DWS Group GmbH & Co. KGaA
Frankfurt am Main
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2025
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Freitag, dem 13. Juni 2025, um 10:00 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung 2025
eingeladen.
Eindeutige Kennung des Ereignisses: edf81cbc1cedef11b53e00505696f23c
Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung
der DWS Group GmbH & Co. KGaA
1. Vorlage des jeweils vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2024, des
zusammengefassten Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2024 und des Berichts des Aufsichtsrats;
Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der DWS Group GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss
gemäß § 171 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG geprüft und gebilligt. Die Feststellung des Jahresabschlusses obliegt gemäß § 286 Absatz
1 AktG der Hauptversammlung. Im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass
eine Beschlussfassung erforderlich ist.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der DWS Group GmbH & Co. KGaA
für das Geschäftsjahr 2024 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von 942.891.126,30 € ausweist, festzustellen.
2. Verwendung des Bilanzgewinns 2024
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 in Höhe
von 942.891.126,30 € wie folgt zu verwenden:
| - |
Ausschüttung eines Betrages von 440.000.000,00 € als Dividende (entspricht 2,20 € je für das Geschäftsjahr 2024 dividendenberechtigter
Aktie),
|
| - |
Vortrag des verbleibenden Betrags von 502.891.126,30 € auf neue Rechnung.
|
Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende ist gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag, also am 18. Juni 2025, fällig.
3. Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2024
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin für
das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers, Zwischenabschlüsse, Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungs- und Risikoausschusses, vor zu beschließen:
| 5.1 |
KPMG Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, („KPMG“) wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2025 bestellt. KPMG wird zudem zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses
und Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz 5, 117 Nr. 2 WpHG) zum 30. Juni 2025 und gegebenenfalls erstellter sonstiger unterjähriger
Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 WpHG), die mit Stichtagen vor dem 31. Dezember 2025 aufgestellt werden, bestellt.
Der Prüfungs- und Risikoausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 EU-Abschlussprüferverordnung
auferlegt wurde.
|
| 5.2 |
EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zum Prüfer für die prüferische Durchsicht gegebenenfalls
erstellter sonstiger unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 WpHG) mit Stichtagen nach dem 31. Dezember 2025 bestellt,
soweit diese vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2026 aufgestellt werden.
Auf Grundlage eines gemäß Artikel 16 EU- Abschlussprüferverordnung durchgeführten Auswahlverfahrens hat der Prüfungs- und
Risikoausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, der Hauptversammlung vorzuschlagen, entweder EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, oder Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer
für die prüferische Durchsicht etwaiger sonstiger unterjähriger Finanzinformationen, die mit Stichtagen nach dem 31. Dezember
2025 und vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2026 aufgestellt werden, zu bestellen. Dabei hat er angegeben, dass
er die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, präferiert.
Der Prüfungs- und Risikoausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist
und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 EU-Abschlussprüferverordnung
auferlegt wurde.
|
| 5.3 |
KPMG Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird mit Wirkung zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung
der Corporate Sustainability Reporting Directive in deutsches Recht („CSRD-Umsetzungsgesetz“) als Abschlussprüfer zum Zweck
der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025 bestellt. Der Aufsichtsrat wird angewiesen,
den Beschluss nur zu vollziehen, wenn nach dem CSRD-Umsetzungsgesetz die Bestellung des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung
für das Geschäftsjahr 2025 durch die Hauptversammlung verlangt wird.
|
6. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Gemäß § 162 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG ist von persönlich haftender Gesellschafterin und Aufsichtsrat ein Vergütungsbericht
zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob
er die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG enthält. Über die gesetzlichen
Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk
über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 und der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers sind gemäß § 124a Satz 1 Nr.
