KHD Humboldt Wedag International Aktie
KHD Humboldt Wedag International-Aktie
WKN: 657800
ISIN: DE0006578008
Land: Deutschland
Branche: Sonstiges
Sektor: Maschinenbau
2,01 EUR 0,04 EUR 2,04 %
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EQS-HV: KHD Humboldt Wedag International AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2025 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dienstag, 15.04.25 15:05
EQS-HV: KHD Humboldt Wedag International AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2025 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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EQS-News: KHD Humboldt Wedag International AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
KHD Humboldt Wedag International AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2025 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

15.04.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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KHD Humboldt Wedag International AG Köln - ISIN DE0006578008 - EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG


Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, den 23. Mai 2025, um 10:00 Uhr (MESZ) ein. Die Hauptversammlung findet in unseren Geschäftsräumen in der Von-der-Wettern Straße 4a in 51149 Köln, Deutschland, statt.

I.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts der Gesellschaft, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a und § 315a des Handelsgesetzbuches, jeweils für das Geschäftsjahr 2024

Der Aufsichtsrat hat den geprüften Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2024 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024

Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2024 erstellt. Der Vergütungsbericht wurde von dem Abschlussprüfer, der EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, gemäß § 162 Abs. 3 AktG geprüft.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 gemäß § 120a Abs. 4 AktG zu billigen.

Der Vergütungsbericht einschließlich des Vermerks über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer ist über unsere Internetseite unter https://www.khd.com/verguetungsberichte zugänglich.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Die Hauptversammlung beschließt gemäß § 120a AktG über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre.

Die ordentliche Hauptversammlung vom 20. Mai 2021 hat zuletzt das durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder gebilligt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend näher dargelegte Vergütungssystem für den Vorstand, über das der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 20. März 2025 beschlossen hat, zu billigen.

Das modifizierte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 und ist wie folgt ausgestaltet:

A.

Grundsätze des Vergütungssystems

Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der KHD AG leistet einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie. Durch die Ausgestaltung des Vergütungssystems werden die Vorstandsmitglieder dazu motiviert, wesentliche strategische Konzernziele - insbesondere die Steigerung des Unternehmenswerts und die Verbesserung der Markposition in den Bereichen Kundenorientierung, Technologieführerschaft und Wertschöpfung - zu erreichen. Bei der Festlegung der Vorstandsbezüge orientiert sich der Aufsichtsrat an den folgenden Grundsätzen:

-

Förderung der Konzernstrategie

Das Vergütungssystem leistet in seiner Gesamtheit einen wesentlichen Beitrag zur Förderung und Umsetzung der Geschäftsstrategie, indem auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene sowie nachhaltige Leistungskriterien definiert werden.

-

Angemessenheit der Vergütung

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder steht in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und Leistungen. Sie trägt der Komplexität sowie der wirtschaftlichen Lage des Konzerns Rechnung. Gegenüber vergleichbaren Unternehmen ist die Vergütung marktüblich und zugleich wettbewerbsfähig.

-

Verknüpfung von Leistung und Vergütung

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird an ihre Leistung gekoppelt, indem die variablen Vergütungsbestandteile von der Erreichung bestimmter Ziel-Kriterien abhängig gemacht werden. Damit werden besondere Leistungen angemessen vergütet, während eine Verfehlung der vorgegebenen Ziele zu einer spürbaren Absenkung der Vergütung führt.

-

Ausrichtung auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung des Konzerns ausgerichtet. Die variable Vergütung hat daher überwiegend eine mehrjährige Bemessungsgrundlage. Für den Bonus für individuelle Ziele (kurzfristiger Erfolgsbonus) werden explizit auch Ziele aus dem Bereich Nachhaltigkeit / ESG (Environment, Social, Governance) definiert.

-

Harmonisierung mit Aktionärs- und Stakeholderinteressen

Das Vergütungssystem leistet einen zentralen Beitrag zur Verknüpfung der Interessen des Vorstands mit den Interessen der Aktionäre und weiterer Stakeholder. Der überwiegende Teil der variablen Vergütung knüpft an den wirtschaftlichen Erfolg des KHD Konzerns an.

-

Durchgängigkeit des Vergütungssystems

Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands knüpft an die Vergütung für Führungskräfte im Konzern an, setzt vergleichbare Anreize und gibt vergleichbare Ziele vor.

B.

Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems

Der Aufsichtsrat setzt das System der Vorstandsvergütung in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG fest. Der Aufsichtsrat kann bei Bedarf externe Berater hinzuziehen. Die geltenden Regelungen des Aktiengesetzes und des DCGK sowie der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zur Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie bei der regelmäßigen Überprüfung des Vergütungssystems durch den Aufsichtsrat beachtet.

Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder gilt für die Vergütung aller Vorstandsmitglieder der KHD AG ab dem 1. Januar 2025.

C.

Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung

Der Aufsichtsrat legt im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest. Richtschnur hierfür ist, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Konzerns steht, die marktübliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt und auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung des KHD Konzerns ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck werden sowohl externe als auch interne Vergleichsbetrachtungen angestellt:

a.

Horizontaler (externer) Vergleich

Zur Beurteilung der Angemessenheit und Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen zieht der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichsgruppe heran (horizontaler Vergleich). Für diesen Vergleich werden aktuell verschiedene Vergütungsdaten von börsennotierten Aktiengesellschaften unterhalb des SDAX herangezogen.

b.

Vertikaler (interner) Vergleich

Der vertikale Vergleich betrifft das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung der Belegschaft der operativen Tochtergesellschaft Humboldt Wedag GmbH in Deutschland. Die Belegschaft umfasst im Einzelnen die Geschäftsführer der Tochtergesellschaft sowie die Gruppe der außertariflichen und die Gruppe der tariflichen Mitarbeiter.

c.

Differenzierung nach dem jeweiligen Anforderungsprofil

Das Vergütungssystem erlaubt es dem Aufsichtsrat, bei der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung die Funktion und den Verantwortungsbereich des einzelnen Vorstandsmitglieds entsprechend zu berücksichtigen. Nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats sind daher funktionsspezifische Differenzierungen möglich, bei denen Kriterien wie Erfahrung des jeweiligen Vorstandsmitglieds und verantwortetes Vorstandsressort zu berücksichtigen sind.

d.

Höchstgrenzen der Vergütung

Die variable Vergütung soll ein ausgeglichenes Chancen-Risiko-Profil gewährleisten. Werden die gesetzten Ziele nicht erreicht, kann der Auszahlungsbetrag der variablen Vergütung auf null absinken. Der Aufsichtsrat hat nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für jedes Mitglied des Vorstands eine betragsmäßige Höchstgrenze für die Summe aller Vergütungskomponenten einschließlich Nebenleistungen festgelegt (nachfolgend „Maximalvergütung").

Die Maximalvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden € 0,563 Mio. und für die anderen Mitglieder des Vorstands€ 0,525 Mio. bzw. € 0,50 Mio. Diese Höchstgrenzen beziehen sich jeweils auf die Summe aller Zahlungen, die aus den Vergütungsregelungen für ein Geschäftsjahr resultieren.

e.

Komponenten und Struktur der Ziel-Gesamtvergütung im Überblick

Das Vergütungssystem sieht grundsätzlich feste erfolgsunabhängige sowie variable erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile vor. Die festen erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile umfassen das Jahresfestgehalt und Nebenleistungen. Die variablen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile umfassen eine kurzfristige Vergütungskomponente (basierend auf persönlichen Zielen) sowie eine langfristige Vergütungskomponenten (basierend auf mehrjährigen finanziellen Zielen). Für die variablen Vergütungsbestandteile werden im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahrs durch den Aufsichtsrat Ziele festgesetzt, deren Erreichungsgrad die Höhe der tatsächlichen Auszahlung bestimmt. Bei der Ermittlung der Ziel-Gesamtvergütung wird von einer Zielerreichung von 100 % und damit einem Zielbonus von 100 % ausgegangen. Nicht bei der Ziel-Gesamtvergütung, sehr wohl aber bei der Höchstgrenze der Vergütung ist eine Ermessenstantieme in Höhe von bis zu € 0,1 Mio. berücksichtigt.

Die Anteile der einzelnen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung werden nachfolgend in prozentualen Bandbreiten angegeben. Die konkreten Anteile variieren bei den einzelnen Vorstandsmitgliedern. Das Jahresfestgehalt trägt zu 56 % bis 60 %, der kurzfristige Erfolgsbonus zu 10 % bis 11% der langfristige Erfolgsbonus zu 22 % bis 26 % und die Nebenleistungen zu 4 % bis 12 % zur Zielvergütung bei.

D.

Vergütungskomponenten im Detail

a.

Jahresfestgehalt

Das Jahresfestgehalt ist eine fixe, auf das gesamte Geschäftsjahr bezogene Vergütung, die, falls keine unterjährige Anpassung erfolgt, in zwölf gleich hohen Monatsraten ausgezahlt wird.

b.

