
ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft
Hannover
ISIN: DE 000 825 0002 WKN: 825 000
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu unserer
130. ordentlichen Hauptversammlung
ein, die
am Donnerstag, 29.08.2024, um 11:00 Uhr
im Vortragssaal der ÜSTRA, Goethestraße 19, 30169 Hannover,
stattfinden wird.
I. |
Tagesordnung
1. |
Vorlage
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des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023,
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des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023,
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des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2023 (01.01.2023 bis 31.12.2023) jeweils einschließlich
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a, § 315a HGB sowie
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des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2023
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 (01.01.2024 bis 31.12.2024)
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Finanz- und Prüfungsausschusses vor, die KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
AG, Niederlassung Hannover, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung
auferlegt wurde.
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Aufsichtsrat und Vorstand haben gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023 einen Vergütungsbericht erstellt. Der Vergütungsbericht
wurde nach § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162
Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2023 zu billigen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 ist in Ziffer II. (Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023) wiedergegeben.
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6. |
Beschlussfassung über die Entlastung ehemaliger Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017
Auf Vorschlag des Aufsichtsrats und des Vorstands hatte die Hauptversammlung der Gesellschaft am 16.08.2018, 29.08.2019, 27.08.2020,
15.07.2021, 25.08.2022 und 31.08.2023 die Beschlussfassung über die Entlastung der im Dezember 2017 ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder
Herrn André Neiß und Herrn Wilhelm Lindenberg für das Geschäftsjahr 2017 jeweils vertagt. Die Vertagung erfolgte vor dem Hintergrund,
dass der Aufsichtsrat eine Prüfung in Auftrag gegeben hatte, ob sich die ehemaligen Mitglieder des Vorstands während ihrer
Amtszeit möglicherweise pflichtwidrig verhalten haben und dieses Verhalten zu einem Schaden der Gesellschaft geführt hat.
Gegenwärtig führen die Parteien vor diesem Hintergrund einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover. Die Beschlussfassung
über die Entlastung der vorgenannten ehemaligen Vorstandsmitglieder soll daher nochmals vertagt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der aus dem Vorstand im Dezember 2017 ausgeschiedenen Mitglieder, namentlich
Herrn André Neiß und Herrn Wilhelm Lindenberg, für das Geschäftsjahr 2017 bis zur ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr
2024 zu vertagen.
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7. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
Durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11. Dezember
2023 wurde § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG neu gefasst. Nach neuer Rechtslage hat sich der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c
Abs. 3 bei börsennotierten Gesellschaften auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen und nicht
mehr auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung. Die Satzung soll an die geänderte Rechtslage angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
§ 14 Abs. 1 Satz 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss
der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
zugehen, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs des Nachweises nicht mitzurechnen sind.“
Im Übrigen bleibt § 14 Abs. 1 der Satzung unverändert.
Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter
https://www.uestra.de/unternehmen/uestra/investor-relations/corporate-governance/
zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
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8. |
Beschlussfassung über die Neuwahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern
a) |
Frau Dr. Elisabeth Clausen-Muradian hat mit Schreiben vom 08.04.2024 ihr Aufsichtsratsmandat bei der Gesellschaft mit Wirkung
zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 29.08.2024 niedergelegt.
Herr Malte Lohmann soll als Nachfolger von Frau Clausen-Muradian in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt werden.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG und nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer zusammen. Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern, von denen 10 Mitglieder von der Hauptversammlung
als Vertreter der Aktionäre zu wählen sind (§ 8 Abs. 1 der Satzung). Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden
Mitglieds gewählt, so tritt dieses für die Dauer der restlichen Amtszeit an die Stelle der ausgeschiedenen Person (§ 8 Abs.
6 Unterabsatz. 3 Satz 1 der Satzung).
Nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammensetzen
(Mindestanteilsgebot). Das Mindestanteilsgebot ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz
3 AktG die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung widerspricht.
Die Seite der Arbeitnehmervertreter hat gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots
widersprochen. Der Aufsichtsrat ist damit sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter
jeweils mit mindestens drei Frauen und mindestens drei Männern zu besetzen.