4 i.V.m. § 278 Abs. 3 AktG ab der Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung
zugänglich. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG erstellten
und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
7. Wahl zum Aufsichtsrat
Herr Kazuhide Toda hat sich entschieden, sein Aufsichtsratsmandat zum Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen Hauptversammlung
am 13. Juni 2025 niederzulegen. Daher ist ein Vertreter der Anteilseigner neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG, § 4 Absatz 1 des Gesetzes über
die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (DrittelbG) und § 10 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus acht
Mitgliedern der Anteilseigner, die von der Hauptversammlung gewählt werden, und vier Mitgliedern der Arbeitnehmer, die nach
Maßgabe des DrittelbG gewählt werden, zusammen.
Nach § 10 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei
wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann für Aufsichtsratsmitglieder
der Anteilseigner bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmen.
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung der Anteilseignervertreter in seinem Nominierungsausschuss - vor, bis
zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, als Anteilseignervertreter
in den Aufsichtsrat zu wählen:
Herrn Tomohiro Yao, Executive Officer, Head of Americas und Head of Europe der Nippon Life Insurance Company, Tokio, Japan,
wohnhaft in New York, USA.
Herr Yao ist Executive Officer, Head of Americas und Head of Europe der Nippon Life Insurance Company, die aufgrund einer
im Rahmen des Börsengangs der DWS Group GmbH & Co. KGaA geschlossenen Investitionsvereinbarung 5% des Aktienkapitals der Gesellschaft
erworben hat. Der DWS Group GmbH & Co. KGaA sind zum Stand 31. März 2025 keine Änderungen dieser Eigentumsverhältnisse bekannt.
Daneben zählt die Nippon Life Insurance Company zu den strategischen Partnern der DWS Gruppe, insbesondere in der Region Asien.
Geschäftsbeziehungen zwischen der DWS Group GmbH & Co. KGaA und ihren Konzerngesellschaften einerseits und der Nippon Life
Insurance Company und ihren Konzerngesellschaften andererseits bestehen insbesondere in Form von Vertriebsvereinbarungen,
Vermögensverwaltungsverträgen und der Anlage von Nippon Life Deckungsstock in Produkten der DWS Gruppe.
Herr Yao ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Er ist derzeit Mitglied in folgenden vergleichbaren
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
| - |
Vorsitzender, Nippon Life Insurance Company of America, West Des Moines, USA
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| - |
Stellvertretender Vorsitzender, Nippon Life Americas, Wilmington, USA
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| - |
Direktor, Post Advisory Group, Wilmington, USA
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| - |
Vorsitzender, Nippon Life Global Investors Americas, New York, USA
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| - |
Nicht-exekutiver Direktor, Nippon Life Global Investors Europe, London, UK
|
| - |
Direktor, Nippon Life Schroders Asset Management Europe, London, UK
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| - |
Kommissar, Sequis Life, Jakarta, Indonesien
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Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen im Übrigen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen des Kandidaten
zur DWS Group GmbH & Co. KGaA oder deren Konzerngesellschaften, den Organen der DWS Group GmbH & Co. KGaA sowie der Geschäftsführung
der persönlich haftenden Gesellschafterin oder wesentlich an der DWS Group GmbH & Co. KGaA beteiligten Aktionären, die nach
Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 28. April 2022) offenzulegen wären.
Herr Yao ist nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen.
Der Wahlvorschlag steht im Einklang mit der vom Aufsichtsrat gemäß § 111 Absatz 5 AktG festgelegten Zielgröße für den Frauenanteil
im Aufsichtsrat. Danach sollte der Frauenanteil im Aufsichtsrat bis zum 29. Januar 2024 mindestens 30% betragen. Dem Aufsichtsrat
gehören derzeit insgesamt fünf Frauen an, so dass die Zielgröße erreicht ist und auch nach der Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten
weiterhin erreicht wäre.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt ferner die vom Aufsichtsrat gemäß Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex
(in der Fassung vom 28. April 2022) für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt an, das vom Aufsichtsrat auf
Vorschlag des Nominierungsausschusses für den Aufsichtsrat beschlossene Kompetenzprofil möglichst umfassend auszufüllen.
Herr Yao wird die vom Aufsichtsrat definierte Altersgrenze von grundsätzlich 75 Jahren während der vorgeschlagenen Bestellungsperiode
nicht erreichen.