Nebenleistungen

Jedes Vorstandsmitglied erhält zudem individuelle Nebenleistungen. Diese umfassen insbesondere die Bereitstellung eines Dienstwagens. der auch privat genutzt werden darf, ggfs. Umzugskosten und Aufwendungen für eine betrieblich bedingte doppelte Haushaltsführung, die Kosten eines Gesundheitschecks, eine Unfallversicherung, sowie Zuschüsse zu einer privaten Altersvorsorge und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Anwendung von§ 257 SGB V und§ 61 SGB XI.

c.

Versorgungsbezüge

Für die Mitglieder des Vorstands besteht keine betriebliche Altersversorgung.

d.

Kurzfristiger Erfolgsbonus

Im jeweiligen Dienstvertrag hat der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied einen Zielbetrag für den Bonus für persönliche Ziele (nachfolgend „kurzfristiger Erfolgsbonus“) vereinbart, der bei 100 % Zielerreichung gewährt wird. Der Maximalbetrag des kurzfristiger Erfolgsbonus ist auf 100 % des Zielbetrags begrenzt.

Die Höhe des auszuzahlenden kurzfristiger Erfolgsbonus hängt davon ab, inwieweit, d.h. mit welchem Prozentsatz ein Vorstandsmitglied die bis zu sieben Einzelziele erreicht, die der Aufsichtsrat für dieses Vorstandsmitglied aus der Liste der folgenden finanziellen und nicht-finanziellen Themenfelder / Leistungskriterien im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG festlegt:

-

Erreichen finanzieller Kennzahlen (Auftragseingang / Umsatz / operatives Ergebnis / Ergebnis vor Steuern) bei Tochtergesellschaften im direkten Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstands;

-

Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen in Bezug auf die sechs Strategiepakete;

-

Verbesserung der Auftragsabwicklung und des auftragsbezogenen Risikomanagements;

-

Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Kostenoptimierung und Effizienzsteigerung (inkl. Verbesserungen im Engineering und Produktdesign);

-

Spezifische operative und/oder strategische Ziele, die für die langfristige und nachhaltige Entwicklung des Konzerns von hoher Bedeutung sind (etwa Umsetzung der F&E-Strategie / Vertrieb von Produkten, welche zur CO2-Reduzierung beitragen / Ziele für digitale Produkte);

-

Erreichen von Zielgrößen zur Verbesserung der Bilanzstruktur;

-

Optimierung des Cashflows und Sicherung ausreichender Avalkreditlinien;

-

Förderung / Verbesserung der Zusammenarbeit mit der AVIC international Beijing Co., Limited;

-

Einführung eines ESG Systems und Berichterstattung gem. CSRD;

-

Führung der Prozesse zur externen Berichterstattung einschließlich der Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer;

-

Soziales / Mitarbeiter (wie etwa Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen, Steigerung der Arbeitgeberattraktivität und der Mitarbeiterzufriedenheit, Nachfolgeplanung, Maßnahmen zur Führungskräfteentwicklung, zur Diversität und Chancengleichheit).

Im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens kann der Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr die Liste der individuellen Ziele erweitern bzw. anpassen. Kriterien aus dem Bereich Nachhaltigkeit / ESG (Environment, Social, Governance) sind bereits in dem kurzfristigen Erfolgsbonus verankert, sollen aber in Zukunft eine stärkere Gewichtung erhalten. Jedes der ausgewählten Ziele aus der Liste der finanziellen und nicht-finanziellen Themenfelder / Leistungskriterien wird mit einem festgelegten Prozentsatz in Bezug auf den Maximalbetrag des kurzfristigen Erfolgsbonus gewichtet. Grundsätzlich ist die Bewertung der individuellen Performance eines Vorstandsmitglieds nur unter Einbeziehung nicht-finanzieller, qualitativer Leistungskriterien sinnvoll möglich.

Die Zielwerte für die Zielerreichung von finanziellen Leistungskriterien werden aus der Planung für die jeweiligen Geschäftsjahre abgeleitet, welcher der Aufsichtsrat zugestimmt hat. Der Aufsichtsrat legt jährlich für jedes finanzielle und nicht-finanzielle Leistungskriterium die Werte für eine Zielerreichung von 0 % bzw. 100 % fest. Für die Feststellung der Zielerreichung bei den finanziellen Zielen werden die Zahlen des Konzernjahresabschlusses bzw. Daten des internen Rechnungswesens für das betreffende Jahr zugrunde gelegt.

