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Vonovia SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2025 in Bochum mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
14.04.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Vonovia SE
Bochum
ISIN DE000A1ML7J1 WKN A1ML7J
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2025 (virtuelle Hauptversammlung)
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Mittwoch, den 28. Mai 2025 um 10:00 Uhr
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
in den Geschäftsräumen der Vonovia SE, Universitätsstraße 133, 44803 Bochum,
stattfindenden
ordentlichen, virtuellen Hauptversammlung
eingeladen.
Die gesamte Versammlung wird im passwortgeschützten InvestorPortal, das über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.vonovia.com/investoren/hv
erreichbar ist, für Aktionäre in Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise unter III.).
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Vonovia SE und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten
Lageberichts für die Vonovia SE und den Konzern zum 31. Dezember 2024 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2024
Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs
(HGB) zum Geschäftsjahr 2024. Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite
der Vonovia SE unter https://www.vonovia.com/investoren/hv zugänglich und werden vom Vorstand bzw. - im Fall des Berichts
des Aufsichtsrats - von der Vorsitzenden des Aufsichtsrats in der Hauptversammlung erläutert werden. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts
haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen
und auch nicht notwendig.
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2024 der Vonovia SE
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 ausgewiesenen Bilanzgewinn
in Höhe von EUR 1.100.000.000,00 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,22 je Stückaktie der Gesellschaft, die für das Geschäftsjahr 2024 dividendenberechtigt ist; bei derzeit 822.852.925 Stückaktien:
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EUR 1.003.880.568,50
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Einstellung in andere Gewinnrücklagen: |
EUR 0,00 |
Gewinnvortrag: |
EUR 96.119.431,50 |
Bilanzgewinn: |
EUR 1.100.000.000,00 |
Die Dividende ist am 25. Juni 2025 zur Auszahlung fällig.
Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf der Zahl der am Tag der Einberufung nach Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2024 dividendenberechtigten Stückaktien. Sollte sich die Zahl dieser dividendenberechtigten Stückaktien bis
zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt,
der unverändert eine Dividende von EUR 1,22 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2024 dividendenberechtigter Stückaktie sowie
einen entsprechend angepassten Vorschlag zum Gewinnvortrag und/oder zur Einstellung in andere Gewinnrücklagen vorsieht. Der
nicht auf dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Betrag wird auf neue Rechnung vorgetragen und/oder in andere Gewinnrücklagen
eingestellt.
Die Dividende wird nach Wahl der Aktionäre in bar oder in Form von Aktien der Gesellschaft geleistet. Die näheren Details
dazu sind in einem gesonderten Dokument (prospektbefreiendes Dokument) gemäß Art. 1 Abs. 4 lit. h), Abs. 5 Unterabs. 1 lit.
g) der EU-Prospektverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017) dargelegt.
Dieses ist auf der Internetseite der Vonovia SE unter https://www.vonovia.com/investoren/hv zugänglich und wird insbesondere
Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien und Ausführungen über die Gründe und die Einzelheiten des Aktienangebots
enthalten.
Sofern der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung angenommen wird, gilt für die Auszahlung
der Dividende was folgt:
Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2024 in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes
(nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und
Solidaritätszuschlag. Bei inländischen Aktionären unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung. Dies gilt sowohl für die
Barausschüttung als auch soweit die Dividende in Form von Aktien geleistet wird. Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit
ist mit der Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung mindert nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die steuerlichen
Anschaffungskosten der Aktien.
Die Ausschüttung der Dividende in bar erfolgt voraussichtlich am 25. Juni 2025. Die Aktionäre, die die Aktiendividende wählen,
werden die neuen Aktien der Gesellschaft voraussichtlich am 30. Juni 2025 erhalten.
Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass sie die Aktiendividende nur anbieten und durchführen werden, wenn sie dies
nach pflichtgemäßer Bewertung unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre für sinnvoll erachten.
Maßgeblich für diese Entscheidung wird insbesondere die Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft im Verhältnis zu den
jeweils aktuellen finanziellen Leistungskennzahlen sein. Sollten sich Vorstand und Aufsichtsrat gegen die Durchführung einer
Aktiendividende entscheiden, wird das Wahlrecht für die Auszahlung der Dividende in Aktien nicht bestehen bzw. entfallen und
die Dividende wird ausschließlich in bar ausgezahlt werden. Die Auszahlung der Dividende würde dann unverzüglich nach einer
solchen Entscheidung vorgenommen werden, spätestens aber am 25. Juni 2025.
