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Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.04.2024 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
29.02.2024 / 15:07 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Deutsche Telekom AG
Bonn
ISIN-Nr. DE0005557508 Wertpapierkennnummer 555 750
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 10. April 2024, um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ),
im World Conference Center Bonn, Eingang Hauptgebäude, Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn, stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung ein.
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Inhaltsübersicht
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A. |
Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat |
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1. |
Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats |
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers |
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat |
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7. |
Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses,
die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2018 und die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2024
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8. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 13 der Satzung und die Vergütung des Aufsichtsrats |
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9. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts |
B. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung |
C. |
Anhänge |
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Anhang 1: Angaben zu den Aufsichtsratskandidaten |
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Anhang 2: Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
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Anhang 3: Vergütung des Aufsichtsrats |
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Anhang 4: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 |
Die Adresse der Internetseite zur Hauptversammlung, über die auch die Informationen nach § 124a des Aktiengesetzes (AktG) zugänglich sind, lautet ►www.telekom.com/hv (HV Website).
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A. Tagesordnung
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1.
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Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG
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Der Vorstand macht der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs zugänglich:
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den festgestellten Jahresabschluss der Deutsche Telekom AG zum 31. Dezember 2023, |
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den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023, |
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den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht, |
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den Bericht des Aufsichtsrats sowie |
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den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. |
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Die vorgenannten Unterlagen sowie eine Erläuterung, warum zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss gefasst werden soll,
sind über ►HV Website zugänglich.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: |
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Der im Geschäftsjahr 2023 erzielte Bilanzgewinn von € 12.311.845.259,40 wird wie folgt verwendet: |
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Ausschüttung einer Dividende von € 0,77 |
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je dividendenberechtigter Stückaktie = € 3.826.548.693,66 |
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und Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung = € 8.485.296.565,74 |
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Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung
basieren auf dem am 13. Februar 2024 zur Fassung dieses Beschlussvorschlags ermittelten dividendenberechtigten Grundkapital
in Höhe von € 12.722.032.020,48, eingeteilt in 4.969.543.758 Stückaktien.
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Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien im Zeitraum vom 13. Februar 2024 bis zum Tag der ordentlichen Hauptversammlung
verändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat einen angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten, der unverändert
eine Ausschüttung von € 0,77 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht sowie die sich daraus rechnerisch ergebenden Beträge
für die Dividendensumme und den Vortrag auf neue Rechnung.
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Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2023 in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes
(nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und
Solidaritätszuschlag. Bei inländischen Aktionären unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung. Eine Steuererstattungs-
oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung mindert nach Auffassung der deutschen
Finanzverwaltung die steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien
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Die Dividende wird gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am 15. April 2024 fällig. |
3.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: |
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Die im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands werden für diesen Zeitraum entlastet. |
4.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: |
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Die im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats werden für diesen Zeitraum entlastet. |
5.
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Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers
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Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungs- und Finanzausschusses, vor, die Deloitte
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum
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a) |
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024, |
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b) |
Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für
das Geschäftsjahr 2024,
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c) |
Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2024
und das erste Quartal im Geschäftsjahr 2025
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zu bestellen. |
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Der Prüfungs- und Finanzausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr.
537/2014 auferlegt wurde.
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Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen,
finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen
und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.
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6.
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Wahlen zum Aufsichtsrat
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Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung enden die Amtszeiten von Herrn Lars Hinrichs und Herrn Karl-Heinz Streibich. |
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Der Aufsichtsrat der Deutsche Telekom AG setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 aus je zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen.
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Der Aufsichtsrat muss sich gemäß § 96 Abs. 2 AktG zu jeweils mindestens 30 % aus Frauen und aus Männern zusammensetzen. Da
der Gesamterfüllung dieses Mindestanteilsgebots nicht widersprochen wurde, müssen im Aufsichtsrat mindestens je sechs Sitze
von Frauen und von Männern besetzt sein.