Der Aufsichtsrat geht - auch nach Rücksprache mit dem Kandidaten - davon aus, dass der Kandidat den zu erwartenden Zeitaufwand
für die Aufsichtsratstätigkeit aufbringen kann.
Der Lebenslauf des Kandidaten ist im Abschnitt „Berichte und Hinweise“ im Anschluss an diese Tagesordnung enthalten.
8. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin
Nach § 120a Absatz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft mindestens alle vier Jahre
sowie bei jeder wesentlichen Änderung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder.
Die DWS Group GmbH & Co. KGaA ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien und hat als solche keinen Vorstand. Stattdessen ist
die DWS Management GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin für die Geschäftsführung zuständig. Gegenstand der Vorlage
an die Hauptversammlung der Gesellschaft ist somit das Vergütungssystem für die Geschäftsführer der DWS Management GmbH.
Rechtsformbedingt ist die Gesellschafterversammlung der DWS Management GmbH für die Entscheidung über die Vergütung der Geschäftsführer
der DWS Management GmbH zuständig. Gemäß § 120a Absatz 1 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG ist der Aufsichtsrat der DWS Group GmbH
& Co. KGaA zur Vorlage des von der Gesellschafterversammlung der DWS Management GmbH beschlossenen Vergütungssystems an die
Hauptversammlung zuständig.
Über das Vergütungssystem für die Geschäftsführer der DWS Management GmbH hat die Hauptversammlung der DWS Group GmbH & Co.
KGaA zuletzt am 9. Juni 2021 Beschluss gefasst. Das damals gebilligte Vergütungssystem wurde nunmehr von der Gesellschafterversammlung
der DWS Management GmbH überarbeitet und von ihr am 25. März 2025 beschlossen. Das überarbeitete Vergütungssystem beruht auf
einer erfolgsunabhängigen Fixvergütung (Jahresgrundgehalt und Nebenleistungen), einer kurzfristigen variablen Komponente (Short-Term
Award - „STA“) sowie einer langfristigen variablen Komponente (Long-Term Award - „LTA“). Die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen
Vergütungssystem lassen sich wie folgt zusammenfassen:
| - |
Die Anzahl der Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators - „KPI“), die im STA aus der individuellen Balanced Scorecard
ausgewählt werden, wird auf maximal fünf Ziele begrenzt (vorher bis zu zwölf Ziele). Dies erlaubt eine stärker fokussierte
Zielsetzung, erhöht die Verständlichkeit der STA-Ausgestaltung sowie die Relevanz der einzelnen Ziele und reduziert die Komplexität
des STA.
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| - |
Die Earnings per Share („EPS“)-Wachstumsrate wird beim LTA als neues Leistungskriterium mit einer Gewichtung von 15% an der
gesamten variablen Vergütung berücksichtigt, um die Angleichung mit den Interessen der Anteilseigner weiter zu stärken und
einen Anreiz zur Steigerung der Bottom-Line-Rentabilität zu setzen. Das zugrunde liegende EPS wird in Übereinstimmung mit
der Berichterstattung im Konzernabschluss der DWS gemessen.
|
| - |
Um die Transparenz und Konsistenz weiter zu erhöhen, werden die Definitionen der Leistungskriterien wie folgt an die Berichterstattung
im Konzernabschluss der DWS angeglichen: Die bereinigte Aufwand-Ertrag-Relation wird durch die berichtete Aufwand-Ertrag-Relation
ersetzt, das Nettomittelaufkommen ohne Geldmarkt wird in das Langfrist-Nettomittelaufkommen (ohne Geldmarkt und Beratungsdienstleistungen)
geändert.
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| - |
Mit einer Gewichtung von 15% an der gesamten variablen Vergütung decken die Nachhaltigkeitsindikatoren unverändert einen relevanten
Teil des LTA ab. Um den langfristigen Charakter der Nachhaltigkeitsstrategie des DWS Konzerns besser widerzuspiegeln, werden
einige Indikatoren, die zuvor im STA gemessen wurden, in den LTA übertragen.
|
Der diesjährigen Hauptversammlung der Gesellschaft wird das überarbeitete System zur Vergütung für die Geschäftsführer der
persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß § 120a Absatz 1 i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG zur Billigung vorgelegt.