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
und etwaiger Zwischenfinanzberichte bis einschließlich für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2026; Wahl des Prüfers der
Nachhaltigkeitsberichtserstattung für das Geschäftsjahr 2025
5.1 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungs-, Risiko- und Compliance-Ausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für
den Halbjahresbericht für das Geschäftsjahr 2025 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
für das Geschäftsjahr 2025 und für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2026 zu bestellen.
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5.2 |
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungs-, Risiko- und Compliance-Ausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2025
zu bestellen. Die Wahl zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche
Gesetzgeber in Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüfer-RL 2006/43/EG in der Fassung der CSRD (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember
2022 eine ausdrückliche Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
also nach dem deutschen Umsetzungsrecht nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.
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Der Prüfungs-, Risiko- und Compliance-Ausschuss des Aufsichtsrats hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung
erklärt, dass seine Empfehlungen frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte sind und ihm keine Beschränkung im Hinblick
auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung)
auferlegt wurde.
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6. |
Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 gemäß § 162 des Aktiengesetzes (AktG) erstellt und legen diesen hiermit gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vor.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich erforderlichen
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 ist gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft
unter https://www.vonovia.com/investoren/hv veröffentlicht und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2024 zu billigen.
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7. |
Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens
jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des nach § 87a AktG vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
zu beschließen.
Der Aufsichtsrat hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 ein überprüftes Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands
verabschiedet und beschlossen, es der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 1, 3 AktG zur Billigung vorzulegen. Das Vergütungssystem
ist gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.vonovia.com/investoren/hv veröffentlicht
und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Personal- und Vergütungsausschusses vor, das vom Aufsichtsrat mit Beschluss
vom 9. Dezember 2024 beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zu billigen.
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8. |
Wahl von zwei Aufsichtsratsmitgliedern
Die Amtszeit von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats (Frau Dr. Ute Geipel-Faber und Frau Hildegard Müller) endet mit Beendigung
der ordentlichen Hauptversammlung 2025 am 28. Mai 2025.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den Art. 40 Abs. 2 und 3 und 9 Abs. 1 lit. c) der SE-Verordnung in Verbindung mit § 17 des
Gesetzes zur Ausführung der SE-VO (SEAG) sowie nach § 11.1 der Satzung der Vonovia SE aus zehn Mitgliedern zusammen, die alle von der Hauptversammlung gewählt werden.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der nachfolgende Wahlvorschlag steht im Einklang mit dem Kompetenzprofil
des Aufsichtsrats und den Zielen, die sich der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung gegeben hat, sowie den Anforderungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Wahlen zum Aufsichtsrat werden als Einzelwahl durchgeführt.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Governance- und Nominierungsausschusses vor, die folgenden Personen als Aufsichtsratsmitglieder
mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, zu wählen:
8.1 |
Michael Rüdiger, selbständiger Unternehmensberater, wohnhaft in Utting am Ammersee;
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8.2 |
Dr. Marcus Schenck, Mitglied der Geschäftsführung der Lazard & Co. GmbH, wohnhaft in München.
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Die Lebensläufe der Kandidaten (einschließlich der Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) sind dieser Einladung zur Hauptversammlung
in der Anlage (Ziffer 1) beigefügt sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.vonovia.com/investoren/hv zugänglich.
Der Aufsichtsrat beabsichtigt im Rahmen der geordneten Nachfolgeplanung, Herrn Michael Rüdiger für den Fall seiner Wahl in
den Aufsichtsrat zu einem späteren Zeitpunkt zum Vorsitzenden des Prüfungs-, Risiko- und Compliance-Ausschusses zu bestellen.
Auf diese Weise erhält Herr Rüdiger die nach dem Dafürhalten des Aufsichtsrats notwendige Zeit, sich mit den für den Vorsitz
im Prüfungs-, Risiko- und Compliance-Ausschuss relevanten Themen und Besonderheiten der Vonovia und des Immobilienmarktes
hinreichend vertraut zu machen.
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9. |
Ermächtigung der Gesellschaft zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung und entsprechende Neufassung von § 14a der
Satzung
Die Hauptversammlung am 17. Mai 2023 hat den Vorstand dazu ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
Die entsprechende Regelung in § 14a der Satzung wurde am 26. Mai 2023 in das Handelsregister eingetragen. Die Ermächtigung
gilt für Hauptversammlungen, die vor dem 30. Juni 2025 stattfinden. Sie läuft somit am 30. Juni 2025 aus.
