MLP SE
Wiesloch
ISIN DE0006569908
Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 27. Juni 2024, um 10.00 Uhr (MESZ) mit folgender Maßgabe ein:
Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 19 Abs. 7 der Satzung
der MLP SE getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters
der Gesellschaft) als
virtuelle Hauptversammlung
gemäß § 118a des Aktiengesetzes (AktG)* unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals
unter http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren abgehalten. Sofern die unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts“, dort „Teilnahme an der Hauptversammlung“ beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, können
Aktionäre die gesamte Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung live über das passwortgeschützte Aktionärsportal
unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
selbst oder durch einen Bevollmächtigten verfolgen und ihr Stimmrecht über die elektronische Briefwahl oder über Vollmachtserteilung
ausüben. Ebenso können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten per Videokommunikation Redebeiträge leisten und Fragen stellen.
Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können Widerspruch gegen einen Beschluss
der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation ausüben.
Nähere Angaben hierzu finden sich am Ende dieser Einladung unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts“ sowie unter „Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsverlangen von Aktionären“.
Ort der Hauptversammlung ist am Sitz der Gesellschaft, Alte Heerstraße 40, 69168 Wiesloch. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) besteht kein Recht und
keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.
* Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuches und
des Aktiengesetzes, finden auf die MLP SE aufgrund der Verweisungsnormen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.
Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften
der SE-Verordnung nichts anderes ergibt.
Tagesordnung
1. |
Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes
Der Vorstand macht gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 AktG der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie den erläuternden
Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zugänglich:
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den festgestellten Jahresabschluss der MLP SE zum 31. Dezember 2023,
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• |
den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023,
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den zusammengefassten Lagebericht für die MLP SE und den Konzern zum 31. Dezember 2023,
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• |
den Bericht des Aufsichtsrats sowie
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den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns.
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Diese Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de |
zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG am 20. März 2024 gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Einer Feststellung des
Jahresabschlusses oder einer Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG bedarf es deshalb
nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es - abgesehen
von der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer Beschlussfassung hierzu bedarf.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von Euro 45.114.976,29 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,30 je Stückaktie auf 109.297.624 dividendenberechtigte Stückaktien.
Ausschüttung: |
Euro 32.789.287,20 |
Einstellung in die Gewinnrücklagen: |
Euro 12.300.000,00 |
Gewinnvortrag: |
Euro 25.689,09 |
Bilanzgewinn: |
Euro 45.114.976,29 |
Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf Annahme eines am Tag der Hauptversammlung dividendenberechtigten Grundkapitals
in Höhe von Euro 109.297.624,00 eingeteilt in 109.297.624 Stückaktien. Sollte sich die tatsächliche Anzahl der dividendenberechtigten
Aktien - und damit die Dividendensumme - bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns verändern,
wird von Vorstand und Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der
unverändert eine Ausschüttung von Euro 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie
folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der
Gewinnvortrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht,
vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend.
Die Auszahlung der Dividende soll am 2. Juli 2024 erfolgen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der MLP SE für das Geschäftsjahr 2023
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands der MLP SE für diesen
Zeitraum zu entlasten.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE für
diesen Zeitraum zu entlasten.
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5. |
Wahlen des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts
für das Geschäftsjahr 2024
Nach den §§ 318 Abs. 1 Satz 1 HGB, 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG hat die ordentliche Hauptversammlung den Abschlussprüfer und den
Konzernabschlussprüfer für das laufende Geschäftsjahr zu wählen.
Am 5. Januar 2023 ist zudem die EU-Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung (Richtlinie EU 2022/2464)
- Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSRD, in Kraft getreten. Die CSRD sieht unter anderem vor, dass Gesellschaften wie die MLP SE einen sog. Nachhaltigkeitsbericht
erstellen, der einer externen Prüfung zu unterziehen ist. Die CSRD ist von den Mitgliedsstaaten bis zum 6. Juli 2024 in das
jeweilige nationale Recht umzusetzen. Im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2024 der MLP SE ist das
Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf das CSRD-Umsetzungsgesetz noch nicht abgeschlossen. Es kann nicht ausgeschlossen werden,
dass eine externe Prüfung bereits in Bezug auf den Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr 2024 erforderlich ist. Vor
diesem Hintergrund soll die Hauptversammlung 2024 auch einen Prüfer für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts bestellen.