Das überarbeitete Vergütungssystem für die Geschäftsführer der DWS Management GmbH ist gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 i.V.m. §
278 Absatz 3 AktG ab der Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung
zugänglich. Es wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das Vergütungssystem für die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin - wie
auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht - zu billigen.
9. Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder einschließlich des Vergütungssystems und entsprechende
Satzungsänderung
Gemäß § 113 Absatz 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss zu fassen. Dies hat die Hauptversammlung der DWS Group GmbH & Co. KGaA zuletzt am 9. Juni 2021 getan, indem sie
die bereits am 20. Februar 2018 beschlossene und in § 14 der Satzung verankerte Aufsichtsratsvergütung sowie das ihr zugrundeliegende
Vergütungssystem bestätigt hat. Turnusgemäß ist daher eine erneute Beschlussfassung erforderlich.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 14 der Satzung der DWS Group GmbH & Co. KGaA geregelt. Danach erhalten
die Aufsichtsratsmitglieder eine feste jährliche Vergütung, deren Höhe im Einzelfall von den im Aufsichtsrat übernommenen
Aufgaben wie Vorsitz, stellvertretender Vorsitz oder einfache Mitgliedschaft im Aufsichtsrat sowie einfache Mitgliedschaft
oder Vorsitz in Aufsichtsratsausschüssen abhängt. Bei unterjährigen Wechseln im Aufsichtsrat wird die Vergütung zeitanteilig
bemessen. Eine variable Vergütung, die von der Erreichung bestimmter Ziele oder Parameter abhängt, ist nicht vorgesehen. Diese
wesentliche Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung soll auch weiterhin beibehalten werden. Es soll jedoch die Höhe der Aufsichtsratsvergütung
angemessen angehoben sowie ein marktübliches Sitzungsgeld eingeführt werden.
Die Aufsichtsratsvergütung der Gesellschaft muss in zunehmendem Maße im internationalen Wettbewerb um qualifizierte Kandidaten
konkurrenzfähig sein. Darüber hinaus sind die Anforderungen an den Aufsichtsrat und dessen Mitglieder mit Blick auf Zeitaufwand
und Verantwortlichkeiten sowie insbesondere auch die regulatorischen Anforderungen in der Finanzindustrie deutlich gestiegen.
Vor diesem Hintergrund, und da die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in den vergangenen sieben Jahren nicht angepasst
wurde, ist eine angemessene Anhebung der Vergütungshöhen sowie die Einführung eines marktüblichen Sitzungsgeldes vorgesehen.
Die Angemessenheit dieser Schritte wird bestätigt durch einen Peer-Group-Vergleich, den ein externer unabhängiger Vergütungsberater
im Auftrag des Aufsichtsrats im ersten Quartal 2025 vorgenommen hat.
Konkret ist vorgesehen, die jährliche Grundvergütung der Aufsichtsratsmitglieder von derzeit 85.000,- € auf 100.000,- € zu
erhöhen. Die Vergütung des stellvertretenden Vorsitzenden soll weiterhin das Eineinhalbfache der Grundvergütung der Mitglieder
des Aufsichtsrats betragen. Die Vergütung des Vorsitzenden soll künftig nicht mehr das Zweifache, sondern das Zweieinhalbfache
der Grundvergütung der Aufsichtsratsmitglieder betragen. Darüber hinaus sollen die Vergütungen für Ausschusstätigkeiten wie
folgt angepasst werden: Für die Mitgliedschaft im Prüfungs- und Risikoausschuss soll die Vergütung von derzeit 20.000,- €
auf 30.000,- € steigen. Die Vergütung des Vorsitzenden dieses Ausschusses soll von 40.000,- € auf 70.000,- € erhöht werden.