Die letzten ordentlichen Hauptversammlungen der Gesellschaft wurden nach den nunmehr dauerhaft im Aktiengesetz verankerten
gesetzlichen Neuregelungen unter vollumfänglicher Wahrung der Aktionärsrechte, insgesamt ohne relevante technische oder organisatorische
Probleme und mit einer erfreulich hohen Präsenz und einer verstärkten aktiven Teilnahme auch internationaler Investoren als
virtuelle Hauptversammlungen durchgeführt. Auf das Erfordernis einer Vorabeinreichung von Fragen oder eine damit verbundene
Beschränkung der Fragemöglichkeit wurde verzichtet. Entsprechend der unter dem Tagesordnungspunkt 10 der Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung am 17. Mai 2023 enthaltenen Ankündigung, dass im Falle einer geplanten Beschlussfassung über wesentliche
Strukturmaßnahmen wie Unternehmensverträge eine Hauptversammlung nur im Ausnahmefall im virtuellen Format abgehalten werden
soll, fand die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 24. Januar 2025, auf der die Hauptversammlung ihre Zustimmung
zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der Deutsche Wohnen SE vom 15. Dezember 2024
erklärt hat, als Präsenzhauptversammlung statt.
Mit Blick auf diese positiven Erfahrungen soll der Vorstand erneut die Möglichkeit erhalten, die Abhaltung einer virtuellen
Hauptversammlung vorzusehen, in der die nationalen und internationalen Aktionäre ihre Teilnahmerechte ohne Aufwand für An-
und Abreise, somit effizient und ressourcenschonend, ausüben können. Darüber hinaus muss es auch in Fällen einer Pandemie
oder sonstiger Notfallsituationen, in denen eine Präsenz-Hauptversammlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten
durchgeführt werden kann, möglich sein, erforderliche Hauptversammlungsbeschlüsse, wie zum Beispiel zur Gewinnverwendung und
Ausschüttung einer Dividende, sowie sonstige im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sinnvolle Beschlüsse herbeizuführen.
Es soll daher eine neue Ermächtigung des Vorstands beschlossen und § 14a der Satzung entsprechend neugefasst werden. Die neue
Ermächtigung soll die im Gesetz vorgesehene maximal mögliche Laufzeit von fünf Jahren für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen
nicht ausschöpfen, sondern lediglich in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung gelten. Klarstellend
wird darauf hingewiesen, dass der Vorstand der Gesellschaft für jede Hauptversammlung einzeln darüber entscheiden wird, in
welchem Format die jeweilige Hauptversammlung durchgeführt werden soll. Diese Entscheidung wird er unter besonderer Berücksichtigung
der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte sowie
Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen. Im
Falle einer geplanten Beschlussfassung über wesentliche Strukturmaßnahmen (insbesondere Unternehmensverträge oder Umwandlungsmaßnahmen)
soll eine virtuelle Hauptversammlung nur durchgeführt werden, wenn eine physische Hauptversammlung voraussichtlich unangemessene
gesundheitliche Risiken für die Teilnehmer oder beachtliche Risiken für die zeitgerechte erfolgreiche Durchführung der Maßnahme
mit sich bringen würde.
Der Vorstand beabsichtigt, von der vorgeschlagenen Ermächtigung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats und nur in folgender
Weise Gebrauch zu machen: Die Gesellschaft wird sich auch in Zukunft im Hinblick auf die Durchführung virtueller Hauptversammlungen
umfassend an den Rechten und Interessen der Aktionäre orientieren. Diese sollen in ihrem Schutzniveau nicht hinter der Durchführung
einer in Präsenz durchgeführten Hauptversammlung zurückbleiben. In diesem Sinne sollen die Aktionäre möglichst umfassend direkt
und aktiv an der Hauptversammlung teilnehmen können. Ein solches Vorgehen verwirklicht die Vorteile einer virtuellen Hauptversammlung
und erhält zugleich das Schutzniveau der Aktionärsrechte. Die Vorabbeantwortungsoption, die das Gesetz in § 131 Abs. 1a AktG
nunmehr zusätzlich regelt, soll somit nicht genutzt werden. Innerhalb des Ermächtigungszeitraums wird der Vorstand mindestens
eine Hauptversammlung als Präsenzveranstaltung durchführen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 14a der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„§ 14a Virtuelle Hauptversammlung
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14a.1 |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese
Ermächtigung gilt nur für Hauptversammlungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2027 stattfinden.
