WASGAU Produktions & Handels AG
Pirmasens
WKN 701600 ISIN DE0007016008
Einberufung der Hauptversammlung
Hiermit berufen wir die ordentliche Hauptversammlung der WASGAU Produktions & Handels AG mit Sitz in Pirmasens ein. Sie findet
statt
am Donnerstag, 2. Juni 2022, um 13:00 Uhr (MESZ).
Die Hauptversammlung wird aufgrund einer Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 des Gesetzes
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (im folgenden abgekürzt 'COVID-19-Gesetz'), dessen Geltung durch Artikel 15 des am 15. September 2021 in Kraft getretenen 'Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens
"Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im
Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 - im folgenden abgekürzt 'AufbhG 2021')' bis zum 31. August 2022 verlängert worden ist, als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. Die virtuelle
Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre aus den Geschäftsräumen der Gesellschaft Blocksbergstraße 183, 66955 Pirmasens
- dies ist auch der Ort der Versammlung im Sinne des Aktiengesetzes -, unter
https://www.wasgau.com/hauptversammlung/
live im Internet übertragen.
Bitte beachten Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten nicht vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können.
Einzelheiten zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten aufgrund der Entscheidung des Vorstands
mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 Covid-19-Gesetz und § 14 der Satzung entnehmen Sie bitte den 'Weiteren Angaben
zur Einberufung', die im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sind.
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021, der Lageberichte
für die WASGAU Produktions & Handels AG und den Konzern, jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a bzw.
§ 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB), der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht 2021 nach §§ 315b, 315c i.V.m. 289c bis
289e HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021
Die vorgenannten Unterlagen (einschließlich des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns) liegen von
der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Blocksbergstraße 183, 66955 Pirmasens zur
Einsicht durch die Aktionäre aus. Sie sind zudem gemäß § 124a Aktiengesetz (AktG) im Internet unter
https://www.wasgau.com/hauptversammlung/ |
zugänglich. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Ferner werden diese Unterlagen
auch in der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen zugänglich sein und mündlich erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach § 172 AktG gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt daher
keine Beschlussfassung erforderlich.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von EUR 10.552.960,89 wie folgt
zu verwenden:
- Zahlung einer Dividende von EUR 0,24 je dividendenberechtigte Aktie |
EUR |
1.584.000,00 |
- Einstellung in die Gewinnrücklage |
EUR |
3.000.000,00 |
- Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns auf neue Rechnung |
EUR |
5.968.960,89 |
Bilanzgewinn |
EUR |
10.552.960,89 |
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 8. Juni 2022.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2021
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes im Geschäftsjahr 2021 für dieses Geschäftsjahr Entlastung
zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates im Geschäftsjahr 2021 für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht
des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2022 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Finanz- und Prüfungsausschusses, vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zweigniederlassung Saarbrücken, Saarbrücken zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 sowie
zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2022 enthaltenen verkürzten Abschlusses
und Zwischenlageberichts zu wählen.
Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung an den Aufsichtsrat erklärt, dass diese frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Artikel 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 ('EU-Abschlussprüferverordnung') genannten Art auferlegt wurde.
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Zweigniederlassung Saarbrücken, Saarbrücken hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt,
dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern
einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen
können.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG II) ist jährlich
ein Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs.
4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach §162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 zu billigen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 sowie der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer lauten im
vollen Wortlaut
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Einführung
Über diesen Bericht
Der Vergütungsbericht erläutert im Wesentlichen die Vergütung der Mitglieder des Vorstands der WASGAU Produktions & Handels
AG ('WASGAU') sowie die satzungsmäßige Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Vergütungsbericht orientiert sich an
den Anforderungen des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) sowie des deutschen Aktienrechts (AktG), insbesondere enthält der
Vergütungsbericht die Angaben gemäß § 162 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (A-RUG
II).