Der Seite der Anteilseignervertreter gehören aktuell vier Frauen und sechs Männer an. Die Wahl von Herrn Lohmann als Nachfolger
von Frau Clausen-Muradian genügt damit den Anforderungen des Mindestanteilsgebots.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Malte Lohmann, Verwaltungsmitarbeiter der Landeshauptstadt Hannover, wohnhaft in Hannover,
mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 29.08.2024 für den Rest der ursprünglichen Amtszeit von Frau Dr. Elisabeth
Clausen-Muradian, d.h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt,
zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft zu wählen.
Herr Malte Lohmann nimmt keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien war und hat gegenüber der Gesellschaft für den Fall seiner Wahl erklärt, dass er die Wahl annehmen wird und
in Bezug auf seine Person keine Bestellungshindernisse im Sinne von § 100 AktG vorliegen.
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b) |
Frau Silke Gardlo hat mit Schreiben vom 27.05.2024 ihr Aufsichtsratsmandat bei der Gesellschaft mit Wirkung zum Ablauf der
ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 29.08.2024 niedergelegt.
Frau Regina Hogrefe soll als Nachfolgerin von Frau Gardlo in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt werden.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG und nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer zusammen. Der Aufsichtsrat besteht aus 20 Mitgliedern, von denen 10 Mitglieder von der Hauptversammlung
als Vertreter der Aktionäre zu wählen sind (§ 8 Abs. 1 der Satzung). Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden
Mitglieds gewählt, so tritt dieses für die Dauer der restlichen Amtszeit an die Stelle der ausgeschiedenen Person (§ 8 Abs.
6 Unterabsatz. 3 Satz1 der Satzung).
Nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammensetzen
(Mindestanteilsgebot). Das Mindestanteilsgebot ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz
3 AktG die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung widerspricht.
Die Seite der Arbeitnehmervertreter hat gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots
widersprochen. Der Aufsichtsrat ist damit sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter
jeweils mit mindestens drei Frauen und mindestens drei Männern zu besetzen.
Der Seite der Anteilseignervertreter gehören aktuell vier Frauen und sechs Männer an. Die Wahl von Frau Hogrefe als Nachfolgerin
von Frau Gardlo genügt damit den Anforderungen des Mindestanteilsgebots.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Regina Hogrefe, selbstständige Dipl.-Kauffrau (FH), wohnhaft in Hannover, mit Wirkung ab
Beendigung der Hauptversammlung am 29.08.2024 für den Rest der ursprünglichen Amtszeit von Frau Gardlo, d.h. bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft
zu wählen.
Frau Hogrefe ist Mitglied im Aufsichtsrat der Abfallentsorgungsgesellschaft Region Hannover mbH, der hannoverimpuls GmbH,
der steuern lenken bauen Projektsteuerung Region Hannover GmbH sowie des Beirats der Hannover Marketing und Tourismus GmbH
und hat gegenüber der Gesellschaft für den Fall ihrer Wahl erklärt, dass sie die Wahl annehmen wird und in Bezug auf ihre
Person keine Bestellungshindernisse im Sinne von § 100 AktG vorliegen.
