
Alexanderwerk Aktiengesellschaft
Remscheid
ISIN DE0005032007 / WKN 503200
EINLADUNG
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 6. Juli 2023, 10.00 Uhr (MESZ),
im Restaurant Schützenhaus, Schützenplatz 1, 42853 Remscheid,
ein.
|
1. |
Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG
Der Vorstand macht der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs zugänglich:
- |
den festgestellten Jahresabschluss der Alexanderwerk AG zum 31. Dezember 2022;
|
- |
den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2022;
|
- |
den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht;
|
- |
den Bericht des Aufsichtsrats und
|
- |
den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns.
|
Sämtliche vorgenannten Unterlagen können vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter
über den Menüpunkt „Investor Relations / Finanzberichte“ eingesehen werden. Auf Verlangen werden diese Unterlagen jedem Aktionär
unverzüglich und kostenlos übersandt.
Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist eine Beschlussfassung nicht vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2022 am 27. April 2023 gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung
über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor.
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
|
Die im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Vorstands werden für diesen Zeitraum entlastet.
|
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
|
Die im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats werden für diesen Zeitraum entlastet.
|
|
4. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
|
Der Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2022 in Höhe von EUR 2.941.014,16 wird wie folgt verwendet:
Es wird eine Dividende in Höhe von EUR 1,50 je dividendenberechtigter Stückaktie, d.h. insgesamt ein Betrag in Höhe von EUR
2.700.000,00 ausgeschüttet. Der verbleibende Bilanzgewinn in Höhe von EUR 241.014,16 wird auf neue Rechnung vorgetragen.
|
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag
fällig, das heißt am 11. Juli 2023.
|
5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
|
Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Max-Keith-Str. 66, 45136 Essen, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2023 gewählt.
|
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2022 erstellt, der dieser Einladung
als Anlage TOP 6 beigefügt ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
|
Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2022 erstellte Vergütungsbericht wird gebilligt.
|
|
7. |
Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und gleichzeitig durch Aushang in allen inländischen Betrieben der Gesellschaft und
ihrer Konzernunternehmen hat der Vorstand der Alexanderwerk AG am 9. November 2022 ein Statusverfahren nach § 97 AktG eingeleitet.
Dazu war der Vorstand gesetzlich verpflichtet, weil die Voraussetzungen für die Errichtung eines nach dem Drittelbeteiligungsgesetz
mitbestimmten Aufsichtsrats in der Alexanderwerk AG zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben waren.
Innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß § 97 Abs. 1 AktG vom 9. November 2022 haben keine nach
§ 98 Abs. 2 AktG Antragsberechtigten oder sonstige Personen das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht angerufen. Der Gesellschaft
sind keine Klagen oder sonstigen Rechtsbehelfe in Bezug auf das Statusverfahren zugestellt worden.
Nach § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG hat dies zur Folge, dass die Ämter der derzeit amtierenden drei Aufsichtsratsmitglieder spätestens
sechs Monate nach Ablauf der Monatsfrist gemäß §§ 97 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG erlöschen. Die Monatsfrist für die
Anrufung des nach § 98 Abs. 1 AktG zuständigen Gerichts endete mit dem Ablauf des 9. Dezember 2022. Die Ämter der derzeit
amtierenden drei Aufsichtsratsmitglieder werden aus heutiger Sicht somit mit dem Ablauf des 9. Juni 2023 erlöschen.
Der Vorstand der Alexanderwerk AG hat am 25. April 2023 bei dem zuständigen Gericht beantragt, die derzeit amtierenden drei
Aufsichtsratsmitglieder für den Zeitraum zwischen dem Ablauf des 9. Juni 2023 und dem Ende der ordentlichen Hauptversammlung
2023 nach § 104 AktG vorübergehend gerichtlich zu Aufsichtsratsmitgliedern zu bestellen. Im Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser
Einladung ist über den Antrag noch nicht entschieden worden. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, endet die Amtszeit der derzeit
amtierenden drei Aufsichtsratsmitglieder spätestens mit dem Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2023, das heißt am 6. Juli
2023.