Die WASGAU Produktions & Handels AG hat ihren Sitz in 66955 Pirmasens. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Handelsunternehmens
mit Konsumgütern aller Art (Einzelhandel und Großhandel), die Herstellung und der Vertrieb von Konsumgütern aller Art sowie
der Handel mit Investitionsgütern für die Ausstattung von Handels- und Dienstleistungsbetrieben, die Förderung, Beratung und
Betreuung von Einzelhandelsunternehmen auf betriebswirtschaftlichen, finanzwirtschaftlichen, technischen und anderen Gebieten.
Die Gesellschaft unterhält selbst oder durch verschiedene Tochterunternehmen sechs Großverbrauchermärkte sowie 71 Einkaufsmärkte,
in denen sich mehrheitlich auch Verkaufsfilialen der konzerneigenen Bäckerei und Metzgerei befinden. Die Einkaufsmärkte befinden
sich alle in Deutschland.
Ertragsentwicklung des Konzerns
Der Konzern der WASGAU Produktions & Handels AG ('WASGAU Konzern') erzielte im Jahr 2021 Umsatzerlöse in Höhe von 565 Mio.
Euro, gegenüber 584 Mio. Euro im Vorjahreszeitraum. Das Konzern-EBIT lag zum Ende des Geschäftsjahres bei 14,8 Mio. Euro und
somit um 2,1 Mio. Euro unterhalb des Vorjahres-EBIT von 16,9 Mio. Euro. Beide Geschäftsjahre waren durch die Beschränkungen
aufgrund der Covid-19 Pandemie stark beeinflusst. Während das Segment Großhandel aufgrund der Beschränkungen in beiden Jahren
negativ beeinflusst war, konnte das Segment Einzelhandel von den Auswirkungen profitieren. Auf Konzernebene konnten die positiven
Effekte des Einzelhandels die Belastungen im Großhandelsgeschäft überkompensieren.
Vorstandsvergütung
System zur Vergütung des Vorstands
Die Hauptversammlung hat am 2. Juni 2021 das vom Aufsichtsrat am 3. Dezember 2020 beschlossene Vergütungssystem gebilligt.
Das Vergütungssystem ist abrufbar unter
https://www.wasgau.com/konzern/verguetungssystem-berichte/
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands orientiert sich an einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen
des jeweiligen Vorstandmitglieds sowie der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Das Vergütungssystem belässt dem Aufsichtsrat
die Flexibilität, bei der Höhe der Gesamtvergütung die Funktion und den Verantwortungsbereich des einzelnen Vorstandsmitglieds
zu berücksichtigen. Das System erlaubt funktionsspezifische Differenzierungen - beispielsweise für den Vorstandsvorsitzenden
- nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats, auch unter Berücksichtigung von weiteren Kriterien wie Erfahrung sowie Dauer
der Zugehörigkeit zum Vorstand. Unbeschadet der Differenzierung unter den Vorstandsressorts steht die individuelle Vergütung
jedes Einzelnen nicht nur in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Aufgaben und Leistungen, sondern die Vergütung der Vorstandsmitglieder
orientiert sich auch an der Lage des Unternehmens.
Bestandteile des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem besteht grundsätzlich aus festen erfolgsunabhängigen und variablen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen.
Die Summe aller Vergütungsbestandteile bestimmt die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds. Die für ein Geschäftsjahr erreichbare
Maximalvergütung für den Gesamtvorstand der WASGAU beträgt 2.500.000,00 Euro.
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich dabei aus dem festen Bruttojahresgehalt, den Nebenleistungen sowie den
Versorgungsleistungen eines jeden Vorstandsmitglieds zusammen.
Die Nebenleistungen bestehen im Wesentlichen aus der Stellung eines Fahrzeugs zur dienstlichen und privaten Nutzung.
Die Versorgungsleistungen bestehen grundsätzlich aus einem jährlichen Beitrag in Höhe von insgesamt zehn Prozent des festen
jährlichen Bruttogehalts für Zwecke einer Altersversorgung, die das Vorstandsmitglied - auf eigene Rechnung handelnd - selbst
auswählt. Der Aufsichtsrat kann neben diesen Versorgungsleistungen auch monatliche Arbeitgeberzuschüsse zu den Beiträgen zur
gesetzlichen Krankenversicherung, zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung bewilligen,
und zwar begrenzt auf die Hälfte des Versicherungsbeitrages, der sich bei Anwendung der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze
insgesamt ergibt, wenn diese Arbeitgeberzuschüsse die nach dem Vergütungssystem vorgesehenen Versorgungsleistungen mindern.