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II. |
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023
Nachfolgend ist der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023
nebst Prüfungsvermerk wiedergegeben:
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Vergütungsbericht 2023
Der Bericht wurde vom Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft im Einklang mit den Anforderungen des § 162 Aktiengesetz
(AktG) sowie den Rechnungslegungsvorschriften (HGB, IFRS) erstellt und wird gemäß § 120a Abs. 4 AktG der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung am 29. August 2024 zur Billigung vorgelegt. Der Vergütungsbericht gibt Auskunft über die im Geschäftsjahr
2023 den aktiven und früheren Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats der ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft
(nachfolgend „ÜSTRA“) geschuldete und gewährte sowie für das Geschäftsjahr 2023 zugesagte Vergütung. Die Vergütung für die Vorstandstätigkeit
im Geschäftsjahr 2023 beruht auf dem aktuellen Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der ÜSTRA (nachfolgend „Vergütungssystem Vorstand“), welches gemäß § 87a Abs. 1 AktG entwickelt und von der ordentlichen Hauptversammlung am 15.07.2021 bei 26.287.323 gültig
abgegebenen Stimmen (99,57% des Grundkapitals) mit einer Mehrheit von 99,90 % gebilligt wurde. Die Vergütung für die Mitglieder
des Aufsichtsrats (nachfolgend „Vergütungssystem Aufsichtsrat“) wurde in derselben Hauptversammlung bei 26.287.323 gültig abgegebenen Stimmen (99,57% des Grundkapitals) mit einer Mehrheit
von 99,92% der abgegebenen Stimmen gemäß § 113 Abs. 3 AktG bestätigt. Das Vergütungssystem Vorstand fand im Geschäftsjahr
2023 für alle aktiven Vorstandsmitglieder Anwendung; das Vergütungssystem Aufsichtsrat auf alle aktiven Aufsichtsratsmitglieder.
Eine vollständige Beschreibung der Vergütungssysteme ist unter
https://www.uestra.de/unternehmen/uestra/investor-relations/corporate-governance/
öffentlich zugängig.
I. Vergütung der Mitglieder des Vorstands
1. Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023 im Überblick
Das Vergütungssystem Vorstand ist ein wesentlicher Baustein für die zielgerichtete strategische Ausrichtung der ÜSTRA. Das
Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen
zu vergüten und die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens unmittelbar zu berücksichtigen.
Die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand ist darauf ausgerichtet, einen Beitrag zur Umsetzung der auf Nachhaltigkeit
und Langfristigkeit angelegten Unternehmensführung zu leisten. Deshalb berücksichtigt das Vergütungssystem neben finanziellen
Leistungskriterien auch nicht-finanzielle Nachhaltigkeitskriterien.
Die ÜSTRA ist ein börsennotiertes Verkehrsunternehmen und betreibt mit ihren Stadtbussen und Stadtbahnen im Auftrag der Region
Hannover auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) im Sinne der VO (EG) 1370/2007 das Stadtbus- und
Stadtbahnliniennetz im Verkehrsverbund Großraumverkehr Hannover (GVH). Die ÜSTRA ist Partner im GVH und als Mobilitätsdienstleister
mit über 170 Millionen Fahrgästen im Jahr ein leistungsstarker und umweltfreundlicher Partner für die effiziente und klimaschonende
öffentliche Mobilität. Zur langfristigen Unternehmenssicherung hat die ÜSTRA im Mai 2008 einen Partnerschaftsvertrag mit der
Region Hannover als Mehrheitsgesellschafter des GVH, dem Betriebsrat sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
abgeschlossen. Der Partnerschaftsvertrag und der öffentliche Dienstleistungsauftrag (ÖDA)] stellen den normativen Rahmen zur
Umsetzung und Weiterführung der Unternehmensstrategie dar.
Die ÜSTRA verfolgt das langfristige Ziel, ihre Stellung als nachhaltig wirtschaftendes Unternehmen, kundenorientierte Dienstleisterin,
attraktive Arbeitgeberin, innovatives Unternehmen und Kompetenzträgerin im Nahverkehr weiter zu festigen. Als öffentliches
Verkehrsunternehmen ist die ÜSTRA den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verpflichtet und verankert die soziale, wirtschaftliche
und ökologische Verträglichkeit in ihren Aktivitäten. Die Vorstandsvergütung der ÜSTRA dient der nachhaltigen Incentivierung
der Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung dieser strategischen Handlungsfelder für eine zukunftsorientierte Unternehmensentwicklung
und zur Schärfung des Unternehmensprofils in der Region Hannover.
Entsprechend basiert das Vergütungssystem für den Vorstand der ÜSTRA auf folgenden Leitlinien:
• |
Eine transparente, nachvollziehbare und am nachhaltigen Erfolg des Gesamtunternehmens orientierte Vergütung leistet einen
wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie.