Der Aufsichtsrat schlägt, jeweils gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Risiko- und Prüfungsausschusses, vor, folgende
Beschlüsse zu fassen:
1. |
Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2024 bestellt.
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2. |
Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird mit Wirkung zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes zum Prüfer
des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024 bestellt; dieser Beschluss kommt nur zur Durchführung, wenn nach dem
CSRD-Umsetzungsgesetz ein für das Geschäftsjahr 2024 zu erstellender Nachhaltigkeitsbericht extern durch einen von der Hauptversammlung
zu bestellenden Prüfer zu prüfen ist.
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Der Risiko- und Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung zu den vorstehenden Beschlussgegenständen in den Unterpunkten 1.
und 2. erklärt, dass diese jeweils frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm insbesondere keine Klausel
der in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) genannten Art auferlegt wurde, die seine
Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer beschränkt hätte.
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6. |
Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft haben gemäß § 162 Abs. 1 AktG jährlich einen klaren und verständlichen
Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats
von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§ 290 HGB) gewährte und geschuldete Vergütung zu erstellen und
diesen gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen.
Der Vergütungsbericht ist gemäß § 162 Abs. 3 Satz 1 AktG durch den Abschlussprüfer zu prüfen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 ist nachstehend im Anhang dargestellt und über die Internetadresse
www.mlp-hauptversammlung.de |
verfügbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wird gebilligt.
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7. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der FERI AG
Die MLP SE hat am 30. April 2024 mit der FERI AG (nachfolgend FERI AG) einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird nur
mit Zustimmung der Hauptversammlung der MLP SE und der Zustimmung der Hauptversammlung der FERI AG und erst mit Eintragung
seines Bestehens in das Handelsregister der FERI AG wirksam.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 30. April 2024 zwischen der MLP SE und der FERI AG wird zugestimmt.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend Vertrag) hat folgenden wesentlichen Inhalt:
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Die FERI AG unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der MLP SE. Die MLP SE ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand der FERI
AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Diese können allgemein oder einzelfallbezogen erteilt
werden und bedürfen grundsätzlich der Textform; mündlich erteilte Weisungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen. Unbeschadet
des Weisungsrechts obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der FERI AG weiterhin dem Vorstand der FERI AG. Das Weisungsrecht
erstreckt sich nicht auf die Aufrechterhaltung, Änderung oder Beendigung des Vertrags. Daneben ist aus bankaufsichtsrechtlichen
Gründen geregelt, dass die MLP SE keine Weisungen erteilen wird, deren Ausführung zur Folge hätte, dass die FERI AG oder deren
Organe gegen die ihnen durch das Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (WpIG) oder die Verordnung (EU) 2019/2033
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung
der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 in ihrer jeweils geltenden
Fassung auferlegten Pflichten verstoßen würden.
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Die FERI AG verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn unter Beachtung des § 301 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung an die MLP SE abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich der nachfolgend beschriebenen Bildung oder Auflösung
von Rücklagen und/oder Sonderposten - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen
Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist.
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Die FERI AG kann während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen auflösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages
verwenden oder als Gewinn abführen; die Auflösung anderer Gewinnrücklagen zum Zwecke der Gewinnabführung steht unter dem Vorbehalt,
dass bei der FERI AG eine angemessene Ausstattung mit Eigenmitteln vorhanden ist. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung
von anderen Gewinnrücklagen nach § 273 Abs. 3 HGB und Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB, die vor Wirksamwerden dieses
Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
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Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag wirksam
wird. Der Anspruch entsteht jeweils zum Stichtag des Jahresabschlusses der FERI AG und wird jeweils an dem Tag der Feststellung
des Jahresabschlusses zur Zahlung fällig. Er ist ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit mit 0,5% über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz
nach § 247 BGB für das Jahr zu verzinsen.