Die variable, erfolgsabhängige Vergütung besteht grundsätzlich ausschließlich aus einer erfolgsabhängigen Tantieme, die an
das sich aus der Rechnungslegung nach IFRS ergebende EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) des WASGAU-Konzerns anknüpft.
Bemessungsgrundlage der Tantieme ist das erreichte, gegebenenfalls bereinigte EBIT in jeweils drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren.
Eine feste Gewichtung der einzelnen Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen; sie verändert sich alljährlich nach der Höhe
der variablen Vergütung in Relation zu den festen Vergütungsbestandteilen sowie den Neben- und Versorgungsleistungen.
Der Vorstand wird im Vergütungssystem über das EBIT incentiviert, weil dieses nicht nur die jeweilige Stärke des Kerngeschäfts
unterstreicht, sondern insbesondere in der mehrjährigen Anknüpfung auch die finanziellen Grundlagen für eine Umsetzung der
Unternehmensstrategie im Sinne einer langfristigen und nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens sicherstellen soll - ganz
im Sinne der Konzernstrategie 'Mehr Ertrag für mehr Wert'. Dieser Ansatz soll den Konzern für die Zukunft stärken und helfen,
die Position am Markt weiter auszubauen.
Aus diesem Grunde wird auch nicht eine jährliche Festlegung eines bestimmten EBIT-Zieles in Euro zur Bestimmung einer Zielerreichung
genutzt, sondern in der Vergütung wird auf einen bestimmten, festen Prozentsatz des in drei Geschäftsjahren erreichten, gegebenenfalls
bereinigten durchschnittlichen EBIT abgestellt, dessen Höhe für die einzelnen Vorstandsressorts unterschiedlich sein kann,
aber für kein Vorstandsmitglied zwei Prozent übersteigen soll.
Sogenannte 'Clawback'-Regelungen über eine Rückforderung bereits gezahlter variabler Vergütungen, namentlich bei Verletzung
der Pflichten eines Vorstandsmitglieds, sind in das Vergütungssystem nicht implementiert.
Vergütungsbestandteile der Mitglieder des Vorstands (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 1)
Die Vergütung besteht entsprechend dem Vergütungssystem grundsätzlich aus festen erfolgsunabhängigen und variablen erfolgsabhängigen
Vergütungsbestandteilen. Die Summe aller Vergütungsbestandteile bestimmt die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds.
Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich dabei entsprechend dem Vergütungssystem aus dem festen Bruttojahresgehalt,
den Nebenleistungen sowie den Versorgungsleistungen eines jeden Vorstandsmitglieds zusammen. Die Nebenleistungen bestehen
im Wesentlichen aus der Stellung eines Fahrzeugs zur dienstlichen und privaten Nutzung.
Die Versorgungsleistungen bestehen bei den Vorstandsmitgliedern Forssman-Trevedy, Promberger und Bings aus einem jährlichen
Betrag in Höhe von insgesamt zehn Prozent des festen jährlichen Bruttogehalts für Zwecke einer Altersversorgung, die das Vorstandsmitglied
- auf eigene Rechnung handelnd - selbst auswählt. Beim Vorstandsmitglied Grüber hat der Aufsichtsrat hingegen von der Möglichkeit
im Vergütungssystem Gebrauch gemacht, monatliche Arbeitgeberzuschüsse zu den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung,
zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung zu bewilligen, und zwar begrenzt auf die Hälfte
des Versicherungsbeitrages, der sich bei Anwendung der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze insgesamt ergibt und die
Versorgungsleistung entsprechend gemindert. Beim Vorstandsmitglied Bings wird die Versorgungsleistung für die Monate Oktober
bis Dezember 2021 erst im November 2022 zur Auszahlung kommen. Dem 'Zuflussprinzip' entsprechend werden diese Werte daher
im nächstjährigen Bericht für das Jahr 2022 aufgeführt werden.