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• |
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder steht in einem angemessenen Verhältnis zu Aufgabenspektrum und Leistung des jeweiligen
Vorstandsmitglieds. Variable Vergütungsbestandteile werden von der Erreichung ambitionierter, aber realistischer Zielsetzungen
abhängig gemacht und wesentliche Zielverfehlungen führen zu einer spürbaren Verringerung der Vergütung.
|
• |
Das Vergütungssystem leistet einen wichtigen Beitrag, um die Interessen der Aktionäre, Kunden, Mitarbeiter und weiteren Stakeholder
zu verknüpfen.
|
• |
Das Zielvereinbarungssystem für den Vorstand nach dem Prinzip “Management by Objectives“ soll eine enge Verzahnung mit den
strategischen Handlungsfeldern der ÜSTRA sicherstellen sowie die Einhaltung der im Partnerschaftsvertrag und öffentlichen
Dienstleistungsauftrag (ÖDA) definierten Ziel- bzw. Sollgrößen gewährleisten.
|
• |
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist sowohl in ihrer Höhe als auch in ihrer Struktur marktüblich und trägt der Größe,
der Komplexität sowie der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung.
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Die nachfolgende Tabelle gibt einen Gesamtüberblick über die Bestandteile des für das Geschäftsjahr 2023 geltenden Vergütungssystem
Vorstand:
Bestandteil
|
Zielsetzung
|
Ausgestaltung
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Erfolgsunabhängige Vergütung
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Grundvergütung |
Sicherung eines angemessenen Grundeinkommens unter Berücksichtigung von Aufgabenspektrum und Ressortzuschnitt, Erfahrung und
weiteren Parametern
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Festes Grundgehalt pro Geschäftsjahr Auszahlung monatlich in zwölf gleichen Teilbeträgen Vorstandsvorsitz: 270 TEUR Ordentliches Vorstandsmitglied: 235 TEUR
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Nebenleistungen |
Dienstwagen oder Mobilitätspauschale Marktübliche Telekommunikationsmittel Versicherungsschutz in verschiedenen Bereichen
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Altersvorsorge |
Aufbau bzw. Fortführung einer Altersvorsorge |
Keine Versorgungszusage Freiwilliger Zuschuss zur Altersvorsorge pro Kalenderjahr Maximal 15% der Grundvergütung Wahl der Form der Altersvorsorge obliegt jeweils dem Vorstandsmitglied Zweckmäßige Verwendung des Zuschusses ist nachzuweisen
|
Erfolgsabhängige Vergütung
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Tantieme |
Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen und nachhaltigen Unternehmensentwicklung |
Leistungsbezogene Tantieme auf Grundlage eines Zielvereinbarungssystems („Management by Objectives“), die vollständig in Geld
gewährt wird Höchstens 30% der festen Grundvergütung (Cap) Mehrjährige Bemessungsgrundlage und Auszahlung der variablen Vergütung (70% Ausgangsjahrtranche; 15% Folgejahrtranche; 15%
Folgejahrtranche) Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungskriterien
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Weitere Vergütungsregelungen
|
Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG |
Vermeidung unkontrolliert hoher Auszahlungen |
Vorstandsvorsitz: 500 TEUR Jedes weitere Vorstandsmitglied: 425 TEUR
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Vergütung im Krankheitsfall |
|
Fortzahlung Grundvergütung von bis zu 6 Wochen Ab der 7. Woche Zuschuss, der der Differenz zwischen Grundvergütung und gesetzliche Krankengeldleistungen entspricht
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Vergütung im Todesfall |
|
Zahlung Grundvergütung für den Sterbemonat und weitere drei Monate an die Hinterbliebenen |
2. Zielvereinbarung und Zielerreichung 2022 (fällig in 2023)
Der Zielerreichungsgrad des Gesamtvorstands und damit auch der individuelle Zielerreichungsgrad der Vorstandsmitglieder wurde
vom Aufsichtsrat mit 107,5 % festgestellt.