Für die Mitgliedschaft in den weiteren Ausschüssen ist eine Erhöhung der Vergütung von derzeit 15.000,- € auf 25.000,- € vorgesehen.
Die Vergütung des jeweiligen Vorsitzenden soll von 20.000,- € auf 50.000,- € steigen. Zusätzlich soll künftig für die Teilnahme
an Sitzungen ein Sitzungsgeld gezahlt werden. Für die persönliche Teilnahme vor Ort sind 1.500,- € je Sitzung vorgesehen,
für eine Teilnahme per Telefon- oder Videokonferenz 750,- € je Sitzung. Alle weiteren Regelungen zur Aufsichtsratsvergütung
sollen unverändert bleiben.
Die neue Vergütung soll mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 angewendet werden.
Die der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagene Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder sowie das ihr zugrunde
liegende Vergütungssystem sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung
zugänglich. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
| a) |
§ 14 der Satzung der DWS Group GmbH & Co. KGaA wird wie folgt neu gefasst:
| „(1) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung („Aufsichtsratsvergütung“). Die jährliche Grundvergütung
beträgt für jedes Aufsichtsratsmitglied 100.000,- €, für den Aufsichtsratsvorsitzenden das Zweieinhalbfache und für einen
stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden das Eineinhalbfache dieses Betrags.
|
| (2) |
Für Mitgliedschaft und Vorsitz in den Ausschüssen des Aufsichtsrats werden zusätzliche feste jährliche Vergütungen wie folgt
gezahlt:
| |
a) Für die Tätigkeit in einem Prüfungs- und Risikoausschuss: Vorsitz: 70.000,- €, für die Mitgliedschaft: 30.000,- €.
|
| |
b) Für die Tätigkeit in einem der sonstigen Ausschüsse: Vorsitz: 50.000,- €, für die Mitgliedschaft: 25.000,- €.
|
|
| (3) |
Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie
physisch teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.500,- €. Im Falle einer Teilnahme in Form einer Telefon- oder Videokonferenz
beträgt das Sitzungsgeld 750,- €. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag stattfinden, wird das Sitzungsgeld nach diesem Absatz
nur einmal gewährt.
|
| (4) |
Die Vergütung wird jeweils innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres ausgezahlt.
|
| (5) |
Bei unterjährigen Wechseln im Aufsichtsrat erfolgt die Vergütung für das Geschäftsjahr zeitanteilig, und zwar mit Aufrundung/Abrundung
auf volle Monate.
|
| (6) |
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung des Amts entstehenden Auslagen und eine etwaige
auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Außerdem werden für jedes Mitglied des
Aufsichtsrats etwaige nach ausländischen Gesetzen für die Aufsichtsratstätigkeit entstehende Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen
bezahlt. Schließlich werden dem Aufsichtsratsvorsitzenden in angemessenem Umfang Reisekosten für durch seine Funktion veranlasste
Repräsentationsaufgaben erstattet.
|
| (7) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit Selbstbehalt einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet
die Gesellschaft.“
|
|
| b) |
Der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß dem neu gefassten § 14 der Satzung der DWS Group GmbH & Co. KGaA, einschließlich
des ihr zugrunde liegenden Vergütungssystems - wie auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht -, wird zugestimmt.
|
| c) |
Die neue Vergütung ist anzuwenden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025.