Vor diesem Hintergrund hat die Hauptversammlung über die künftige Besetzung des Aufsichtsrats zu beschließen.
Der Aufsichtsrat besteht nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern,
die durch die Hauptversammlung gewählt werden.
Bei der Nominierung der nachfolgend zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten für die Wahlen zum Aufsichtsrat hat sich der Aufsichtsrat
insbesondere an den Vorgaben des Aktiengesetzes, der Satzung und des Abschnitt C des Deutschen Corporate Governance Kodex
orientiert. Bei keinem der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten liegen Bestellungshindernisse i.S.d. § 100 AktG vor. Der Aufsichtsrat
wird bei einer Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten die Vorgaben des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen.
Keiner der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten hat weitere Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne.
Für jeden der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten ist ein Lebenslauf, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche
Erfahrungen Auskunft gibt und eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat enthält, auf
der Internetseite der Gesellschaft unter
unter dem Menüpunkt „Investor Relations“ / „Hauptversammlung“ hinterlegt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
|
1. |
Herr Franz-Bernd Daum, wohnhaft in Köln, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, zum Aufsichtsratsmitglied gewählt.
|
2. |
Herr Jürgen F. Kullmann, wohnhaft in Köln, Unternehmensberater, wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, zum Aufsichtsratsmitglied gewählt.
|
3. |
Herr Nirfan Abes, wohnhaft in Remscheid, Technischer Angestellter, wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, zum Aufsichtsratsmitglied gewählt.
|
|
|
8. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 4 der Satzung der Gesellschaft und die Neueinteilung des Grundkapitals (Aktiensplit)
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 4.680.000,00 und ist zerlegt
in 1.800.000 Stückaktien ohne Nennbetrag. Der auf jede Stückaktie entfallende, rechnerische Anteil am Grundkapital beträgt
derzeit EUR 2,60. An der Börse werden die Aktien der Gesellschaft derzeit mit rund EUR 27,60 (Schlusskurs an der Frankfurter
Wertpapierbörse vom 17. Mai 2023) gehandelt.
Der auf jede Stückaktie entfallende, rechnerische Anteil am Grundkapital muss nach dem Gesetz mindestens EUR 1,00 betragen.
Daraus ergibt sich die Möglichkeit, einen Aktiensplit im Verhältnis 1 zu 2 durchzuführen, ohne den Betrag des Grundkapitals
oder die anteilige Beteiligung eines jeden Aktionärs am Grundkapital der Gesellschaft zu verändern. Das Grundkapital der Gesellschaft
würde nach einem solchen Aktiensplit unverändert EUR 4.680.000,00 betragen. Es wäre aber zerlegt in 3.600.000 Stückaktien
ohne Nennbetrag. Statt einer Aktie mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 2,60 würde jeder Aktionär nach dem
Aktiensplit zwei Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 1,30 halten.
Der Aktiensplit erscheint vor allem deshalb vorteilhaft, weil der Börsenkurs je Aktie dadurch verbilligt würde. Er würde sich
unmittelbar nach dem Aktiensplit voraussichtlich ungefähr halbieren, weil sich die Marktkapitalisierung der Gesellschaft auf
die doppelte Anzahl an Stückaktien verteilen würde. Durch die Verbilligung des Börsenkurses könnte die Attraktivität der Aktie
insbesondere für Kleinanleger gesteigert werden. Dadurch könnte die Liquidität der Aktie verbessert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
|
Das Grundkapital der Gesellschaft i.H.v. EUR 4.680.000, zerlegt in 1.800.000 Stückaktien ohne Nennbetrag, wird neu eingeteilt.
An die Stelle einer Stückaktie mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 2,60 treten zwei Stückaktien ohne Nennbetrag
mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 1,30 (Aktiensplit im Verhältnis 1 zu 2). Das Grundkapital wird
damit neu eingeteilt in 3.600.000 Stückaktien.