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Derzeit gehören dem Aufsichtsrat auf Anteilseignerseite 4 Frauen und 6 Männer und auf Arbeitnehmerseite 5 Frauen und 5 Männer,
mithin also insgesamt 9 Frauen und 11 Männer, an. Damit ist das Mindestanteilsgebot erfüllt. Eine künftige Gesamterfüllung
ist unabhängig davon gegeben, wie viele Frauen oder Männer in der Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner gewählt
werden. Ebenfalls unabhängig von der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten ist das Mindestanteilsgebot künftig
auch bei Berücksichtigung allein der Anteilseignerseite erfüllt.
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Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter a) und b) genannten Kandidaten jeweils für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt (also für rund zwei
Jahre), als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen:
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a) |
Herrn Lars Hinrichs, Geschäftsführender Gesellschafter der Cinco Capital GmbH, Hamburg, und der Digital Art Museum GmbH, Hamburg,
Geschäftsführer der HackFwd Admin GmbH, Hamburg, wohnhaft in Hamburg,
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b) |
Herrn Karl-Heinz Streibich, Ehrenvorsitzender des acatech Senats - Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e.V., München,
wohnhaft in Überlingen.
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über diese Kandidaten entscheiden zu lassen. In ►Anhang
1 befinden sich weitere Angaben zu diesen Kandidaten. Eine Qualifikationsmatrix zur Verteilung der Kompetenzen der Anteilseigner-
und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der vorstehend unter a) und b) zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten
ist über ►HV Website zugänglich.
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Die Wahlvorschläge stützen sich auf entsprechende Empfehlungen des Nominierungsausschusses. Sie berücksichtigen die vom Aufsichtsrat
für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele, das Kompetenzprofil und das Diversitätskonzept, die einschließlich des Stands
der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht sind. Die Erklärung zur Unternehmensführung ist über
►HV Website zugänglich. Die vorgesehene Amtszeit der vorstehend unter a) und b) genannten Kandidaten entspricht den vom Aufsichtsrat
für seine Zusammensetzung beschlossenen Zielen einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat von drei Amtszeiten
von für die Mitglieder der Anteilseignerseite jeweils in der Regel vier Jahren mit der daraus abzuleitenden regelmäßigen Begrenzung
der Zugehörigkeitsdauer auf insgesamt zwölf Jahre.
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Herr Lars Hinrichs und Herr Karl-Heinz Streibich sind bereits gegenwärtig Mitglieder des Aufsichtsrats der Deutsche Telekom
AG. Im Übrigen bestehen nach der Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen
den vorstehend unter a) und b) genannten Kandidaten einerseits und den Gesellschaften des Deutsche Telekom Konzerns, den Organen
der Deutsche Telekom AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Deutsche Telekom
AG beteiligten Aktionär andererseits, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen
würde.
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7.
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Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses,
die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2018 und die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2024
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Die Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 17. Mai 2018, Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit
Gewährung von Options- bzw. Wandlungsrechten auf Aktien der Gesellschaft zu begeben, ist am 16. Mai 2023 ausgelaufen, ohne
dass von ihr Gebrauch gemacht wurde. Damit der Gesellschaft diese Finanzierungsinstrumente bei Bedarf auch in den kommenden
Jahren zur Verfügung stehen, soll eine neue Ermächtigung beschlossen werden (►Anhang 2). Zur Bedienung der Options- oder Wandlungsrechte
bzw. Options- oder Wandlungspflichten im Fall der Ausnutzung der neuen Ermächtigung sollen zudem ein neues Bedingtes Kapital
(Bedingtes Kapital 2024) und eine entsprechende Änderung von § 5 der Satzung beschlossen werden. Zugleich soll das Bedingte
Kapital 2018 aufgehoben werden.
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: |
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a) |
Dem Vorstand wird die in Anhang 2 der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung enthaltene Ermächtigung (mit den danach
geltenden Einzelheiten und Bedingungen, insbesondere betreffend einen möglichen Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der
Aktionäre) erteilt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 9. April 2029 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf
den Namen lautende Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen im Folgenden auch „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu
€ 8.000.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern der jeweiligen, unter sich gleichberechtigten Teilschuldverschreibungen
Options- bzw. Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft in einer Gesamtzahl von bis zu 468.750.000 Stück und mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals von insgesamt höchstens € 1.200.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen
zu gewähren.