|
10. Beschlussfassung über eine Änderung von § 19 der Satzung in Bezug auf die Vergütung der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses
Die Vergütung der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses ist in § 19 der Satzung der DWS Group GmbH & Co. KGaA geregelt und
seit sieben Jahren unverändert. Danach erhalten die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses eine feste jährliche Vergütung
von 20.000,- € und der Vorsitzende von 40.000,- €. Des Weiteren finden § 14 Absatz 3 bis 6 der bisherigen Satzung bzw. § 14
Absatz 4 bis 7 der unter Tagesordnungspunkt 9 neu zu fassenden Satzung Anwendung. Die Vergütung der Mitglieder des Gemeinsamen
Ausschusses soll ebenfalls angemessen angehoben werden, ohne sie strukturell zu verändern. Damit soll der deutlich gestiegenen
Komplexität und der Vielfalt der Themen, die der Gemeinsame Ausschuss behandelt, angemessen Rechnung getragen werden.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 19 Absatz 3 der Satzung der DWS Group GmbH & Co. KGaA wird wie folgt neu gefasst:
„Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses erhalten eine feste Vergütung von 50.000,- € und der Vorsitzende von 70.000,-
€.“
§ 19 Absatz 4 der Satzung der DWS Group GmbH & Co. KGaA wird wie folgt neu gefasst:
„§ 14 Abs. 4 bis 7 der Satzung finden entsprechende Anwendung“.
Im Übrigen bleibt § 19 der Satzung der DWS Group GmbH & Co. KGaA unverändert.
Die neue Vergütung ist anzuwenden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025.
11. Beschlussfassung über eine Änderung von § 21 der Satzung zur weiteren Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen
Die Hauptversammlung vom 15. Juni 2023 hat die persönlich haftende Gesellschafterin gemäß § 118a Absatz 1 Satz 1 Var. 2 i.V.m.
§ 278 Absatz 3 AktG ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die entsprechende Regelung in § 21 Absatz 3 Satz
2 der Satzung wurde am 8. August 2023 in das Handelsregister der DWS Group GmbH & Co. KGaA eingetragen. Die Ermächtigung gilt
für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung
in das Handelsregister der Gesellschaft und läuft somit mit Ablauf des 8. August 2025 aus.
Die DWS Group GmbH & Co. KGaA hat mit den virtuellen Hauptversammlungen der Jahre 2023 und 2024, die auf der Grundlage der
nunmehr dauerhaft im Aktiengesetz kodifizierten Regelungen über die virtuelle Hauptversammlung durchgeführt wurden, positive
Erfahrungen gemacht. Diese virtuellen Hauptversammlungen wurden ohne nennenswerte technische oder organisatorische Probleme
durchgeführt, und sämtliche Aktionärsrechte wurden stets vollumfänglich gewahrt. Es wurden jeweils erfreulich hohe Präsenzen
und eine aktive Teilnahme der Aktionäre verzeichnet. Auch das Feedback im Nachgang der virtuellen Hauptversammlungen war überwiegend
positiv.
Aufgrund dieser positiven Erfahrungen soll die persönlich haftende Gesellschafterin auch weiterhin die Möglichkeit erhalten,
eine virtuelle Hauptversammlung vorzusehen, in der die Aktionäre ihre Teilnahmerechte kosten- und ressourcenschonend wahrnehmen
können. Die Entscheidung über das Format der Hauptversammlung soll aber nicht automatisch zugunsten einer virtuellen Hauptversammlung
ausfallen. Stattdessen soll die persönlich haftende Gesellschafterin ihre Entscheidung über das Format weiterhin jeweils grundsätzlich
situationsbezogen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft im
Rahmen der bestehenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben anhand aller maßgeblichen Kriterien treffen. Dazu zählen
neben der Wahrung der Aktionärsrechte etwa Nachhaltigkeitsgesichtspunkte, Kosten und Aufwand sowie gegebenenfalls weitere
Erwägungen, wie beispielsweise Sicherheitsbelange und Gesundheitsschutz.
Ungeachtet der gesetzlich möglichen Höchstdauer von fünf Jahren soll die neue Ermächtigung der persönlich haftenden Gesellschafterin
erneut lediglich in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung gelten. Die persönlich haftende Gesellschafterin
plant, innerhalb dieses Ermächtigungszeitraums mindestens eine ordentliche Hauptversammlung als Präsenzversammlung durchzuführen.