Zielbereiche
|
Gewichtung
|
|
Zielerreichungsmaßstab
|
Zielerreichung 31.12.2022
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Finanzziele
Einhaltung des Wirtschaftsplans des Jahres 2022; Basis ist das geplante Jahresergebnis nach Steuern in Höhe von - 98.584 T€ (Das Wirtschaftsplanergebnis ist ggf. um unvorhergesehene bzw. nicht vom Vorstand beeinflussbare Ergebnisse zu korrigieren). (Gewichtung 50 %)
Einhaltung der Sollkosten aus dem Öffentlichen Dienstleistungsauftrag Stadtverkehr Hannover (Gewichtung 50 %)
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30 % |
a) |
Stufe 5: 7,5 % besser als Stufe 3 (= 150%) Stufe 4: 3,75 % besser als Stufe 3 (= 125%) Stufe 3: - 98.584 T€ = Plan (= 100%) Stufe 2: 3,75 % schlechter als Stufe 3 (= 50%) Stufe 1: 7,5 % schlechter als Stufe 3
|
- 48,1 Mio. € Stufe 5 150 % = 22,5 % |
b) |
Ja/Nein |
Ja = 15% |
Kundenziele
Einhaltung der Qualitätsmerkmale Qualitätskennzahlen gemäß Öffentlichem Dienstleistungsauftrag Stadtverkehr Hannover (Gewichtung 50 %)
Gesamtzufriedenheit (gem. ÖDA Anlage 2 Abs. 5 Pkt. 19) (Gewichtung 50 %)
|
30 % |
|
Stufe 5 = > 101,0 % (= 150%) Stufe 4 = 100,5 % (= 125%) Stufe 3 = 100,0 % (= 100%) Stufe 2 = 99,5 % (= 50%) Stufe 1 = < 99,5 %
Anmerkung: Die Skalierung gilt für den Durchschnitt beider Teilziele
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102,5 % Stufe 5 150 % = 45 % |
Führungs- und Personalziele
Erhöhung des Frauenanteils auf 22% bis 2022.
Meilenstein 31.12.2022: 21,3 % (Gewichtung 50 %)
Einhaltung der Gesundheitsquote von 94,1% (Durchschnitt der Jahre 2020 und 2021) (Gewichtung 50 %)
|
15 % |
a) |
Stufe 5 = > 22,4 % (= 150%) Stufe 4 = 22,2 % (= 125%) Stufe 3 = 22,0 % (= 100%) Stufe 2 = 21,8 % (= 50%) Stufe 1 = < 21,6 %
|
21,3 % Stufe 1 0 % = 0 % |
b) |
Stufe 5 = > 94,3 (= 150%) Stufe 4 = 94,2 (= 125%) Stufe 3 = 94,1 (= 100%) Stufe 2 = 94,0 (= 50%) Stufe 1 = < 93,9
|
92,6 % Stufe 1 0 % = 0 % |
Projekt- und Prozessziele
|
25 % |
|
|
|
Erarbeitung einer Nachhaltigkeitsstrategie (mehrjähriges Ziel) |
(6 %) |
a) |
Ja /nein |
Ja = 6 % |
Implementierung der Digitalisierungsstrategie |
(6 %) |
b) |
Ja/nein |
Ja = 6 % |
Ziele aufgrund Dienstverschaffung GF-Leistungen ÜSTRA ./. regiobus [gemäß Vorgabe regiobus]
|
(13 %) |
c) |
[gemäß Vorgabe regiobus] |
Ja = 13 % |
= 107,5 % |
3. Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023
a. Vergütung der im Geschäftsjahr aktiven Mitglieder des Vorstands
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den aktiven Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2023 und 2022 gewährte und geschuldete
Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 AktG.