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14a.2 |
Die näheren Bestimmungen zur Einberufung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung trifft der Vorstand.“
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Der Vorstand wird ermächtigt, die beschlossene Neufassung des § 14a der Satzung unabhängig von den übrigen Beschlüssen der
Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
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10. |
Erneuerung des genehmigten Kapitals und entsprechende Änderung von § 5 der Satzung
Der Vorstand hat die ihm von der ordentlichen Hauptversammlung am 29. April 2022 erteilte Ermächtigung, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 28. April 2027 durch Ausgabe von bis zu 233.000.000 neuen,
auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 233.000.000,00
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022), in Höhe von insgesamt EUR 27.002.928,00 im Rahmen mehrerer Kapitalerhöhungen teilweise
ausgenutzt.
Die Satzung enthält daher derzeit in § 5 ein Genehmigtes Kapital 2022, das den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 205.997.072,00 durch Ausgabe von bis zu 205.997.072
neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen.
Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen, bis zu EUR 40.000.000 des Genehmigten Kapitals 2022 zur Schaffung von neuen Aktien,
die den Aktionären im Rahmen der in Tagesordnungspunkt 2 angekündigten Aktiendividende angeboten werden sollen, zu nutzen.
Ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2025) soll der Gesellschaft ermöglichen, auch zukünftig flexibel bei Bedarf ihre Eigenmittel umfassend zu verstärken. Diesen Zwecken
entsprechend soll das Genehmigte Kapital 2025 beschlossen und die Satzung entsprechend angepasst werden. In diesem Zuge soll
das Genehmigte Kapital 2022 aufgehoben werden. Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2022 und die Schaffung des Genehmigten
Kapitals 2025 sollen jedoch erst nach Durchführung der Aktiendividende aus dem Genehmigten Kapital 2022 wirksam werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2022
Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 29. April 2022 erteilte und bis zum 28. April 2027 befristete Ermächtigung
zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2022) und § 5 der Satzung werden aufgehoben.
b) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2025 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 246.855.877,00 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre geschaffen (Genehmigtes Kapital 2025).
§ 5 der Satzung der Gesellschaft wird dafür wie folgt neu gefasst:
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5.1 |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. Mai
2030 um bis zu EUR 246.855.877,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 246.855.877 neuen, auf den Namen lautenden
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2025“).
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5.2 |
Der Vorstand ist nur berechtigt, das Genehmigte Kapital 2025 in Höhe von maximal 30 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung auszunutzen. Auf diese Höchstgrenze
von 30 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten aus einem bedingten Kapital ausgegeben wurden oder auszugeben
sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben wurden. Die gemäß den vorstehenden
Sätzen dieses Absatzes verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer nach der Verminderung von der Hauptversammlung
beschlossenen neuen Ermächtigung gem. § 202 oder § 221 AktG (in Verbindung mit einem bedingten Kapital gem. § 192 AktG) wieder
erhöht, soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 30 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses
Absatzes.
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5.3 |
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem
oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft
zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).
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5.4 |
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere
Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten Kapitals auszuschließen,
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(i) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;
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(ii) soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend zusammen „Schuldverschreibungen“), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft
oder von der Gesellschaft abhängigen oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Gesellschaften
ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue, auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang
zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten
als Aktionär zustünde;
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(iii) zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet
und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des
Grundkapitals sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, (i) die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden und (ii)
die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben
werden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Die gemäß den vorstehenden Sätzen dieses
Absatzes verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer nach der Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen
neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wieder erhöht, soweit
die neue Ermächtigung reicht, höchstens aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes;
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(iv) zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - zum Zwecke des (auch mittelbaren)
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen und sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in
Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen), Immobilien und Immobilienportfolios, oder zur Bedienung
von Schuldverschreibungen im Sinne von § 5.4(ii), die gegen Sacheinlage begeben werden;
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(v) zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) gegen
Einlage von Dividendenansprüchen der Aktionäre ausgegeben werden (Scrip Dividend); und
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(vi) beschränkt auf die Ausgabe von bis zu 2.500.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlage, soweit dies
erforderlich ist, um Aktien an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit ihr im Sinne von § 15 AktG verbundenen
Unternehmen unter Ausschluss der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sowie des Vorstands, des
Aufsichtsrats und sonstiger Organmitglieder verbundener Unternehmen auszugeben („Belegschaftsaktien“).
Soweit gesetzlich zulässig, können die Belegschaftsaktien auch in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende
Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen
einstellen können.
Ferner können die neuen Aktien gegen Bareinlage von einem Kreditinstitut gezeichnet werden, damit die Gesellschaft die so
gezeichneten Aktien zurückerwerben kann, um diese an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft oder Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der mit ihr im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen unter Ausschluss der Mitglieder des Vorstands und
des Aufsichtsrats der Gesellschaft sowie des Vorstands, des Aufsichtsrats und sonstiger Organmitglieder verbundener Unternehmen
auszugeben.