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Die MLP SE ist gemäß § 302 Abs. 1 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst
entstehenden Jahresfehlbetrag der FERI AG auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen
Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Auf den Ausgleichsanspruch finden
auch die übrigen Absätze des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(Die derzeit geltende Fassung des § 302 AktG lautet wie folgt:
„(1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer
sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den anderen Gewinnrücklagen
Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
(2) Hat eine abhängige Gesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens dem herrschenden Unternehmen verpachtet oder sonst überlassen,
so hat das herrschende Unternehmen jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit
die vereinbarte Gegenleistung das angemessene Entgelt nicht erreicht.
(3) Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung
des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über
ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens
mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan geregelt wird.
Der Verzicht oder Vergleich wird nur wirksam, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine
Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift
Widerspruch erhebt.
(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des
Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.“)
Die Verpflichtung zur Verlustübernahme gilt erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der FERI AG, in dem dieser Vertrag wirksam
wird. Hinsichtlich der Fälligkeit und der Verzinsung des Verlustausgleichsanspruchs gilt das vorstehend zur Gewinnabführung
Ausgeführte entsprechend.
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Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der MLP SE und der Hauptversammlung der FERI
AG. Zudem wird der Vertrag erst mit Eintragung in das Handelsregister des Gerichts des Sitzes der FERI AG wirksam.
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Der Vertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Zeitjahren, gerechnet ab Beginn des Geschäftsjahres der FERI AG, für
das die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. zur Verlustübernahme erstmals gilt, fest vereinbart. Fällt das Ende der fünf
Zeitjahre auf einen Zeitpunkt innerhalb des laufenden Geschäftsjahres der FERI AG, so endet der Vertrag frühestens mit Ablauf
dieses Geschäftsjahres.
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Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird. Eine Kündigung ist insoweit nur mit Wirkung zum Beginn des folgenden Geschäftsjahres
der FERI AG möglich. Für die Einhaltung dieser Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der
jeweils anderen Partei an.
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Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die MLP SE
ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigen Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen
an der FERI AG zusteht.
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Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam oder nicht durchführbar sind oder werden oder der Vertrag
eine Lücke aufweist, enthält der Vertrag eine übliche salvatorische Klausel.
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Die MLP SE war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags alleinige Aktionärin der FERI
AG und ist dies auch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung. Es sind daher von der MLP SE für außenstehende Aktionäre weder Ausgleichszahlungen
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. c (ii) SE-Veordnung, § 304 AktG zu leisten, noch eine Abfindung im Sinne von Art. 9 Abs. 1
lit. c (ii) SE-Veordnung, § 305 AktG zu gewähren. Mit Blick darauf, dass es sich bei der MLP SE um die einzige Aktionärin
der FERI AG handelt, ist eine Prüfung des Vertrags ducrch einen Vertragsprüfer entbehrlich.
Die folgenden Unterlagen sind von der Einbefuhrung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de |
zugänglich:
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der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MLP SE und der FERI AG vom 30. April 2024,
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der nach Art. 9 Abs. 1 lit. c (ii) SE-Verordnung, § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der MLP SE und des
Vorstands der FERI AG,
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die Jahresabschlüsse und die Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte für die MLP SE und den MLP Konzern
für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023,
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die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der FERI AG bzw. der FERI Trust GmbH für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023.