Der Vorstand wird entsprechend dem Vergütungssystem über das EBIT incentiviert, weil dieses nicht nur die jeweilige Stärke
des Kerngeschäfts unterstreicht, sondern insbesondere in der mehrjährigen Anknüpfung auch die finanziellen Grundlagen für
eine Umsetzung der Unternehmensstrategie im Sinne einer langfristigen und nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens sicherstellen
soll - ganz im Sinne der Konzernstrategie 'Mehr Ertrag für mehr Wert'. Dieser Ansatz soll den Konzern für die Zukunft stärken
und helfen, die Position am Markt weiter auszubauen.
Aus diesem Grunde wird auch nicht eine jährliche Festlegung eines bestimmten EBIT-Zieles in Euro zur Bestimmung einer Zielerreichung
genutzt, sondern in der Vergütung wird auf einen bestimmten, festen Prozentsatz des in drei Geschäftsjahren erreichten, gegebenenfalls
bereinigten durchschnittlichen EBIT abgestellt, dessen Höhe für die einzelnen Vorstandsressorts unterschiedlich ist, aber
für kein Vorstandsmitglied zwei Prozent übersteigt.
Im Vorhinein können nach dem Vergütungssystem auch Bereinigungen des EBIT vereinbart werden, beispielsweise um EBIT-Einflüsse
durch einmalige und nicht mit dem operativen Ergebnis in Zusammenhang stehende OC-Rückstellungen/-auflösungen, Asset Impairments
und Zuschreibungen. Hiervon wurde Gebrauch gemacht, damit die geleistete Arbeit der Vorstandsmitglieder nachvollziehbar und
ergebnisorientiert vergütet werden kann.
Die Vorstandsanstellungsverträge der im Berichtszeitraum tätigen Vorstandsmitglieder enthalten grundsätzlich Vereinbarungen
zur Vergütung, die dem Vergütungssystem entsprechen. Hierdurch wird das Vergütungssystem auf vertraglicher Ebene umgesetzt.
Die variable erfolgsabhängige Vergütung (Tantieme) wird am Ende des Kalendermonats der Feststellung des Jahresabschlusses
der Gesellschaft und der Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr und für die beiden ihm folgenden Geschäftsjahre
zur Zahlung fällig. Die Gesellschaft zahlt am Ende des Kalendermonats der Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft
und der Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr einen Abschlag auf die Tantiemezahlung in Höhe von 45 Prozent
der Tantieme, die sich ergäbe, wenn sich die Tantieme nach dem in diesem Geschäftsjahr erreichten EBIT des Konzerns bestimmen
würde. Sollte die spätere Abrechnung der Tantieme eine Überzahlung der Gesellschaft ergeben, ist der Differenzbetrag binnen
eines Monats nach Fälligkeit der Tantieme vollständig zurückzuzahlen. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Rechtsgrund,
ist ausgeschlossen.
Bereinigungen des EBIT auf Grundlage der in den Anstellungsverträgen mit den im Geschäftsjahr 2021 tätigen Vorstandsmitgliedern
getroffenen Vereinbarungen wurden im Berichtszeitraum bei Herrn Forssman-Trevedy vorgenommen. Entsprechend seiner bis 2020
gültigen Vereinbarung ist für die Ermittlung der Tantieme für die Geschäftsjahre 2019 und 2020 das um IFRS 16 Effekte bereinigte
EBIT heranzuziehen. Diese Vereinbarung stellt sicher, dass die mit IFRS 16 einhergehenden Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften,
welche maßgeblichen Einfluss auf die ausgewiesenen Ergebnisse hatte ohne die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens zu repräsentieren,
keinen Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Tantieme hat.
Eine feste Gewichtung der einzelnen Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen; sie verändert sich alljährlich nach der Höhe
der variablen Vergütung in Relation zu den festen Vergütungsbestandteilen sowie den Neben- und Versorgungsleistungen. Der
derzeitige Stand ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Die im nachfolgenden dargestellten gewährten und geschuldeten Vergütungen sind nach den Zuflussprinzip ermittelt, d.h. sie
werden in dem Jahr dargestellt in welchem sie dem Organmitglied faktisch zufließen und in sein Vermögen übergehen. Vergütungen
an die Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit wurden ausschließlich durch die Wasgau Produktions und Handels AG geleistet.