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5.5 |
Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen sind insgesamt auf einen Betrag, der 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung,
beschränkt. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, (i) die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aus anderen Ermächtigungen ausgegeben werden und (ii) die zur Bedienung von
Schuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung ihrerseits unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Die gemäß den vorstehenden Sätzen
dieses Absatzes verminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer nach der Verminderung von der Hauptversammlung beschlossenen
neuen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wieder erhöht, soweit die neue Ermächtigung reicht, höchstens
aber bis zu 10 % des Grundkapitals nach den Vorgaben von Satz 1 dieses Absatzes.
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5.6 |
Die auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2025 geschaffenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem
sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern rechtlich
zulässig, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt
der Kapitalerhöhung noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am
Gewinn teilnehmen.
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5.7 |
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Rechte und die Bedingungen der
Ausgabe der Aktien festzulegen.
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5.8 |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4.1 und § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2025 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.“
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c) Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister
Der Vorstand wird angewiesen, die beschlossene Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2022 gemäß lit. a) dieses Tagesordnungspunktes
sowie die beschlossene Schaffung des Genehmigten Kapitals 2025 gemäß lit. b) dieses Tagesordnungspunktes, einschließlich der
Aufhebung und Neufassung von § 5 der Satzung, erst am 30. Juni 2025 oder unverzüglich danach zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Die zeitliche Bestimmung über die Anmeldung soll es der Gesellschaft ermöglichen, die in Tagesordnungspunkt 2
angekündigte Aktiendividende noch aus dem bestehenden Genehmigten Kapital 2022 durchzuführen. Die Anmeldung hat mit der Maßgabe
zu erfolgen, dass zunächst die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2022 eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn unmittelbar
anschließend das neue Genehmigte Kapital 2025 eingetragen wird.
Der Vorstand wird, vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, ermächtigt, die beschlossene Aufhebung des Genehmigten Kapitals
2022 und die beschlossene Schaffung des Genehmigten Kapitals 2025, einschließlich der Aufhebung und Neufassung von § 5 der
Satzung, unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Sollte sich das Grundkapital der Gesellschaft zum Tage der Hauptversammlung noch verändern, so behalten sich Vorstand und
Aufsichtsrat vor, der Hauptversammlung einen entsprechend angepassten Beschlussvorschlag zur Abstimmung zu unterbreiten, der
einen Nennbetrag für das zu schaffende Genehmigte Kapital 2025 vorsieht, welcher 30 % des am Tage der Hauptversammlung eingetragenen
Grundkapitals der Gesellschaft (abgerundet) entspricht.
Der Vorstand hat einen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Dieser Bericht
ist dieser Einladung zur Hauptversammlung in der Anlage (Ziffer 2) beigefügt.
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11. |
Erneuerung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) sowie des bedingten Kapitals und entsprechende Änderung
von § 6 der Satzung sowie Einfügung eines § 6b der Satzung
Der Vorstand wurde durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 16. April 2021 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 15. April 2026 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen 2021“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 12.000.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw.
Inhabern von Schuldverschreibungen im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Begründung Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 282.943.649,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw.
Wandelanleihebedingungen bzw. Genussrechtsbedingungen (im Folgenden jeweils „Bedingungen“) zu gewähren. Zur Bedienung der
Schuldverschreibungen 2021 wurde ein Bedingtes Kapital 2021 in Höhe von EUR 282.943.649,00 geschaffen (§ 6.2 der Satzung),
das bis zum Tag der Veröffentlichung der Einladung zu dieser Hauptversammlung in dieser Höhe fortbesteht.
Die bislang bestehende Ermächtigung gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 16. April 2021 wird zwar erst am 15. April 2026 auslaufen.
Die bestehende Ermächtigung ist aufgrund vergangener Kapitalerhöhungen und einer entsprechenden Anrechnungsklausel in der
bestehenden Ermächtigung nur noch eingeschränkt nutzbar. Damit die Gesellschaft auch zukünftig umfassend flexibel ist, bei
Bedarf Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente) mit oder ohne Bezugsrechte auszugeben, sollen die bestehende Ermächtigung und das bestehende
bedingte Kapital (Bedingtes Kapital 2021) teilweise aufgehoben und eine neue Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital
(Bedingtes Kapital 2025 II) geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
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Teilweise Aufhebung der Ermächtigung vom 16. April 2021 und teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021
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