Vorbehaltlich des Vorliegens besonderer Umstände, die eine Präsenzversammlung nicht ohne Einschränkungen ermöglichen (wie
etwa im Falle einer erneuten Pandemie), soll bereits die ordentliche Hauptversammlung im Jahr 2026 im Präsenzformat durchgeführt
werden. Die Ermächtigung soll trotz dieser Planungen bereits jetzt erneuert werden, damit auch dann, wenn eine Präsenzversammlung
im Jahr 2026 aufgrund besonderer Umstände nicht ohne Einschränkungen durchführbar sein sollte (beispielsweise im Falle einer
erneuten Pandemie), die ordentliche Hauptversammlung stattfinden kann.
Zudem hat die persönlich haftende Gesellschafterin die feste Absicht, die ordentliche Hauptversammlung künftig in regelmäßigen
Abständen, die nicht mehr als vier Jahre betragen sollen, im Präsenzformat durchzuführen.
Zusätzlich soll die persönlich haftende Gesellschafterin eine etwaige Entscheidung über die Durchführung einer virtuellen
Hauptversammlung - auch wenn gesetzlich nicht erforderlich - nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen.
Soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht oder die Satzung der Gesellschaft ausdrücklich etwas anderes bestimmt, finden
auf die virtuellen Hauptversammlungen der Gesellschaft die Regelungen der Satzung, einschließlich § 24 Absatz 2, Anwendung.
Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
§ 21 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
| „(3) |
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft in Frankfurt am Main oder in einer anderen deutschen Großstadt mit mehr
als 500.000 Einwohnern statt. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorzusehen,
dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten
wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum
von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft.“
|
Die derzeit gültige Satzung ist über die Internetseite der Gesellschaft unter https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung
abrufbar. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Berichte und Hinweise
Zu TOP 7
Lebenslauf und weitere Angaben zu dem unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
Tomohiro Yao
Persönliche Daten
| Geburtsjahr: |
1971 |
| Nationalität: |
Japanisch |
Position
Executive Officer, Head of Americas / Head of Europe, Nippon Life Insurance Company
Beruflicher Werdegang
| 03/2025 - heute |
Head of Americas / Head of Europe, Nippon Life Insurance Company, Tokio, Japan |
| 03/2023 - heute |
Executive Officer, Nippon Life Insurance Company, Tokio, Japan |
| 03/2022 - 03/2025 |
Regional CEO für Asien-Pazifik, Chairman und CEO, Nippon Life Asia Pacific Pte. Ltd. (Regionales HQ), Singapur |
| 03/2019 - 03/2022 |
Geschäftsführer, Global Insurance Business Dept., Nippon Life Insurance Company, Tokio, Japan |
| 03/2018 - 03/2019 |
Geschäftsführer, Global Business Planning Dept., Nippon Life Insurance Company, Tokio, Japan |
| 03/2017 - 03/2018 |
Geschäftsführer, International Planning & Operations Dept., Nippon Life Insurance Company, Tokio, Japan |
| 03/2013 - 03/2017 |
Stellvertretender Geschäftsführer, Leiter International M&A, International Planning & Operations Dept., Nippon Life Insurance
Company, Tokio, Japan
|
| 07/2009 - 03/2013 |
Hauptgeschäftsführer, Nippon Life Insurance Company, Tokio, Japan |
| 07/2007 - 07/2009 |
Human Resource Development Office, Nippon Life Insurance Company, Tokio, Japan, interner MBA Stipendiat: Wharton School, University
of Pennsylvania
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| 07/2001 - 07/2007 |
Manager, Personnel Dept., Nippon Life Insurance Company, Tokio, Japan |
| 03/1999 - 07/2001 |
Manager, Planning & Research Dept., Nippon Life Insurance Company, Tokio, Japan |
| 04/1995 - 03/1999 |
Stellvertretender Manager, Retail Sales Administration Dept., Nippon Life Insurance Company, Tokio, Japan |
Ausbildung
| 09/2007 - 07/2009 |
MBA, Wharton School, University of Pennsylvania, Philadelphia, USA |
| 04/1991 - 03/1995 |
LLB, Kyoto University, Kyoto, Japan |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren Kontrollgremien
Vorsitzender, Nippon Life Insurance Company of America, West Des Moines, USA
Stellvertretender Vorsitzender, Nippon Life Americas, Wilmington, USA
Direktor, Post Advisory Group, Wilmington, USA
Vorsitzender, Nippon Life Global Investors Americas, New York, USA
Nicht-exekutiver Direktor, Nippon Life Global Investors Europe, London, UK
Direktor, Nippon Life Schroders Asset Management Europe, London, UK
Kommissar, Sequis Life, Jakarta, Indonesien
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 200.000.000 auf den
Inhaber lautende Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung keine eigenen Aktien, so dass die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien 200.000.000
Stück beträgt.