§ 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
|
„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 4.680.000 und ist eingeteilt in 3.600.000 Stückaktien ohne Nennbetrag. Die
Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden über mehrere Aktien auszustellen.“
|
|
|
9. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen und entsprechende Änderung
des § 19 der Satzung der Gesellschaft
Das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz-
und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt vom 26. Juli 2022, S. 1166 ff.) gestattet
es, Hauptversammlungen abzuhalten, ohne dass dazu die physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der
Hauptversammlung erforderlich ist (virtuelle Hauptversammlung). Nach der gesetzlichen Neuregelung kann die Satzung vorsehen
oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Die Ermächtigung darf längstens für
fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft erteilt werden (§§ 118a Abs. 1 Satz
1, Abs. 5 AktG).
Um künftig virtuelle Hauptversammlungen abhalten zu können, muss die Satzung geändert werden. Um auf eine neue Pandemie oder sonstige außergewöhnliche Umstände (zum Beispiel Umweltkatastrophen
oder den Verteidigungsfall) angemessen und flexibel reagieren zu können, erscheint es sachgerecht, den Vorstand zu ermächtigen,
das Format der jeweiligen Hauptversammlung festzulegen. Mit der vorgeschlagenen Satzungsänderung ist deshalb noch keine abschließende Entscheidung darüber verbunden, dass eine künftige Hauptversammlung tatsächlich als virtuelle Hauptversammlung
stattfinden wird. Da Sie als Aktionäre - abgesehen von dem besonders gelagerten Fall der COVID-19-Pandemie - noch nicht die
Möglichkeit hatten, das neue Format kennenzulernen, soll die Ermächtigung des Vorstands zunächst auf die Dauer von drei Jahren
befristet werden. Die maximal mögliche Laufzeit von fünf Jahren wird damit nicht voll ausgeschöpft. Der Vorstand wird die
Entscheidung für das Format und die genaue Ausgestaltung der Hauptversammlung in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen
im besten Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre treffen. Der Vorstand beabsichtigt, seine Entscheidung jeweils in der
Einladung nachvollziehbar zu begründen, wenn er von der Ermächtigung Gebrauch machen sollte.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
|
Die nachfolgende Regelung wird als neuer Absatz hinter dem derzeit gültigen § 18 der Satzung der Gesellschaft eingefügt und
lautet wie folgt:
|
„Der Vorstand ist für einen Zeitraum von drei Jahren ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Dreijahresfrist
beginnt an dem Tag, an dem die in der Hauptversammlung vom 6. Juli 2023 beschlossene Änderung dieses § 18 in das Handelsregister
der Gesellschaft eingetragen wird. Für die Beurteilung, ob die Dreijahresfrist eingehalten ist, ist auf den Tag der Bekanntmachung
der Einladung der virtuellen Hauptversammlung abzustellen. Wenn der Vorstand entscheidet, eine virtuelle Hauptversammlung
abzuhalten, finden alle für Hauptversammlungen geltenden Regelungen dieser Satzung entsprechende Anwendung, soweit nicht §
118a AktG oder sonstige Gesetze zwingend etwas anderes vorsehen oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist.“
|
|
|
10. |
Beschlussfassung über die Möglichkeit für Mitglieder des Aufsichtsrats zur virtuellen Teilnahme an Hauptversammlungen und
entsprechende Änderung des § 23 der Satzung der Gesellschaft
Die Mitglieder des Aufsichtsrats nehmen grundsätzlich persönlich an Hauptversammlungen teil. Allerdings ermöglicht es § 118
Abs. 3 Satz 2 AktG, in der Satzung vorzusehen, dass die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen im
Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Sinnvoll kann dies zum Beispiel sein, wenn die Hauptversammlung als virtuelle
Hauptversammlung i.S.d. § 118a AktG stattfindet, gesundheitliche Gründe einer persönlichen Anwesenheit entgegenstehen oder
eine Anreise aufgrund zwingender anderweitiger Verpflichtungen des Aufsichtsratsmitglieds im Einzelfall zeitlich nicht möglich
ist. Von der Ausnahme soll nur in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden Gebrauch gemacht werden. Wird voraussichtlich
ein Mitglied des Aufsichtsrats die Hauptversammlung leiten, soll die Ausnahme auf dieses Aufsichtsratsmitglied keine Anwendung
finden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
|
Die nachfolgende Regelung wird hinter dem letzten Absatz des derzeit gültigen § 23 der Satzung der Gesellschaft eingefügt
und lautet wie folgt:
|
„In Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats kann die Teilnahme eines Aufsichtsratsmitglieds auch im Wege der Bild-
und Tonübertragung erfolgen, wenn am Tag der Hauptversammlung voraussichtlich einer der folgenden Fälle vorliegt:
a) |
Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung statt.