Die Leistungskriterien sollen die Vorstandsmitglieder zur Wertschaffung und zum Erreichen bzw. zur Outperformance der kurzfristigen wirtschaftlichen Ziele sowie zur operativen Exzellenz motivieren. Der kurzfristige Erfolgsbonus gibt dem Aufsichtsrat zusätzlich die Möglichkeit, individuelle oder kollektive Leistungen des Vorstands anhand nichtfinanzieller Leistungskriterien und Ziele zu berücksichtigen, die für die operative Umsetzung der Unternehmensstrategie maßgeblich sind. Der kurzfristige Erfolgsbonus soll einerseits die Gesamtverantwortung der Vorstandsmitglieder für den Konzern wiedergeben und die Zusammenarbeit unter den Unternehmensbereichen fördern sowie andererseits der eigenständigen Führung des jeweiligen Ressorts gerecht werden. Bei der Festlegung der Ziele und der Berechnung des kurzfristigen Erfolgsbonus für jedes Vorstandsmitglied wird daher die jeweilige Geschäftsverantwortung berücksichtigt.

Die Auszahlung des kurzfristigen Erfolgsbonus erfolgt in bar und ist nach Billigung des Konzernabschlusses des Unternehmens fällig.

e.

Ermessenstantieme

Zusätzlich zum kurz- und langfristigen Erfolgsbonus kann der Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr bei besonderen Leistungen des Vorstandsmitglieds und/oder bei entsprechendem besonderem wirtschaftlichem Erfolg des KHD Konzerns eine zusätzliche freiwillige Tantieme (Ermessenstantieme) in Höhe von bis zu € 0,10 Mio. pro Jahr beschließen.

Der Aufsichtsrat berücksichtigt bei der Festlegung der Ermessenstantieme die besonderen Leistungen des einzelnen Vorstandsmitglieds, insbesondere im Hinblick auf den langfristigen nachhaltigen Erfolg des Unternehmens, die Interessen der Aktionäre sowie der Mitarbeiter, die ökologische und gesellschaftliche Verantwortung sowie die Compliance-Kultur des Unternehmens.

f.

Langfristiger Erfolgsbonus

Der langfristige Erfolgsbonus soll das langfristige Engagement des Vorstands für den Konzern und sein nachhaltiges Wachstum fördern. Daher sind die finanziellen Leistungskriterien für alle Mitglieder des Vorstands identisch und beruhen auf einer mehrjährigen (aktuell: zweijährigen) Bemessungsgrundlage. Im jeweiligen Dienstvertrag hat der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied einen Zielbetrag für den langfristigen Erfolgsbonus vereinbart, der bei 100 % Zielerreichung gewährt wird. Der Maximalbetrag des langfristigen Erfolgsbonus ist auf 100 % des Zielbetrags begrenzt.

Die Höhe des auszuzahlenden langfristigen Erfolgsbonus hängt davon ab, inwieweit am Ende der zweijährigen Bemessungsperiode das jeweilige Ziel erreicht wurde. Der Aufsichtsrat hat für den Vorstand die folgenden finanziellen Leistungskriterien im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG festlegt:

-

Auftragseingang je Segment

-

Bruttoergebnis vom Umsatz

-

Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT)

Der langfristige Erfolgsbonus wird anhand von vier festgelegten Stufen (0 % / 25 % / 50 % / 100 %) bestimmt. Bei der Bemessung des langfristigen Erfolgsbonus wird jedes finanzielle Leistungskriterien separat betrachtet, d.h. die Überschreitung einer Zielgröße (Zielerreichung > 100 %) kann nicht zur Kompensation bei einem anderen finanziellen Leistungskriterium (Zielerreichung < 100 %) verwendet werden. Für jedes finanzielle Leistungskriterien wurde eine Untergrenze festgelegt. Bei Erreichen der jeweiligen Untergrenze beläuft sich der langfristige Erfolgsbonus auf 25 % des korrespondierenden Bonusanteils; bei Zielverfehlungen (Nicht-Erreichen der Zieluntergrenze - kumuliert für den mehrjährigen Beurteilungszeitraum) entfällt der entsprechende Teil des langfristigen Erfolgsbonus vollständig.

Um den langfristigen Erfolgsbonus auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten und mit einer langfristigen Anreizwirkung auszustatten, liegt den finanziellen Leistungskriterien grundsätzlich ein zweijähriger Beurteilungszeitraum in Bezug auf Kennzahlen des KHD Konzerns zugrunde. Erst nach Ablauf des zweijährigen Beurteilungszeitraums wird über die Erreichung der gestellten Ziele endgültig befunden. Maßgeblich ist der für das einzelne finanzielle Leistungskriterium über den gesamten Beurteilungszeitraum ermittelte durchschnittliche Zielerreichungsgrad.