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b) |
Die von der Hauptversammlung am 17. Mai 2018 beschlossene (und bislang in § 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft enthaltene)
bedingte Kapitalerhöhung (Bedingtes Kapital 2018) wird aufgehoben.
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c) |
Das Grundkapital der Gesellschaft wird nach Maßgabe der nachfolgenden Satzungsänderung um bis zu € 1.200.000.000,00 durch
Ausgabe von bis zu 468.750.000 Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2024). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der
Gewährung von Aktien bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. bei Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten
(einschließlich des Falls, dass die Deutsche Telekom AG in Ausübung eines Tilgungswahlrechts bei Endfälligkeit ganz oder teilweise
anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Deutsche Telekom AG gewährt) an die Inhaber bzw. Gläubiger der aufgrund
der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 10. April 2024 ausgegebenen Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente). Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt
zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Der Vorstand wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
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d) |
§ 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: |
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„(3) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu € 1.200.000.000,00, eingeteilt in bis zu 468.750.000 Stückaktien, bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 2024). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie
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(a) |
die Inhaber bzw. Gläubiger von Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit Options- oder Wandlungsrechten, die von der Deutsche Telekom AG oder deren unmittelbaren
oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung
vom 10. April 2024 bis zum 9. April 2029 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch
machen oder
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(b) |
die aus von der Deutsche Telekom AG oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften aufgrund
des Ermächtigungsbeschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. April 2024 bis zum 9. April 2029 ausgegebenen oder
garantierten Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) Verpflichteten ihre Options- bzw. Wandlungspflicht erfüllen (einschließlich des Falls,
dass die Deutsche Telekom AG in Ausübung eines Tilgungswahlrechts bei Endfälligkeit ganz oder teilweise anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags Aktien der Deutsche Telekom AG gewährt)
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und nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie
durch Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten entstehen, am
Gewinn teil.“
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Zu diesem Tagesordnungspunkt, insbesondere zu den Gründen für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, hat der Vorstand
gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht erstellt, der über ►HV Website zugänglich ist.
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Zu diesem Tagesordnungspunkt, insbesondere zu den Gründen für die Ermächtigung zum Aus-schluss des Bezugsrechts, hat der Vorstand
gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht erstellt, der über ►HV Website zugänglich ist.
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8.
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Beschlussfassung über die Änderung von § 13 der Satzung und die Vergütung des Aufsichtsrats
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Das der Vergütung des Aufsichtsrats zugrundeliegende System wird an die geänderte Ausschussstruktur des Aufsichtsrats angepasst
und § 13 der Satzung geändert (►Anhang 3).
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Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 hat der Aufsichtsrat einen neuen Strategie-, ESG- und Innovationsausschuss eingesetzt, in dem
der bisherige Technologie- und Innovationsausschuss aufgegangen ist; außerdem wurden der Prüfungsausschuss und der Finanzausschuss
zu einem Prüfungs- und Finanzausschuss zusammengeführt. Vor diesem Hintergrund soll die in § 13 Abs. 3 Buchstabe (a) der Satzung
geregelte Zusatzvergütung für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss geändert werden; sie soll nunmehr für die Tätigkeit im zusammengeführten
Prüfungs- und Finanzausschuss gewährt und in ihrer Höhe an das erweiterte Aufgabenspektrum angepasst werden. Des Weiteren
soll für die Tätigkeit in dem neu gebildeten, mit einem weiten Aufgabenspektrum versehenen Strategie-, ESG- und Innovationsausschuss
eine angemessene Vergütung gewährt werden. Im Übrigen soll die Aufsichtsratsvergütung in ihren Bestandteilen, ihrer Struktur
und ihrer Höhe unverändert bleiben.
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: |
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a) |
§ 13 der Satzung wird wie folgt angepasst: |
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In Absatz 3 Buchstabe (a) werden das Wort „Prüfungsausschusses“ jeweils durch die Wörter „Prüfungs- und Finanzausschusses“,
die Betragsangabe 100.000,00 durch 120.000,00 und die Betragsangabe 40.000,00 durch 50.000,00 ersetzt.