Mitglieder des Vorstands
|
Feste Vergütung
|
Variable Vergütung
|
Gesamtvergütung
|
Grundvergütung
|
Nebenleistungen
|
Zuschuss Altersvorsorge
|
Summe
|
Tantieme2
|
|
Elke Maria van Zadel (Vorstandsvorsitzende)
|
2023 in TEUR
|
270 |
5 |
30 |
305 |
682 |
373 |
|
2023 in %1
|
72,4 |
1,3 |
8,1 |
81,8 |
18,2 |
100,0 |
|
2022 in TEUR
|
270 |
4 |
30 |
304 |
542 |
358 |
|
2022 in %1
|
75,4 |
1,1 |
8,4 |
84,9 |
15,1 |
100,0 |
Denise Hain
|
2023 in TEUR
|
235 |
6 |
30 |
271 |
60 2 |
331 |
|
2023 in %1
|
71,0 |
1,8 |
9,1 |
81,9 |
18,1 |
100,0 |
|
2022 in TEUR
|
235 |
1 |
30 |
266 |
492 |
315 |
|
2022 in %1
|
74,6 |
0,3 |
9,5 |
84,4 |
15,6 |
100,0 |
Regina Oelfke
|
2023 in TEUR
|
235 |
2 |
30 |
267 |
56 |
323 |
|
2023 in %1
|
72,8 |
0,6 |
9,3 |
82,7 |
17,3 |
100,0 |
|
2022 in TEUR
|
235 |
3 |
30 |
268 |
29 |
297 |
|
2022 in %1
|
79,1 |
1 |
10,1 |
90,2 |
9,8 |
100,0 |
1 Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die in der Tabelle dargestellte Gesamtvergütung. 2 Die variable Tantieme wird bei der Gesellschaft auch als sogenannte Jahresabschlussvergütung bezeichnet.
b. Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2023 (in TEUR)
Früheren Vorstandsmitgliedern wurde im Geschäftsjahr 2023 keine Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 AktG gewährt und geschuldet.
4. Pensionsverpflichtungen im Geschäftsjahr 2023
Für das ordentliche Vorstandsmitglied Denise Hain bestehen aus Vorbeschäftigung Pensionsverpflichtungen in Höhe von 149 TEUR
zum 31.12.2023 (im Vorjahr 161 TEUR).
5. Einhaltung der Vergütungsobergrenze (Maximalvergütung) im Geschäftsjahr 2023
Die entsprechend § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung für die Vorstandsvorsitzende in Höhe von EUR 500.000
und für jedes weitere Vorstandsmitglied in Höhe von EUR 425.000 wurde eingehalten. Die Einhaltung der jeweiligen Maximalvergütung
ergibt sich aus der Tabelle in vorstehender Ziffer 3a. und einem Vergleich der dort angegebenen Gesamtvergütung im Jahr 2023
mit der jeweiligen Maximalvergütung für das betreffende Vorstandsmitglied.
6. Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen
Im Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat von der Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile einzubehalten bzw. zurückzufordern,
keinen Gebrauch gemacht.
II. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
1. Aufsichtsratsvergütung im Geschäftsjahr 2023 im Überblick
Das Vergütungssystem Aufsichtsrat trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder der ÜSTRA Rechnung.
Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung
der Geschäftsstrategie und zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird bei der ÜSTRA durch die Hauptversammlung auf
Grundlage von § 13 der Satzung festgelegt.
Die an die Mitglieder ausgezahlte Vergütung entspricht dem Vergütungssystem Aufsichtsrat. Die Mitglieder des Aufsichtsrats
erhalten neben der Erstattung ihrer baren Auslagen jeweils eine feste jährliche Vergütung. Die Festvergütung je Geschäftsjahr
beträgt EUR 1.000, wobei der Aufsichtsratsvorsitzende den doppelten Betrag (EUR 2.000) und der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende
den eineinhalbfachen Betrag (EUR 1.500) dieses Pauschalbetrags erhält. Die jeweilige Höhe der festen Vergütung berücksichtigt
somit die konkrete Funktion und die Verantwortung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Eine variable Vergütung, die vom Erreichen
bestimmter Erfolge oder Ziele abhängt, ist nicht vorgesehen. Die Vergütung kann daher nur eingeschränkt auf die Geschäftsstrategie
ausgerichtet werden und so auch nur bedingt auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft Einfluss nehmen. Jedoch wird
damit der unabhängigen Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats Re |