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung)
Die persönlich haftende Gesellschafterin hat gemäß § 21 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft entschieden, die ordentliche
Hauptversammlung 2025 der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Abstimmungsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung
abzuhalten.
Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit von Versammlungsleiter, Geschäftsführern der persönlich haftenden
Gesellschafterin und Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft sowie des mit der Niederschrift beauftragten Notars und der
Abstimmungsvertreter der Gesellschaft im Congress Center der Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main,
statt. Dies ist der Ort der Hauptversammlung nach § 121 Absatz 3 Satz 1 AktG. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Abstimmungsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Die virtuellen Hauptversammlungen der Gesellschaft wurden in den Jahren 2023 und 2024 bereits auf der Grundlage der nunmehr
dauerhaft im Aktiengesetz geregelten gesetzlichen Vorgaben zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen durchgeführt. Der Gesetzgeber
sieht in dem virtuellen Format eine gleichwertige Alternative zu einer physischen Hauptversammlung. Für die persönlich haftende
Gesellschafterin waren bei ihrer Entscheidung über das Format der Hauptversammlung die Rechte und Interessen der Aktionäre
maßgebend, ferner Umwelt- und Kostengesichtspunkte.
Von der Möglichkeit, Fragen der Aktionäre nach näherer Maßgabe des § 131 Absatz 1a-1e i.V.m. § 278 Absatz 3 AktG schon im
Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung zu sammeln und zu beantworten, wird für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung
kein Gebrauch gemacht. Die Aktionäre der Gesellschaft haben daher in der Hauptversammlung vollumfängliche Rede-, Frage- und
Antragsrechte.
Wir bitten unsere Aktionäre um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit der Verfolgung
der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und des
Auskunftsrechts sowie weiterer Aktionärsrechte.
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
Die gesamte Hauptversammlung wird am 13. Juni 2025, ab 10:00 Uhr MESZ, live im Internet unter https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung
für alle Aktionäre und die interessierte Öffentlichkeit in Bild und Ton übertragen.
Zugang zum Aktionärsportal und elektronische Zuschaltung zur Versammlung
Die Gesellschaft bietet den Aktionären Zugang zum Aktionärsportal unter https://group.dws.com/de/ir/hauptversammlung.
Über das zugangsgeschützte Aktionärsportal („Aktionärsportal“) können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
verschiedene Aktionärsrechte ausüben, unter anderem das Stimmrecht (entweder im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch
Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Abstimmungsvertreter der Gesellschaft). Einzelheiten hierzu ergeben sich aus
den nachfolgenden Abschnitten.
Bei Nutzung des Aktionärsportals während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 13. Juni 2025, d.h. ab der Eröffnung
der Hauptversammlung bis zu ihrer Schließung durch den Versammlungsleiter, können sich die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
für die Dauer der Nutzung elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zuschalten i.S.v. § 121 Absatz 4b Satz 1 AktG.
Während der Dauer ihrer Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung über das Aktionärsportal werden die elektronisch zugeschalteten
Aktionäre und die elektronisch zugeschalteten Vertreter von Aktionären, gegebenenfalls unter Benennung der vollmachtgebenden
Aktionäre, als elektronisch zugeschaltet in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen. Während der virtuellen Hauptversammlung
wird das Teilnehmerverzeichnis jedenfalls vor der ersten Abstimmung allen ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der
Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären und ihren Vertretern über das Aktionärsportal zugänglich gemacht.
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