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Nach Absatz 3 Buchstabe (c) wird folgender Absatz 3 Buchstabe (d) neu eingefügt: |
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„der Vorsitzende des Strategie-, ESG- und Innovationsausschusses € 70.000,00, jedes andere Mitglied des Strategie-, ESG- und
Innovationsausschusses € 30.000,00,“
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Der bisherige Absatz 3 Buchstabe (d) wird zu Absatz 3 Buchstabe (e). |
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b) |
Die Aufsichtsratsvergütung für das gesamte Geschäftsjahr 2024 bestimmt sich bereits nach dem wie vorstehend geänderten § 13
der Satzung, wenn die vorstehende Satzungsänderung im laufenden Geschäftsjahr ins Handelsregister eingetragen wird.
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c) |
Die in Anhang 3 der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung dargestellte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, einschließlich
des dort wiedergegebenen geänderten § 13 der Satzung und des der Satzungsregelung zugrunde liegenden Systems zur Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder, wird gemäß § 113 Abs. 3 AktG beschlossen.
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9.
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Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
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Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023 erstellt (►Anhang 4). |
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: |
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Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wird gebilligt. |
B. Weitere Angaben und Hinweise
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1.
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Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre
berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich
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spätestens bis Freitag, den 5. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ),
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bei der Gesellschaft unter der Adresse |
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DTAG Hauptversammlung 2024
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
20683 Hamburg
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oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse [email protected] |
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oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs unter der Internetadresse
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►www.telekom.com/hv-service
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angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Anmeldung maßgeblich. |
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Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG bestehen im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den
im Aktienregister Eingetragenen. Für das Teilnahmerecht und das Stimmrecht ist dabei der Eintragungsstand am Tag der Hauptversammlung
entscheidend. Allerdings werden von Montag, den 8. April 2024, bis zum Tag der Hauptversammlung (je einschließlich) aus abwicklungstechnischen
Gründen keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am
Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Freitag, den 5. April 2024 (sog. Technical Record Date).
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Intermediäre sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und sonstige
nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht
gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung (Einzelheiten in §
135 AktG geregelt) ausüben.
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2.
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Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs
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Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs unter der Internetadresse |
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►www.telekom.com/hv-service
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ist neben der Aktionärsnummer ein Passwort erforderlich. Diejenigen Aktionäre, die bereits für den elektronischen Versand
der Einladung zur Hauptversammlung registriert sind, verwenden das von ihnen selbst gewählte Passwort. Den übrigen Aktionären
wird, sofern sie zum Beginn des 5. März 2024 als Aktionär im Aktienregister eingetragen sind oder danach bis zum Ablauf des
27. März 2024 eingetragen werden, mit der Einladung zur Hauptversammlung ein Passwort übersandt. Aktionäre, deren Eintragung
erst danach erfolgt, erhalten das Passwort auf Anforderung von der Gesellschaft übersandt.
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Die Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs zur Anmeldung zur Hauptversammlung (Ziffer 1) und zur Stimmrechtsausübung
(Ziffern 3 bis 5) ist voraussichtlich ab dem 11. März 2024 möglich. Bei Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs sind
die Hinweise und Nutzungsbedingungen zu beachten, die über ►HV Website zugänglich sind.
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3.
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Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
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Aktionäre haben, sofern die unter Ziffer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihre Stimmen, ohne an
der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der Briefwahl schriftlich oder über den passwortgeschützten Internetdialog abzugeben.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist ausschließlich zu Abstimmungen über von der Gesellschaft bekanntgemachte Beschlussvorschläge
der Verwaltung, einschließlich eines etwaigen von Vorstand und Aufsichtsrat entsprechend der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags,
sowie zu Abstimmungen über von der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag
nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt- bzw. zugänglich gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären
möglich.
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Abgabe, Änderung oder Widerruf von Briefwahlstimmen außerhalb des passwortgeschützten Internetdialogs müssen der Gesellschaft
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