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8. |
Beschlussfassung über Änderung von § 17 Abs. 2 Satz 3 der Satzung (Record Date)
Am 15. Dezember 2023 ist das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG)
in Kraft getreten. In diesem Gesetz wurde in Artikel 13 auch § 123 Absatz 4 Satz 2 AkG an die Durchführungsverordnung (EU)
2018/1212 der Kommission vom 3. September 2018 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der
Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung
und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte angepasst. Demnach muss sich bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften
der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 AktG statt wie bisher auf den Beginn des 21. auf den Geschäftsschluss
des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen. Die Formulierung des Aktiengesetzes zum Record Date hat auch die MLP SE in
ihre Satzung übernommen. Die Formulierung ist somit anzupassen. Ausweislich der Gesetzesbegründung folgt daraus keine inhaltliche
Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage, nach der sich der Nachweis auf den Beginn, also 0.00 Uhr (MESZ), des 21. Tages
vor der Versammlung beziehen musste.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
Die Satzung wird in § 17 Abs. 2 Satz 3 wie folgt gefasst:
„Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein, sich auf den Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung beziehen und der in der Hauptversammlungseinladung näher bestimmten Stelle mindestens sechs
Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zugehen.“
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (die vorliegend für die Aktionäre nur durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
möglich ist) und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe des § 17 der Satzung
der MLP SE rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen; als Nachweis ist ein in Textform
(§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)) erstellter Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst
sein.
Maßgeblich für den zeitlichen Bezugspunkt des Nachweises ist § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG. Dieser wurde durch das Gesetz zur Finanzierung
von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) dahingehend geändert, dass sich der Nachweis auf
den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung, d.h. den 5. Juni 2024, 24.00 Uhr (MESZ), beziehen muss.
Ausweislich der Gesetzesbegründung zum ZuFinG folgt aus dem neuen Gesetzeswortlaut keine inhaltliche Änderung gegenüber der
bisherigen Rechtslage, nach der sich der Nachweis auf den Beginn, also 0.00 Uhr (MESZ), des 21. Tages vor der Versammlung,
d.h. hier des 6. Juni 2024, beziehen musste. Die Satzung reflektiert derzeit noch die bisherige Rechtslage. Daher wird die
Gesellschaft auch solche Nachweise genügen lassen, die sich auf den Beginn, also 0.00 Uhr (MESZ), des 6. Juni 2024 beziehen.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf, also 24.00 Uhr (MESZ), des
20. Juni 2024 in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der Adresse
MLP SE c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: [email protected]
zugehen.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer wie vorstehend beschrieben (siehe vorstehend „Teilnahme an der Hauptversammlung“) den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist im Verhältnis zur
Gesellschaft für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme
und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung am 27. Juni 2024 wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach §
19 Abs. 7 der Satzung der MLP SE getroffenen Entscheidung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG abgehalten. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme des
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der
Hauptversammlung. Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG auf der Grundlage des durch das Gesetz
zur Einführung virtueller Hauptversammlungen mit Wirkung zum 27. Juli 2022 geänderten Aktiengesetzes führt zu einigen Modifikationen
beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte gegenüber einer physischen Hauptversammlung. Wir bitten
daher um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung
in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrechts, des Rechts zur Einreichung von Stellungnahmen, des Rederechts,
des Auskunftsrechts und des Widerspruchsrechts.
Die Aktionäre können, sofern die unter „Teilnahme an der Hauptversammlung" beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind,
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selbst oder durch einen Bevollmächtigten die gesamte Versammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung über das speziell für
die ordentliche Hauptversammlung eingerichtete passwortgeschützte Aktionärsportal unter der Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de |
verfolgen;
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ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben; die Stimmabgabe durch
Briefwahl kann ausschließlich unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis unmittelbar vor Ende der
Abstimmung;
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ihr Stimmrecht gemäß den von ihnen erteilten Vollmachten mit Weisungen durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben lassen; die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann
auch unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen, und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis unmittelbar vor Ende der
Abstimmung;
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Stellungnahmen in Textform zu den Gegenständen der Tagesordnung bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, wobei der
Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals
unter der Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einreichen;
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selbst oder durch einen Bevollmächtigten von ihrem Rederecht Gebrauch machen und Fragen in der Hauptversammlung stellen; das
Rede- und Fragerecht sind in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, unter Nutzung des passwortgeschützten
Aktionärsportals unter der Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de |
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren auszuüben.
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Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die elektronisch zu der Versammlung zugeschaltet sind, können nach Maßgabe von § 18
Abs. 7 der Satzung der MLP SE i. V. m. § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG im Wege der elektronischen
Kommunikation Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. Der Widerspruch kann ausschließlich unter Nutzung
des passwortgeschützten Aktionärsportals unter der Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ende der Hauptversammlung erklärt werden.
Zugangsberechtigung für das passwortgeschützte Aktionärsportal
Nach form- und fristgemäßem Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten
Adresse oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Anmeldebestätigungen ausgestellt und übersandt, auf denen sich auch die
Zugangsdaten befinden, mit denen Aktionäre das passwortgeschützte Aktionärsportal unter der Internetadresse
http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren nutzen können.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen im Rahmen des nachfolgend beschriebenen Verfahrens im Wege der Briefwahl abgeben. Auch hierzu
ist die rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe vorstehend „Teilnahme an der Hauptversammlung“) erforderlich.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl kann dabei ausschließlich unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen und zwar noch am Tag der Hauptversammlung bis zum durch die Versammlungsleitung
festgelegten Zeitpunkt. Bis zu diesem Zeitpunkt können abgegebene Briefwahlstimmen unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals
auch geändert oder widerrufen werden.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen)
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat sowie auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2
SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge
von Aktionären beschränkt.
Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen können sich
der Briefwahl bedienen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
a) Möglichkeit der Bevollmächtigung
Den Aktionären steht auch offen, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte,
z. B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder sonstige
Dritte ihrer Wahl, ausüben zu lassen. Auch hierzu ist die rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs unter Nachweis des Anteilsbesitzes
(siehe vorstehend „Teilnahme an der Hauptversammlung“) erforderlich. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
die physische Teilnahme von Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) an der
Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Den Bevollmächtigten steht ebenfalls die Möglichkeit der elektronischen Briefwahl offen.
Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem Bevollmächtigten als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht.
Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
b) Form der Bevollmächtigung
Sofern nicht ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr.
3 AktG oder eine sonstigen Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird und die Erteilung
der Vollmacht auch sonst nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, bedürfen die Erteilung einer Vollmacht, deren
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).
Die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs.
2 Nr. 3 AktG und andere der gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder die Erteilung einer Vollmacht, die in sonstiger
Weise dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, kann auch in einer sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise
erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Intermediäre, Stimmrechtsberater,
Vereinigungen und Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine andere der gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten
Personen bevollmächtigen oder eine sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterfallende Vollmacht erteilen wollen, mit
diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab. Auf das Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG
wird hingewiesen.
Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist Intermediär eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren
oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit
Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär umfasst demnach insbesondere Kreditinstitute
im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR.
c) Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, Besonderheiten bei dessen Bevollmächtigung
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
eine Vollmacht und Weisung erteilen wollen, können sich hierzu des auf der Anmeldebestätigung befindlichen Formulars bedienen.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter Nutzung
des passwortgeschützten Aktionärsportals unter
http://www.mlp-hauptversammlung.de
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis unmittelbar
vor Ende der Abstimmung, Vollmachten und Weisungen abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Der Stimmrechtsvertreter übt
das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisung aus. Der Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht
ausschließlich bei der Abstimmung über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
sowie auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag
nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären aus. Der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird keine Fragen oder Anträge in der Hauptversammlung stellen und auch das Widerspruchsrecht
nicht ausüben.
Soweit neben Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch Briefwahlstimmen (siehe vorstehend
„Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl“) vorliegen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet; der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird insoweit von einer ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden
Aktien nicht vertreten.
d) Weitere Angaben zum Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises
einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht sowie deren Widerruf stehen die nachfolgend genannte Adresse oder
E-Mail-Adresse zur Verfügung:
MLP SE c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: [email protected]
Aktionäre, welche den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen
Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen, wenn sie nicht unter Nutzung des passwortgeschützten Ak |