Im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands
Im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung früherer Mitglieder des Vorstands
Vergleichende Darstellung der Vorstandsvergütung (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2)
Der Vergütungsbericht ist derzeit nach der Übergangsregelung durch § 26j Abs. 2 EGAktG zu erstatten und umfasst daher für
das Geschäftsjahr 2021 abweichend von § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG noch keine fünf Jahre Betrachtungszeitraum.
Die Durchschnittsvergütungen wurden jeweils auf Basis von Äquivalenten zu Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern ermittelt,
um die Vergleichbarkeit mit den sämtlich in Vollzeit tätigen Vorstandsmitgliedern herzustellen. Zusätzlich zu allen Arbeitnehmern
wird die durchschnittliche Vergütung des oberen Führungskreises gezeigt, die der Aufsichtsrat für den vertikalen Vergütungsvergleich
im Rahmen seiner Entscheidungen über die Vergütung des Vorstandes heranzieht und hierfür derzeit wie folgt definiert hat:
Der obere Führungskreis besteht aus Geschäftsführern der Tochtergesellschaften WASGAU Frischwaren GmbH, WASGAU C+C Großhandel
GmbH, WASGAU Metzgerei GmbH, WASGAU Bäckerei GmbH und WASGAU Einzelhandels GmbH (soweit nicht zugleich Vorstand der WASGAU
Produktions & Handels AG) sowie Leitern der Abteilungen Personal, Marketing, Recht und Compliance, Vertrieb, Category Management,
Logistik, EDV, Rechnungswesen und Controlling, Bauabteilung, Standortentwicklung.
Zusätzlich zur Ertragslage der Gesellschaft wird das Konzern-EBIT (IFRS) dargestellt, da dieses die Bezugsgröße für die erfolgsabhängige
variable Vergütung der Mitglieder des Vorstands darstellt. Die Ertragslage des Konzerns und deren Entwicklung wird im Übrigen
auf Seite 4 dieses Berichts noch anhand weiterer Kennzahlen beschrieben; auf diese Angaben wird ebenfalls ergänzend Bezug
genommen.
Abweichungen vom Vergütungssystem (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 5)
Das durch die Hauptversammlung gebilligte Vergütungssystem ermächtigt den Aufsichtsrat in Abschnitt F. ausdrücklich zu bestimmten
Abweichungen und Gestaltungen. Die Nutzung dieser Ermächtigung ist nach Ansicht der Gesellschaft keine Abweichung im Sinne
des § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AktG, sondern bloße Ausübung von durch das System selbst erteilten Rechten.
Gleichwohl hat der Aufsichtsrat höchstvorsorglich im Juli 2021 im Hinblick auf das Ausscheiden von Herrn Grüber zum Jahresende
eine Abweichung von dem am 2. Juni 2021 durch die Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstandes
nach dessen Buchstabe F.1 festgestellt:
Weder das Vergütungssystem, noch die Vorstandsverträge der Gesellschaft enthalten nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Aufgrund
der Tätigkeit von Herrn Grüber über Jahrzehnte für den Konzern und seinem Ressort heute, das neben den Aufgaben des Finanzvorstandes
auch die Bereiche Bau / Expansion, Lager / Logistik und EDV / Informationssysteme und -technologien einschließt, drohen der
Gesellschaft nach Ansicht des Aufsichtsrats erhebliche Nachteile, sollte er nach Wegfall der gesundheitlichen Gründe, die
zu seinem Ausscheiden führen, zum Wettbewerb wechseln. Deren Auswirkungen können auch über die Dauer seines nachlaufenden
Wettbewerbsverbotes hinaus deutlich länger wirken. Daher wird im Unternehmensinteresse ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
für die Dauer eines Jahres mit einer Karenzentschädigung vereinbart.
Eine weitere höchstvorsorgliche Abweichung von dem am 2. Juni 2021 durch die Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystem
für Mitglieder des Vorstandes nach dessen Buchstabe F.3 wurde anlässlich der Anstellung von Herrn Thomas Bings festgestellt:
Im Unternehmensinteresse an der Gewinnung des Kandidaten wird dem bislang nicht in der Region wohnhaften Herrn Bings entsprechend
der im Vergütungssystem vorgesehenen Öffnung hierfür eine Umzugskostenzusage erteilt und für einen Übergangszeitraum die Zusage
der Erstattung von den Kosten notwendiger Hotelübernachtungen in Pirmasens oder der näheren Umgebung bis zu einem Tageshöchstbetrag
von EUR 100,00 (inklusive Umsatzsteuer) erteilt.
Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 7)
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist auf eine jährliche Maximalvergütung für den Gesamtvorstand in Höhe von 2.500.000,00
Euro begrenzt.
Die Maximalvergütung kann jedoch stets erst (rückwirkend) überprüft werden, wenn die Auszahlungen aus der erfolgsabhängig
bemessenen Tantieme aus den Vorjahren berechnet werden kann, da die Bemessungsgrundlage der Tantieme das erreichte, gegebenenfalls
bereinigte EBIT in jeweils drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ist. Die Tantieme ist am Ende des Kalendermonats der
Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft und der Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr und für
die beiden ihm folgenden Geschäftsjahre zur Zahlung fällig. Die Gesellschaft zahlt am Ende des Kalendermonats der Feststellung
des Jahresabschlusses der Gesellschaft und der Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr lediglich (und das nur
unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehend) einen Abschlag auf die Tantiemezahlung.
Mit diesem Vorbehalt liegt die Gesamtvergütung des Vorstands bei 1.341 Tsd € im Jahr 2021 und 1.081 Tsd € im Jahr 2020 im
Vergleich zur festgelegten Maximalvergütung von 2.500 Tsd €. Nach § 26j Abs. 1 letzter Satz EGAktG lässt das gebilligte Vergütungssystem
die bestehende Vorstandsvergütung und die Vorstandsanstellungsverträge unberührt; insoweit findet die festgelegte Maximalvergütung
auf Verträge aus der Vorzeit keine Anwendung.
Allerdings enthielten auch die Verträge aus der Vorzeit der Vorstandsmitglieder Forssman-Trevedy, Grüber und Promberger bereits
eine absolute Begrenzung der Vergütung für ein Geschäftsjahr auf das zweieinhalbfache des in § 3 Abs. 1 des Vertrages vereinbarten
Bruttogehaltes.
Weitere Angaben (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 3-4 sowie § 162 Abs. 2 Nr. 1)
Es wurde keinem Vorstandsmitglied Aktien, Aktienoptionen oder sonstige Formen einer aktienbasierten Vergütung gewährt oder
zugesagt. Das Vergütungssystem sieht solche auch nicht vor.
Ebenso wurden keine variablen Vergütungsbestandteile im Berichtszeitraum von einem Vorstandsmitglied zurückgefordert. Die
Vorstandsverträge sehen in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem auch keine Rückforderungsvereinbarungen ('claw back')
vor.
Für keines der Vorstandsmitglieder wurde von einem Dritten im Hinblick auf die jeweilige Tätigkeit als Vorstandsmitglied eine
Leistung zugesagt oder gewährt.
Leistungen im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit (§ 162 Abs. 2 Nr. 2 und 4)
Mit dem Vorstandsmitglied Grüber wurde 2021 im Zuge der vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit, eine Wettbewerbsverbotsperiode
für die Dauer von einem Jahr ab dem Beendigungszeitpunkt vereinbart. Während dieser Dauer erhält Herr Grüber eine Karenzentschädigung
von monatlich Euro 8.333,34 €, also insgesamt 100 Tsd € im Jahr 2022. Damit verbundene steuerliche Belastungen sind ausschließlich
durch Herrn Grüber zu tragen. Im Übrigen erhält er für die Tätigkeit bis zum Ablauf des 31.12.2021 seine vertraglich geschuldete
Vergütung; insbesondere wird die Tantieme (nur) vertragsgemäß und nicht vorzeitig zum Beendigungszeitpunkt ausgezahlt.