|
b) |
Gründe des allgemeinen Gesundheits- oder Bevölkerungsschutzes stehen der persönlichen Teilnahme entgegen.
|
c) |
Gesundheitliche Gründe, die in der Person des Aufsichtsratsmitglieds begründet sind, stehen der persönlichen Teilnahme entgegen.
|
d) |
Zwingende berufliche Gründe oder wichtige persönliche Gründe, die jeweils in der Person des Aufsichtsratsmitglieds begründet
sind, stehen der persönlichen Teilnahme entgegen.
|
e) |
Die persönliche Teilnahme steht aufgrund der dazu erforderlichen Anreise des Aufsichtsratsmitglieds außer Verhältnis zu den
Vorteilen einer persönlichen Anwesenheit. Davon ist nicht auszugehen, wenn die einfache Anreisestrecke zum Versammlungsort
weniger als 500 Kilometer beträgt.
|
Bestehen Zweifel darüber, ob eine der vorgenannten Ausnahmen vorliegt, entscheidet darüber abschließend der Vorsitzende des
Aufsichtsrats; bestehen die Zweifel hinsichtlich des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, entscheidet abschließend sein Stellvertreter.
Auf ein Mitglied des Aufsichtsrats, das voraussichtlich den Vorsitz in der Hauptversammlung führen wird, findet diese Ausnahmevorschrift
keine Anwendung.“
|
|
|
11. |
Beschlussfassung über die Aufhebung von § 17a der Satzung der Gesellschaft
Die Hauptversammlung hat am 28. Juli 2022 beschlossen, § 17a in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen. § 17a der Satzung
regelt die Auszahlung einer Anerkennungsprämie für die Aufsichtsratsmitglieder für das am 31. Dezember 2022 beendete Geschäftsjahr.
Da sich § 17a der Satzung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht und die Auszahlung der darin vorgesehenen
Anerkennungsprämie erfolgt ist, besteht für die Regelung kein Bedarf mehr. § 17a der Satzung soll deshalb mit Wirkung für
die Zukunft ersatzlos aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
|
§ 17a der Satzung der Gesellschaft in der Fassung der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 28. Juli 2022 wird mit Wirkung
für die Zukunft ersatzlos aufgehoben.
|
|
|
|
II. TEILNAHMEBEDINGUNGEN UND WEITERE ANGABEN
|
|
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 4.680.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt
in 1.800.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung 1.800.000 Stimmrechte bestehen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
keine eigenen Aktien.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung der Aktionärsrechte, einschließlich des Stimmrechts und des Fragerechts,
sind gemäß § 20 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich (i) vor der Hauptversammlung bei
der Gesellschaft anmelden und (ii) der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.
Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft unter der unten genannten Adresse, Fax-Nummer
oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) zugehen.
Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen.
Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erforderlich.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den
Beginn des 15. Juni 2023
zu beziehen. Die Bedeutung des Stichtags für den Nachweis des Anteilsbesitzes (Record Date) wird unten gesondert erläutert.