Die Auszahlung des langfristigen Erfolgsbonus erfolgt in bar und ist erst nach Billigung des Konzernabschlusses des Unternehmens für das jeweils letzte Jahr des Beurteilungszeitraums zur Zahlung fällig. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. für den Fall, dass das Vorstandsmitglied nicht für den gesamten der Abrechnung zugrunde liegenden Zeitraum vergütungsberechtigt ist, erhält das Vorstandsmitglied einen zeitanteiligen, am Ende des Beurteilungszeitraums ermittelten Auszahlungsbetrag. Der Anspruch auf den langfristigen Erfolgsbonus entfällt vollständig, wenn der Dienstvertrag im Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung entweder durch das Vorstandsmitglied ohne wichtigen Grund oder durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund gekündigt ist.

g.

Aktienbasierte Vergütung

Das Vergütungssystem sieht keine aktienbasierte Vergütung vor.

E.

Weitere vergütungsrelevante Regelungen

a.

Malus- und Clawback-Regelung

Falls ein Vorstandsmitglied in seiner Funktion als Mitglied des Vorstands einen nachweislich wissentlichen groben Verstoß gegen eine seiner Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93 AktG, einen wesentlichen Grundsatz des von der Gesellschaft erlassenen internen Code of Conduct und Code of Ethics oder eine seiner sonstigen dienstvertraglichen Pflichten begeht, kann der Aufsichtsrat nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die variable Vergütung, die für das Geschäftsjahr, in dem der grobe Verstoß stattgefunden hat, zu gewähren ist, teilweise oder vollständig auf Null reduzieren. Wurde die variable Vergütung zum Zeitpunkt der Reduzierungsentscheidung bereits ausgezahlt, hat das Vorstandsmitglied die gemäß der Reduzierungsentscheidung zu viel erhaltenen Zahlungen zurückzuzahlen („Clawback-Regelung"). Außerdem ist die Gesellschaft in diesem Fall berechtigt, gegen sonstige Vergütungsansprüche des Vorstandsmitglieds aufzurechnen. Etwaige Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied, insbesondere aus § 93 Abs. 2 AktG, bleiben hiervon unberührt.

b.

Laufzeiten und Beendigungsmöglichkelten

Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie bei der Laufzeit der Vorstandsverträge die aktienrechtlichen Vorgaben des§ 84 AktG und die Empfehlungen des DCGK. Bei einer erstmaligen Bestellung zum Vorstand beträgt die Bestelldauer und die Laufzeit des Dienstvertrages in der Regel drei Jahre. Bei Wiederbestellungen bzw. bei einer Verlängerung der Amtszeit liegt die Höchstdauer des Dienstvertrages bei fünf Jahren. Die Dienstverträge sehen keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor; das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wird ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Dienstvertrages dauernd arbeitsunfähig, so endet der Dienstvertrag mit dem Tag, an dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird.

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit eines Vorstandsmitglieds ohne wichtigen Grund dürfen ggf. zu vereinbarende Zahlungen an das Vorstandsmitglied einschließlich Nebenleistungen weder den Wert von zwei Jahresvergütungen (Abfindungs-Cap) noch den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrages überschreiten. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps ist auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und ggf. auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abzustellen.

Mit jedem Vorstandsmitglied wird ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren vereinbart.

Das Vergütungssystem sieht keine Sonderregelungen für den Fall eines Kontrollwechsels (Change of Control) oder Zusagen von Entlassungsentschädigungen vor.

7.

Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der KHD Humboldt Wedag International AG

Nach § 113 Abs. 3 AktG ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei eine rein bestätigende Beschlussfassung der bestehenden Vergütung zulässig ist. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat in § 13 der Satzung zu bestätigen. Der Wortlaut der Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat nach § 13 der Satzung lautet wie folgt:

„§ 13 Vergütung des Aufsichtsrats

(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Gesamtvergütung in Höhe von € 180.000. Über die Verteilung dieser Gesamtvergütung auf die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats - einschließlich unterjährig ausgeschiedener bzw. neu gewählter oder bestellter Mitglieder - entscheidet der Aufsichtsrat jeweils durch Beschluss, auch unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats.

(2)

Die auf die Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen und sie dieses Recht ausüben.“

8.

Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat setzt sich nach den Regelungen in §§ 95, 96 Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft zusammen und besteht derzeit aus vier Mitgliedern. Die Gesellschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung. Somit setzt sich der Aufsichtsrat ausschließlich aus Aktionärsvertretern zusammen. Gemäß § 102 Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Aufsichtsratsmitglieder höchstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, bestellt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Die Mitgliedschaft der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder endet gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, mithin am Tag der Hauptversammlung am 23. Mai 2025.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter lit. a) bis d) genannten Personen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet (also voraussichtlich bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufs



Quelle: DGAP



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