Mit dem früheren Vorstandsmitglied Dr. Eugen Heim wurde 2019 im Zuge der vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit eine Wettbewerbsverbotsperiode
für die Dauer von einem Jahr ab dem Beendigungszeitpunkt vereinbart. Während dieser Dauer erhielt Herr Dr. Heim eine Karenzentschädigung
von monatlich Euro 12.000 €, also insgesamt 24 Tsd € im Jahr 2020 sowie 120 Tsd € im Jahr 2021. Damit verbundene steuerliche
Belastungen sind ausschließlich durch Herrn Dr. Heim zu tragen. Im Übrigen erhielt er für die Tätigkeit bis zum Beendigungszeitpunkt
seine vertraglich geschuldete Vergütung; insbesondere wurde und wird die Tantieme (nur) vertragsgemäß und nicht vorzeitig
zum Beendigungszeitpunkt ausgezahlt. Im Übrigen wurde klargestellt, dass die Ausscheidensvereinbarung den Bestand der Versorgungsleistungen
nach § 11 Abs. 1 bis Abs. 5 des Vorstandsvertrages nicht berührt und das gemeinsame Verständnis dieser Regelungen klargestellt.
Im Übrigen wurde keinem aktiven Vorstandsmitglied für den Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätigkeit eine Leistung
zugesagt oder solche Zusagen im abgelaufenen Geschäftsjahr verändert.
Leistungen im Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit (§ 162 Abs. 2 Nr. 3)
Die Vorstandsverträge der Vorstandsmitglieder Forssman-Trevedy, Promberger, Grüber und Bings enthalten keine Zusage einer
Altersversorgung für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit; sie erhalten lediglich, wie vorstehend bereits näher
ausgeführt, eine Zahlung zur Eigenvorsorge. Diese ist für jedes Vorstandsmitglied bereits vorstehend nach § 162 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 AktG ausgewiesen. Entsprechendes gilt für das frühere Vorstandsmitglied Johns.
Lediglich ältere Vorstandsverträge früherer Vorstandsmitglieder enthalten Altersversorgungszusagen, verbunden auch mit der
Zusage von Hinterbliebenenversorgung. Dies betrifft Herrn Dr. Heim, Herrn Kettern sowie weitere nach § 162 Abs. 4 und 5 nicht
namentlich zu nennende frühere Vorstandsmitglieder, da deren Ausscheiden bereits länger als 10 Jahre vergangen ist.
Im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Versorgungsleistungen früherer Mitglieder des Vorstands
Im Übrigen wurden in 2021 keine Änderungen dieser Altzusagen gegenüber früheren Vorstandsmitgliedern vereinbart.
Aufsichtsratsvergütung
Grundsätze zur Vergütung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung
der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Vergütung trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang
der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder sachgerecht Rechnung.
Die Vergütung des Aufsichtsrats der WASGAU Produktions & Handels AG wurde bis 31. Dezember 2020 durch § 13 der Satzung als
auch durch einen auf dieser Satzungsregelung beruhenden Beschluss der Hauptversammlung vom 25. Juni 2008 geregelt.
Auch aus Gründen der Transparenz wurde die Vergütung des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit dem Beschluss der Hauptversammlung
vom 2. Juni 2021 über die Billigung der Vergütung durch entsprechende Änderung der Satzung insgesamt in die Satzung übernommen,
die nunmehr lautet:
§ 13 Vergütung des Aufsichtsrates
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine Vergütung in Höhe von EUR 10.000,00 je
Mitglied und Geschäftsjahr. Der Vorsitzende erhält das Doppelte und dessen Stellvertreter das Eineinhalbfache des für die
übrigen Aufsichtsratsmitglieder festgesetzten Betrages.