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung
der Gesellschaft spätestens zum
Ablauf des 29. Juni 2023
unter der Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse:
Alexanderwerk AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 (0) 40 6378 5423 E-Mail: [email protected]
zugegangen sein. Die UBJ. GmbH ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der
Gesellschaft.
Nach fristgerechter Anmeldung einschließlich Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich
organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, sind
nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre,
die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine
Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.
Verfahren der Stimmabgabe einschließlich der Stimmrechtsvertretung
Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Stimmen schriftlich abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen („Briefwahl“).
Für die Stimmrechtsausübung ist eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung erforderlich, d.h. bis 29. Juni 2023, 24:00
Uhr (MESZ) (siehe oben unter „Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts“).
Erfolgt die Stimmabgabe durch schriftliche Briefwahl, muss diese bis 5. Juli 2023 (Tag des Zugangs) bei der folgenden Anschrift
zugegangen sein:
Alexanderwerk AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 (0) 40 6378 5423 E-Mail: [email protected]
Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und
zu den Fristen entsprechend. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe durch Briefwahl sein Stimmrecht in der
Hauptversammlung über einen Vertreter ausüben, so ist dies möglich, gilt aber als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten
Stimmabgabe.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten - z.B. einen Intermediär oder geschäftsmäßig
Handelnden oder eine Vereinigung von Aktionären - ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte
Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich
(siehe oben „Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts“). Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder
Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Person oder Institution besteht ein Formerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung. Möglicherweise verlangt jedoch
in diesen Fällen ein zu Bevollmächtigender eine besondere Form der Vollmacht, da er diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG (gegebenenfalls
in Verbindung mit § 135 Abs. 8 AktG) nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit
dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht
werden. Ferner kann der Nachweis an folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z.B. als eingescannte Datei z.B. im
pdf-Format) übermittelt werden:
Alexanderwerk AG c/o UBJ. GmbH Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10 22297 Hamburg Telefax: +49 (0) 40 6378 5423 E-Mail: [email protected]
Ein Formular gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 WpHG, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf
der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt
wird, und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.alexanderwerk.com
über den Menüpunkt „Investor Relations“ / „Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung. Die Benutzung dieses Formulars ist
nicht zwingend.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich entsprechend ihren Weisungen durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten
Weisungen aus und ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten
zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung
von Anträgen entgegen.
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zusammen mit der Eintrittskarte und stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.alexanderwerk.com
über den Menüpunkt „Investor Relations“ / „Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft mit den Weisungen soll aus organisatorischen
Gründen spätestens mit Ablauf des 5. Juli 2023 bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen
sein.
Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre und Aktionärsvertreter auch während der Hauptversammlung
die Möglichkeit, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Anfragen, Anträge, Auskunftsverlangen (Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131
Abs. 1 AktG)
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung 90.000 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung 192.308 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an
den Vorstand der Alexanderwerk AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum
Ablauf des 5. Juni 2023
zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
Alexanderwerk AG Investor Relations Kippdorfstraße 6-24 42857 Remscheid, Deutschland
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber einer
ausreichenden Anzahl von Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag das Verlangen
halten (§ 122 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 121 Abs. 7 und § 70 AktG).
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.alexanderwerk.com
über den Menüpunkt „Investor Relations“ / „Hauptversammlung“ veröffentlicht.
Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung
versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich
an
Alexanderwerk AG Investor Relations Kippdorfstraße 6-24 42857 Remscheid, Deutschland
Fax: +49 (0)2191 / 795 - 202 E-Mail: [email protected]
zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Vorbehaltlich § 126 Abs.
2 und 3 AktG wird die Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des
Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
http://www.alexanderwerk.com
über den Menüpunkt „Investor Relations“ / „Hauptversammlung“ veröffentlichen. Dabei werden alle bis spätestens zum
Ablauf des 21. Juni 2023
bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehenden |