligen
Untergrenze beläuft sich der langfristige Erfolgsbonus auf 25 % des korrespondierenden Bonusanteils; bei Zielverfehlungen
(Nicht-Erreichen der Zieluntergrenze - kumuliert für den mehrjährigen Beurteilungszeitraum) entfällt der entsprechende Teil
des langfristigen Erfolgsbonus vollständig.
Um den langfristigen Erfolgsbonus auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten und mit einer langfristigen Anreizwirkung
auszustatten, liegt den finanziellen Leistungskriterien grundsätzlich ein zweijähriger Beurteilungszeitraum in Bezug auf Kennzahlen
des KHD Konzerns zugrunde. Erst nach Ablauf des zweijährigen Beurteilungszeitraums wird über die Erreichung der gestellten
Ziele endgültig befunden. Maßgeblich ist der für das einzelne finanzielle Leistungskriterium über den gesamten Beurteilungszeitraum
ermittelte durchschnittliche Zielerreichungsgrad.
Die Auszahlung des langfristigen Erfolgsbonus erfolgt in bar und ist erst nach Billigung des Konzernabschlusses des Unternehmens
für das jeweils letzte Jahr des Beurteilungszeitraums zur Zahlung fällig. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses
bzw. für den Fall, dass das Vorstandsmitglied nicht für den gesamten der Abrechnung zugrunde liegenden Zeitraum vergütungsberechtigt
ist, erhält das Vorstandsmitglied einen zeitanteiligen, am Ende des Beurteilungszeitraums ermittelten Auszahlungsbetrag. Der
Anspruch auf den langfristigen Erfolgsbonus entfällt vollständig, wenn der Dienstvertrag im Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung
entweder durch das Vorstandsmitglied ohne wichtigen Grund oder durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund gekündigt ist.
g. |
Aktienbasierte Vergütung
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Das Vergütungssystem sieht keine aktienbasierte Vergütung vor.
E. |
Weitere vergütungsrelevante Regelungen
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a. |
Malus- und Clawback-Regelung
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Falls ein Vorstandsmitglied in seiner Funktion als Mitglied des Vorstands einen nachweislich wissentlichen groben Verstoß
gegen eine seiner Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93 AktG, einen wesentlichen Grundsatz des von der Gesellschaft erlassenen
internen Code of Conduct und Code of Ethics oder eine seiner sonstigen dienstvertraglichen Pflichten begeht, kann der Aufsichtsrat
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die variable Vergütung, die für das Geschäftsjahr, in dem der grobe Verstoß stattgefunden
hat, zu gewähren ist, teilweise oder vollständig auf Null reduzieren. Wurde die variable Vergütung zum Zeitpunkt der Reduzierungsentscheidung
bereits ausgezahlt, hat das Vorstandsmitglied die gemäß der Reduzierungsentscheidung zu viel erhaltenen Zahlungen zurückzuzahlen
(„Clawback-Regelung"). Außerdem ist die Gesellschaft in diesem Fall berechtigt, gegen sonstige Vergütungsansprüche des Vorstandsmitglieds
aufzurechnen. Etwaige Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied, insbesondere aus § 93 Abs. 2 AktG,
bleiben hiervon unberührt.
b. |
Laufzeiten und Beendigungsmöglichkelten
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Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie bei der Laufzeit der Vorstandsverträge die aktienrechtlichen
Vorgaben des§ 84 AktG und die Empfehlungen des DCGK. Bei einer erstmaligen Bestellung zum Vorstand beträgt die Bestelldauer
und die Laufzeit des Dienstvertrages in der Regel drei Jahre. Bei Wiederbestellungen bzw. bei einer Verlängerung der Amtszeit
liegt die Höchstdauer des Dienstvertrages bei fünf Jahren. Die Dienstverträge sehen keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit
vor; das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wird
ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Dienstvertrages dauernd arbeitsunfähig, so endet der Dienstvertrag mit dem
Tag, an dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit eines Vorstandsmitglieds ohne wichtigen Grund dürfen ggf. zu
vereinbarende Zahlungen an das Vorstandsmitglied einschließlich Nebenleistungen weder den Wert von zwei Jahresvergütungen
(Abfindungs-Cap) noch den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrages überschreiten. Für die Berechnung des
Abfindungs-Caps ist auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und ggf. auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung
für das laufende Geschäftsjahr abzustellen.
Mit jedem Vorstandsmitglied wird ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren vereinbart.
Das Vergütungssystem sieht keine Sonderregelungen für den Fall eines Kontrollwechsels (Change of Control) oder Zusagen von
Entlassungsentschädigungen vor.
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