(2) Als Vergütung für die Tätigkeit des Aufsichtsratsmitgliedes in besonders gebildeten Ausschüssen wird dem Aufsichtsratsmitglied
die unter Ziffer 1, Satz 1 festgelegte Vergütung um erhöht. Soweit das Aufsichtsratsmitglied in dieser Funktion als Ausschussvorsitzender
fungiert, erhöht sich die unter Ziffer 1, Satz 1 genannte Vergütung um .Im Übrigen wird die Höhe der Aufsichtsratsvergütungen
und Zusatzvergütungen für die Ausschusstätigkeit dahingehend begrenzt, dass die Gesamthöhe der jährlich gezahlten Aufsichtsratsvergütung
das Zweieinhalbfache der unter Ziffer 1, Satz 1 geregelten Vergütungen nicht übersteigen darf.
(3) Aufsichtsratsmitglieder, die nicht während des gesamten Geschäftsjahres im Amt waren, erhalten für jeden angefangenen
Monat ihrer Amtstätigkeit ein Zwölftel der Vergütung
(4) Die auf die Vergütung etwa anfallende Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich
gezahlt, wenn und soweit diese von einem Aufsichtsratsmitglied in Rechnung gestellt oder in einer die Rechnung ersetzenden
Gutschrift ausgewiesen wird.
Das am 2. Juni 2021 durch die Hauptversammlung beschlossene Vergütungssystem ist abrufbar unter
https://www.wasgau.com/konzern/verguetungssystem-berichte/
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 1)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben der Erstattung ihrer Auslagen nach Ablauf des Geschäftsjahres jeweils eine
feste jährliche Vergütung und gegebenenfalls eine anfallende Umsatzsteuer darauf.
Diese Vergütung trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder im Aufsichtsrat Rechnung.
Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung
der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Eine variable Vergütungskomponente ist nicht vorhanden. Sie ist vor dem Hintergrund der durch das Aktiengesetz vorgegebenen
unterschiedlichen Aufgaben von Vorstand und Aufsichtsrat nicht sinnvoll.
Im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung gegenwärtiger Mitglieder des Aufsichtsrats
Vergleichende Darstellung der Aufsichtsratsvergütung (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2)
Der Vergütungsbericht ist derzeit nach der Übergangsregelung durch § 26j Abs. 2 EGAktG zu erstatten und umfasst daher für
das Geschäftsjahr 2021 abweichend von § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG noch keine fünf Jahre Betrachtungszeitraum.
Die Vergleichswerte wurden auf identische Art und Weise ermittelt wie auch die Vergleichstabelle mit den Vorstandsvergütungen.
Entsprechend wird auf die dort bereits erfolgten Erläuterungen im Hinblick auf die ermittelten Vergleichswerte verwiesen.
Veränderungen an den Vergütungen ergeben sich ausschließlich aufgrund des Ausscheidens des Aufsichtsratsmitgliedes Sontheimer
im Geschäftsjahr 2021 und die daraus resultierende Berufung von Herrn Reiser innerhalb des Jahres und die damit einhergehende
Nachbesetzung derjenigen Ausschüsse, denen bisher das Mitglied Sontheimer angehörte.
Weitere Angaben (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 3-5)
Satzungsgemäß wurde keinem der Aufsichtsratsmitglieder eine aktienbasierte oder variable Vergütung gewährt oder zugesagt.
Entsprechend wurde auch keine variable Vergütung zurückgefordert ('claw back'). Es gab keine Abweichungen zur in der Satzung
unter § 13 geregelten Vergütung.
Beschluss der Hauptversammlung
Dieser Vergütungsbericht ist der erste Bericht der Gesellschaft nach § 162 AktG. Eine erstmalige Beschlussfassung nach § 120a
Abs. 4 AktG wird daher erst in der ordentlichen Hauptversammlung 2022 erfolgen.
Pirmasens, 23. März 2022
Vorstand Aufsichtsrat
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers
An die WASGAU Produktions & Handels AG, Pirmasens
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der WASGAU Produktions & Handels AG, Pirmasens, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft. Nach unserer Beurteilung sind
im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser
Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt 'Verantwortung des Wirtschaftsprüfers' unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Saarbrücken, den 23. März 2022
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
I. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 6.600.000 Stück. Sämtliche der ausgegebenen
Aktien sind stimmberechtigt und gehören derselben Aktiengattung an. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl der
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